Urteil des OLG Celle vom 12.11.2003

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Gericht:
OLG Celle, 13. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 13 W 104/03
Datum:
12.11.2003
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 116 Satz 1 Nr. 1
Leitsatz:
Zur Frage, ob der Insolvenzverwalter für einen beabsichtigten Rechtsstreit Prozesskostenhilfe erhält,
wenn der Prozesserfolg – das Bestehen der angemeldeten Forderung vorausgesetzt – hauptsächlich
einem Insolvenzgläubiger zugute käme, dessen Forderung der Insolvenzverwalter vorläufig bestreitet.
Volltext:
13 W 104/03
9 O 268/03 Landgericht Lüneburg
B e s c h l u s s
in der Beschwerdesache
pp.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts ####### vom 10. Oktober 2003
wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller hat als Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Antragsgegnerin beantragt.
Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dem am Gegenstand des Rechtsstreits
wirtschaftlich beteiligten Finanzamt sei es zuzumuten, die Kosten aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das
Finanzamt, das eine Forderung von 541.876,54 EUR angemeldet habe, bei angemeldeten Forderungen von
insgesamt 645.018,70 EUR, könne im Fall des Erfolgs der beabsichtigten Klage mit einer nicht nur unerheblichen
teilweisen Befriedigung der angemeldeten Forderung rechnen. Die für den beabsichtigten Prozess aufzubringenden
Kosten betrügen ca. 5.068 EUR. Bei Erfolg der Klage verbleibe nach Abzug der vom Antragsteller geschätzten
Masseverbindlichkeiten ein Betrag von 23.200 EUR, von dem ca. 84 % auf das Finanzamt erhalten werde.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Der Antragsteller wendet ein, dem Finanzamt könne das Aufbringen der Kosten deshalb nicht zugemutet werden,
weil er als Insolvenzverwalter die vom Finanzamt angemeldete Forderung bis auf 1.528,38 EUR bestritten habe.
Dem kann nicht beigetreten werden. Die Frage, ob die Kostenaufbringung für Gläubiger, deren Forderungen der
Insolvenzverwalter bestreitet, unzumutbar ist, ist umstritten (bejahend: OLG Naumburg, ZIP 1994, 383;
Zöller/Philippi, 22. Aufl., § 116 Rn. 7; MünchKommZPO/ Wax, § 116 Rn. 19; verneinend:
Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 116 Rn. 11). Der Senat ist der Auffassung, dass die
Heranziehung eines Gläubigers dann nicht als unzumutbar anzusehen ist, wenn der Insolvenzverwalter die
Forderung nur vorläufig bestritten hat und nicht aufzeigt, dass durchgreifende Bedenken gegen die Forderung auch
bei näherer Prüfung bestehen. Die Darlegungslast für die Umstände, aus denen zu schließen ist, dass den
wirtschaftlichen Beteiligten die Kostenaufbringung nicht zugemutet werden kann, trägt im
Prozesskostenhilfeverfahren der Insolvenzverwalter (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Im Streitfall ergibt sich aus dem
vorgelegten Auszug aus der Insolvenztabelle, dass der Antragsteller die über 1.528,38 EUR hinausgehende
Forderung des Finanzamts nur vorläufig und mit der Begründung bestritten hat, es könne nur die Lohnsteuer
betreffend die Monate August 2001 und Februar bis Juli 2002 festgestellt werden, weil weitere Lohnabrechnungen
nicht vorlägen; Umsatzsteuererklärungen der Schuldnerin wiesen Erstattungen auf, es sei eine weitere Prüfung
notwendig. Der Antragsteller trägt nicht vor, zu welchem Ergebnis die weitere Prüfung, für die inzwischen ein
Zeitraum von mehr als ein Jahr zur Verfügung gestanden hat, führte.
Der Antragsteller macht außerdem geltend, ein Kostenvorschuss für die beabsichtigte Klage sei dem Finanzamt
auch deshalb nicht zuzumuten, weil das Finanzamt von dem eingeklagten Betrag nur gut 20.000 EUR erhalten
werde, was bei der angemeldeten Forderung des Finanzamts von 541.876,54 EUR einer Quote von nur 3,7 %
entspreche. Auch damit hat der Antragsteller keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Gründe, aus denen dem
Finanzamt die Leistung eines Kostenvorschusses zuzumuten ist, zutreffend dargelegt. Ein Prozesserfolg käme -
neben dem Antragsteller - im Wesentlichen nur dem Finanzamt, nicht jedoch anderen Insolvenzgläubigern zugute.
Aus dem Umstand, dass das Finanzamt eine sehr hohe Forderung gegen die Schuldnerin angemeldet hat, lässt sich
nicht darauf schließen, dass der Versuch, mit einem vertretbaren Aufwand einen Teil von gut 20.000 EUR dieser
Forderung durchzusetzen, für das Finanzamt unzumutbar wäre.
Celle, 12. November 2003
Oberlandesgericht
13. Zivilsenat
Der Einzelrichter
#######
Richter am Oberlandesgericht