Urteil des OLG Celle vom 29.02.2012

OLG Celle: elterliche sorge, jugendamt, anhörung, bezirk, form, beschwerderecht, vertrauensschutz, einzelrichter, kreis, rechtspflege

Gericht:
OLG Celle, 10. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 10 WF 37/12
Datum:
29.02.2012
Sachgebiet:
Normen:
FamFG § 78 Abs 3, entsprechend ZPO § 121 Abs 3
Leitsatz:
Einer Einschränkung der Anwaltsbeiordnung im Rahmen bewilligten PKH/VKH auf die
kostenrechtlichen Bedingungen eines im Bezirk des Prozeß/Verfahrensgerichts niedergelassenen
Rechtsanwaltes kann im Einzelfall der Grundsatz des fairen Verfahrens durchgreifend
entgegenstehen. dies gilt namentlich dann, wenn über die PKH/VKH trotz bereits zuvor vorliegender
Bewilligungsreife erst im oder nach dem Verhandlungstermin entschieden wird und vorab kein
rechtzeitiger Hinweis auf eine etwaige Einschränkung der Beiordnung erfolgt ist.
Volltext:
10 WF 37/12
3d F 3086/11 Amtsgericht Uelzen
Beschluß
In der Familiensache
betreffend den Umgang mit dem beteiligten Kind
J. K., geb. am ….2006,
Verfahrensbeistand: G. P.V.,
weitere Beteiligte:
1. M. K.,
Antragsteller,
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt R.,
Beschwerdeführer,
2. Landkreis Uelzen - Jugendamt ,
Antragsgegner,
hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde des
Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen die Einschränkung seiner Beiordnung im Verfahrenskostenhilfe
für den Antragsteller bewilligenden Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Uelzen vom 16. Januar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht W. und die Richter am Oberlandesgericht G. und H. am 29.
Februar 2012 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts -
Familiengericht - Uelzen vom 16. Januar 2012 teilweise geändert und der Verfahrensbevollmächtigte des
Antragstellers diesem ohne kostenrechtliche Einschränkung für das erstinstanzliche Verfahren beigeordnet.
Gründe:
I.
Der in E. lebende Antragsteller ist der nichteheliche Vater der fünfjährigen J., für die die elterliche Sorge der bis
dahin alleinsorgeberechtigten Kindesmutter entzogen und dem Jugendamt des Landkreises Uelzen übertragen
worden ist. J. lebt bereits seit rund zweieinhalb Jahren in einer Pflegefamilie. Kontakte zwischen J. und der
Kindesmutter finden lediglich viermal jährlich über zwei bis drei Stunden statt, Kontakt zum Kindesvater hatte J.
zuletzt während ihres ersten dreiviertel Lebensjahres, als sie noch in dem damals gemeinsamen Haushalt der
Kindeseltern in E. lebte.
Nachdem seit längerer Zeit andauernde Bemühungen des Antragstellers um Umgangskontakte an der solche
vollständig ablehnenden Haltung des Jugendamtes gescheitert waren, hat er im vorliegenden Verfahren eine
gerichtliche Umgangsregelung mit J. begehrt und für das Verfahren um Verfahrenskostenhilfe (VKH) unter
Beiordnung seines in E. niedergelassenen Verfahrensbevollmächtigten nachgesucht.
Das Amtsgericht hat für J. einen Verfahrensbeistand bestellt, den Antragsteller zur Vervollkommnung der Angaben
und Belege zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen angehalten, eine Stellungnahme des
Jugendamtes eingeholt und Termin zur Anhörung der Beteiligten auf den 16. Januar 2012 anberaumt. Eine
schriftsätzlich geäußerte Bitte des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers um Verlegung der Terminsstunde
aufgrund der längeren Anreise von E. nach Uelzen (Entfernung rund 350 km) ist im Rahmen eines persönlichen
Telephonates der Amtsrichterin mit dem Verfahrensbevollmächtigten am 9. Dezember 2011 geklärt worden. Am 10.
Januar 2012 lagen dem Amtsgericht die ergänzend erforderten Angaben und Belege des Antragstellers zur VKH vor.
Im Termin vom 16. Januar 2012 ist der Antragsteller durch eine Rechtsanwältin aus der Sozietät seines
Verfahrensbevollmächtigten vertreten worden. nach dem Bericht des Verfahrensbeistandes sowie der Anhörung von
Antragsteller und Jugendamt haben letztere zunächst die Durchführung von Gesprächen auf Erwachsenenebene
vereinbart, ein weiterer Termin vor dem Amtsgericht soll nur auf Antrag aus dem Kreis der Beteiligten stattfinden.
Nach Abschluß des Termins hat das Amtsgericht am selben Tag über das VKHGesuch des Antragstellers
entschieden. dabei hat es diesem VKH bewilligt und ihm seinen Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet, die
Beiordnung aber auf die kostenrechtlichen Bedingungen eines im Bezirk des Verfahrensgerichtes niedergelassenen
Rechtsanwaltes beschränkt.
Gegen diesen, ihm am 24. Januar 2012 zugestellten Beschluß hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers
am 30. Januar 2012 - wie nach Hinweis des Senates und entgegen der ursprünglichen Bezeichnung noch innerhalb
der Beschwerdefrist klargestellt worden ist: im eigenen Namen - sofortige Beschwerde eingelegt und - unter
pauschaler Berufung auf verschiedene Fundstellen aus der Rechtsprechung - seine uneingeschränkte Beiordnung
begehrt.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde unter Hinweis auf § 78 Abs. 3 FamFG nicht abgeholfen. der Einzelrichter hat
die Sache zur Entscheidung auf den Senat übertragen.
II.
1. Die im eigenen Namen form und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des
Antragstellers gegen die Einschränkung seiner Beiordnung ist zulässig (vgl. zum eigenen Beschwerderecht des
Anwalts Senatsbeschluß vom 28. April 2011 - 10 WF123/11 - FamRZ 2011, 1745f. = MDR 2011, 984 = NdsRpfl
2011, 240f. = AGS 2011, 356ff. = JurBüro 2011, 486).
2. Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt in Änderung des amtsgerichtlichen Beschlusses zu seiner
kostenrechtlich uneingeschränkten Beiordnung.
Dabei kann dahinstehen, ob vorliegend tatsächlich sachlich die besonderen Voraussetzungen dafür vorlagen, daß
unter Beachtung des Grundsatzes des Mehrkostenverbotes aus § 78 Abs. 3 FamFG (entsprechend § 121 Abs. 3
ZPO) dem Antragsteller sein auswärtiger Anwalt uneingeschränkt beigeordnet werden konnte.
Denn dem Amtsgericht war es jedenfalls mit Rücksicht auf das Gebot eines fairen Verfahrens verwehrt, eine
derartige Einschränkung vorzunehmen, nachdem es weder - trotz bereits vorher eingetretener Bewilligungsreife - vor
dem Anhörungstermin über die VKH unter der entsprechenden kostenrechtlichen Einschränkung der Beiordnung
entschieden hatte noch dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers einen Hinweis erteilt hatte, daß es eine
kostenrechtlich eingeschränkte Beiordnung in Betracht ziehe. Ein derartiger Hinweis war im Streitfall um so mehr
geboten, als die Amtsrichterin mit dem Verfahrensbevollmächtigten ein Telephonat geführt hatte, in dem es gerade
um die Ermöglichung der Anreise eines Anwaltes aus E. zum Termin ging.
Der Antragsteller hatte bereits mit seinem das Verfahren einleitenden Schriftsatz um Bewilligung von
Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines auswärtigen Verfahrensbevollmächtigten nachgesucht. Dieses
Gesuch war entscheidungsreif, nachdem die Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
einschließlich der vom Amtsgericht - zutreffend - eingeforderten zusätzlichen Angaben und Belege am 10. Januar
2012 vorlagen. Das Amtsgericht hätte damit noch vor dem Termin über den Verfahrenskostenhilfeantrag des
Antragstellers entscheiden können.
Ebenso wie die mittellose Partei darauf vertrauen darf, daß ihr durch das Verfahren keine Kosten entstehen, wenn
sie einen vollständigen Verfahrenskostenhilfeantrag eingereicht hat und das Gericht vor dem Termin nicht auf seine
Bedenken gegen die Anwaltsbeiordnung hinweist (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Februar 2011 - 10 WF 53/11 -
FamRZ 2011, 1161 = NJW 2011, 1460f. = JurBüro 2011, 310f. = FPR 2011, 341f.. OLG Bamberg - Beschluß vom
24. Januar 1990 - 2 W 3/90 - FamRZ 1990, 538f.), verdient auch ihr Verfahrensbevollmächtigter Vertrauensschutz
dahin, daß er von einer kostenrechtlichen Einschränkungen seiner Beiordnung nicht ausgehen muß.
Sofern das Amtsgericht bei Bewilligungsreife und damit deutlich vor dem Erörterungstermin die Anwaltsbeiordnung
kostenrechtlich eingeschränkt oder den Verfahrensbevollmächtigten - etwa im Rahmen des persönlich geführten
Telephongespräches - vorab auf die Erwägung einer solchen Einschränkung hingewiesen hätte, hätte sich dieser
hierauf einstellen, den Termin etwa durch einen ortsansässigen Anwalt in Untervollmacht wahrnehmen lassen und
dadurch den Anfall von für ihn nun weder gegenüber der Landeskasse noch gegenüber dem Antragsteller selbst
abrechenbarer Fahrt und Abwesenheitskosten vermeiden können.
W. G. H.