Urteil des OLG Celle vom 14.03.2000

OLG Celle: referenz, bekanntmachung, physikalische therapie, ausschreibung, unternehmen, leistungsfähigkeit, abgabe, hygiene, fachkunde, willkürverbot

Gericht:
OLG Celle, Vergabesenat
Typ, AZ:
Beschluß, 13 Verg 2/00
Datum:
14.03.2000
Sachgebiet:
Normen:
VOL/A § 3a Nr. 1 Abs. 2, VOL/A § 7a Nr. 3
Leitsatz:
Im nichtoffenen Verfahren besteht kein Anspruch aller geeigneten Bewerber, zur Angebotsabgabe
aufgefordert zu werden.
Der Vergabestelle steht bei der Auswahl ein Entscheidungsspielraum zu. Dabei hat sie sich von
sachbezogenen Erwägungen leiten zu lassen und darf nicht willkürlich entscheiden.
Verkennt die Vergabestelle eines von vielen Kriterien bei der Auswahlentscheidung, verstößt sie
damit nur dann gegen Vergabevorschriften, wenn der Fehler nicht auszuschließende Auswirkungen
auf die Vergabeentscheidung gehabt hat.
Volltext:
13 Verg 2/00
203-Vgk-15/1999 BZR Lüneburg
B e s c h l u s s
In dem Verfahren auf Vorabentscheidung
pp.
hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Celle unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am
Oberlandesgericht #######, des Richters am Oberlandesgericht ####### und des Richters am Landgericht #######
am 14. März 2000 beschlossen:
Der Auftraggeberin wird auf ihren Antrag gestattet, dem Verfahren im Ausschreibungsverfahren über die Vergabe von
Unterhaltsreinigungen, Los-Nummer 3, Klinik- und Wohngebäude, für den Zeitraum 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2003 in
Form der Bekanntmachung vom 1. Juli 1999 weiteren Fortgang zu geben und den Zuschlag zu erteilen.
Gründe
I.
Die Auftraggeberin hat mit Bekanntmachung vom 1. Juli 1999 im EU-weiten, nicht offenen Verfahren - beschränkte
Ausschreibung mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb - die Vergabe der Unterhaltsreinigung Los 3 für den Zeitraum
1. Juli 2000 bis 30. Juni 2003 ausgeschrieben. Dieses Los umfasst ca. 90.000 m² laufende Unterhaltsreinigung (21
Gebäude, u. a. Zahn-, Mund-, Kieferklinik, Lehr- und Forschungseinrichtungen, Polikliniken, Physikalische Therapie,
Psychologische Medizin, Labor-, Wirtschafts-, Technik-, Verwaltung- und Wohnbereiche). Es wurden nur
Gesamtangebote zugelassen. Insgesamt bewerben sich 28 Firmen auf diese Ausschreibung, von denen, wie in der
Bekanntmachung vorgesehen und veröffentlicht, 10 Firmen zur Angebotsabgabe ausgewählt wurden. Die
Antragstellerin hatte mit Schreiben vom 5. August 1999 einen Teilnahmeantrag für die Ausschreibung gestellt. Mit
Schreiben der Auftraggeberin vom 20. Dezember 1999 wurde die Antragstellerin jedoch darüber informiert, dass sie
nicht an der Ausschreibung beteiligt werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Auswahl aus der Zahl der
geeigneten Teilnehmer entsprechend den Merkmalen von § 7 a Nr. 2 Abs. 6, Nr. 3 VOL/A nach den Gesichtspunkten
"Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit" getroffen worden sei. Entscheidend seien die in der
Ausschreibung geforderten Kriterien inklusive Referenzabfragen gewesen. Es seien Firmen mit besseren
Referenzergebnissen und zu erwartender besserer Zusammenabeit/Auftragserfüllung vorgezogen worden.
Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 28. Dezember 1999 ihre Nichtberücksichtigung gegenüber der
Auftraggeberin gerügt und mit Schreiben vom 30. Dezember 1999 die Vergabekammer angerufen. Die Antragstellerin
hat darauf verwiesen, dass sie bereits vom 1. Oktober 1987 bis zum 30. September 1995 mit Reinigungsarbeiten im
Klinikum der Auftraggeberin betraut gewesen sei. Diese Arbeit sei erfolgreich gewesen. Der ursprünglich bis 1990
befristete Auftrag sei insgesamt fünf Mal verlängert worden. Die grundsätzliche Zufriedenheit mit ihrer
Reinigungsleistung sei ihr von der Auftraggeberin mit Schreiben des Kanzlers vom 17. August 1995 bescheinigt
worden.
Die Auftraggeberin ist dem entgegen getreten. Sie hat vorgetragen, dass sich die Auswahl der Bieter allein nach den
in dem Ausschreibungstext vorgegebenen Bedingungen auf der Grundlage des § 7 a VOL/A erfolgt sei. Der
Antragstellerin sei nicht die Leistungsfähigkeit abgesprochen worden. Sie sei auch nicht willkürlich nach Abschluss
des Teilnahmewettbewerbs ausgeschlossen worden. Die Auftraggeberin verweist darauf, dass sie fünf Referenzen
über die Antragstellerin angefragt habe. In zwei Refrenzanfragen sei die Antragstellerin mit "befriedigend" gewertet
worden. Dabei seien in einem Fall noch Einschränkungen wegen häufig wechselnden Führungspersonals und
Problemen bei der Abstimmung im OP-Bereich gemacht worden. Die telefonisch eingeholte Referenz einer Uniklinik
habe mangelhafte Leis-tungen, die auch den Bereich der Hygiene betroffen hätten, ergeben. Deswegen sowie
häufigen Personalwechsels seien die Reinigungsverträge gekündigt worden. Ferner sei anlässlich einer
Referenzabfrage einer anderen Firma telefonisch mitgeteilt worden, dass in einer Uniklinik die Reinigungsleistungen
der Antragstellerin nachgelassen hätten, weshalb sie dort nicht mehr in der Unterhaltsreinigung, sondern nur noch in
der Pflege der Grünanlagen tätig sei. Zwei weiteren angeschriebene Kliniken hätten die Referenzanfragen nicht
beantwortet. Die Auftraggeberin meint, sie habe aus der großen Auswahl an geeigneten Firmen diejenigen
ausgewählt, die die beste Zusammenarbeit und Leis- tung erwarten ließen. Als Universitätsklinikum könne kein
Dienstleister beschäftigt werden, dem mangelnde Hygiene bei
einer Referenzabfrage bescheinigt worden sei. Diese Referenz decke sich zudem mit ihren Erfahrungen mit der
Antragstellerin aus dem bis 1995 währenden Vertragsverhältnis. Für die Auswahlentscheidung hätten die mit der
Antragstellerin gemachten Erfahrungen jedoch nur eine untergeordnete Rolle gespielt. Sie seien nur ergänzend zur
Bestätigung herangezogen worden. Bei der von ihr aufgestellten Reihenfolge der zu berücksichtigen-den Bewerber
seien die aktuellen Referenzen ausschlaggebend
gewesen.
Mit dem am 7. Februar 2000 der Auftraggeberin zugestellten Beschluss der Vergabekammer vom 3. Februar 2000 ist
diese verpflichtet worden, im Rahmen des anhängigen Vergabeverfahrens erneut in die Auswahl der zur
Angebotsabgabe aufzufordernden Bieter einzutreten und auch die Antragstellerin zur Abgabe eines Angebots
aufzufordern. Die Auftraggeberin habe keine ordnungsgemäße Auswahl im Sinne der §§ 2 Nr. 3, 7 a Nr. 3 VOL/A
getroffen, weil sie die Antragstellerin bei der Aufforderung zur Angebotsabgabe nicht berücksichtigt habe. Diese sei
deshalb in ihren Rechten gemäß § 97 Abs. 7 GWB verletzt.
Die Auftraggeberin habe nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs bei ihrer Auswahlentscheidung, bei der ihr ein
gewisser Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum zustehe, den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Sie habe
bei ihrer Entscheidung maßgeblich, was im Grundsatz nicht zu beanstanden sei, auf die Auswertung der aktuellen
Referenzabfragen abgestellt. Von den für die Antragstellerin mittels Formblatt eingeforderten fünf Referenzabfragen
seien zwei mit der Note "befriedigend" beantwortet worden. So sei aufgrund des vorgegebenen engen
Notenschlüssels von nur insgesamt vier Notenstufen (gut-befriedigend-ausreichend-unzureichend) die Benotung mit
"befriedigend" in zwei Fällen eindeutig dem positiven Bereich zuzuordnen. Die von einer Klinik telefonisch eingeholte
Auskunft, in der auf schlechte Qualität der Arbeit und mangelnde Hygiene hingewiesen worden sei, müsse nach dem
Notenschlüssel als "unzureichend" eingestuft werden. Schließlich seien zwei Referenzanfragen nicht beantwortet
worden. Dieses Ergebnis hätte die Auftraggeberin zum Anlass nehmen müssen, die durch die negative Referenz
begründeten Zweifel an der Eignung der Antragstellerin mit dieser zu erörtern, um ihr Gelegenheit zu geben, sich zu
äußern. Dies gelte um so mehr, als die Antragstellerin die Referenzen zum maßgeblichen Kriterium ihrer
Auswahlentscheidung gemacht habe. Da es sich bei der Antragstellerin um ein großes Unternehmen, das über 30
Referenzen angegeben habe, handele, wäre es zumutbar und angemessen gewesen, wenn die Auftraggeberin
insgesamt mindestens acht bis zehn Referenzen abgefordert hätte, um ihre Auswahlentscheidung auf eine breitere
Grundlage zu stellen. Jedenfalls sei sie gehalten gewesen, die ausgebliebenen Referenzen für die Antragstellerin
telefonisch zu erfragen oder durch zwei neue Referenzanfragen zu ersetzen. Die Antragstellerin sei deshalb
ebenfalls zur Abgabe eines Angebots aufzufordern. Die Berücksichtigung eines 11. Bewerbers entgegen Ziffer 6 der
Bekanntmachung sei zulässig und verletze die Rechte der bereits ausgewählten Bewerber nicht. Gleiches gelte für
den Fall, dass sich die Auftraggeberin noch entscheide, weitere geeignete Bewerber zur Angebotsabgabe
aufzufordern.
Dagegen wendet sich die am 21. Februar 2000 beim Vergabesenat eingegangene sofortige Beschwerde sowie der
am selben Tag eingegangene Antrag der Auftraggeberin auf Vorabentscheidung über den Zuschlag. Sie vertritt
weiterhin die Auffassung, dass sie ihre Auswahlentscheidung ordnungsgemäß unter Beachtung des Willkürverbots
getroffen habe. Die Auswahlentscheidung aufgrund der Auswertung von Referenzen über die Teilnehmer sei
sachgerecht. Die Antragstellerin hätte auch bei Einholung weiterer Referenzen, keine Berücksichtigung gefunden,
weil die zehn Bewerber, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert worden
seien, sämtlichst bessere Referenzen aufwiesen. Während die
ersten fünf Bewerber nur mit "gut" bewertet worden seien, hätten die folgenden fünf Bewerber überwiegend gute und
nur zum Teil befriedigende Referenzen, in keinem Fall jedoch eine mangelhafte Referenz erhalten.
Die Auftraggeberin beantragt,
ihr zu gestatten, im Ausschreibungsverfahren über die Vergabe von Unterhaltsreinigungen, Los-Nummer 3, Klinik-,
Lehr- und Wohngebäude, für den Zeitraum 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2003 in Form der Bekanntmachung vom 1. Juli
1999 den Zuschlag zu erteilen.
Die Antragstellerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss der Vergabekammer und rügt weiterhin, dass die Auftraggeberin den für
die Auswahlentscheidung maßgeblichen Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt habe. Selbst wenn der
Auftraggeberin ein Auswahlermessen zustehen würde, hätte sie dieses fehlerhaft ausgeübt. Hier sei ihr durch das
Schreiben vom 20. Dezember 1999 die "Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit" abgesprochen worden.
II.
1. Der Antrag auf Vorabentscheidung gemäß § 121 Abs. 1 Satz 1 GWB ist zulässig, insbesondere form- und
fristgerecht eingelegt.
2. Der Antrag ist auch begründet. Bei der gebotenen summarischen Prüfung im Vorabentscheidungsverfahren sind
der sofortigen Beschwerde die Erfolgsaussichten kaum abzusprechen. Der Fortgang des weiteren
Vergabeverfahrens war deshalb zu gestatten.
Die Auftraggeberin wendet sich voraussichtlich erfolgreich gegen die Entscheidung der Vergabekammer, die ein die
Rechte der Antragstellerin verletzendes Auswahlverfahren festgestellt hat. Das Verfahren der Auftraggeberin im
Auswahlverfahren nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs lässt z. Zt. Verstöße gegen die das Vergaberecht
bestimmenden Grundsätze, auf deren Einhaltung die Antragstellerin Anspruch hat (§ 97 Abs. 7 GWB), nicht
erkennen. Prüfungsmaßstab für das Beschwerdegericht ist bei der Beurteilung der Auswahlentscheidung der
Auftraggeberin das Willkürverbot. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot, der die Rechtsstellung der Antragstellerin
beeinträchtigen könnte, ist nicht erkennbar. Die Auftraggeberin hat soweit ersichtlich bei der Auswahlentscheidung
den Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet, indem sie sachgerechte und nicht vergaberechtsfremde Kriterien zur
Grundlage ihrer Entscheidung gemacht hat.
Das durchgeführte nicht offene Verfahren mit beschränkter Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb
entspricht den Voraussetzungen von § 101 Abs. 3 GWB i. V. m. §§ 1 a, 3 a Nr. 1 Abs. 1, 7 a VOL/A. Nach § 7 a Nr.
3 VOL/A wählt der Auftraggeber nach Durchführung eines Teilnahmewettbewerbs anhand der mit dem
Teilnahmeantrag vorgelegten Unterlagen unter den Bewerbern, die den Anforderungen an "Fachkunde,
Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit" entsprechen, diejenigen aus, die er gleichzeitig unter Beifügen der
Verdingungsunterlagen schriftlich auffordert, ein Angebot einzureichen. Die in den Vergabeakten dokumentierte
Auswahlentscheidung der Auftraggeberin lässt ebenso wie ihr Schreiben vom 20. Dezember 1999 an die
Antragstellerin erkennen, dass sie diese als im vorgenannten Sinne fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig
eingeschätzt und beurteilt hat. Dies hat die Auftraggeberin sowohl im Nachprüfungsverfahren vor der
Vergabekammer als auch im vorliegenden Verfahren substantiiert unter Hinweis auf die in den Vergabeakten
dokumentierte Auswertung der Bewerber vom 3. September 1999 dargetan. Die Auftraggeberin hat die Antragstellerin
bei ihrer Auswertung als ein "im mittleren Auswahlbereich" für die Vergabe in Frage kommendes Unternehmen
eingestuft. Die Angriffe der Antragstellerin, dass die Auftraggeberin ihr die Eignung für das ausgeschriebene Projekt
generell abspreche, gehen deshalb fehl.
Die Antragstellerin wäre deshalb als geeignete Bewerberin an sich zur Angebotsabgabe aufzufordern, im
vorliegenden Fall hat die Auftraggeberin jedoch gemäß § 3 a Nr. 1 Abs. 2 VOL/A bereits in der Bekanntmachung die
Höchstzahl von Unternehmen, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden, in zulässiger Weise auf zehn
beschränkt. Gibt es, wie hier, hingegen mehr geeignete Bewerber als die in der Bekanntmachung beschränkte Zahl,
können nicht alle geeigneten Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Wie sich bereits aus dem Wortlaut
von § 7 a Nr. 3 VOL/A ergibt, steht der Vergabestelle insofern ein gewisser Beurteilungs- und
Entscheidungsspielraum bei der Aufforderung zur Angebotsabgabe zu. Die Auftraggeberin hat in diesem Fall nach
pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, wer aus dem Kreis der geeigneten Bewerber die Qualifikationskriterien
ihrer Ansicht nach am ehesten erfüllen wird. Sie hat sich dabei von sachbezogenen Erwägungen leiten zu lassen
und darf nicht willkürlich entscheiden. Die Zugrundelegung von Grundsätzen der Verdingungsordnungen ist als
sachgerecht anzusehen (Bechtold, GWB, 2. Auflage, § 101 Rdnr. 5; Daub/Eberstein-Zdzieblo, VOL/A, 4. Auflage, §
7 a Rdnr. 49). Dabei ist zu beachten, dass ein Teilnahmeanspruch der Bewerber nicht besteht (Bechtold ebd.).
Diesen Anforderungen wird z. Zt. ersichtlich die Auswahlentscheidung der Auftraggeberin gerecht. Bei der Prognose,
welche der von ihr als geeignet angesehenen Unternehmen die zuverlässige Erbringung der Dienstleistung erwarten
lässt und eine
flexible Zusammenarbeit auch bei unvorhergesehenen Änderungen und Zusatzaufträgen gewährleisten wird, hat sie
maßgeblich auf die eingeholten und von ihr ausgewerteten Referenzen abgestellt. Die Einholung der Referenzen, wie
in der Bekanntmachung angekündigt, stellt eine geeignete und vergaberechtskonforme Maßnahme dar, die es dem
Auftraggeber erleichtert, eine Auswahl zu treffen (vgl. § 7 Nr. 4 VOL/A). Das von der Auftraggeberin zur Abfrage
verwendete Formular ist sachbezogen, u. a. auf Fragen nach der Zusammenarbeit, der Reaktion auf Mängelrügen,
Veränderungswünschen und "Feuerwehraktionen" gerichtet und schließt mit der Bitte um eine Beurteilung der
Leistungen durch Vergabe einer Gesamtnote. Die derart gewonnenen Erkenntnisse stellen Indizien dar, die für eine
Kategorisierung der Bewerber im Teilnahmewettbewerb geeignet sind. Der Auftraggeberin wird anhand der
Fragebögen ermöglicht zu prüfen, ob die erteilte Gesamtnote mit den einzelnen Antworten auf die vorgegebenen
Fragen korrespondiert. Ob dabei eine breitere Notenskala für die Leistungsbewertung der Bewerber, wie von der
Vergabekammer gefordert, eine bessere Erkenntnismöglichkeit bietet oder der Fragenkatalog ausführlicher zu
gestalten ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Der von der Auftraggeberin verwendete Fragebogen beruht
jedenfalls auf sachbezogenen Erwägungen und lässt z. Zt. einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot nicht
erkennen.
Unter diesem Gesichtspunkt ist ebenfalls die Einbeziehung der drei aktuell eingeholten Referenzabfragen für die
Antragstellerin nicht zu beanstanden. Zwei dieser Referenzen bewerten die Gesamtleistung der Antragstellerin
jeweils mit "befriedigend", eine telefonisch eingeholte Referenz bescheinigt der Antragstellerin mangelhafte
Leistungen, die auch den Bereich der Hygiene betreffen.
Soweit die Auftraggeberin hingegen auch eine telefonisch eingeholte Referenzabfrage vom 3. September 1999 bei
ihrer Auswahlentscheidung berücksichtigt hat, erscheint die Referenz ungeeignet, um Aussagekraft über die Eignung
der Antragstellerin zu entfalten. Aus der über das Telefongespräch angefertigten Aktennotiz ergibt sich, dass es sich
hierbei um Tätigkeiten der Antragstellerin, die rund 10 Jahre zurück liegen und seinerzeit als mangelhaft beurteilt
worden sind, handelt. Im Hinblick auf den eingetretenen Zeitablauf vermag eine derartige Auskunft nichts über die
gegenwärtige Eignung der Antragstellerin auszusagen. Es kann dahin stehen, ob der Dreijahreszeitraum des § 8 Nr.
3 Abs. 1 Buchst. a bis c VOB/A - wie die Vergabekammer meint - Anwendung finden sollte oder ob derartige
Auskünfte nur entsprechend der in § 7 a Nr. 2 Abs. 2 Buchst. a bis g VOL/A genannten Zeitraums der letzten drei
Jahre Berücksichtigung finden dürfen. Referenzen anderer Auftraggeber verlieren infolge Zeitablaufs und angesichts
rascher wirtschaftlicher Entwicklungen der Unternehmen verhältnismäßig schnell an Aussagekraft über die aktuelle
Eignung des Bewerbers, die allein entscheidend ist (vgl. Daub/Eber-stein-Müller, a. a. O., § 2 Rdnr. 30). Es liegt
deshalb auf der Hand, dass eine Referenz, die sich auf rund 10 Jahre zurückliegende Tätigkeiten bezieht, keine
Aussagekraft mehr besitzt. Auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes ist jedoch nicht zu erkennen, dass die
Auftraggeberin ihre Auswahlentscheidung willkürlich getroffen und Rechte der Antragstellerin, die zu deren Teilnahme
am Ausschreibungsverfahren führen würden, verletzt hat. Die Auftraggeberin hat nachvollziehbar anhand der von ihr
vorgelegten Auswertungen der Referenzen vom 3. September 1999 dargelegt, dass die Antragstellerin bereits nach
Vorliegen einer mangelhaften Referenz aus einem aktuellen Vertragsverhältnis nicht zum Kreis der zum Aufgebot
aufzufordernden Bewerber gehört hätte. Von den der Antragstellerin bevorzugten Bewerber weise keiner auch nur
eine ausreichende oder gar mangelhafte Referenz auf. Diese mangelhafte Bewertung wäre auch nicht durch
Einholung zweier weiterer - möglicherweise mit "gut" bewerteter - Referenzen auszugleichen gewesen. Gemessen
am Prüfungsmaßstab des Willkürverbots kann eine Verletzung dieses Grundsatzes noch nicht festgestellt werden.
Wird ein Kriterium unter einer Vielzahl von Kriterien bei der Auswahlentscheidung von der Auftraggeberin verkannt
und hat dies letztlich keine Auswirkung auf das Ergebnis der Entscheidung, die ihrerseits nicht zu beanstanden ist,
liegt zwar eine objektiv fehlerhafte Erwägung der Auswahlentscheidung zugrunde, diese fehlerhafte Erwägung führt
jedoch noch nicht dazu, dass die Entscheidung insgesamt rechtswidrig wäre. Eine Verletzung von
Verfahrensrechten i. S. d. Verletzung eines subjektiven Rechts der Antragstellerin wäre nur dann anzunehmen, wenn
die fehlerhafte Erwägung der Auftraggeberin nicht auszuschließende Auswirkungen auf die Auswahlentscheidung
gehabt hätte. So liegt es hier, wie ausgeführt, gerade nicht. Allein die Rüge eines objektiven Mangels bei der
Auswahlentscheidung, der keine Auswirkung auf das weitere Verfahren hat, verletzt weder subjektive
Verfahrensrechte des Bewerbers noch das Willkürverbot.
Gleiches gilt in Bezug auf die von der Antragstellerin gerügte Berücksichtigung von Erfahrungen aus der vormaligen
Tätigkeit der Antragstellerin für die Auftraggeberin. Insoweit hat die Auftraggeberin substantiiert dargetan, dass
negative Erfahrungen aus der Vergangenheit das über die eingeholten Referenzen gefundene Ergebnis lediglich
bestätigt hätten. Eine eigenständige Bedeutung habe sie diesen Erfahrungen bei der Auswahlentscheidung nicht
beigemessen. Dieser Vortrag der Auftraggeberin wird durch die aktenkundige Auswertung der Referenzen für die
Teilnehmer von 3. September 1999 bestätigt.
Die Auftraggeberin war auch nicht verpflichtet, weitere Referenzen für die Antragstellerin einzuholen oder die
mangelhafte Referenz mit ihr zu erörtern. Die Antragstellerin hat gegen die mangelhafte Referenz im vorliegenden
Verfahren inhaltlich nicht in Abrede gestellt. Eine darüber hinaus gehende Erörterung mangelhafter Referenzen ist
zwar zulässig, jedoch im Rahmen des Abschlusses eine Teilnahmewettbewerbs, an dem eine Vielzahl von
Bewerbern teilgenommen hat, nicht geboten.
Darüber hinaus ist es unter Zugrundelegung des Willkürverbots nicht erforderlich gewesen, zwei weitere Referenzen
für die Antragstellerin einzuholen. Selbst zwei weitere positive Referenzen hätten, wie ausgeführt, der Antragstellerin
im konkreten Auswahlverfahren keinen Vorteil gebracht. Erst Recht war die Auftraggeberin nicht verpflichtet, über die
in der Bekanntmachung geforderten fünf Referenzen hinaus weitere einzuholen, um der Antragstellerin Gelegenheit
zu geben, negative Beurteilungen auszugleichen. Die Auswahl von fünf Referenzen nach dem Zufallsprinzip ist nicht
zu beanstanden. Die Einholung weiterer Referenzen könnte insbesondere im Verhältnis zu kleineren Mitbewerbern,
die gemäß § 7 Nr. 3 VOL/A Berücksichtigung finden sollen, zu deren Benachteiligungen führen, weil diese eine nicht
so große Stellung am Markt innehaben und lediglich eine geringe Zahl von Referenzen aufweisen. Der
Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht verletzt, wenn für jeden Bewerber die gleiche Zahl von Referenzen eingeholt
wird.
3. Eine Eilbedürftigkeit i. S. v. § 121 Abs. 2 GWB hat die Auftraggeberin glaubhaft gemacht. Die bestehenden
Verträge über die Unterhaltsreinigung für das Los 3 liefen zum 30. Juni 2000 definitiv aus. Bei einer weiteren
Verzögerung des Vergabeverfahrens bestünde die Gefahr, von diesem Zeitpunkt an kein Reinigungsunternehmen
mehr zu haben. Dies werde zu massiven Beeinträchtigungen in der Klinik führen. Angesichts dieses Umstandes
sowie der Erfolgsaussicht der sofortigen Beschwerde der Auftraggeberin hält der Senat eine Eilbedürftigkeit für
gegeben.
III.
Eine gesonderte Kostenentscheidung ist nicht angezeigt. Bei den Kosten des Verfahrens nach § 121 Satz 1 GWB
handelt es sich um Kosten des Beschwerdeverfahrens, über die gemäß § 128 GWB einheitlich im Rahmen der
Entscheidung über die Hauptsache zu befinden ist.
#######, #######
zugleich für VRiOLG
#######, der im
Urlaub ist.