Urteil des OLG Celle vom 24.09.2003

OLG Celle: weisung, erlass, wechsel, wohnung, widerruf, bewährung, auflage, aufenthaltserlaubnis, ausschreibung, gefühl

Gericht:
OLG Celle, 02. Strafsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 2 Ws 328/03
Datum:
24.09.2003
Sachgebiet:
Normen:
StGB § 56c, STGB § 56F, StPO § 453c
Leitsatz:
Die Anordnung in einem Bewährungsbeschluss, dass der Verurteilte jeden Wechsel der Wohnung oder
des Aufenthalts dem Gericht mitzuteilen habe, stellt eine Weisung im Sinne von § 56 c StGB dar,
deren Nichtbefolgung den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen kann; vor Erlass eines
Sicherungshaftbefehls sind vorläufige Maßnahmen zu treffen, um sich der Person des Verurteilten zu
versichern.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
2 Ws 328/03
10 BRs 59/01 LG #######
131 Js 23938/00 StA #######
B e s c h l u s s
In der Bewährungssache
gegen pp.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den
Beschluss der 7. großen Strafkammer des Landgerichts ####### vom 25. August 2003 nach Anhörung der
Generalstaatsanwaltschaft durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am
Oberlandesgericht ####### und den Richter am Landgericht ####### am 24. September 2003 beschlossen:
Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat
die Landeskasse zu tragen.
G r ü n d e :
I.
Der Verurteilte ist durch Urteil des Landgerichts ####### vom 24. Oktober 2001 wegen Handeltreibens mit
Betäubungsmittel in nicht geringer Menge rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr unter Aussetzung der
Vollstreckung zur Bewährung verurteilt worden. Das Landgericht hat in dem Bewährungsbeschluss vom selben Tage
die Bewährungszeit auf drei Jahre festgesetzt und dem Verurteilten aufgegeben, während der Bewährungszeit jeden
Wechsel der Wohnung oder des Aufenthalts dem Gericht unaufgefordert unter Angabe des Aktenzeichens
mitzuteilen.
Im März 2003 hat das bewährungsaufsichtsführende Landgericht ####### festgestellt, dass der Verurteilte nicht
mehr unter seiner zuletzt bekannten Anschrift in ####### erreichbar ist. Dem Gericht ist es trotz mehrerer
Nachfragen bei Einwohnermeldeämtern, bei der Ausländerbehörde in ####### und bei dem früheren Verteidiger des
Verurteilten nicht gelungen, den aktuellen Aufenthalt des Verurteilten zu ermitteln. Es liegen auch keine
Informationen vor, ob der aus der Türkei stammende Verurteilte, dessen Aufenthaltserlaubnis seit 12. März 2003
erloschen ist, abgeschoben worden ist oder Deutschland freiwillig verlassen hat.
Die Staatsanwaltschaft hat im Hinblick darauf, dass der Verurteilte seiner in dem Bewährungsbeschluss enthaltenen
Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist, beim Landgericht ####### den Erlass eines Sicherungshaftbefehls
gemäß § 453 c StPO - hilfsweise die Verlängerung der Bewährungszeit um ein Jahr - beantragt. Das Landgericht hat
diesen Antrag mit Beschluss vom 25. August 2003 zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel eingelegt.
II.
Das als einfache Beschwerde nach § 304 StPO zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für
den Erlass eines Sicherungshaftbefehls liegen derzeit nicht vor.
1. Nach § 453 c StPO kann ein Sicherungshaftbefehl erlassen werden, wenn hinreichende Gründe für die Annahme
vorhanden sind, dass die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen wird. Vorliegend kommt allein ein Widerruf
gemäß § 56 f Abs. 1 Nr. 2 StGB wegen Verstoßes gegen eine Weisung in Betracht. Der Verurteilte ist seit
spätestens März 2003 unbekannten Aufenthalts. Er verstößt damit gegen die ihm im Bewährungsbeschluss vom 24.
Oktober 2001 auferlegte Verpflichtung, jeden Wechsel seiner Wohnung oder seines Aufenthalts dem Gericht
unaufgefordert mitzuteilen.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts, das sich der Sache nach an die Entscheidung OLG Köln NStZ 1994,
509 hält, ohne diese zu erwähnen, handelt es sich bei der Anordnung im Bewährungsbeschluss, der Angeklagte
habe während der Bewährungszeit jeden Wechsel der Wohnung und des - ersichtlich ständigen - Aufenthalts dem
Gericht mitzuteilen, um eine Weisung im Sinne von § 56 c StGB; diese ist auch bestimmt genug, weil zu
Missverständnissen keinen Anlass gebend.
Nach § 453 b StPO obliegt dem Bewährungsgericht während der Bewährungszeit die Überwachung des Probanden.
Dazu darf es sich auch Weisungen bedienen (vgl. gerade für den Fall der Nichtmitteilung eines Wohnungswechsels
Fischer, KK z. StPO 5. Aufl. § 453 c Rdnr. 3; MeyerGoßner, StPO 46. Aufl. § 453 c Rdnr. 5; dabei ist allerdings
unzutreffend von einer Auflage die Rede), solange diese Weisung zumindest auch den Zweck verfolgt, dem
Verurteilten zu helfen, in seinem weiteren Leben Straftaten zu vermeiden, und nicht eine reine Kontrollfunktion übrig
bleibt (vgl. BVerfG NJW 1993, 3315, 3316 für Urinkontrollen bei einem Betäubungsmittelabhängigen; vgl. auch
BVerfG NJW 1995, 2279, 2280). Das Gesetz selbst gibt mit § 56 c Abs. 2 Nr. 2 StGB einen Hinweis darauf, dass
eine Überwachung des Probanden in eine Weisung eingeschlossen sein kann, denn die Weisung, sich bei Gericht zu
bestimmten Zeiten zu melden, die dort ausdrücklich aufgeführt ist, wird regelmäßig in erster Linie einer Kontrolle des
Verurteilten dienen. Demgegenüber ist die Weisung, Wohnungswechsel und Veränderungen des dauernden
Aufenthaltsortes für den Probanden erheblich weniger belastend und wird sich meist empfehlen, nachdem das
Gesetz eine solche Anordnung nicht mehr ausdrücklich vorsieht (vgl. auch Gribbohm, LK z. StGB 11. Aufl. § 56 c
Rdnr. 7). Da der Katalog der Weisungen nach § 56 c StGB nicht abschließend ist, ist eine entsprechende Anordnung
als Weisung zulässig, sofern damit mehr erstrebt wird - nämlich Einflussnahme auf die künftige Lebensführung des
Probanden - als eine reine Überwachung (für die Zulässigkeit einer solchen Anordnung als Weisung OLG Celle,
Beschluss des 1. Strafsenats vom 19. August 2003 - 1 Ws 282/03 ; OLG Hamm, Beschluss des 3. Strafsenats vom
18. Dezember 1990 - 3 (s) Sbd 1 - 19/90 ; ablehend insbesondere OLG Köln NStZ 1994, 509; siehe auch OLG
Bamberg NJW 1972, 2322, 2323; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 56 c Rdnr. 3 a. E.; Schönke/Schröder/Stree,
StGB 26. Aufl. § 56 c Rdnr. 6 a. E.). Im vorliegenden Fall hat das die Anordnung treffende Landgericht ersichtlich
beabsichtigt, dem Probanden durch die Pflicht zur Mitteilung von Wohnungs und Aufenthaltswechseln das Gefühl zu
geben, sich nicht mehr völlig unkontrolliert in Kreisen von Betäubungsmittelhändlern bewegen zu können, wie es bis
zur Verurteilung geschehen war. Dass sich das Landgericht dabei auf eine wenig belastende Weisung beschränkt
hat, nimmt seiner Anordnung nicht den Weisungscharakter. Ein Widerruf der Strafaussetzung kommt danach hier
grundsätzlich in Betracht.
2. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob der Verurteilte durch sein gezeigtes Verhalten gröblich oder beharrlich
gegen die ihm erteilte Weisung verstoßen hat und dadurch Anlass zu der Besorgnis gibt, dass er erneut Straftaten
begehen wird (§ 56 f Abs. 1 Nr. 2 StGB), weil der Erlass eines Sicherungshaftbefehls zum gegenwärtigen Zeitpunkt
unverhältnismäßig wäre. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind auch bei Vorliegen hinreichender Gründe
für die Annahme eines Widerrufs der Strafaussetzung zunächst vorläufige Maßnahmen zu treffen, um sich der
Person des Verurteilten zu versichern; nur notfalls, also wenn diese Maßnahmen nicht ausreichen, kommt der
Erlass eines Sicherungshaftbefehls in Frage (vgl. Fischer, KK zur StPO 5. Aufl. § 453 c Rdnr. 4; MeyerGoßner,
StPO 46. Aufl. § 453 c Rdnr. 9). Die hier in Betracht kommenden vorläufigen Maßnahmen wie z.B. Ausschreibung
zur Aufenthaltsermittlung und sonstige Fahndungsmaßnahmen sowie Aufenthaltsanfrage bei dem
Bundesverwaltungsamt - Ausländerzentralregister - in Köln (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1999, 476; Fischer, KK zur
StPO a.a.O.; MeyerGoßner, a.a.O.) sind im vorliegenden Verfahren noch nicht ausgeschöpft worden.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
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