Urteil des OLG Celle vom 25.04.2002

OLG Celle: fahrzeug, unfall, gefährdung, betriebsgefahr, verschulden, beweisergebnis, geschwindigkeit, gegenverkehr, fahrspur, kollision

Gericht:
OLG Celle, 03. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 14 U 183/01
Datum:
25.04.2002
Sachgebiet:
Normen:
STVG § 7, STVG § 17, StVO § 5
Leitsatz:
Volle Haftung desjenigen Autofahrers, der unter Verletzung der zweiten Rückschaupflicht zum
Überholen ansetzt und dann abbremst, und einem auffahrenden Motorradfahrer.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
Urteil
14 U 183/01
8 O 540/00 Landgericht Verden
Verkündet am
25. April 2002
#######
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
#######,
Kläger und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte:
#######
gegen
1. #######,
2. #######,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte zu 1, 2:
#######
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters am Oberlandesgericht ####### und der Richter am Oberlandesgericht
####### und #######auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 2002 für Recht
erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels
das am 28. Mai 2001 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer
des Landgerichts Verden teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.277,54 Euro
(6.410,32 DM) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes
vom 9. Juni 1998 seit dem 26. Oktober 2000 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 11 % und die
Beklagten als Gesamtschuldner zu 89 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens
tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 92 % und der Kläger zu 8 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer beträgt für die Beklagten 3.277,54 Euro, für den Kläger
284,63 Euro.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat überwiegend Erfolg.
Der Kläger hat gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 BGB i. V. m. § 3 Nr. 1 PflVersG
gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen über die im Laufe der ersten
Instanz gezahlten Beträge hinausgehenden restlichen Schadensersatzanspruch
in Höhe von weiteren 3.277,54 Euro (6.410,32 DM).
I.
Nach dem vom Senat eingeholten unfallanalytischen Gutachten des Sachverständigen
####### vom 14. Februar 2002, das keine der Parteien angegriffen hat, steht
fest, dass der Erstbeklagte den Unfall in erheblichem Maße verschuldet hat.
Der Beklagte zu 1 hat gegen § 5 Abs. 4 Satz 1 StVO verstoßen. Hiernach muss
sich derjenige, der zum Überholen ausscheren will, so verhalten, dass eine
Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Zugunsten des Beklagten
zu 1 kann dabei unterstellt werden, dass er seine Absicht, das vor ihm fahrende
Gespann zu überholen, rechtzeitig und deutlich durch Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers
angekündigt hat. Gegenteilige Feststellungen hat auch das Landgericht nicht
getroffen. Damit entfiel jedoch nicht die Verpflichtung des Erstbeklagten,
auch vor dem Ausscheren auf den nachfolgenden Verkehr zu achten. Dabei hat
er jedenfalls die zweite Rückschaupflicht verletzt. Hätte der Erstbeklagte
mit der gebotenen Sorgfalt in den Rückspiegel geschaut und/oder eine Blickwendung
vor dem Ausscheren zum Überholen durchgeführt, hätte er den von hinten herannahenden
Kläger und dessen Absicht, ihn zu überholen, erkennen können. Er hätte dann
von seiner eigenen Überholabsicht Abstand nehmen müssen und dem Kläger die
Beendigung seines Überholmanövers ermöglichen müssen. Aufgrund des Gutachtens
des Sachverständigen ####### steht fest, dass sich der Kläger bereits auf der
linken Fahrspur befunden hat, als der Erstbeklagte zum Überholen angesetzt
hat. Dies folgert der Sachverständige nachvollziehbar aus dem Vortrag der Beklagten,
dass er, der Erstbeklagte, das Motorrad beim Ausschermanöver nicht mehr gesehen
habe. Der Sachverständige hat insofern den so genannten toten Winkel für den
Erstbeklagten vor dem Überholmanöver ermittelt und ausgeführt, dass der Kläger
auf seinem Motorrad für ihn sichtbar gewesen sei, wenn sich das Motorrad auf
der rechten Fahrbahnseite befunden habe. Zum Zeitpunkt der zweiten Rückschaupflicht,
also noch zu einem Zeitpunkt, als sich das Fahrzeug des Erstbeklagten parallel
zur Straßenflucht befunden hat, hätte der Erstbeklagte das Motorrad des Klägers
auch erkennen können, wenn es sich auf der linken Fahrbahnseite befunden hätte.
Nur wenn er erst beim Ausschermanöver, zu einem Zeitpunkt, als sich der von
ihm geführte Pkw Audi A 6 Avant nicht mehr in Parallelstellung zur Straßenflucht
befunden hat, in den Rückspiegel gesehen hätte, wäre das auf der linken Fahrbahn
befindliche Motorrad des Klägers im Rückspiegel nicht zu sehen gewesen. Dies
vermag jedoch den Erstbeklagten nicht zu entlasten. Denn zum Zeitpunkt des
Ausschermanövers hatte dieser bereits seine Rückschaupflicht verletzt.
Nach dem Gutachten des Sachverständigen ist ferner davon auszugehen, dass sich
der Kläger mit seinem Motorrad BMW bereits auf der Überholspur befunden hat,
als sich der Erstbeklagte seinerseits zum Überholen entschloss. Der Sachverständige
hat insofern ausgeführt, dass sich der technisch sichere Nachweis, dass sich
der Kläger im Moment des Ausscherens des Erstbeklagten mit seinem Motorrad
noch auf der rechten Fahrspur befunden habe, nicht führen lasse. Damit steht
fest, dass der Erstbeklagte unter Verletzung seiner Rückschaupflicht zum Überholen
angesetzt hat, obwohl sich bereits der Kläger mit seinem Motorrad auf der Überholspur
befunden hat.
Dieses Beweisergebnis steht auch im Einklang mit der Aussage des erstinstanzlich
vernommenen Zeugen #######, der insoweit den Vortrag des Klägers bestätigt
hat.
Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Erstbeklagte
bereits nach eigenem Vorbringen den Klägers bereits geraume Zeit vor dem Überholen
wahrgenommen hatte und davon ausgegangen ist, dass das Motorrad mit deutlich
überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei. Durch die vorangegangene Wahrnehmung
des Motorrades im rückwärtigen Bereich steigerte sich die Sorgfaltspflicht
des Erstbeklagten vor seinem eigenen Überholmanöver. Dies gilt in besonderem
Maße, wenn er, wie er selbst vorträgt, vor dem Ansetzen zum Überholen das Motorrad,
das er zuvor im rückwärtigen Bereich beobachtet hatte, nicht mehr sah. Gerade
dies hätte ihn zu einer längeren Rückschau über die Spiegel oder zu einer Blickwendung
veranlassen müssen, um eine etwaige Gefährdung des nachfolgenden Motorradfahrers
auszuschließen. Keinesfalls durfte sich der Erstbeklagte darauf verlassen,
dass das Motorrad sich nicht mehr hinter ihm befinden würde. Auch wenn der
Erstbeklagte erklärt hat, dass er eine Blickwendung vorgenommen habe, so steht
dies mit dem festgestellten tatsächlichen Verlauf nicht in Einklang.
Darüber hinaus hat sich der Erstbeklagte auch nach der Einleitung des Überholmanövers
nicht verkehrsgerecht verhalten. Er hat offensichtlich nicht überblickt, ob
er das Überholmanöver in einem Zug ohne Gefährdung des Gegenverkehrs würde
durchführen können (§ 5 Abs. 2 Satz 2 StVO). Diese Norm schützt zwar lediglich
den Gegenverkehr. Ein Verkehrsverstoß ist jedoch darin zu sehen, dass der Erstbeklagte
bei gehöriger Sorgfalt den bereits weit aufgerückten Kläger auf seinem Motorrad
hätte wahrnehmen müssen, um sodann sein Überholmanöver so zu beenden, dass
er den Kläger nicht gefährden würde. Insofern steht nicht fest, dass der Erstbeklagte
verkehrsbedingt sein Überholmanöver abbrechen musste. Selbst wenn dies der
Fall gewesen sein sollte, hätte er wegen des weit aufgerückten Klägers sein
Vorhaben ohne ein Bremsmanöver auf der Überholspur beenden müssen. Denn nach
dem Sachverständigengutachten steht fest, dass der Erstbeklagte die Kollision
allein dadurch hätte verhindern können, dass er auf ein Abbremsen vor dem Wiedereinscheren
auf die rechte Fahrbahn verzichtet hätte. Ein bloßes Gaswegnehmen auf der Überholspur
hätte angesichts des Abstands zum Gegenverkehr ausgereicht, um gefahrlos wieder
nach rechts einzuscheren und die Kollision mit dem Kläger zu vermeiden.
Auch der Kläger hat den Unabwendbarkeitsbeweis gemäß § 7 Abs. 2 StVG nicht
geführt. Der Kläger hätte vor Einleitung und Durchführung seines Überholmanövers
zu beachten gehabt, dass vor dem Fahrzeug des Beklagten zu 1 sich ein weiteres
Fahrzeug mit einem Anhänger befunden hat, das sich mit mäßiger Geschwindigkeit,
die von ihm auf ca. 80 km/h geschätzt wurde, fuhr. Ein Idealfahrer in der Situation
des Klägers hätte deshalb damit gerechnet, dass das hinter dem Gespann befindliche
Fahrzeug auf gerader Strecke ebenfalls zum Überholen ansetzen könnte. Insofern
hätte es nahe gelegen, wenn der Kläger den Erstbeklagten durch ein akustisches
Warnsignal auf seine Überholabsicht aufmerksam gemacht hätte.
Demgegenüber lässt sich nach den Ausführungen des Sachverständigen #######
ein Verschulden des Klägers nicht feststellen. Den Ausführungen des Sachverständigen
ist nicht sicher zu entnehmen, dass der Kläger mit seinem Motorrad zu schnell
und/oder unaufmerksam und/oder mit zu geringem Sicherheitsabstand gefahren
ist. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die Unfallschilderung des Klägers,
so wie er sie in der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2001 vor dem Landgericht
abgegeben habe, darstellbar sei. Hierfür sprächen die Unfallspuren und die
hieraus abzuleitenden Geschwindigkeiten und Lenkbewegungen. Der Sachverständige
hat darüber hinaus festgestellt, dass auch unter Zugrundelegung der maximalen
Werte zugunsten des Erstbeklagten der Unfall für den Kläger nicht vermeidbar
gewesen sei. Insofern lässt sich ein Verschulden des Klägers nicht feststellen,
sodass er sich lediglich die von seinem Motorrad ausgehende Betriebsgefahr
zurechnen lassen muss.
Bei der nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmenden Abwägung der wechselseitigen Mitverursachungs-
und Mitverschuldensanteile hält der Senat im Streitfall das Verschulden des
Erstbeklagten, der unter Verletzung der zweiten Rückschaupflicht den bereits
auf der Überholspur befindlichen Kläger durch sein eigenes Überholmanöver gefährdet
hat, für derart gravierend, dass die Betriebsgefahr des Motorrades im Streitfall
vollständig zurücktritt und die Beklagten die volle Haftung trifft. Maßgeblich
war insoweit auch, dass der Erstbeklagte seine gesteigerte Sorgfaltspflicht
in besonderem Maße verletzt hat, weil er noch kurz vor seinem eigenen Überholvorgang
das Motorrad des Klägers als seiner Ansicht nach zu schnell fahrendes Motorrad
im rückwärtigen Bereich wahrgenommen hatte, und dass den Erstbeklagten bei
der Beendigung seines Überholmanövers durch das leichte Abbremsen ein weiterer
Pflichtverstoß, der für den Unfall ursächlich geworden ist, traf. Bei einer
Gesamtschau tritt deshalb die Betriebsgefahr des Motorrads vollständig zurück
(vgl. KG, NZV 1995, 359; OLG Düsseldorf, DAR 1993, 258; Grüneberg, Haftungsquoten,
5. Aufl., Rn. 177).
II.
Bei der Schadensberechnung war von den Ausführungen im angefochtenen Urteil
auszugehen. Gegen die vom Landgericht für berechtigt gehaltenen Schadenspositionen
hat der Kläger mit seiner Berufungsschrift keine Einwendungen erhoben. Insofern
wird Bezug genommen auf die Schadensberechnung im angefochtenen Urteil (UA
S. 5 und 6). Nach Klagrücknahme bezüglich der Sachverständigenkosten in Höhe
von 1.135,64 DM und übereinstimmender Teilerledigungserklärung der Hauptsache
bezüglich eines Betrages von 5.274,68 DM war dem Kläger bei voller Haftung
der Beklagten ein weiterer Restschaden von 6.410,32 DM zuzusprechen. Die weiter
gehende Klage war hingegen abzuweisen.
III.
Der Schadensbetrag ist gemäß §§ 284, 288 Abs. 1 BGB mit dem gesetzlichen Zinssatz
zu verzinsen.
IV.
Die Kostenentscheidung erster Instanz beruht auf §§ 92 Abs. 1, 91 a, 269 Abs. 3
Satz 2 ZPO. Die Kosten des Berufungsverfahrens folgen aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Soweit nach § 91 a ZPO über die Kosten der ersten Instanz zu entscheiden war,
haben die Beklagten diese Kosten zu tragen, weil sie nach dem Beweisergebnis
in vollem Umfang unterlegen sind.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10,
713 ZPO. Die Beschwer hat der Senat im Hinblick auf § 26 Nr. 8 EGZPO gemäß
§ 546 Abs. 2 ZPO a. F. festgesetzt.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache gemäß § 543 ZPO weder
grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
erfordert.
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