Urteil des OLG Celle vom 28.04.2009

OLG Celle: persönliche anhörung, gesundheitszustand, beschleunigungsgebot, bundesamt, beendigung, ausnahme, abschiebungshaft, stadt, datum, freiheitsentziehung

Gericht:
OLG Celle, 22. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 22 W 14/09
Datum:
28.04.2009
Sachgebiet:
Normen:
FreihEntzG § 5
Leitsatz:
Die nach § 5 Abs. 1 FreihEntzG gebotene persönliche Anhörung kann jedenfalls dann auf einen
ersuchten Richter übertragen werden, wenn der Betroffene aus Anlass der kurz bevor stehenden
Abschiebung bereits in eine mehrere hundert Kilometer entfernt belegene, grenznahe Vollzugsanstalt
überstellt worden ist.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
22 W 14/09
28 T 59/08 Landgericht H.
B e s c h l u s s
In der Abschiebehaftsache
der türkischen Staatsangehörigen
N. I.,
geboren am 1. Januar 1988 in M./T.,
Betroffene und Beschwerdeführerin,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. aus H.,
Beteiligte: Stadt H., Die Oberbürgermeisterin,
hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die weitere sofortige Beschwerde der Betroffenen gegen den
Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts H. vom 30. Januar 2009 durch den Richter am Oberlandesgericht
#######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Oberlandesgericht ####### am 28. April
2009 beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. aus H. wird abgelehnt.
Die weitere sofortige Beschwerde der Betroffenen wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Betroffene trägt die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000, EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die - zwischenzeitlich aus der Haft entlassene - Betroffene wendet sich mit ihrer weiteren sofortigen Beschwerde
gegen einen Beschluss des Landgerichts H., mit dem die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des
Amtsgerichts Ha. vom 26. November 2008 zurückgewiesen wurde. Die Betroffene rügt einen Verstoß gegen den in
Haftsachen zu beachtenden Beschleunigungsgrundsatz sowie einen Verstoß gegen die Pflicht zur persönlichen
Anhörung nach Maßgabe von § 5 Abs. 1 FreihEntzG.
2. Das mit dem Feststellungsbegehren weiter verfolgte Rechtsmittel der weiteren sofortigen Beschwerde ist
zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nach § 27 Abs. 1 FGG stand. Die
Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes. Das Landgericht ist aufgrund der getroffenen
Feststellungen frei von Rechtsfehlern zu dem Ergebnis gelangt, dass die vom Amtsgericht angeordnete
Abschiebungshaft verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und auch sonst aus Rechtsgründen nicht zu
beanstanden ist. Entsprechendes gilt für die angefochtene Entscheidung des Landgerichts. Das Vorbringen der
weiteren sofortigen Beschwerde greift demgegenüber nicht durch.
a) Dies gilt zunächst, soweit die Betroffene rügt, das Landgericht habe sich entgegen der Vorschrift des § 5 Abs. 1
FreihEntzG keinen persönlichen Eindruck von der Betroffenen verschafft, sondern durch einen ersuchten Richter am
Amtsgericht D. anhören lassen. Die Betroffene bemüht für ihre Auffassung die Kommentierung in
Marschner/Volckart, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 4. Aufl., § 5 FreihEntzG Rn. 2. Hiernach ist eine
Anhörung durch einen ersuchten Richter „in aller Regel“ ausgeschlossen. Auch die dort zitierte Entscheidung des
Oberlandesgerichts Frankfurt (FGPrax 95, 167) führt hierzu aus, es sei in Abschiebungshaftverfahren „im
allgemeinen“ rechtsfehlerhaft, in Ausnahmefällen aber nicht verboten, den Betroffenen durch den ersuchten Richter
anzuhören. Dies bedeutet, dass Ausnahmen vom Regelfall der persönlichen Anhörung möglich und zulässig sind.
Nach Auffassung des Senats gilt eine solche Ausnahme jedenfalls dann, wenn wie vorliegend die Betroffene aus
Anlass der kurz bevor stehenden Abschiebung bereits in eine mehrere hundert Kilometer vom Gericht entfernt
belegene, grenznahe Vollzugsanstalt verschubt worden ist. In einem solchen Fall wäre sogar zu erwägen, ob von der
an sich gebotenen persönlichen Anhörung nach § 5 Abs. 3 Satz 3 FreihEntzG hätte abgesehen werden können, weil
diese nicht ohne erhebliche Verzögerung oder nicht unverhältnismäßige Kosten möglich ist. Das Beauftragen eines
ersuchten Richters durch das Landgericht war hiernach nicht nur nicht rechtsfehlerhaft, sondern schon aus Gründen
der stets gebotenen Beschleunigung des Verfahrens vielmehr ausgesprochen sachgerecht.
b) Ohne Erfolg bleibt das Rechtsmittel auch, soweit die Betroffene einen Verstoß gegen das in Haftsachen zu
beachtende Beschleunigungsgebot rügt. Die Betroffene hat den getroffenen Feststellungen zufolge bereits während
des noch laufenden Asylanerkennungsverfahrens vor dem Bundesamt ein Wiederaufnahmeersuchen an die
tschechischen Behörden gerichtet, so dass bei dessen Beendigung am 30. Dezember 2008 die
Rücküberstellungszusage der tschechischen Behörden bereits vorlag. Auch das nachfolgende Verfahren lässt
durchgreifende Verzögerungen nicht erkennen. Soweit die Betroffene in diesem Zusammenhang rügt, ihr
Gesundheitszustand sei den tschechischen Behörden nicht rechtzeitig mitgeteilt worden, handelt es sich hierbei
zunächst um beschlussfremden und im revisionsähnlich ausgestalteten Verfahren der weiteren sofortigen
Beschwerde daher grundsätzlich unbeachtlichen neuen Tatsachenvortrag. Vor allem aber kann die Betroffene hiermit
auch im Rahmen einer - als solcher indessen nicht erhobenen - Aufklärungsrüge kein Gehör finden. Denn den
getroffenen Feststellungen zufolge hat eine erneute Untersuchung durch den Anstaltsarzt der JVA D. zu dem
Ergebnis geführt, dass die Betroffene aus medizinischer Sicht reisefähig ist und der Abschiebung gesundheitliche
Probleme nicht entgegen stehen. Weshalb das Landgericht sich vor dem Hintergrund dieses Erkenntnisstandes zu
weiteren Ermittlungen zum Gesundheitszustand der Betroffenen nach Maßgabe von § 12 FGG hätte gedrängt sehen
müssen, wird nicht ersichtlich. Das von der Betroffenen im Rahmen der weiteren sofortigen Beschwerde ohne
weitere Ausführungen vorgelegte Gutachten beruht auf einer im Februar 2009 erst durchgeführten Untersuchung und
konnte dem Landgericht bei Treffen seiner Entscheidung nicht bekannt gewesen sein.
3. Prozesskostenhilfe war mangels Erfolgsaussicht nicht zu bewilligen. Im Übrigen fehlt es an der Vorlage der
erforderlichen Unterlagen betreffend die wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 13 a Abs. 2 FGG, 14, 15 FreihEntzG.
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