Urteil des OLG Celle vom 30.09.1981

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Gericht:
OLG Celle, 11. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 13 U 54/81
Datum:
30.09.1981
Sachgebiet:
Normen:
UWG § 1, UWG § 3, UWG § 13 Abs. 1
Leitsatz:
Zur wettbewerbs- und standesrechtlichen Beurteilung der Beschilderung eines Hauses als
´Ärztezentrum´
Volltext:
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 1981 durch
den Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht ############ und die Richter am Oberlandesgericht
############## und ##############
für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. Februar 1981 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Hannover wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner ver-urteilt
werden, die Beschilderung ihres Hauses ##############, #####################, mit der Bezeichnung
´Ärztezentrum ##########´ zu be-
seitigen und es künftig zu unterlassen, das Gebäude mit einem solchen Schild zu versehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungs-verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe von 10.000 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe
Sicherheit leistet. Die Parteien können die Sicherheit auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer
deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank leisten.
Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
Die Beklagten haben ihr vierstöckiges Haus in Hannover, ###################################, zwischen dem
ersten und zweiten Stock mit beleuchtbaren Schildern versehen, die an einer Straßenseite über die ganze, an der
anderen Straßen-
seite über die halbe Hausbreite reichen und die Aufschrift tragen: „Ärztezentrum ##########“. Im Erdgeschoß
befindet sich eine Apotheke; die Stockwerke darüber sind an fünf ver-schiedene Fachärzte vermietet, die darin ihre
voneinander unabhängigen Praxen betreiben.
Im Haus befindet sich außerdem eine Massagepraxis; eine Wohnung dient als Hausmeisterwohnung; eine weitere
Wohnung ist an einen Rentner vermietet.
Die klagende Ärztekammer hat zunächst von den in dem Hause tätigen Ärzten verlangt, die Schilder entfernen zu
lassen, da mit ihnen in standesrechtlich unzulässiger Weise geworben werde. Die Ärzte haben erklärt, sie seien
hierzu außerstande, weil sie die Schilder nicht angebracht hätten und die Beklagte nicht bereit seien, die Schilder zu
beseitigen. Mit der Klage verlangt die Klägerin nunmehr von den Beklagten Beseitigung dieser Beschilderung sowie
Unterlassung der „Bezeichnung dieses Gebäudes als Ärztezentrums“.
Das Landgericht hat der Klage entsprechend diesem Antrage stattgegeben. Es hat die Klägerin nach § 13 Abs. 1
UWG als klagebefugt angesehen und die Klage nach § 3 UWG für begründet gehalten, da die Beschilderung des
Hauses als „Ärztezentrum ##############“ den irreführenden Eindruck erwecke, es werde hier eine konzentrierte,
gemeinschaftliche, ärztliche Versorgung besonderer Art geboten.
Gegen dieses Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungs-gründe zur näheren Sachdarstellung verwiesen wird,
richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie bestreiten, den in ihrem Hause tätigen Ärzten Wettbewerbsvorteile
verschaffen zu wollen. Die Beschilderung, die rund 13.000 DM gekostet habe, sei auch nicht irreführend. Als
„Ärztezentrum“ werde heute ein Haus verstanden, in dem im wesentlichen nur Ärzte ver-schiedener Fachrichtungen
tätig seien und in dem sich daneben auch eine Apotheke, eine Massagepraxis oder ein Optiker-geschäft befinden
könnten. Es werde nicht erwartet, daß es sich um eine einvernehmliche Niederlassung von Ärzten handele oder daß
eine umfassendere Behandlung geboten werde.
Die Beklagten beantragen,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage
abzuweisen,
hilfsweise,
bei Revisibilität der Sache im Falle einer Maßnahme
nach § 711 ZPO anzuordnen, daß Sicherheit auch
eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer
deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder
Volksbank sein darf.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
für den Fall der Gewährung von Vollstreckungs-
nachlaß zu gestatten, daß Sicherheit in Form der
Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen
Sparkasse oder Volksbank geleistet wird.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und hält die Be-schilderung sowohl wegen des Wortes „Ärztezentrum“ als auch
wegen des Wortes „############“ für irreführend.
Die Parteien haben im übrigen nach Maßgabe der gewechselten Schriftsätze verhandelt, auf deren Inhalt zur
näheren Sachdarstellung verwiesen wird.
Entscheidungsgründe
1. Die Klagebefugnis der Klägerin nach § 13 Abs. 1 UWG wird von den Beklagten nicht mehr in Zweifel gezogen.
Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts kann insoweit verwiesen werden.
2. Es kommt nicht darauf an, ob die Beschilderung des Hauses als „Ärztezentrum ###########“ den
angesprochenen Personenkreis irreführt. Denn der Anspruch der Klägerin auf Beseitigung der Schilder und auf
künftige Unterlassung ist, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert, schon nach
§ 1 UWG begründet.
a) Die Beklagten haben mit der Beschilderung ihres Hauses in den Wettbewerb der Ärzte untereinander eingegriffen
und dabei auch zu Wettbewerbszwecken gehandelt. Die Beschilderung ist objektiv geeignet, den Wettbewerb der in
ihrem Hause tätigen Ärzte zu fördern. Denn die zwischen dem ersten und zweiten Obergeschoß angebrachte, große
und beleuchtbare Beschriftung ist mit den nach § 27 der Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsen
(Niedersächsisches Ärzteblatt, Sondernummer Oktober 1980 „Arztrecht in Niedersachsen“) standesrechtlich
zugelassenen Praxisschildern nicht vergleichbar und stelle eine zusätzliche Werbung für die in dem Haus tätigen
Ärzte dar. Die Beschilderung des Hauses kann Patienten, selbst wenn diese mit den Worten „Ärztezentrum
##############“ keine Vorstellungen verbinden, die den Tatsachen nicht entsprechen, dazu veranlassen, die in
dem Hause tätigen Ärzte aufzusuchen. Unabhängig davon, ob die Schilder irreführend, sind sie geeignet, den
Umsatz dieser Ärzte im Verhältnis zu anderen Berufsangehörigen zu steigern.
Die Beklagten handeln auch subjektiv zu Wettbewerbszwecken. Zwar kommt es ihnen unmittelbar nur auf eine
Wertsteigerung ihres Hauses an. Wenn ihr Haus als „Ärztezentrum ############“ bekannt wird, werden sich die
einzelnen Wohnungen auch in Zukunft leichter als Arztpraxen vermieten lassen. Den Beklagten ist es jedoch nur
möglich, dieses Ziel zu erreichen, wenn sie gleichzeitig für die in ihrem Hause tätigen Ärzte werben; diese Werbung
wird daher von ihrem Willen notwendig mitumfaßt. Eine Wettbewerbsabsicht ist damit gegeben, auch wenn die
Beklagten bestreiten, den in ihrem Hause tätigen Ärzten einen Wettbewerbsvorteil verschaffen zu wollen; denn es ist
nicht erforderlich, daß die Werbung für die Ärzte die eigentliche Zielsetzung der Beklagten ist (vgl. BGH, GRUR
1953, 293 Fleischbezug). Werden mit einer Werbung für Dritte eigene geschäftliche Interessen verfolgt, spricht die -
von den Beklagten hier nicht widerlegte - Vermutung für die Wettbewerbsabsicht (vgl. Baumbach-Hefermehl,
Wettbewerbs-recht, 13. Aufl., Einl. UWG, Bem. 228).
b) Die Werbung verstößt auch gegen die guten Sitten im Sinne der § 1 UWG; denn sie verletzt das standesrechtliche
ärztliche Werbeverbot, wie es in Niedersachsen in § 21 der Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsen
niedergelegt ist. (Niedersächsisches Ärzteblatt, Sondernummer Oktober 1980 „Arztrecht in Niedersachsen“). Da das
standesrechtliche Werbeverbot unmittelbar der Regelung des Wettbewerbs unter den Standesangehörigen dient,
enthält seine Verletzung zugleich einen Verstoß gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs im Sinne des § 1
UWG (vgl. BGH GRUR 1978, 225
-Sanatoriumswerbung-; GRUR 1972, 709 -Patentmark-).
Die Beklagten unterliegen dem ärztlichen Standesrecht zwar nicht. Da die Beklagten mit ihrer Werbung in einen
fremden Wettbewerb eingreifen, ist ihre Werbung jedoch nach den Grundsätzen zu beurteilen, die für diesen
Wettbewerb gelten. Das standesrechtliche Werbeverbot für Ärzte soll im allgemeinen Interesse die Arztwahl von
Anpreisung und Werbung freihalten. Für dieses Interesse der Allgemeinheit macht es keinen Unterschied, ob von
Ärzten oder für Ärzte geworben wird.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Soweit die Unterlassungsverpflichtung der Beklagten vom erkennenden Senat in der Urteilsformel genauer
umschrieben worden ist, ist dies nur eine der konkreten Verletzungs-handlung angepaßte Präzisierung; der
ursprüngliche gegen die Beschilderung gerichtete Antrag der Klägerin ging der Sache nach nicht über die jetzt
ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten hinaus, Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin eine darüber
hinausgehende vorbeugende Unterlassungsklage erheben wollte, bestehen nicht.
Die Nebenentscheidungen beruhen im übrigen auf §§ 708 Nr. 10, und § 711 ZPO. Wegen der grundsätzlichen
Bedeutung der Sache hat der Senat nach § 546 Abs. 1 ZPO die Revision zugelassen.