Urteil des OLG Celle vom 26.02.1999

OLG Celle: vorzeitige besitzeinweisung, dringlichkeit, enteignung, restriktive auslegung, rechtskraft, gefahr, herbst, rechtsgrundlage, anpflanzung, niedersachsen

Gericht:
OLG Celle, Senat für Baulandsachen
Typ, AZ:
Urteil, 4 U (Baul) 169/98
Datum:
26.02.1999
Sachgebiet:
Normen:
GVG § 17a, NdsStrG § 41a Abs 7
Leitsatz:
1. In Niedersachsen ist im Verfahren über die vorzeitige Besitzeinweisung für Zwecke von
Bundesfernstraßen die Baulandkammer zuständig.
2. Die Dringlichkeit der Durchführung des Straßenbaus begründet nicht gleichsam automatisch die
Dringlichkeit, auch diejenigen Grundstücke sofort in Besitz zu nehmen, die lediglich für die
kompensierende Anlage von Hecken und ähnlichen Maßnahmen des Natur und Landschaftsschutzes
bestimmt sind.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
Urteil
4 U (Baul) 169/98
43 O (Baul) 14/97 LG Hannover
Verkündet am
26. Februar 1999
Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In dem Besitzeinweisungsverfahren
wegen des Neubaus der Ortsumgehung ...
Beteiligte:
pp.
XXXXXXX
hat der Senat für Baulandsachen bei dem Oberlandesgericht Celle durch den Vorsitzenden Richter am
Oberlandesgericht ###, den Richter am Oberverwaltungsgericht ##### und den Richter am Landgericht ##### auf die
mündliche Verhandlung vom 9. Februar 1999 für Recht erkannt:
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen, das am 3. Juli 1998 verkündete Urteil der Kammer für Baulandsachen bei
dem Landgericht Hannover wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß 543 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit Recht seine Zuständigkeit als Baulandkammer
angenommen und jedenfalls im Ergebnis zutreffend dem Antrag der Antragsteller auf Aufhebung der vorzeitigen
Besitzeinweisung stattgegeben. Der Senat hat zwar gegenüber der Hauptbegründung des Landgerichts Bedenken,
dass eine vorzeitige Besitzeinweisung nach § 18 f FStrG nur wegen der für die eigentliche Straße benötigten
Flächen, dagegen nicht für Flächen in Betracht komme, die für sog. Kompensationsmaßnahmen aus Gründen des
Landschafts und Naturschutzes benötigt werden. Jedoch erweist sich die Hilfsbegründung des Landgerichts als
zutreffend, dass jedenfalls im vorliegenden Fall die Dringlichkeit der Vornahme dieser Kompensationsmaßnahmen
schon vor Rechtskraft des Planfeststellungsbeschlusses und im Vorgriff auf eine beabsichtigte Enteignung der
Antragsteller nicht ersichtlich ist.
Im Einzelnen beruht dies auf folgenden Erwägungen:
1. § 17 a Abs. 5 GVG steht auch im Berufungsrechtszuge der Prüfung der von der Beklagten von Anfang an in
erster Linie verfolgten Rüge nicht entgegen, dass nämlich nicht die Baulandkammer, sondern das
Verwaltungsgericht für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vorzeitigen Besitzeinweisung zuständig sei. Der von
§ 17 a Abs. 5 GVG mit der Beschränkung der Überprüfung des Rechtsweges im Rechtsmittelzug verfolgte Zweck
muss im Zusammenhang mit den vom Gesetzgeber in den vorangegangenen Absätzen dieser Vorschrift getroffenen
Regelung verstanden werden. Danach muss, wenn in erster Instanz um die Zulässigkeit des Rechtsweges gestritten
wird, das erstinstanzliche Gericht an sich zunächst im Vorabverfahren über diese Frage durch Beschluss
entscheiden (BGHZ 121, 367, 369 f = NJW 1993, 1799), gegen den nach § 17 a Abs. 3 GVG sofortige Beschwerde
nach § 17 a Abs. 4 GVG zulässig gewesen wäre. Auf diese Weise hätte dann die vom Landgericht zur Zulässigkeit
des Rechtsweges vertretene Auffassung im Rechtsmittelzug überprüft werden können. So hat das Landgericht hier
nicht verfahren, sondern seine Zuständigkeit bejaht und gleich durch Endurteil entschieden. In einem solchen
Fall4muss aber auch das Oberlandesgericht über die Zulässigkeit des Rechtsweges befinden (BGH NJW 1996, 591;
vgl. auch soeben BGH Urteil vom 18. November 1998 - VIII ZR 269/97 - auf Seite 6). Zwar muss diese
Entscheidung an sich auch wiederum zunächst im Vorabverfahren durch Beschluss getroffen werden. Der
Bundesgerichtshof hat aber ausdrücklich die Verfahrensweise (wie sie hier auch das Landgericht gewählt hat)
gebilligt, dass sich eine solche Vorabentscheidung nämlich dann erübrigt, wenn das Oberlandesgericht die
Zulässigkeit des Rechtsweges bejaht und im Falle einer Vorabentscheidung kein Anlass bestanden hätte, die
Beschwerde an den Bundesgerichtshof zuzulassen. So liegt es hier. Für die Zulassung der Beschwerde an den
Bundesgerichtshof nach § 17 a Abs. 4 GVG besteht schon deshalb kein Anlass, weil das Verfahren in der Sache
selbst nicht an den Bundesgerichtshof gelangen kann, weil die Revision gegen Urteile über die vorzeitige
Besitzeinweisung nicht zulässig ist, § 545 Abs. 2 ZPO.
2. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass in Niedersachsen im Verfahren über die vorzeitige
Besitzeinweisung für Zwecke von Bundesfernstraßen die Baulandkammer zuständig ist. Diese Zuständigkeit folgt
aus § 41 a Abs. 7 NdsStrG. Nach dieser Vorschrift gelten für die vorzeitige Besitzeinweisung die Vorschriften des
Niedersächsischen Enteignungsgesetzes, und zwar nach Satz 2 der Vorschrift ausdrücklich auch für
Besitzeinweisungen für Zwecke der Bundesfernstraßen. Nach § 43 NEG sind für die Anfechtung der im
Enteignungsverfahren erlassenen Verwaltungsakte der Enteignungsbehörden die Kammern für Baulandsachen
zuständig.
Dieser vom Landgericht zutreffend herangezogenen Rechtsgrundlage zur Bejahung seiner Zuständigkeit steht die
Regelung des Besitzeinweisungsverfahrens in § 18 f FStrG nicht entgegen. Die an das Urteil des
Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. März 1996 - VG 1 A 58.96 - anknüpfende Argumentation der Antragsgegnerin
überzeugt nicht. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Auffassung vertreten, aus der nunmehr in § 18 f Abs. 6 a
FStrG enthaltenen Regelung mit dem Verweis auf § 80 Abs. 5 VwGO ergebe sich die Schlussfolgerung, dass
nunmehr die Enteignungsgesetze der Länder keine Anwendung mehr finden sollten. Das überzeugt schon deshalb
nicht, weil, wie das Verwaltungsgericht Berlin in den Gründen seiner Entscheidung selbst ausdrücklich hervorhebt,
die Rechtswegfrage in der Entstehungsgeschichte der Novellierung des § 18 f FStrG nicht vertieft worden ist (und im
Gesetzgebungsverfahren seinerzeit ursprünglich sogar allgemein eine Verweisung auf § 116 BauGB mit der
zwangsläufigen Zuständigkeit der Baulandkammer erwogen worden ist). Vielmehr enthält § 18 f FStrG hinsichtlich
der Frage des Rechtsweges eine Lücke, die nach wie vor durch die Enteignungsgesetze der Länder zu schließen ist
(Marschall/Schroeter/Kastner, Fernstraßengesetz, 5. Aufl., § 18 f, Rn. 38, 39; Kodal/Krämer, Straßenrecht, 5. Aufl.,
Kap. 37, Rn. 33 auf Seite 1184; Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl., § 40, Rn. 49;
Wendrich, Niedersächsisches Straßengesetz, § 41 a Rn. 6). Es ist deshalb unerheblich, dass gegenüber § 41 a
NdsStrG § 18 f Abs. 6 a FStrG die jüngere Vorschrift ist
Unzutreffend ist auch die Argumentation der Antragsgegnerin, wonach für die vorzeitige Besitzeinweisung das für die
Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses zuständige Gericht ebenfalls zuständig sein müsse, weil sich die
vorzeitige Besitzeinweisung als Ausfluss der Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses darstelle. Der Senat
braucht in diesem Zusammenhang die Frage nicht zu vertiefen, ob dann die von der Antragsgegnerin beantragte
Verweisung an das Verwaltungsgericht (und nicht an das Oberverwaltungsgericht) im Hinblick auf § 48 Abs. 1 Satz 1
Nr. 8 i. V. m. Satz 3 VwGO sachgerecht war (vgl. zu dieser Streitfrage im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen
Zuständigkeit Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Aufl., § 48, Rn. 13 a) . Es ist auch sonst nicht
ungewöhnlich, sondern vielmehr umgekehrt geradezu typisch, dass für Entscheidungen über die einem
Enteignungsverfahren (und dem der Enteignung vorangehenden Besitzeinweisungsverfahren) zu Grunde liegenden
Planungsbeschlüsse wie etwa dem Bebauungsplan die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig ist, während für das
eigentliche Enteignungsverfahren die Zuständigkeit der Baulandkammern begründet ist. Gerade wenn - wie hier -
auch das Enteignungsverfahren nach dem Fernstraßengesetz vor den Baulandkammern abzuhandeln ist, ist kein
einleuchtender Grund dafür ersichtlich, weshalb dann nicht auch das Besitzeinweisungsverfahren dort zu
entscheiden ist. So wird in § 19 Abs. 5 FStrG für die Enteignung und in19 a FStrG für andere Entschädigungen
außerhalb des Enteignungsverfahrens wegen des Verfahrens auf die Enteignungsgesetze der Länder verwiesen. Das
steht in Einklang mit der seit je her vom Bundesgerichtshof hierzu vertretenen Rechtsprechung (BGH NJW 1975,
1781). Die Parallele der Verfahrenszuständigkeit für das Enteignungsverfahren und das Verfahren über die vorzeitige
Besitzeinweisung entspricht auch einem allgemeinen Rechtsgedanken, weil nämlich die vorzeitige Besitzeinweisung
ein gleichsam im vorläufigen Verfahren vorweggenommener Teil der Enteignung ist (Marschall/Schroeter/ Kastner, a.
a. O., § 18 f, Rn. 2)
3. Jedenfalls im Ergebnis hat das Landgericht auf Grund seiner Hilfsbegründung mit Recht ausgesprochen, dass im
vorliegenden Fall die vorzeitige Besitzeinweisung der Antragsgegnerin in Flächen der Antragsteller nicht rechtmäßig
ist, weil es an der Dringlichkeit der im noch nicht rechtskräftigen Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen
Kompensationsmaßnahmen fehlt, für die die fraglichen Flächen benötigt werden.
a) Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (DVBl. 1997, 68; zuvor ebenso schon VGH
Mannheim, NVwZ 1993, 595) ist unproblematisch - und wird auch von den Antragstellern nicht bezweifelt , dass die
Enteignungsermächtigung des § 19 FStrG sich auch auf Flächen erstreckt, auf denen nach den Vorschriften des
Landesnaturschutzrechts Ersatzmaßnahmen durchzuführen sind. Daraus folgt aber nicht schon ohne weiteres von
selbst, dass dann auch vorzeitige Besitzeinweisungen zum Zwecke solcher Kompensationsmaßnahmen eine
ausreichende Rechtsgrundlage in § 9 FStrG hätten. Denn die vorzeitige Besitzeinweisung ist in § 18 f FStrG
eigenständig geregelt, sodass das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend geprüft hat, ob sich aus dieser
Vorschrift eine solche Befugnis zur vorzeitigen Besitzeinweisung ergibt.
b) Das Landgericht hat gemeint, eine vorzeitige Besitzeinweisung sei schon grundsätzlich in Bezug auf solche
Flächen, die nicht für den eigentlichen Straßenbau, sondern lediglich für Kompensationsmaßnahmen des
Naturschutzes benötigt würden, nicht anwendbar. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut, der die vorzeitige
Besitzeinweisung davon abhängig mache, dass der sofortige Beginn „der Bauarbeiten“ geboten sei und dass sich der
Eigentümer „eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks“ weigere, den Besitz freiwillig zu
überlassen; deshalb beziehe sich die Ermächtigung zur vorzeitigen Besitzeinweisung nur auf die eigentlichen
Straßenbauflächen. Dieser Argumentation des Landgerichts könnte an sich noch ein weiterer, von den Parteien
bisher nicht erörterter Gesichtspunkt hinzugefügt werden: § 18 f Abs. 7 FStrG regelt ausdrücklich, dass die Absätze
16 a entsprechend „für Grundstücke, die für die in § 17 a genannten Anlagen benötigt werden“, gelte; wenn aber der
Gesetzgeber ausdrücklich durch eine besondere Regelung in § 18 f FStrG anordnet, dass die vorzeitige
Besitzeinweisung nicht nur für die in Abs. 1 genannten Grundstücke für Straßenbauarbeiten gelte, sondern auch für
die der Sicherheit und Ordnung dienenden Anlagen an Bundesfernstraßen i. S. d. § 17 a FStrG, könnte daraus
möglicherweise der Umkehrschluss gerechtfertigt sein, dass jedenfalls für andere Zwecke als die der eigentlichen
Straße und der ihr zugeordneten Anlagen der Sicherheit und Ordnung die vorzeitige Besitzeinweisung nicht zulässig
sei. Insofern kann sich das Landgericht für seine restriktive Auslegung des §18 f FStrG auf beachtenswerte Gründe
stützen.
Der Senat neigt indessen in dieser Grundsatzfrage eher zu einer gegenteiligen extensiven Auslegung des § 18 f Abs.
1 FStrG. Der Berufung der Antragsgegnerin ist wohl zuzugeben, dass sich aus der schon zitierten Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts (DVBl. 1997, 68) eine Tendenz ablesen lässt, nach der im Rahmen des
Fernstraßengesetzes die aus Gründen des Landschafts und Naturschutzes geforderten Kompensationsmaßnahmen
in einem engen Zusammenhang mit den eigentlichen Straßenbaumaßnahmen stehen. Denn die Möglichkeit zur
Enteignung auch der für Kompensationszwecke benötigten Grundstücke begründet das Bundesverwaltungsgericht
überzeugend gerade damit, dass die Verwirklichung der Kompensationsmaßnahmen für die Gesamtbeurteilung der
Rechtmäßigkeit des Straßenbauvorhabens unabdingbar sei. Es sprechen deshalb nach Auffassung des Senats gute
und möglicherweise sogar bessere Gründe dafür, dass entgegen der grundsätzlich ablehnenden Auffassung des
Landgerichts bei entsprechender Dringlichkeit eine vorzeitige Besitzeinweisung auch für Zwecke sog.
Kompensationsmaßnahmen im Zuge des Fernstraßenbaus rechtmäßig sein kann.
Der Senat braucht diese Grundsatzfrage aber nicht abschließend zu entscheiden, weil jedenfalls die Hilfsbegründung
des Landgerichts, nämlich fehlende Dringlichkeit der Kompensationsmaßnahmen, die Aufhebung der vorzeitigen,
Besitzeinweisung rechtfertigt.
c) Selbstverständlich – und auch von der Antragsgegnerin nicht bezweifelt - erfordert die vorzeitige Besitzeinweisung
die Dringlichkeit der Maßnahme, wobei ein strenger Maßstab geboten ist. Die Dringlichkeit der Heranziehung
bestimmter Grundstücke muss darauf beruhen, dass eben die fraglichen Flächen unverzichtbar sofort benötigt
werden und ihre Inanspruchnahme nicht bis zur endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit ihrer Heranziehung
(Rechtskraft des Planfeststellungsbeschlusses und Abschluss des Enteignungsverfahrens) zurückgestellt werden
kann. Dabei ergibt sich aus einer unterstellten Dringlichkeit der eigentlichen Straßenbaumaßnahme nicht gleichsam
von selbst schon die Dringlichkeit der Heranziehung der für Kompensationsmaßnahmen vorgesehenen Flächen.
Denn angesichts des nur vorläufigen Charakters einer vorzeitigen Besitzeinweisung muss ihre Dringlichkeit
gleichsam auch gegenständlich auf das unabdingbare Maß hinsichtlich der in Anspruch zu nehmenden Grundstücke
beschränkt werden.
Der Senat vermag deshalb der Argumentation der Antragsgegnerin nicht zu folgen, wonach die Dringlichkeit der
Durchführung des Straßenbaus gleichsam automatisch die Dringlichkeit begründe, auch diejenigen Grundstücke
sofort in Besitz zu nehmen, die lediglich für die kompensierende Anlage von Hecken und ähnlichen Maßnahmen des
Natur und Landschaftsschutzes bestimmt sind. Das darauf zielende Argument der Antragsgegnerin, durch die
Entscheidung des Landgerichts werde sie bei dem Bau der Straße gleichsam in die Rechtswidrigkeit getrieben,
übersieht, dass es bei der vorzeitigen Besitzeinweisung immer nur um vorläufige Maßnahmen vor der noch
ausstehenden Rechtskraft des Planfeststellungsbeschlusses und einer entsprechenden Enteignung der Antragsteller
geht. Solange über den Planfeststellungsbeschluss und die Enteignung nicht abschließend entschieden ist, muss
die Antragsgegnerin immer mit der Möglichkeit rechnen, dass auch der derzeitige Bau der Straße und insbesondere
die Inanspruchnahme der Grundstücke der Antragsteller sich im nachhinein als rechtswidrig herausstellen können;
eben darum geht es den Antragstellern in dem gegen den Planfeststellungsbeschluss gerichteten
Anfechtungsprozess vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht Lüneburg. Das Risiko, eine zu einem
späteren Zeitpunkt als rechtwidrig erkannte Straßenbaumaßnahme durchzuführen, geht die Antragsgegnerin ohnehin
ein, wenn sie vor Rechtskraft des Planfeststellungsbeschlusses mit dem Straßenbau beginnt. Deshalb ist es im
Verfahren über eine vorzeitige Besitzeinweisung nicht zwingend, dass zur Rechtmäßigkeit der
Straßenbaumaßnahme auch die sofortige Inanspruchnahme derjenigen Grundstücke, die lediglich für
kompensierende Landschaftsschutzmaßnahmen gedacht sind, i. S. d. § 18 f Abs. 1 FStrG „geboten“ wäre. Vielmehr
muss die Frage in Bezug auf kompensierende Maßnahmen dahin gestellt werden, ob denn die aus Gründen des
Landschafts und Naturschutzes angeordneten kompensierenden Maßnahmen ihrerseits aus dringlichen Gründen
ausnahmsweise auch schon vor Rechtskraft des Planfeststellungsbeschlusses und vor einer Enteignung
durchgeführt werden müssen oder ob sie nicht auch noch einige Zeit zurückgestellt werden können.
Eine Dringlichkeit in diesem Sinne kann aber auch auf der Grundlage des eigenen Vorbringens der Antragsgegnerin
nicht angenommen werden. Für die Dringlichkeit der hier fraglichen Kompensationsmaßnahme, nämlich der Anlage
von Hecken u. ä. im Interesse der Erhaltung des Bilchs (Siebenschläfer) hat die Antragsgegnerin in dem dem
Gerichtsverfahren vorausgegangenen Besitzeinweisungsverfahren im Herbst 1997 lediglich vorgetragen, dass sich
Hecken im Herbst besser anpflanzen ließen als wenn man bis zum Frühjahrwarten würde; außerdem sei es für den
Straßenbauträger billiger - wobei allerdings nähere Einzelheiten nicht vorgetragen sind , wenn die Hecken im
zeitlichen Zusammenhang mit dem Bau der Straße gepflanzt werden könnten. Diese Begründung reicht zur
Annahme einer Dringlichkeit der Kompensationsmaßnahmen gewiss nicht aus. Auch bei längerem Zuwarten mit der
Anpflanzung der Hecken kann die Antragsgegnerin günstige Pflanzzeiten wie Herbst oder Frühjahr auch zu einem
späteren Zeitpunkt ausnutzen. Zwar können gewisse finanzielle Aspekte auch eine vorzeitige Besitzeinweisung
rechtfertigen; dafür reicht bei der Abwägung gegenüber den Interessen der betroffenen Grundeigentümer aber nicht
aus, dass die Gleichzeitigkeit der Durchführung der Straßenbaumaßnahme und der Kompensationsmaßnahme
„irgendwie“ billiger oder vorteilhaft für den Straßenbauträger ist (Marschall/Schroeter/Kastner, a. a. O., § 18 f., Rn. 8).
Dass sich aber durch eine zeitlich verzögerte Anlage der Hecken das Straßenbauvorhaben so nachhaltig verteuert,
dass demgegenüber die Interessen der Antragsteller zu vernachlässigen wären, ihre Ackerflächen bis zur
rechtskräftigen Klärung der Rechtmäßigkeit ihrer Inanspruchnahme zu behalten, hat die Antragsgegnerin schon im
Ansatz mangels irgendwelcher Darlegung von Kosten nicht dargetan.
Grundlage der Anordnung kompensierender Maßnahmen ist der Naturschutzgedanke, insbesondere der Erhaltung
eines Lebensraumes für den Bilch; hierzu beruft sich die Antragsgegnerin auf das im Planfeststellungsverfahren
betreffend die Ortsumgehung ##### im Zuge der B #### vorgelegten „Sondergutachten Siebenschläfer“ (Bl. 180 ff. d.
A.). Vor diesem Hintergrund streiten die Parteien darum, ob denn nun der Bilch nur von Baumkrone zu Baumkrone
sich fortbewegen kann oder ob er sich auch, wie die Antragsgegnerin im Berufungsrechtszuge unter Beweisantritt -
vom Gericht einzuholende Sachverständigengutachten - behauptet, sich jedenfalls notfalls auch auf dem Boden über
wenig befahrene Straßen ausbreiten kann. Während die Antragsgegnerin die Auffassung vertritt, wenn schon jetzt
die Grundstücke der Antragsteller in Anspruch genommen würden, dann könne sich der Bilch jedenfalls über die
Landesstraße ##### fortbewegen, argumentieren die Antragsteller ihrerseits, es vergingen ohnehin noch mindestens
acht Jahre, bis die Baumkronen über der Landesstraße ##### im Sinne eines Kronenüberschlusses übergreifend
gewachsen seien. Der Klärung dieser Streitfrage bedarf es aber nicht. Denn die Dringlichkeit der von der
Antragsgegnerin beabsichtigten Kompensationsmaßnahme beurteilt sich danach, ob der mit ihr verfolgte
Naturschutzzweck gleichsam nur erreicht werden kann, wenn die Maßnahme sofort durchgeführt wird, oder ob nicht
möglicherweise auch längere Zeit bis zur Rechtskraft des Planfeststellungsbeschlusses und der Enteignung
gewartet werden kann. Wenn die Antragsgegnerin geltend machen will, die Ausführung der den Schutz des
Siebenschläfers bezweckenden kompensierenden Maßnahme sei dringlich, dann müsste sich ihrem Vorbringen
etwas darüber entnehmen lassen, dass etwa irreparable Schäden in der Population des Siebenschläfers im
fraglichen Gebiet eintreten könnten, wenn zunächst nur die B ##### ausgebaut und die Anlage der Hecken auf den
Grundstücken der Antragsteller zurückgestellt würde. Dafür ist aber nicht nur nichts ersichtlich, vielmehr ergibt sich
aus dem von der Antragsgegnerin selbst vorgelegten Sondergutachten Siebenschläfer im Gegenteil die fehlende
Dringlichkeit der Inanspruchnahme der Ackerflächen der Antragsteller schon vor der Klärung der Rechtmäßigkeit
ihrer Enteignung.
Die fraglichen Hecken sollen im Wesentlichen dazu dienen, dass der Lebensraum des Bilchs (Siebenschläfers) sich
ausweitet, weil man nämlich unter Gesichtspunkten des Naturschutzes die Gefahr sieht, dass ohne solche
Möglichkeiten zur Ausweitung des Lebensraumes sich die Fortpflanzungsmöglichkeiten des Bilch verengten und
damit eine genetische Verarmung des betroffenen Bestandes zu befürchten wäre; in diesem Zusammenhang wird in
dem Sondergutachten betont, gegenwärtig bestehe für die Siebenschläfer südlich von ##### durch einen partiellen
Kronenschluss im Bereich des verbliebenen zweispurigen Teilstücks noch die Möglichkeit, über die bestehende B
##### zu wechseln, während der geplante durchgehend vierspurige Ausbau diese Vernetzungsstruktur beseitigen
und zu einer vollständigen Trennung in zwei SiebenschläferTeilpopulationen beiderseits der B ##### führen werde;
dies bedeute für die Teilpopulationen im kleinen Waldgebiet östlich der B ##### die vollständige Isolierung vom
Hauptvorkommen im übrigen Deister (Bl. 192/193 d. A.). Es ist schon fraglich, ob im Hinblick auf diese
Ausführungen die im Planfeststellungsbeschluss angeordnete Inanspruchnahme der Flächen der Antragsteller
rechtmäßig sein kann: Denn an der Zerschneidung der Landschaft durch die künftig vierspurige Führung der B #####
wird sich möglicherweise auch durch die Anlage von Hecken auf den Grundstücken der Antragsteller und einer
möglichen Ausbreitung des Bilchs über die L ##### nichts ändern. Diese im Planfeststellungsverfahren zu prüfende
Frage bedarf aber hier keiner Vertiefung. Denn selbst wenn der Planfeststellungsbeschluss einer Überprüfung
standhalten würde, was zu Gunsten der Antragsgegnerin zu unterstellen ist, änderte dies nichts an der fehlenden
Dringlichkeit der Kompensationsmaßnahme. Denn wie sich ja eigentlich bei der zur Grundlage der Anordnung von
Kompensationsmaßnahmen gemachten Befürchtung einer genetischen Verarmung auch aus laienhafter Sicht von
selbst versteht, kann sich diese Gefahr allenfalls langfristig verwirklichen. Eine solche Langfristigkeit wird unter 6.3
des Sondergutachtens Siebenschläfer auch ausdrücklich betont (Bl. 193) und sogar noch hinzugefügt, es lasse sich
nicht einmal eindeutig beurteilen, ob sich die langfristig bestehende Gefahr einer genetischen Verarmung des
betroffenen Bestandes negativ auf die langfristige Überlebenswahrscheinlichkeit der isolierten Population auswirken
werde.
Der Senat sieht nach alledem keinen dringlichen Bedarf für die sofortige Anpflanzung der Hecken und damit auch
keinen dringlichen Bedarf für eine vorzeitige Besitzeinweisung für Zwecke dieser Kompensationsmaßnahmen. Darin
liegt entgegen den Angriffen der Berufung auch keine Abwertung des Gedankens des Naturschutzes. Es steht außer
Frage - das hat ja auch das Bundesverwaltungsgericht überzeugend ausgesprochen (DVBl. 1997, 68) , dass auch
die naturschützenden kompensierenden Maßnahmen zu den unabdingbaren Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der
Straßenbaumaßnahme insgesamt gehören. Im Verfahren über die vorzeitige Besitzeinweisung geht es aber nur um
die Frage, welche der verschiedenen zur Rechtsmäßigkeit des Straßenbauvorhabens insgesamt erforderlichen
Komponenten aus dringenden Gründen schon vor Eintritt. der Rechtskraft des Planfeststellungsbeschlusses
vorgezogen werden müssen und welche dieser Komponenten gewissermaßen noch „Zeit haben“. Unter diesem
Aspekt ist es durchaus kein Wertungswiderspruch, wenn man den der Straßenbaumaßnahme insgesamt zu Grunde
liegenden Gedanken der Entschärfung der gefährlichen Verkehrssituation im Bereich ##### für so dringlich hält,
dass die eigentliche Straße schon vorab gebaut werden darf. Die von der Straßenbaumaßnahme befürchteten
negativen Auswirkungen für die Population der Bilche (Siebenschläfer) indessen können - wenn überhaupt – ohnehin
erst langfristig eintreten. Dann sind aber auch Maßnahmen im Interesse dieser Population nicht so eilig und dringlich
wie der Bau der eigentlichen Straße
4. Die Berufung war nach alledem mit den prozessualen Folgen aus § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 713 ZPO i. V. m. §
43 NEG, § 221 Abs. 1 BauGB zurückzuweisen. Wegen der Unzulässigkeit einer Revision im vorzeitigen
Besitzeinweisungsverfahren (§ 545 Abs. 2 ZPO) hat der Senat von der Festsetzung des Beschwerdewerts
abgesehen.
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