Urteil des OLG Celle vom 04.11.2003

OLG Celle: vernehmung von zeugen, falsche aussage, ministerpräsident, schöffengericht, leiter, referat, meinung, verfügung, referent, vereidigung

Gericht:
OLG Celle, 02. Strafsenat
Typ, AZ:
Urteil, 22 Ss 142/03
Datum:
04.11.2003
Sachgebiet:
Normen:
StGB § 154, Nds. Verf. Art. 27 Abs. 6
Leitsatz:
Eine beschworene Falschaussage vor einem Untersuchungsausschuss des Niedersächsischen
Landtags kann trotz Art. 27 Abs. 6 S. 2 NdsVerf. wegen der in der Gesetzgebungskompetenz des
Bundes erlassenen geltenden Fassungen der §§ 153, 154 StGB jedenfalls nicht als Meineid bestraft
werden.
Volltext:
Gesetzliche Vorschriften:
§ 154 StGB, Art. 27 Abs. 6 Nds. Verf.
Leitsatz (ggf. Rückseite benutzen):
Eine beschworene Falschaussage vor einem Untersuchungsausschuss des Niedersächsischen Landtags kann trotz
Art. 27 Abs. 6 S. 2 NdsVerf. wegen der in der Gesetzgebungskompetenz des Bundes erlassenen geltenden
Fassungen der §§ 153, 154 StGB jedenfalls nicht als Meineid bestraft werden.
Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
Urteil
22 Ss 142/03
103 Js 42843/00 StA #######
In der Strafsache
gegen den ####### ,
geboren am #######,
wohnhaft #######,
wegen Meineids
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Schöffengerichts ####### vom 10. Februar 2003 in der Sitzung vom 4. November 2003, an der teilgenommen
haben:
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht #######
als Vorsitzender,
Richter am Oberlandesgericht #######,
Richter am Oberlandesgericht #######
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt #######
als Beamter der Generalstaatsanwaltschaft,
Rechtsanwalt #######
als Verteidiger,
#######
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an ein anderes
Schöffengericht in ####### zurückverwiesen.
G r ü n d e
I.
Das Schöffengericht ####### hat den Angeklagten durch Urteil vom 10. Februar 2003 von dem Vorwurf
freigesprochen, vor einer zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch geschworen zu haben.
II.
Nach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte nach Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung seit 1986
persönlicher Referent des damaligen ####### Oberbürgermeisters ####### gewesen und diesem zunächst in das
Niedersächsische Innenministerium und sodann im Oktober 1998 als Leiter des persönlichen Büros des
Ministerpräsidenten in die Niedersächsische Staatskanzlei gefolgt. Ab 1. Mai 1999 war er Leiter der Abteilung II
(Recht, Verwaltung und Medien), ab dem 2. August 1999 Leiter der Abteilung I (Richtlinien der Politik, Ressort,
Koordinierung, Grundplanung). Nach dem Rücktritt von ####### am 26. November 1999 war der Angeklagte
zunächst als Leiter des Aufbaustabs der Landesvertretung in Berlin und anschließend im niedersächsischen
Finanzministerium tätig.
Der niedersächsische Landtag beschloss in seiner 41. Sitzung vom 26. Januar 2000 die Einrichtung eines
Untersuchungsausschusses, der u. a. die Aufgabe hatte, aufzuklären, inwieweit der ehemalige Minister und
Ministerpräsident ####### seine Amtspflichten verletzt oder die Grundsätze über die Vermeidung von
Vorteilsannahmen nicht beachtet habe. Zu der Aufgabenstellung gehörte auch die Klärung der Frage, inwieweit mit
der Nutzung der Wohnung im Gästehaus der Landesregierung ####### in ####### durch den ehemaligen
Ministerpräsidenten ####### geldwerte Vorteile verbunden waren, die er nicht durch ein angemessenes Entgelt
ausgeglichen habe. Ferner sollte u. a. aufgeklärt werden, welche Mandate, Ehrenämter oder vergleichbare
Funktionen ####### in seiner Zeit als Minister oder Ministerpräsident neben diesen Ämtern inne hatte und welche
Einnahmen oder sonstige materiellen Vergünstigungen ihm daraus erwachsen waren.
Auf Beschluss des Untersuchungsausschusses vom 18. Februar 2000 wurde der Angeklagte am 3. März, 7. März
und 13. April 2000 als Zeuge vernommen. Am 4. Mai 2000 wurde er auf seine Aussage vereidigt. Mit der
Anklageschrift der Staatsanwaltschaft ####### vom 14. Juni 2002 ist dem Angeklagten zur Last gelegt worden, in
drei Punkten vor dem Untersuchungsausschuss falsch geschworen zu haben.
a) In der Sitzung des Untersuchungsausschusses vom 7. März 2000 wurde der Angeklagte u. a. zu der
Aufsichtsratstätigkeit des ehemaligen Ministerpräsidenten ####### befragt. Dabei ging es auch darum, ob und wann
der Angeklagte und der frühere Ministerpräsident Kenntnis davon erlangten, dass Minister und der Ministerpräsident
generell Abschläge für Aufsichtsratsvergütungen zu entrichten haben. Der Angeklagte soll dabei wahrheitswidrig
erklärt haben, er habe sich nach Erhalt des Entwurfs eines Schreibens vom 11. Mai 1999 auch hinsichtlich des
Inhalts eines Hinweises auf die Verpflichtung zur Abschlagszahlung mit dem zuständigen Referat 202 der
Niedersächsischen Staatskanzlei auseinandergesetzt, obwohl die Frage der inhaltlichen Richtigkeit dieses
Hinweises mit den zuständigen Referatsmitarbeitern ####### und ####### seitens des Angeklagten nie erörtert
worden sei.
Nach der gemäß § 249 Abs. 1 StPO in die Hauptverhandlung eingeführten und in den Urteilsfeststellungen
wiedergegebenen Aussage des Angeklagten vor dem Untersuchungsausschuss hat dieser erklärt, dass das
Erfordernis von Abschlagszahlungen ihm durch den Entwurf eines Schreibens an ####### bekannt wurde, das die
Abführung von Aufsichtsratsvergütungen des #######Werks betraf. Auf die Frage des Ausschussvorsitzenden, wen
er nach dem 1. Mai 1999 über die Notwendigkeit von Abschlagszahlungen informiert habe, erklärte er wörtlich: „Ich
habe mich erst mal mit dem zuständigen Referat damit auseinandergesetzt. Das ging ja hin und her, weil ich
zunächst mal wissen wollte, wie die grundsätzliche Rechtslage dazu ist, die ich bis dahin nicht kannte oder
zumindest nicht mehr wusste“ (UA S. 6). Im Folgenden erklärte er: „Wir haben mehrere Gespräche darüber geführt,
weil ich zunächst davon ausging, dass diese Formulierung nicht zutreffend sei. Wir haben darüber relativ lange
gesprochen. Anschließend habe ich mich überzeugen lassen, dass es zutreffend ist, so zu verfahren“ (UA S. 7).
Nach den Urteilsfeststellungen hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung dahin eingelassen, es habe
tatsächliche und rechtliche Probleme zur Notwendigkeit von Abschlagszahlungen gegeben, die er habe klären
wollen. Er habe sich mit dem zuständigen Referat auseinander gesetzt und mehrere Gespräche geführt.
Das Schöffengericht ist der Auffassung, die Aussage des Angeklagten vor dem parlamentarischen
Untersuchungsausschuss sei objektiv nicht falsch gewesen. Die Frage, ob er nicht nur die Abführungspflicht an
sich, sondern auch die Notwendigkeit von Abschlagszahlungen mit den Angehörigen des zuständigen Referats
inhaltlich erörtert habe, sei ihm so nicht gestellt worden, sodass er sie auch nicht ausdrücklich verneint habe und
hierdurch etwa falsch ausgesagt habe. Aus der Aussage ergebe sich nicht, dass er sämtliche von ihm für
klärungsbedürftig gehaltenen Fragen oder auch nur einen bestimmten Teil davon mit dem Referat erörtert habe. Im
Übrigen habe die Beweisaufnahme ergeben, dass die Notwendigkeit von Abschlagszahlungen mit dem Zeugen
#######, dem Leiter des Referats 202, erörtert worden sei. Der Zeuge habe erklärt, bei Übergabe des Vermerks vom
11. Mai 1999 ein längeres Einführungsgespräch mit dem Angeklagten geführt zu haben, in dem der Inhalt der
Verfügung erörtert worden sei. Ferner habe der Zeuge angegeben, es habe zwischen Mai und Juli zwei weitere
Gespräche gegeben, in denen es einmal um den Beginn der Aufsichtsratstätigkeit des Ministerpräsidenten bei der
####### und zum Anderen um die rechtliche Einordnung des Aufsichtsratsmandats bei der ####### gegangen sei.
Der Ministerpräsident und der Angeklagte seien zunächst der Auffassung gewesen, dass der Ministerpräsident als
kommunaler Vertreter oder als Energieexperte im #######Aufsichtsrat gesessen habe und demzufolge nicht
abführungspflichtig sei. In diese Gespräche sei schließlich auch der Staatssekretär ####### eingebunden worden,
was zu der Feststellung geführt habe, dass es sich um ein Mandat handele, das der Ministerpräsident nur als
Mitglied der Landesregierung erlangen konnte. Bei diesen Fragen - so führt das Schöffengericht aus - habe es sich
unmittelbar auch um inhaltliche Erörterungen bezüglich der Abschlagszahlungen gehandelt. Da sich der Entwurf der
Verfügung vom 11. Mai 1999 nach Angaben des Zeugen ####### und des Referatsmitarbeiters ####### in der
Hauptverhandlung nur auf die Vergütungen durch das #######Werk bezog, habe sich die Erörterung bezüglich der
####### und ####### zwangsläufig auch auf die Frage beziehen müssen, ob hierfür Abschlagszahlungen zu leisten
seien. Es sei davon auszugehen, dass sich sämtliche Erörterungen, die die Abführungspflicht als solche betrafen,
inzidenter auch auf die Frage der Abschlagszahlungen bezogen hätten. Denn nur auf Aufsichtsratsvergütungen, die
überhaupt abzuführen seien, könnten Abschläge verlangt werden.
b) Dem Angeklagten ist ferner zur Last gelegt worden, er habe in der 11. Sitzung des Untersuchungsausschusses
ausgesagt, die Zeugin #######, seine Nachfolgerin als AL II, bei Übergabe der Abteilung über die offenen Punkte
und das, was er insoweit bereits gemacht habe, informiert zu haben, und in der 21. Sitzung des Ausschusses auf
Nachfrage angegeben, ein Übergabegespräch mit der Ministerialdirigentin ####### geführt zu haben, während eine
Information bzw. ein solches Übergabegespräch tatsächlich nicht stattgefunden habe. Nach der gemäß § 249 Abs. 1
StPO in die Hauptverhandlung eingeführten und in dem Urteil wiedergegebenen Aussage hat der Angeklagte am 7.
März 2000 in der 11. Sitzung des parlamentarischen Untersuchungsausschusses im Zusammenhang mit der
Nutzung der Wohnung des Gästehauses der Landesregierung durch den ehemaligen Ministerpräsidenten auf die
Frage, warum er eine Akte erst am 25. November - nach seinem Ausscheiden als AL II - übergeben habe, erklärt:
„Ich weiß nur für den Bereich - richtig , dass wir uns, als ich die Abteilung übergeben habe, über dieses Problem mit
Frau ####### unterhalten haben und ich gesagt habe, was ich in der Zeit gemacht habe“ (UA S. 21). Weiter erklärte
er: „Nach meiner Erinnerung habe ich, als ich die Abteilung sozusagen übergeben habe, diese Punkte - da waren ja
mehrere Punkte, die man sozusagen bespricht, weil sie noch nicht fertig sind - angesprochen und auch deutlich
gemacht, in welchem Bereich ich da jetzt gehandelt habe“ (UA S. 21). In der 21. Sitzung am 13. April 2000 erklärte
er auf die Frage, wann er seine Nachfolgerin hinsichtlich der Wohnung im Gästehaus informiert habe: „Meiner
Meinung nach haben wir ein Übergabegespräche gemacht. Ich kann das jetzt nicht auf den Tag sagen, aber da
muss das passiert sein. Zumindest hat ja Frau ####### mit Herrn ####### darüber Gespräche geführt“ (UA S. 22).
Auch hinsichtlich dieses Komplexes hat sich nach Überzeugung des Schöffengerichts der Vorwurf einer
Falschaussage gegen den Angeklagten nicht bestätigt. Zwar stehe aufgrund der übereinstimmenden Angaben des
Angeklagten und der Zeugin ####### in der Hauptverhandlung fest, dass ein förmliches Übergabegespräch nicht
stattgefunden habe. Die Frage, ob ein Übergabegespräch stattgefunden hatte, sei dem Angeklagten im
Untersuchungsausschuss jedoch nicht ausdrücklich gestellt worden, sodass er sie auch nicht ausdrücklich bejaht
habe und etwa hierdurch ausdrücklich falsch ausgesagt haben könne. Anhand der Aussage des Angeklagten lasse
sich nicht die bestimmte Behauptung eines Übergabegesprächs feststellen. Der Angeklagte habe zu demselben
Lebenssachverhalt drei verschiedene Beschreibungen abgegeben. Er habe einmal gesagt, er habe sich mit der
Zeugin ####### „bei Übergabe über dieses Problem unterhalten“, dann „Als ich die Abteilung sozusagen übergeben
habe, habe ich diese Punkte angesprochen“ und erst in einer anderen Passage „Meiner Meinung nach haben wir ein
Übergabegespräch geführt“. Damit habe der Angeklagte in zwei Fällen ausdrücklich nicht von einem
Übergabegespräch sondern von einer Unterhaltung gesprochen. Im dritten Fall habe er den Begriff
„Übergabegespräch“ durch die Erklärung „meiner Meinung nach“ relativiert.
c) Schließlich soll der Angeklagte vor dem Untersuchungsausschuss falsch ausgesagt haben, er habe nicht mit dem
persönlichen Referenten ####### über ein Schreiben vom 25. November 1999 an das Niedersächsische Landesamt
für Bezüge und Versorgung gesprochen, in dem mitgeteilt wurde, dass die Zweitwohnungsentschädigung für die Zeit
vom 1. April 1999 bis 31. Oktober 1999 zu Unrecht an den Ministerpräsidenten ####### gezahlt worden sei und
verrechnet werden könne, obwohl der persönliche Referent ####### ihm das Schreiben vor Absendung zur Kontrolle
vorgelegt und auf einen Hinweis des Angeklagten hin das Schreiben nicht unter dem Briefkopf des
Ministerpräsidenten sondern unter seinem Briefkopf abgefasst und dem Angeklagten erneut gezeigt habe. Nach der
gemäß § 249 Abs. 1 StPO in die Hauptverhandlung eingeführten Aussage des Angeklagten hat dieser vor dem
parlamentarischen Untersuchungsausschuss erklärt, von einem Schreiben des persönlichen Referenten wegen einer
Entschädigung für getrennte Haushaltsführung sei ihm „hinterher berichtet“ (UA S. 33) worden. Mit dem persönlichen
Referenten habe er über diesen Punkt nicht gesprochen (UA S. 34) und er wisse auch nicht, ob der Referent
Schreiben zum Thema Nutzungsentschädigung aufgesetzt habe (UA S. 35). Nach Überzeugung des
Schöffengerichts ließ sich auch insoweit eine Falschaussage objektiv nicht feststellen. Dem Angeklagten sei im
parlamentarischen Untersuchungsausschuss nicht die Frage gestellt worden, ob er das Schreiben vom 25.
November 1999 gesehen und gelesen habe, sodass er sie auch nicht ausdrücklich verneint und hierdurch falsch
ausgesagt habe. Die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung habe ergeben, dass es drei Schreiben zur
Behandlung des Trennungsgeldes gegeben habe.
1. Den Entwurf eines entsprechenden Schreibens mit dem Briefkopf
des Ministerpräsidenten.
Nach Angaben des Zeugen ####### habe er dieses Schreiben dem Angeklagten vorgelegt, der empfohlen habe, den
Briefkopf zu ändern und das Schreiben zurückgereicht habe.
2. Ein Schreiben mit dem Briefkopf des persönlichen Referenten vom 25. November 1999, das der Angeklagte nach
Angaben des Zeugen ####### tatsächlich nicht gesehen habe.
3. Ein Schreiben der Zeugin ####### mit dem Briefkopf „Niedersächsische Staatskanzlei“ aus dem Dezember 1999,
durch das das Schreiben vom 25. November 1999 zurückgerufen wurde. Auch dieses Schreiben habe der
Angeklagte nach Bekundung der Zeugin ####### nie gesehen.
Nach Auffassung des Schöffengerichts kann sich die Aussage des Angeklagten, ihm sei nachträglich über ein
Schreiben des persönlichen Referenten berichtet worden, auf das zweite geänderte Schreiben beziehen, das er
tatsächlich nie gesehen hat. Die Angabe des Angeklagten, er sei höchstens in Gesprächen darüber mit dem
Schreiben befasst gewesen, aber nicht mit dem Vorgang selbst, sei zutreffend. Der Begriff „nicht befasst sein“ sei
zugunsten des Angeklagten weit auszulegen in dem Sinne, dass er nicht dafür zuständig gewesen sei und den
Vorgang auch nicht bearbeitet habe.
III.
1. Gegen dieses Urteil richtet sich das rechtzeitig eingelegte und zunächst unbestimmte Rechtsmittel der
Staatsanwaltschaft, das sie fristgerecht als Revision bezeichnet und mit der Rüge der Verletzung formellen und
materiellen Rechts begründet hat.
2. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, sodass es eines Eingehens auf die Verfahrensrüge nicht bedarf.
Die Beweiswürdigung ist lückenhaft und enthält unzutreffende Bewertungen der Angaben des Angeklagten vor dem
Untersuchungsausschuss.
Grundsätzlich ist vorauszuschicken: Bei einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss wird der Gegenstand
der Vernehmung durch das im Einsetzungsbeschluss umschriebene Beweisthema begrenzt, das nicht durch den
Ausschuss und seine Mitglieder erweitert werden kann (OLG Koblenz StV 1988, 531). Jedoch sind zusätzliche
Fragen und Vorhalte zulässig, sofern sie sich im Rahmen der sachlichen Zuständigkeit des Ausschusses halten
(vgl. BGH [6. Zivilsenat] NJW 1979, 266). Antworten auf derartige Fragen müssen unabhängig von ihrer Erheblichkeit
wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet werden.
Die wiedergegebenen Passagen der Aussage des Angeklagten als Zeuge vor dem Untersuchungsausschuss lassen
nicht erkennen, dass er anders als auf konkretes Befragen ausgesagt hat. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die
Angaben bzw. Fragen mit dem Untersuchungsgegenstand des Ausschusses in keinem inneren Zusammenhang
standen. Die dem Angeklagten seinerzeit gestellten Fragen waren zwar teilweise allgemein gehalten, jedoch konkret
zu beantworten und betrafen auch den Untersuchungsgegenstand.
a) Vorwurf zu a) der Anklageschrift (Verpflichtung zur Abschlagszahlung als Gegenstand inhaltlicher Erörterungen).
Im Gegensatz zu den Ausführungen des Schöffengerichts ist dem Angeklagten von dem parlamentarischen
Untersuchungsausschuss eindeutig die Frage gestellt worden, wen er über die Abschlagszahlungen informiert habe,
die er ebenso eindeutig dahin beantwortete, sich mit dem zuständigen Referat darüber auseinandergesetzt zu haben,
weil er diese Frage für klärungsbedürftig gehalten habe (UA S. 6). Es ist deshalb unzutreffend, wenn das
Schöffengericht ausführt (UA S. 13), die Frage nach einer inhaltlichen Erörterung nicht nur der Abführungspflicht von
Aufsichtsratsvergütungen an sich sondern auch der Notwendigkeit von Abschlagszahlungen sei dem Angeklagten so
nicht gestellt, sodass er sie auch nicht ausdrücklich verneint habe. Den Angaben des Angeklagten vor dem
Untersuchungsausschuss wird damit eine Deutung gegeben, die sie nicht hatten.
Das Amtsgericht hat sich außerdem mit den zu einer Widerlegung der Angaben des Angeklagten möglicherweise
geeigneten Aussagen der Zeugen ####### und ####### in der Hauptverhandlung nur unzureichend befasst. Zu dem
so genannten „Einführungsgespräch“ des Zeugen ####### mit dem Angeklagten bei Übergabe des Vermerks wird
ohne nähere Einzelheiten lediglich mitgeteilt, dass der Inhalt der Verfügung mündlich erörtert worden sei. Eine gleich
lautende Formulierung findet sich zusammenfassend zur Kennzeichnung des Inhalts der beiden nachfolgenden
Gespräche des Zeugen ####### mit dem Angeklagten (UA S. 18): Der Zeuge ####### habe ferner angegeben, dass
es zwischen Mai und Juli zwei weitere Gespräche gegeben habe, in denen es zum einen um den Beginn der
Aufsichtsratstätigkeit des Ministerpräsidenten bei der ####### und zum Anderen um die rechtliche Einordnung des
Aufsichtsratsmandats bei der ####### gegangen sei. Hätte sich der Inhalt der Gespräche hierauf beschränkt, wäre
nur die Abführungspflicht allgemein thematisiert worden, jedoch nicht die hier in Rede stehende spezielle
Fragestellung der Notwendigkeit von Abschlagszahlungen bei bestehender Abführungspflicht. Die Auffassung des
Schöffengerichts, bei diesen Fragen handele es sich unmittelbar auch um inhaltliche Erörterungen bezüglich der
Abschlagszahlungen, ist nicht nachvollziehbar.
Der Inhalt der Aussage des Zeugen ####### vor dem Schöffengericht fehlt in dem Urteil zudem nahezu völlig. Es
wird lediglich mitgeteilt, dass dieser angegeben habe, der Entwurf der Verfügung vom 11. Mai 1999 habe sich nur auf
die Vergütungen des #######Werks bezogen. Dieses hatte auch der Zeuge ####### nach den Urteilsgründen
bestätigt. Auch der Angeklagte hatte dies als Zeuge vor dem Untersuchungsausschuss erklärt (UA S. 6).
Gleichzeitig hat er angegeben (UA S. 12), dass hinsichtlich der #######Aufsichtsratsvergütung keine Rechtsfragen
mehr aufzuklären waren. Die von ihm nachfolgend aufgeworfenen und als klärungsbedürftig bzw. für ihn zweifelhaft
bezeichneten Fragestellungen bezogen sich allein auf die „Abschlagszahlungen“. Dies ergibt sich eindeutig aus der
vorangehenden Frage des Abgeordneten #######, welche juristischen Zweifel es denn bei ihm (dem Angeklagten)
hinsichtlich der Abschlagszahlungen gegeben habe (UA S. 12). Sofern die Zeugen ####### und ####### angegeben
haben sollten, dass die Notwendigkeit einer Abschlagszahlung hinsichtlich der #######Vergütungen nicht erörtert
worden sei und ihnen zu folgen wäre, läge - entgegen der Auffassung des Schöffengerichts - eine objektive
Falschaussage vor.
b) Vorwurf zu b) der Anklageschrift (wahrheitswidrige Behauptung eines Übergabegesprächs des Angeklagten mit der
Ministerialdirigentin ####### über die offenen Punkte und das von ihm Veranlasste)
Auch hier halten die Erwägungen des Schöffengerichts, es stehe aufgrund der Angaben des Angeklagten und der
Zeugin ####### in der Hauptverhandlung zwar fest, dass es ein förmliches Übergabegespräch zwischen beiden nicht
gegeben habe, die Frage, ob ein solches Gespräch stattgefunden habe, sei dem Angeklagten von dem
Untersuchungsausschuss jedoch nicht gestellt worden, sodass er sie auch nicht ausdrücklich bejaht und dadurch
falsch ausgesagt habe (UA S. 24), der sachlichrechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Angeklagte hat in seiner
Vernehmung vor dem Untersuchungsausschuss wiederholt selbst die Tatsache des Übergabegesprächs mit dessen
Inhalt eingeführt (UA S. 21 f.). Entgegen der Auffassung des Schöffengerichts lässt sich in der Aussage des
Angeklagten die bestimmte Behauptung eines Übergabegesprächs feststellen. Die hierfür wiedergegebenen
Äußerungen des Angeklagten ergeben im Kerngehalt die Erklärung, seine Nachfolgerin mündlich über die
anstehenden Probleme unterrichtet und mitgeteilt zu haben, welche Maßnahmen er eingeleitet habe. Nichts Anderes
ist jedoch das Wesen eines „Übergabegesprächs“.
c) Zu Buchstabe c) der Anklageschrift (Erörterung des Entwurfs und der Endfassung des Schreibens vom 25.
November 1993 an das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung zur
Zweitwohnungsentschädigung).
In diesem Punkt halten die Erwägungen des Schöffengerichts gleichfalls der sachlichrechtlichen Überprüfung nicht
stand. Es wird zu Unrecht darauf abgestellt, dem Angeklagten sei von dem parlamentarischen
Untersuchungsausschuss nicht die Frage gestellt worden, ob er das Schreiben vom 25. November 1999 gesehen
und gelesen habe, sodass er hier nicht falsch ausgesagt haben könne. Vielmehr ging es um den Anklagevorwurf, der
persönliche Referent ####### habe dem Angeklagten ein von ihm unter dem Briefkopf des Ministerpräsidenten
entworfenes Schreiben zur Kontrolle vorgelegt, der Angeklagte habe eine Änderung des Briefkopfes empfohlen,
während der Angeklagte vor dem Untersuchungsausschuss erklärt haben soll, er habe mit dem Zeugen #######
nicht über ein solches Schreiben gesprochen. Der Angeklagte hat hierzu vor dem Untersuchungsausschuss erklärt,
über den Vorgang mit dem persönlichen Referenten nicht gesprochen zu haben, er wisse nicht, ob es Schreiben des
Referenten gegeben habe. Demgegenüber hat der Zeuge ####### in der Hauptverhandlung den Anklagevorwurf
bestätigt (UA S. 35). Der Angeklagte wäre bei Richtigkeit dieser Aussage damit entgegen seinen Angaben nicht nur
nachträglich von dem Schreiben unterrichtet worden, sondern schon vor dessen Absendung am 25. November 1999
damit befasst gewesen und hätte zudem eine Abänderung angeordnet oder vorgeschlagen. Seine Angaben vor dem
parlamentarischen Untersuchungsausschuss wären damit falsch. Das Urteil lässt jede Auseinandersetzung mit den
Einzelheiten der Aussage des Zeugen ####### in der Hauptverhandlung und dessen Glaubwürdigkeit vermissen.
Der von dem Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat gestellte Beweisantrag, den Vorsitzenden des
Schöffengerichts zum Beweise dafür zu vernehmen, er habe in das Urteil versehentlich einen nicht den Gegenstand
des Verfahrens bildenden Entwurf eines Schreibens unter dem Briefkopf des Ministerpräsidenten eingefügt, ist
bereits deshalb unzulässig, weil der Überprüfung durch den Senat auf die in diesem Zusammenhang nur bedeutsame
Sachrüge allein die Urteilsurkunde zugänglich ist, unbeschadet dessen, ob dem erkennenden Gericht bei ihrer
Abfassung ein Irrtum unterlaufen ist. Außerdem ist die Beweisbehauptung für die Senatsentscheidung ohne
Bedeutung.
IV.
Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass im Hinblick auf § 2 Abs. 3 StGB eine Bestrafung des Angeklagten
wegen Meineids nicht mehr in Betracht kommt, auch wenn eine falsche Aussage des Angeklagten vor dem
Untersuchungsausschuss festgestellt wird. Vielmehr steht lediglich noch der Vorwurf einer falschen uneidlichen
Aussage im Raum.
Nach bisher herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur handelte es sich bei parlamentarischen
Untersuchungsausschüssen um eine i. S. der §§ 153, 154 StGB zur eidlichen Vernehmung von Zeugen zuständige
Stelle, sofern sie zur Vorbereitung von Handlungen des Parlaments eingesetzt werden, für die das Parlament
zuständig ist und soweit sich die Ausschüsse bei ihren Ermittlungen im Rahmen des ihnen erteilten
Untersuchungsauftrags halten (vgl. u. a. BVerfGE 67, 100, 131 = NJW 1984, 2271, 2273; BGHSt. 17, 128; OLG
Koblenz StV 1988, 531; OLG Köln NJW 1988, 2485; LKRuß StGB 11. Aufl., § 153 Rdnr. 6; Schönke/
Schröder/Lenckner, 26. Aufl., § 154 Rdnr. 11; Wagner GA 1976, 257; Wiefelspütz ZRP 2002, 14). Die Begründung
hierfür stützt sich auf Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG, nach dem auf Beweiserhebungen der Untersuchungsausschüsse
des Bundestags die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß Anwendung finden. Für
Untersuchungsausschüsse des Niedersächsischen Landtags enthält Art. 27 Abs. 6 Satz 2 NdsVerf. eine
entsprechende Regelung. Diese Verweisung bezieht sich auf „alle einschlägigen, d. h. Beweisaufnahme und
Beweismittel regelnden Vorschriften“ (BVerfGE a. a. O. S. 133). Damit haben die Untersuchungsausschüsse die
Bestimmungen der StPO für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zu beachten und unterliegen auch
dem Vereidigungsgebot von Zeugen gemäß § 59 StPO, sofern Ausnahmen nicht gesetzlich vorgeschrieben (z. B. §§
60, 63, 65 StPO) oder zugelassen sind (§ 61 StPO). Diese Rechtslage hat sich durch das Gesetz zur Regelung des
Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages (PUAG) vom 19. Juni 2001 geändert. Die
pauschale Bezugnahme des Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG ist durch eine einfachgesetzliche Verfahrensregelung ersetzt
worden, die in § 24 PUAG eine Vereidigung von Zeugen nicht vorsieht. Durch Art. 2 PUAG ist § 153 StGB ein
zweiter Absatz angefügt worden, nach dem ein Untersuchungsausschuss eines Gesetzgebungsorgans des Bundes
oder eines Landes einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle
gleichgestellt worden ist. Bereits hieraus ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Strafbarkeit einer
beschworenen Falschaussage vor den Untersuchungsausschüssen wegen Meineids beseitigt hat (Lackner/Kühl,
StGB, 24. Aufl., § 153 Rdnr. 3; Hamm ZRP 2002, 11, 13; Vormbaum JZ 2002, 166, 170; so wohl auch
Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., § 153 Rdnr. 2 b). Anderenfalls hätte ein dem § 153 Abs. 2 StGB entsprechender
Absatz auch § 154 StGB angefügt werden müssen. Aus der Begründung zu § 24 PUAG ergibt sich zudem, dass
diese Auffassung auch dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Dort wird ausgeführt, dass die Möglichkeit der
Vereidigung von Zeugen durch den Untersuchungsausschuss nicht gegeben sein soll, deswegen aber § 153 Abs. 2
StGB eingeführt werden müsse, um die Strafbarkeit uneidlicher Falschaussagen sicherzustellen.
Es kann dahinstehen, ob der Bundesgesetzgeber mangels landesrechtlicher Gesetzgebungskompetenz durch die
genannten Regelungen auch den Untersuchungsausschüssen des Niedersächsischen Landtags die Möglichkeit der
Vereidigung von Zeugen nehmen konnte (für eine fortbestehende Möglichkeit der Vereidigung durch
Untersuchungsausschüsse des Bundes und der Länder z. B. Wiefelspütz a. a. O. S. 17). Eine beschworene
Falschaussage vor einem Untersuchungsausschuss des Landtags kann wegen der in der Gesetzgebungskompetenz
des Bundes erlassenen geltenden Fassungen der §§ 153, 154 StGB jedenfalls nicht als Meineid bestraft werden.
####### ####### #######