Urteil des OLG Celle vom 16.01.2003

OLG Celle: cmr, beifahrer, nacht, einfluss, parkplatz, frachtführer, fahrzeug, mitverschulden, spediteur, raststätte

Gericht:
OLG Celle, 11. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 11 U 105/02
Datum:
16.01.2003
Sachgebiet:
Normen:
CMR Art. 23, CMR Art. 29
Leitsatz:
Einem Frachtführer ist ein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden vorzuwerfen, wenn er einen
Planen-Lkw mit einer Ladung von mehr als 2 Mio DM allein mit einem Fahrer als Besatzung und ohne
Sicherung durch eine Alarmanlage nachts auf einem unbewachten Parkplatz abstellt.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil 11 U 105/02 10 O 179/01 Landgericht Hildesheim Verkündet
am 16. Januar 2003 #######, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit
#######, Beklagte und Berufungsklägerin, Prozessbevollmächtigte: ####### gegen #######, Klägerin und
Berufungsbeklagte, Prozessbevollmächtigte: ####### hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### sowie die Richter am Oberlandesgericht ####### und
#######auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2002 für Recht erkannt: Die Berufung der Beklagten
gegen das am 12. März 2002 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hildesheim wird
zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die im Berufungsverfahren entstandenen Kosten. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Beschwer der Beklagten beträgt 6.243,72 €. Gründe Die
zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung von
6.243,72 € nebst Zinsen verurteilt. Der Senat teilt die Ansicht des Landgerichts, dass die Beklagte sich nicht auf die
Haftungsbegrenzung des Artikel 23 CMR berufen kann, weil die Voraussetzungen des Artikel 29 CMR vorliegen. Der
Beklagten ist ein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden vorzuwerfen. Ein derartiges Handeln im Sinne von
Artikel 29 CMR liegt vor, wenn grundlegende auf der Hand liegende Sorgfaltspflichten verletzt werden, objektiv
naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder sich über Bedenken hinweggesetzt werden, die sich angesichts von
Gefahren ohne weiteres aufdrängen müssen. Ein Frachtführer darf auch nicht evident das Erfordernis zuverlässig
ineinandergreifender, verlässlich funktionierender Sicherungsvorkehrungen unbeachtet lassen und evident auf eine in
sich geschlossene Sicherheitsplanung verzichten (Koller, Transportrecht, 4. Aufl., Artikel 29 CMR Rn. 3 b). Bei der
Bewertung des Verhaltens der Beklagten sind die gesamten Umstände zu berücksichtigen. Selbst wenn man den
Vortrag der Beklagten unterstellt, dass die Versicherungsnehmerin der Klägerin auf dem Einsatz eines Planen-Lkw
bestanden haben sollte, so verfügte der Lkw über keine Alarmanlage und war auch nicht mit einem Beifahrer
besetzt. Nach dem Vortrag der Beklagten hat der Fahrer des Lkw auf der Raststätte ####### den Lkw abgestellt und
dort übernachtet. Nach dem Antritt der Fahrt hat der Fahrer des Fahrzeuges dieses nicht auf Einbruchspuren
untersucht. Aufgrund des substan-tiierten Vortrages der Klägerin hat der Senat keinen Zweifel daran, dass auch in
Deutschland bewachte Lkw-Parkplätze existieren. Die Klägerin hat einen Ausdruck aus dem Internet vorgelegt, in
dem die ####### für Deutschland 31 bewachte Parkplätze ausweist. Da die Routenplanung von der Beklagten als
Spediteur selbständig gemacht werden konnte, hätte sie die Fahrtroute so planen können, dass ein bewachter
Parkplatz hätte angefahren werden können. Andernfalls wäre es der Beklagten auch zuzumuten gewesen, das
Fahrzeug, dessen Wert der Ladung mehr als 2 Mio. DM ausmachte, auf einem verschlossenen Speditionshof einer
anderen Spedition über Nacht abzustellen. Die Entscheidung der Beklagten, keinen zweiten Beifahrer den Transport
begleiten zu lassen, hat sie alleine zu verantworten. Die Beklagte kann insbesondere nicht damit gehört werden,
dass es ihr aus wirtschaftlichen Gründen angesichts der vereinbarten Fracht nicht möglich sei, einen zweiten
Beifahrer einzusetzen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Versicherungsnehmerin der Klägerin auch kein
Mitverschulden vorzuwerfen. Selbst wenn der Einsatz des Planen-Lkw von der Versicherungsnehmerin der Klägerin
gewünscht worden sein sollte, so hatte die Versicherungsnehmerin der Klägerin jedoch keinerlei Einfluss auf das
übrige Verhalten der Beklagten. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin hatte keinen Einfluss darauf, welche
Fahrtroute die Beklagte wählte noch darauf, ob die Beklagte einen Beifahrer einsetzte, noch an welchem Ort der Lkw
über Nacht seitens des Fahrers der Beklagten abgestellt wurde. Demgemäß war die Berufung mit der Kostenfolge
aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die übrigen Nebenentscheidungen finden ihre Stütze in § 708 Ziffer 10,
§ 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der
Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Parteien haben insoweit auch keine
Anhaltspunkte, die zu einer anderen Entscheidung Anlass geben, aufgezeigt. ####### ####### #######