Urteil des OLG Celle vom 09.11.2010

OLG Celle: vollstreckung der strafe, geständnis, schöffengericht, betreiber, strafverfahren, veranstaltung, nötigung, anstiftung, brandstiftung, strafzumessung

Gericht:
OLG Celle, 02. Strafsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 32 Ss 152/10
Datum:
09.11.2010
Sachgebiet:
Normen:
STPO § 244 ABS 2, StPO § 257 c Abs 1, StPO § 257 c Abs 2
Leitsatz:
1. Ungeachtet der gesetzlichen Regelungen über die Verständigung im Strafverfahren, insbesondere §
257c StPO, sind die Tatgerichte nicht berechtigt, einem auf einer Verständigung beruhenden Urteil
einen Sachverhalt zugrunde zu legen, der nicht auf einer unter vollständiger Ausschöpfung des
Beweismaterials gebildeten Überzeugung beruht.
2. Ein im Rahmen einer Verständigung abgegebenes Geständnis des Angeklagten kann dessen
Verurteilung jedenfalls dann nicht tragen, wenn sich dem Geständnis nicht einmal dessen Inhalt und
Umfang nachvollziehbar entnehmen lässt.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
32 Ss 152/10
421 Js 21479/08 StA Verden
B e s c h l u s s
In der Strafsache
gegen M. H. W. K.
geboren am in S.
wohnhaft V. Straße, W.
Verteidiger: Rechtsanwalt D., V.
wegen Anstiftung zur Brandstiftung u.a.
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft durch die Richterin am
Oberlandesgericht xxxxxxxxxx, den Richter am Oberlandesgericht xxxxxxxxx und den Richter am
Oberlandesgericht xxxxxxxxxxxxxxxx am 9. November 2010 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Amtsgerichts Erweitertes Schöffengericht - Diepholz vom
26. April 2010, soweit es den Angeklagten K. betrifft, aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Diepholz zurückverwiesen.
G r ü n d e:
I.
1. Durch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte K. wegen Anstiftung zu durch den Mitangeklagten Z.
begangener versuchter Nötigung in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit versuchter gefährlicher
Körperverletzung, in Tatmehrheit mit Nötigung in Tateinheit mit Störung des öffentlichen Friedens in Tatmehrheit mit
Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt worden. Das Amtsgericht hat die
Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
2. Nach den Feststellungen des Schöffengerichts verübte der frühere Mitangeklagte Z. auf Veranlassung des
Angeklagten und des früheren Mitangeklagten C. mehrere Straftaten, die sich gegen den Geschäftsbetrieb der in W.
gelegenen, von dem Pächter B. betriebene Diskothek ´S.´ richteten. Im Einzelnen handelt es sich um folgende
Taten:
Am 11. Oktober 2008 brachten zwei unbekannt gebliebene Personen während einer im ´S.´ stattfindenden
Veranstaltung Buttersäure in den Räumlichkeiten aus, um den Betreiber zum Abbruch der Veranstaltung zu
bewegen. Es kam jedoch lediglich zu einer Unterbrechung. Der frühere Mitangeklagte Z. hatte die beiden
Ausführenden zum Tatort gefahren und ihnen auch die eingesetzte Buttersäure verschafft. Bei der Ausführung der
Tat nahm dieser die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit der Gäste der Veranstaltung billigend in Kauf
(Tat 1).
Wenige Tage nach diesem Vorfall meldete sich Z. bei der Eigentümerin des Hauses, in der sich der ´S.´ befindet und
verlangte von dieser unter Verweis auf die vorstehend geschilderte Tat, sie möge dem Betreiber B. sagen, er solle
zahlen, ansonsten würden weitere Taten folgen. Damit wollte er erreichen, dass der Betreiber B. das Pachtverhältnis
von sich aus kündigt oder eine solche Kündigung durch die Eigentümerin und Verpächterin erfolgt (Tat 2).
Am 8. November 2008 setzte der frühere Mitangeklagte Z. unter Mitwirkung unbekannt gebliebener Personen unter
Einsatz von Brandbeschleuniger einen vor dem ´S.´ abgestellten Pkw in Brand. Es entstand ein Sachschaden an
dem Fahrzeug in Höhe von ca. 3.000, Euro, was Z. billigend in Kauf genommen hatte (Tat 3).
Noch am Abend desselben Tages rief der frühere Mitangeklagte Z. wiederum die Eigentümerin und Verpächterin des
´S.´ an, verwies auf den Brandanschlag und verlangte, der Betreiber B. solle endlich seine Drogenschulden in Höhe
von 140.000 Euro begleichen. Anderenfalls werde es weitere Aktionen gegen den ´S.´ geben. Eine dort laufenden
Veranstaltung wurde abgebrochen und das Lokal geräumt (Tat 4).
Am 14. November 2008 meldete sich der frühere Mitangeklagte Z. telefonisch unmittelbar bei dem
Diskothekenbetreiber B. und bot diesem gegen Zahlung von 20.000, Euro Beweismittel zur Überführung der Urheber
der Anschläge gegen den ´S.´ an. Außerdem behauptete er zu wissen, dass am nächsten Tag ein Giftanschlag
gegen die Diskothek und deren Gäste geplant sei. Z. ging es darum, die Absage einer dort für den 19. November
2008 geplanten Veranstaltung und letztendlich die Einstellung des gesamten Geschäftsbetriebs des „S.“ zu
erreichen (Tat 5).
Wegen dieser Taten ist der frühere Mitangeklagte Z. wegen versuchter Nötigung in drei Fällen, in einem Fall in
Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, in Tatmehrheit mit Nötigung in Tateinheit mit Störung des
öffentlichen Friedens in Tatmehrheit mit Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun
Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung der Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden.
3. In Bezug auf den Angeklagten hat das Schöffengericht festgestellt, dass dieser gemeinsam mit dem weiteren
früheren Mitangeklagten C. bei verschiedenen, im einzelnen dargestellten Treffen sowie mehreren Telefonaten auf
den früheren Mitangeklagten Z. eingewirkt hat, um diesen zu der Ausführung der vorstehenden Taten zu bewegen.
Im Einzelnen hat das Amtsgericht bezüglich der verschiedenen Anstiftungshandlungen festgestellt, dass der
Angeklagte sowie der frühere Mitangeklagte C. sich mit dem Tatausführenden Z. am Tattag des Anschlags mit der
Buttersäure trafen, diesem eine Skizze des „S.“ aushändigten und ihm eine Telefonnummer sowie eine Adresse
nannten, unter der die bei der Tat eingesetzte Buttersäure zu beschaffen sei. In Bezug auf die weiteren von dem
früheren Mitangeklagten Z. verübten Taten gaben der Angeklagte und der frühere Mitangeklagte C. die genauen
Texte vor, die Z. jeweils anschließend am Telefon gegenüber der Zeugin Ki. und dem Betreiber B. zu verwenden
hatte. Der Brandanschlag auf den vor dem „S.“ abgestellten Pkw hatten der Angeklagte und der Mitangeklagte C.
ebenfalls unmittelbar vorgegeben.
4. Das Schöffengericht hat die getroffenen Feststellungen auf die von den Verteidigern erklärten Geständnisse der
drei (früheren) Angeklagten gestützt. Aus dem Urteil ergibt sich, dass die Angeklagten keine Rückfragen zugelassen
hätten, das Gericht aber angesichts der mit dem Akteninhalt übereinstimmenden Geständnisse keine Zweifel an
deren Richtigkeit hatte. Das Urteil teilt weiter mit, dass eine Verständigung gemäß § 257c StPO stattgefunden hat.
5. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Schöffengericht u.a. die „umfassenden Geständnisse“ zugunsten aller
drei Angeklagten berücksichtigt. Zu Lasten des Angeklagten und des früheren Mitangeklagten C. hat das
Schöffengericht in die Strafzumessung einbezogen, dass beide durch die Taten einen Konkurrenten als Betreiber
einer Diskothek aus dem Geschäft verdrängen wollten und ein erhebliches Ausmaß an krimineller Energie
angesichts der langen, professionellen Vorbereitung der Taten an den Tag gelegt haben. Für die einzelnen
Anstiftungshandlungen hat das Schöffengericht Einzelstrafen zwischen 2 Monaten sowie 1 Jahr und 1 Monat
verhängt und daraus die Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten gebildet.
In der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht hat der frühere Verteidiger des Angeklagten auf ein Rechtsmittel
verzichtet.
6. Gegen dieses Urteil richtet sich das als Revision durchgeführte Rechtsmittel des Angeklagten, mit dem die
Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird. Mit der Verfahrensrüge macht der Angeklagte die
Verletzung der §§ 261, 267 StPO geltend und führt dazu aus, das Tatgericht habe seine Feststellungen nicht in
genügender Weise mit Tatsachen unterlegt. Insbesondere lasse das Geständnis nicht in einer für das
Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise erkennen, dass die getroffenen Feststellungen durch das Geständnis
getragen werden. Die Revision führt in Bezug auf den Umfang der vor dem Schöffengericht erfolgten
Beweisaufnahme aus, im Termin zur Hauptverhandlung am 26. April 2010 habe Rechtsanwalt F. als damaliger
Verteidiger des Angeklagten K. erklärt, dieser räume „den Vorwurf“ ein. Sämtliche Verteidiger erklärten darauf,
weitere Fragen würden nicht beantwortet. Weitere Beweiserhebungen hätten nicht stattgefunden. auch sei keine
Nachfrage erfolgt, ob sich die von Rechtsanwalt F. für den Angeklagten K. abgegebene Erklärung auf alle
Tatvorwürfe beziehe.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Diepholz vom 26. April 2010 mit den
dazugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Revision an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat – jedenfalls vorläufig – auf die zulässig erhobene Verfahrensrüge hin Erfolg.
1. Die Sprungrevision ist gemäß § 335 StPO zulässig. Der Zulässigkeit steht der von dem früheren Verteidiger des
Angeklagten in der Hauptverhandlung am 26. April 2010 erklärte Rechtsmittelverzicht nicht entgegen. Die
Verzichtserklärung hat nicht zu dem Verlust des Rechtsmittelrechts des Angeklagten geführt. Dem erklärten
Verzicht kommt keine rechtliche Wirkung zu. Da das angefochtene Urteil ausweislich seiner Gründe auf einer
Verständigung gemäß § 257c StPO beruht, war ein Verzicht nach der ausdrücklichen Anordnung in § 302 Abs. 1 S.
2 StPO ausgeschlossen. Eine dennoch abgegebene Verzichtserklärung ist unwirksam (vgl. OLG Frankfurt NStZRR
2010, 213 f.).
2. Das angefochtene Urteil unterliegt auf die zulässig gemäß § 344 Abs. 2 S. 2 StPO erhobene Verfahrensrüge hin
der Aufhebung, soweit es sich gegen den Angeklagten K. richtet. Das amtsgerichtliche Urteil lässt nicht in einer den
gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise erkennen, auf welcher Grundlage die zugrunde gelegten
Feststellungen getroffen worden sind und steht deshalb nicht mit § 261 StPO in Einklang.
a) Ungeachtet der durch das am 4. August 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Regelung der Verständigung im
Strafverfahren (BGBl. I S. 2553) in die StPO eingefügten Vorschriften über die Verständigung mit ihrer Kernregelung
in § 257c StPO sind die Tatgerichte auch bei einem auf einer Verständigung im Sinne der vorgenannten Vorschrift
beruhenden Urteil nicht berechtigt, diesem einen Sachverhalt zugrunde zu legen, der nicht auf einer
Überzeugungsbildung unter vollständiger Ausschöpfung des Beweismaterials beruht (vgl. BGH StV 2009, 232.
Weider, in: Niemöller/Schlothauer/Weider, Gesetz zur Verständigung im Strafverfahren, 2010, Teil C Rn. 9. Niemöller
ebenda, Teil B Rn. 78).
Der Gesetzgeber ist bei der Einführung der gesetzlichen Regelungen über die Verständigung im Strafverfahren davon
ausgegangen, dass eine Verständigung stets lediglich unter Berücksichtigung aller ansonsten auch geltenden
Verfahrensregeln einschließlich der Überzeugung des Gerichts vom festgestellten Sachverhalt und der
Glaubhaftigkeit eines Geständnisses stattfinden darf (BTDrucks. 16/12310, S. 8). Er hat dabei vorausgesetzt, dass
die durch die gesetzliche Regelung der Absprachen geschaffene Möglichkeit der konsensualen Verfahrenserledigung
die Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit nicht zurückdrängt (vgl. BTDrucks. 16/12319 S. 8). Diese
Intention des Gesetzgebers hat in § 257c Abs. 1 S. 2 StPO, der anordnet, dass der Amtsaufklärungsgrundsatz des
§ 244 Abs. 2 StPO unberührt bleibt, eindeutigen Ausdruck gefunden.
Auch in einem Strafverfahren, das durch ein auf einer Verständigung beruhendem Urteil abgeschlossen wird, bleibt
das zentrale Ziel des Strafprozesses die Ermittlung des wahren Sachverhalts als notwendige Grundlage einer
gerechten Entscheidung der Strafsache (BGHSt [GS] 50, 45, 48). Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs über die Zulässigkeit von Absprachen über den Inhalt von Urteilen, die auch nach der
gesetzlichen Regelung über die Verständigung Bedeutung behält, untersteht die Ermittlung des wahren Sachverhalts
durch den Tatrichter dem aus § 244 Abs. 2 StPO abzuleitenden und verfassungsrechtlich geforderten „Gebot
bestmöglicher Sachaufklärung“ (BGHSt [GS] 50, 45, 48 unter Bezugnahme auf BVerfGE 63, 45, 61, BVerfG NJW
2003, 2444). Wegen des in § 261 StPO statuierten Gebots, die für das Urteil relevanten Feststellungen aus dem
Inbegriff der Hauptverhandlung zu gewinnen, muss die eigentliche Feststellung der Ergebnisse der Beweisaufnahme
der Urteilsberatung vorbehalten bleiben (BGHSt 43, 460. BGHSt [GS] 50, 45, 48 f.).Wie bereits angesprochen darf
das Tatgericht dementsprechend dem Urteil nicht ohne weiteres einen Sachverhalt zugrunde legen, der nicht auf
einer auf vollständiger Ausschöpfung des Beweismaterials gewonnenen Überzeugungsbildung beruht. Diese
Anforderungen gelten auch dann, wenn der Angeklagte im Rahmen einer Verständigung ein Geständnis ablegt (BGH
StV 2009, 232). Das bei einer Verständigung regelmäßig abgelegte Geständnis (siehe § 257c Abs. 2 S. 2 StPO) hat
der Tatrichter auf seine Zuverlässigkeit hin zu untersuchen. Ein im Rahmen einer Verständigung abgegebenes
Geständnis muss, selbst wenn keine besonderen Zweifel an seiner Richtigkeit bestehen, zumindest so konkret sein,
dass es einer Überprüfung im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem bisherigen Akteninhalt zugänglich ist.
Darüber hinaus muss der Tatrichter die innere Stimmigkeit des Geständnisses prüfen (BGHSt [GS] 50, 45, 49. BGH
StV 2009, 232). Ein inhaltsleeres Formalgeständnis genügt als Grundlage für die entsprechenden Feststellungen des
Tatgerichts nicht (BGH NStZRR 2007, 307, 309. BGH StV 2009, 232).
b) An diesen Maßstäben gemessen hält das amtsgerichtliche Urteil in Bezug auf den Angeklagten K. rechtlicher
Überprüfung nicht stand. Das Amtsgericht hat seine Überzeugungsbildung auf das Geständnis des Angeklagten
sowie den damit übereinstimmenden Akteninhalt gestützt. Allerdings lässt sich dem Urteil nicht entnehmen, dass
das abgelegte Geständnis die vom Tatgericht getroffenen Feststellungen tatsächlich trägt. Der Senat kann dem
Urteil noch nicht einmal entnehmen, welchen Inhalt das Geständnis hat und aus welchen Gründen dieses mit dem
Akteninhalt übereinstimmen soll. Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung vom 26. April 2010 hat der
Verteidiger des Angeklagten K. erklärt, dieser räume „den Vorwurf ein“. Da dem Angeklagten mit der zugelassenen
Anklage nach Art, Inhalt und Zeitpunkt unterschiedliche Anstiftungshandlungen zu insgesamt fünf Haupttaten des
früheren Mitangeklagten Z. vorgeworfen worden sind, kann dem Urteil nicht entnommen werden, ob das Anerkennen
des Vorwurfs durch den Angeklagten sich auf sämtliche Tatvorwürfe bezieht und sämtliche tatsächlichen
Verhaltensweisen umfasst, die sowohl die Haupttaten als auch die einzelnen als Anstiftung gewerteten Handlungen
des Angeklagten betreffen. Angesichts des nicht einmal in seinem Inhalt und Umfang erkennbaren „Geständnisses“
des Angeklagten K. handelt es sich – wie von der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hervorgehoben - um ein
bloßes Formalgeständnis, das gerade nicht als Grundlage für die getroffenen Feststellungen ausreicht. Die
unzureichende tatsächliche Grundlage kann sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben, weil nicht
ausgeschlossen werden kann, dass Art und Umfang der Beteiligung des Angeklagten sich bei der gebotenen
umfassenden Aufklärung des Sachverhalts abweichend von dem bislang Angenommenen erweisen und sich daraus
Konsequenzen für die Strafzumessung ergeben können.
Schon wegen der unzureichenden tatsächlichen Grundlage der auf das Formalgeständnis gestützten Feststellungen
ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es den Angeklagten K. betrifft.
c) Da das angefochtene Urteil nicht den Anforderungen genügt, die an ein auf einer Verständigung beruhendes
Erkenntnis zu stellen sind, braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob eine Aufhebung auf die Verfahrensrüge des
Angeklagten K. auch deshalb zu erfolgen hätte, weil ein Verstoß gegen das in § 257c Abs. 2 S. 3 StPO enthaltene
Verbot, den Schuldspruch zum Gegenstand einer Verständigung zu machen, vorliegen könnte. Auf der Grundlage
der getroffenen Feststellungen über Art, Inhalt und Intensität der Einwirkungshandlungen des Angeklagten K. auf den
früheren Mitangeklagten Z., die bis hin zu der Vorgabe der in den Telefonaten zu verwendenden Wortwahl reichen,
ist kaum nachzuvollziehen, warum das Amtsgericht die von ihm festgestellten Verhaltensweisen des Angeklagten
lediglich als Anstiftung und nicht als Mittäterschaft gewürdigt hat. Zudem hat das Amtsgericht die mehrfachen, mit
der Ankündigung weiterer „Anschläge“ verbundenen Aufforderungen an den Betreiber des „S.“, Geld zu zahlen (Taten
2 und 4), ausschließlich als versuchte bzw. vollendete Nötigung gewertet. Selbst auf der Grundlage der bisherigen
Feststellungen wäre aber eine Würdigung zumindest als versuchte Erpressung möglich. Den Angeklagten K. würde
ein in Frage kommender Verstoß gegen § 257c Abs. 2 S. 3 StPO allerdings nicht beschweren. Der neue Tatrichter
wird jedoch bei der neuen Verhandlung ungeachtet des Verschlechterungsverbots aus § 358 Abs. 2 StPO zu prüfen
haben, welche Straftatbestände in welcher Beteiligungsform durch den Angeklagten verwirklicht sein können. Das
Verschlechterungsverbot steht dem materiellrechtlichen richtigen Schuldspruch nicht entgegen.
III.
Eine Erstreckung der Aufhebung des angefochtenen Urteils gemäß § 357 StPO auf die früheren Mitangeklagten C.
und Z. kommt nicht in Betracht. Die Erstreckung der Aufhebungswirkung kann lediglich bei erfolgreicher Revision
wegen einer Gesetzesverletzung bei „Anwendung des Strafgesetzes“ erfolgen. Beruht der Erfolg der Revision auf
einer Verfahrensrüge, so wirkt diese allein zugunsten desjenigen, der die Revision eingelegt hat (BGHSt 37, 326,
329. Hanack, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 357 Rn. 15. SKStPO/Wohlers § 357 Rn. 22).
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