Urteil des OLG Celle vom 28.06.2000

OLG Celle: patronatserklärung, vertragliche haftung, bürgschaft, sicherheit, vollstreckungsverfahren, sparkasse, nichterfüllung, gesellschafter, erhaltung, verschulden

Gericht:
OLG Celle, 09. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 9 U 54/00
Datum:
28.06.2000
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 133, BGB § 157, BGB § 765
Leitsatz:
Eine vom Gesellschafter der Gesellschaft - und nicht den Gläubigern der Gesellschaft - gegenüber
abgegebene Patronatserklärung begründet nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens keine
Ansprüche der Gesellschaft gegen den Gesellschafter.
Volltext:
9 U 54/00
10 O 111/99 LG Hildesheim
Verkündet am
28. Juni 2000
#######,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter
am Oberlandesgericht ####### sowie die Richter am Oberlandesgericht #######
und ####### auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 2000 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 18. Januar 2000 verkündete Urteil der
1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hildesheim wird zu-rückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheits-leistung
in Höhe von 40.000 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in
gleicher Höhe leistet. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Sicherheit durch
eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder
öffentlichen Sparkasse zu leisten.
Wert der Beschwer für den Kläger: 1.000.000 DM.
Tatbestand
Der Kläger begehrt als Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das
Vermögen der ####### (im folgenden: Gemeinschuldnerin) die Feststellung, dass
der Beklagte zur Zahlung eines Betrages in Höhe der im Vollstreckungsverfahren
angemeldeten, aber ausgefallenen Forderungen verpflichtet ist.
Der Beklagte ist mit einem Anteil von 12,8 % (6.400 DM von 50.000 DM) Minder-heitsgesellschafter
der Gemeinschuldnerin, über deren Vermögen mit Beschluss vom 1. September 1998
das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden ist.
Unter dem 28. Januar 1997 gab der Beklagte zu Gunsten der Gemeinschuldnerin
eine als ´Patronatserklärung´ bezeichnete Erklärung folgenden Inhalts ab:
´Herr ####### verpflichtet sich gegenüber der Firma ####### zur Abwendung einer
Überschuldung der Gesellschaft dafür zu sorgen, dass diese so gelei-tet und
finanziell gestellt wird, dass sie in der Lage ist, ihre gegenwärtigen und
zukünftigen Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern fristgemäß zu erfüllen.´
Vor dem Landgericht hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass es sich bei
dieser Erklärung um eine ´harte Patronatserklärung´ handele, aus der der Beklag-te
auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung hafte. Da der den Gläubigern ent-standene
Schaden noch nicht endgültig beziffert werden könne, sei der Fest-stellungsantrag
gerechtfertigt.
Der Beklagte hat das Vorliegen einer Patronatserklärung in Abrede genommen.
Überdies habe die Gemeinschuldnerin ihn nie aufgefordert, Verpflichtungen aus
dieser Erklärung zu erfüllen.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass es sich bei
der Erklärung vom 28. Januar 1997 weder um eine Patronatserklärung noch um
eine Bürgschaft, eine Schuldmitübernahme oder ein Garantieversprechen gehan-delt
habe.
In seiner Berufung vertritt der Kläger weiter die Auffassung, dass es sich
bei der vom Beklagten abgegebenen Erklärung um eine harte Patronatserklärung
han-
dele. Hierbei sei unerheblich, dass die Erklärung nicht gegenüber den Gläubigern,
sondern gegenüber der (späteren) Gemeinschuldnerin selbst abgegeben worden
sei. Der der Gemeinschuldnerin zustehende Anspruch auf Ausstattung mit den
zur Gläubigerbefriedigung erforderlichen Mitteln könne im Gesamtvollstreckungsver-fahren
vom Kläger geltend gemacht werden. Insoweit bestehe der ursprüngliche Erfüllungsanspruch
der Gemeinschuldnerin fort. Der Gemeinschuldnerin sei durch die Nichterfüllung
ein Schaden entstanden, der der Höhe nach den Beträgen ent-spreche, die zur
Befriedigung der angemeldeten und nicht befriedigten Forderun-gen benötigt
wurden.
Der Kläger beantragt,
das am 18. Januar 2000 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelsachen des
Landgerichts Hildesheim zu ändern und
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an ihn denjenigen Betrag
zu zahlen, in dessen Höhe im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Ver-mögen
der #######, geführt beim Amtsgericht ####### zum Aktenzeichen #######, im
Range von § 17 Abs. 3 Nr. 1 - 4 GesO angemeldete und anerkannte Forderungen
nicht befriedigt werden können.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
sowie für den Fall einer Maßnahme nach § 711 ZPO anzuordnen, dass Sicherheit
auch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank
oder öffentlichen Sparkasse sein darf.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und meint weiter, dass eine etwa
von ihm eingegangene Verpflichtung mangels Bestimmtheit unwirksam sei. Der
Kläger habe auch nicht dargelegt, welche Verpflichtung er, der Beklagte, verletzt
haben solle und worin sein Verschulden zu sehen sei. Schließlich sei auch kein
Schaden ersichtlich, welcher der Gemeinschuldnerin entstanden wäre. Da der
Kläger selbst einräume, dass es um die Befriedigung der Vollstreckungsgläubiger
gehe, könne allenfalls bei diesen ein Schaden liegen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt
der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ver-wiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Feststellung der Er-satzpflicht
in der begehrten Art zu.
1. Der Senat vermag eine vertragliche Haftung des Beklagten gegenüber der Gemeinschuldnerin
auf Grund der Erklärung vom 28. Januar 1997 nicht festzu-stellen.
Zutreffend ist allerdings die Ansicht der Berufung, dass der Wortlaut der vom
Be-klagten abgegebenen Erklärung weitestgehend dem typischen Wortlaut einer
sog. ´harten Patronatserklärung´ entspricht (vgl. hierzu BGHZ 117, 127/129
mit umfangreichen Nachweisen aus dem Schrifttum). Allerdings weist die vom
Beklagten abgegebene Erklärung die Besonderheit auf, dass sie nicht gegenüber
einem oder mehreren Gesellschaftsgläubigern, sondern gegenüber der Gesellschaft
selbst abgegeben worden ist; diese hat die Erklärung offenbar nicht zur Erhaltung
ihrer Kreditfähigkeit nach außen verwendet. Nimmt man hinzu, dass auch der
Wortlaut der Erklärung eine etwaige Verpflichtung allenfalls ´gegenüber der
#######´, also gegenüber der Gesellschaft selbst, und nicht - wie in den Fällen,
in denen eine harte Patronatserklärung bejaht worden ist - gegenüber den Gläubigern
der Ge-sellschaft eingegangen worden ist, dann führt dies im Ergebnis dazu,
dass im vorliegenden Fall ein Anspruch der Gemeinschulderin gegen den Beklagten
nicht bejaht werden kann.
Selbst wenn man trotz der dogmatischen Probleme, die bei der Bejahung der rechtlichen
Verbindlichkeit einer derartigen Erklärung entstehen (vgl. hierzu Schneider,
ZIP 1989, 619 ff.; Habersack, ZIP 1996, 257 ff.; Schäfer, WM 1999,
153 ff.; Fleischer WM 1999, 666 ff.) der Gemeinschuldnerin aus dieser Erklärung
gegen den Beklagten einen Erfüllungsanspruch zubilligen würde, so wäre ein
solcher Anspruch jedenfalls mit der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfah-rens
untergegangen.
Der Sinn der vom Beklagten abgegebenen Erklärung kann bei verständiger Wür-digung
des Erklärungsinhaltes, §§ 133, 157 BGB, nur darin gesehen werden, die Gesellschaft
lebensfähig zu erhalten, mithin den Eintritt des Vermögensverfalls und die
Eröffnung eines Konkurs- oder Gesamtvollstreckungsverfahrens zu ver-hindern.
Wenn - aus welchen Gründen auch immer - dieser mit der Erklärung ver-bundene
Zweck nicht erreicht werden kann oder mit der Eröffnung des Gesamt-vollstreckungsverfahrens
- wie hier - verfehlt worden ist, besteht eine den Beklag-ten treffende Verpflichtung
zur weiteren Stützung der Gesellschaft nicht mehr.
Ein gegebenenfalls zu bejahender Ausstattungsanspruch der Gesellschaft wandelt
sich in einem solche Fall insbesondere nicht in eine Verpflichtung des Erklärenden
um, die im Vollstreckungsverfahren befindliche Gesellschaft mit Mitteln zur
Befrie-digung der Vollstreckungsgläubiger auszustatten. Denn hierdurch würde
allein dem Interesse der Gläubiger gedient, der mit der Erklärung verbundene
Zweck - Sicherung der Teilnahme der Gesellschaft am Wirtschaftsleben - könnte
hingegen nicht (mehr) erreicht werden.
2. Soweit der Kläger die Auffassung vertreten hat, der Feststellungsanspruch
rechtfertige sich daraus, dass der Beklagte zum Ersatz des entstandenen Scha-dens
verpflichtet sei, vermag er auch hiermit nicht durchzudringen.
Ein Schadensersatzanspruch der Gemeinschuldnerin scheitert bereits daran, dass
ein Schaden der Gemeinschuldnerin nicht ersichtlich ist. Insbesondere die Tat-sache,
dass die Gemeinschuldnerin im Vollstreckungsverfahren ihre Gläubiger nicht
oder nicht vollständig befriedigen kann, stellt keinen der Gemeinschuldnerin
selbst entstandenen Schaden dar.
Ein Schadensersatzanspruch der Gesellschaftsgläubiger - den der Kläger aus-weislich
seines Berufungsvortrages überdies gar nicht verfolgt - würde voraus-setzen,
dass im Verhältnis zu den Gesellschaftsgläubigern von der Erklärung des Beklagten
vom 28. Januar 1997 Gebrauch gemacht worden ist und die Gläubiger im Vertrauen
auf die Wirksamkeit dieser Erklärung der Gemeinschuldnerin Kredit gewährt hätten.
Hierzu fehlt bereits hinreichender Vortrag des Klägers, so dass es darauf,
dass der Kläger, der ohnehin nur den Quotenschaden geltend machen könnte, auch
zur Quote nicht vorgetragen hat, nicht mehr ankommt.
3. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1; 708 Nr. 10,
711; 546 Abs. 2 ZPO.
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