Urteil des OLG Celle vom 26.02.2009

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Gericht:
OLG Celle, 06. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 6 U 141/08
Datum:
26.02.2009
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 307
Leitsatz:
Ein nach Klagänderung erst im Termin zur mündlichen Verhandlung abgegebenes Anerkenntnis ist
kein sofortiges.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
AnerkenntnisUrteil
6 U 141/08
12 O 46/08 Landgericht Hannover
Verkündet am 26. Februar 2009
K.#######,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
D.####### F.#######, W.####### 9, ####### B.#######,
Beklagter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte D.####### R.####### R.#######, P.####### 3, ####### H.#######,
Geschäftszeichen: #######
gegen
M.####### P.#######, A.####### 29 B, ####### B.#######,
Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte K.####### , M.####### & B.####### , H.####### 24, ####### W.#######,
Geschäftszeichen: #######
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht P.#######,
den Richter am Oberlandesgericht V.####### und den Richter am Landgericht H.####### auf die mündliche
Verhandlung vom 24. Februar 2009 für Recht erkannt:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 3. September 2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12.
Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das
vorbezeichnete Urteil abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt einzuwilligen, dass 1.180 EUR für die Klägerin und ihn
als Gesamthandsgläubiger auf dem Konto Nr. ####### bei der H.####### V.####### eG für die Pflege der
Grabstelle „F.#######“ zurückbehalten werden, und als Gesamthandsgläubiger mit der Klägerin dieser allein im
übrigen die Forderungen abzutreten, welche auf folgenden Nachlasskonten I.####### F.####### verbucht sind:
a) KontoNr. ####### P.####### H.#######,
b) KontoNr. ####### H.####### V.####### eG,
c) KontoNr. ####### H.####### V.####### eG,
d) Kontonr. ####### H.####### V.####### eG.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 13 % und der Beklagte 87 % mit Ausnahme der durch den
Termin vor dem Senat verursachten Kosten. diese trägt der Beklagte allein.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e
Die Kosten des Rechtsstreits waren nicht gemäß § 93 ZPO insgesamt der Klägerin aufzuerlegen. Das Anerkenntnis,
das der Beklagte in der Verhandlung vor dem Senat abgegeben hat, war kein sofortiges.
a) Unerheblich ist, dass der Beklagte auf den Antrag, den die Klägerin in der Verhandlung vor dem Senat gestellt
hat, nicht früher reagieren konnte, als er es getan hat. Die Klägerin hat in der Verhandlung vor dem Senat ihren
Antrag nicht nochmals geändert, sondern lediglich die mit Schriftsatz vom 11. Februar 2009 angekündigten
geänderten Anträge berichtigt. Die Umstellung von „Einwilligung in die Auszahlung der restlichen Guthaben“ in
„Abtretung der restlichen Forderungen an die Klägerin allein“ war nur die rechtlich präzise Fassung des Begehrens,
an dem sich wirtschaftlich nichts geändert hat.
b) Auch wenn das Anerkenntnis des Beklagten die erste Reaktion auf die geänderten Anträge der Klägerin war, hilft
ihm dieses nicht.
aa) Die Entscheidung des Senats vom 22. Januar 2009 (6 W 5/09, bei juris) betrifft nicht den hier gegebenen
Sonderfall des erst in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Anerkenntnisses, welches auch dann kein
sofortiges ist, wenn dem Beklagten weder eine Frist auf denjenigen Schriftsatz gesetzt war, der die geänderten
Anträge enthält, noch er vor der mündlichen Verhandlung den geänderten Anträgen entgegengetreten ist. Indem der
Beklagte von der nach Gesetzesänderung (§ 307 Satz 2 ZPO) gegebenen Möglichkeit, das Anerkenntnis
schriftsätzlich abzugeben, keinen Gebrauch gemacht hat, hat er Fahrtkosten verursacht, die er hätte vermeiden
können und die es verbieten, jetzt noch die Klägerin allein mit den Kosten des Rechtsstreits zu belasten.
bb) Es kommt nicht darauf an, ob die Empfehlung des Senatsvorsitzenden vom 16. Februar 2009 an den Beklagten,
die mit der geänderten Klage erhobene Hauptforderung anzuerkennen, sich auf die Sofortigkeit des Anerkenntnisses
aus dem Grunde nicht auswirken konnte, dass der Beklagte aus freien Stücken zu entscheiden hatte, ob er auf die
geänderte Klage hin anerkennen wollte oder nicht. Jedenfalls stand dem Beklagten auf diese Empfehlung hin in
entsprechender Anwendung des § 132 Abs. 1 Satz 1 ZPO keine längere Überlegungsfrist zu als eine Woche, welche
mit Ende des 23. Februar 2009 vor dem Senatstermin abgelaufen
war. Der Beklagte hat die Empfehlung ausweislich Kanzleivermerks vom 16. Februar 2009 an diesem Tage
zwischen 15.12 und 15.22 Uhr durch Faxschreiben zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten zugestellt erhalten.
cc) Der Ansicht (KG Beschl. v. 27. Juli 2007 - 8 W 43/07 - bei juris), der Beklagte könne stets nach Klagänderung in
der folgenden Verhandlung noch sofort anerkennen, tritt der Senat entgegen. Diese Ansicht verkennt die geänderte
Rechtslage, dass es zum Anerkenntnis keiner Verhandlung mehr bedarf (vgl. auch: BGH Beschl. v. 30. Mai 2006, VI
ZB 64/05, zit. nach juris, Rn. 10).
P.####### RiOLG V.#######,
der an der Entscheidung mitgewirkt hat, ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen
P.#######
H.#######