Urteil des OLG Celle vom 27.05.2011

OLG Celle: pfändung, haftentlassung, freiheit, verfügung, erfüllung, unterhalt, beschränkung, anzeige, unterbringung, gewissheit

Gericht:
OLG Celle, 01. Strafsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 1 Ws 179/11
Datum:
27.05.2011
Sachgebiet:
Normen:
NJVollzG § 47, SGBI § 50, SGBI § 54, SGBI § 55
Leitsatz:
1. Ein Überbrückungsgeld ist nicht zu bilden, wenn der Strafgefangene eine Rente bezieht, die ihn in
die Lage versetzt, den Lebensunterhalt für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung sicher zu
stellen (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. OLG Celle, Nds. RPfl. 2008, 111).
2. Hiervon kann nicht mehr die Rede sein, wenn der Strafgefangene nur eine Kleinstrente bezieht und
deshalb die Befürchtung besteht, dass er nach seiner Haftentlassung zusätzlich zum notwendigen
Lebensunterhalt soziale Leistungen beziehen muss. Mit Hilfe der Rente bereits angespartes
Vermögen hat wegen dessen fehlender Unpfändbarkeit bei der Beurteilung regelmäßig außen Vor zu
bleiben.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
1 Ws 179/11 (StrVollz)
17a StVK 810/10 LG Lüneburg
B e s c h l u s s
In der Strafvollzugssache
des H.O. B.,
geb. am xxxxxxxxxxxx 1937 in L.,
zurzeit Justizvollzugsanstalt C.
Antragstellers und Beschwerdeführers
gegen die Justizvollzugsanstalt C.,
vertreten durch den Anstaltsleiter
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
wegen Festsetzung des Überbrückungsgeldes
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den
Beschluss der 3. kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg mit Sitz in Celle vom 31. März
2011 nach Beteiligung des Zentralen juristischen Dienstes für den niedersächsischen Justizvollzug durch die Richter
am Oberlandesgericht xxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxx und xxxxxxxxxx am 27. Mai 2011 beschlossen:
Der angefochtene Beschluss und die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 16. November 2010 werden
aufgehoben.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das Überbrückungsgeld für den Antragsteller unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Senats neu festzusetzen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers trägt die Landeskasse.
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf bis zu 600 € festgesetzt (§§ 1 Nr. 8, 52 Abs. 1, 60, 63 Abs. 3, 65 GKG).
G r ü n d e :
I.
Der Antragsteller verbüßt derzeit eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes und Vergewaltigung aus dem Urteil
des Landgerichts Stade vom 27. April 1992. Er ist Rentner und daher zur Arbeit in der Justizvollzugsanstalt nicht
verpflichtet. Er bezieht eine monatliche Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 361,81 €,
die er sich auf ein externes Postscheckkonto auszahlen lässt. Hierauf hat er einen Betrag von 3.000, € angespart.
Unter dem 16. November 2010 hat die Antragsgegnerin die Höhe des Überbrückungsgeldes auf 0, € festgesetzt. Zur
Begründung hat sie ausgeführt, dass von einer Entlassung des Antragstellers zur Bewährung aufgrund seines Alters
und seiner Erkrankung derzeit nicht auszugehen sei. Zudem seien seine Rentenbezüge in Höhe von über 3.000, € zu
berücksichtigen gewesen. Gegen diesen Bescheid richtete sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, den die
Kammer mit dem angefochtenen Beschluss als unbegründet verworfen hat. Die Berücksichtigung des bestehenden
Guthabens und der weiterhin laufenden Rentenbezüge sowie der Entlassungsprognose rechtfertige die Festsetzung
des Überbrückungsgeldes auf 0, €. Der Antragsteller sei verpflichtet, sein Vermögen sinnvoll zu verwalten und dafür
zu sorgen, dass ihm dieses im Fall der Entlassung noch zur Verfügung stehe.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 116 StVollzG zulässig, weil es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des
Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Es gilt, die Rechtsprechung des
Senats zu der Frage, ob und in welchem Umfang bei Strafgefangenen, die eine Rente beziehen, ein
Überbrückungsgeld festzusetzen ist (vgl. OLG Celle, Nds. RPfl. 2008, 111), zu konkretisieren.
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die zulässig erhobene Sachrüge deckt einen durchgreifenden
Rechtsmangel im angefochtenen Beschluss auf, der zu dessen Aufhebung und Zurückverweisung an die
Antragsgegnerin führt. Denn deren Begründung im Bescheid vom 16. November 2010 genügt nicht, das
Überbrückungsgeld auf 0, € festzusetzen.
a. Mit dem Überbrückungsgeld sollen die für eine soziale Reintegration eines Gefangenen erforderlichen
wirtschaftlichen Mittel sichergestellt und damit gewährleistet werden, dass der Gefangene unmittelbar nach der
Strafentlassung nicht in wirtschaftliche Not gerät. Die Regelung des § 47 NJVollzG ist damit eine Schutzvorschrift
für den Gefangenen, die zugleich den öffentlichen Haushalt von der Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen
entlastet (vgl. Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG 5. Aufl., § 51 StVollzG Rn. 1). Dies hat
zugleich zur Folge, dass ein Überbrückungsgeld nicht zu bilden ist, wenn der Strafgefangene eine Rente bezieht, die
ihn in die Lage versetzt, den Lebensunterhalt für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung sicher zu stellen
(vgl. OLG Celle a.a.O.). In diesem Fall verfügt der Strafgefangene nämlich über eine ebenso wenig wie das
Überbrückungsgeld (§ 50 Abs. 2 NJVollzG) pfändbare Forderung (§ 54 SGBI i.V.m. §§ 850a ff ZPO). Zwar liegen die
Pfändungsfreigrenzen bei laufenden Einkünften regelmäßig unterhalb der Höhe des von den Justizvollzugsanstalten
festzusetzenden Überbrückungsgeldbetrags (vgl. Ziff. 1 II VV zu § 51 StVollzG), so dass einem Rente beziehenden
Strafgefangenen bei Zugriff von Gläubigern auf den pfändbaren Teil der Rente ein geringerer Betrag nach seiner
Entlassung aus dem Strafvollzug zur Verfügung stehen kann. Diese Schlechterstellung wird aber durch den
Umstand ausgeglichen, dass dem Rente beziehenden Strafgefangenen sichere weitere monatliche Einkünfte in
Aussicht stehen, während andere Gefangene in der besonders schwierigen Phase unmittelbar nach der
Strafentlassung regelmäßig über keine gesicherte Aussicht auf eine Einnahmequelle nach Ablauf der ersten vier
Wochen in Freiheit verfügen.
b. Von einem solchen Ausgleich kann indessen nicht mehr die Rede sein, wenn der Strafgefangene nur eine
Kleinstrente bezieht und deshalb die Befürchtung besteht, dass er nach seiner Haftentlassung zusätzlich zum
notwendigen Lebensunterhalt soziale Leistungen beziehen muss. Dieser Umstand ist weder von der Kammer noch
von der Antragsgegnerin in genügendem Maße berücksichtigt worden. Er wird auch nicht durch die weiteren
Erwägungen der angefochtenen Entscheidungen kompensiert:
aa. § 47 NJVollzG beinhaltet zum Einen keine Ausnahme von der Verpflichtung zur Festsetzung des
Überbrückungsgeldes aus Alters oder Gesundheitsgründen. Es steht der Antragsgegnerin insoweit auch nicht zu,
eine Entlassungsprognose zu stellen und die fehlende Aussicht auf Entlassung des Strafgefangenen als Begründung
dafür heran zu ziehen, dass ein Überbrückungsgeld nicht erforderlich ist. Zu den Voraussetzungen eines
menschenwürdigen Strafvollzugs gehört, dass dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten grundsätzlich eine
Chance verbleibt, je wieder der Freiheit teilhaftig zu werden (vgl. BVerfGE 45, 187). Ob der zu lebenslanger
Freiheitsstrafe verurteilte Antragsteller, der mittlerweile mehr als 20 Jahre verbüßt hat, in die Freiheit zurückkehren
wird, vermag die Antragsgegnerin mangels Kenntnis von möglicherweise sich noch nicht einmal abzeichnenden
Entwicklungen nicht mit der erforderlichen Gewissheit zu sagen. Jedenfalls sind entsprechende Umstände nicht frei
von Rechtsfehlern festgestellt worden.
bb. Soweit der angefochtene Beschluss die Notwendigkeit der Festsetzung eines Überbrückungsgeldes mit dem
Hinweis auf bestehendes Vermögen des Antragstellers verneint, greift diese Überlegung zu kurz. Der sich auf dem
externen Konto des Antragstellers befindende Betrag in Höhe von 3.000, € kann nur dann die Festsetzung eines
geringeren Überbrückungsgeldes rechtfertigen, wenn er den notwendigen Unterhalt des Antragstellers nach seiner
Entlassung sichert (vgl. Callies/MüllerDietz, 11. Aufl., § 51 StVollzG Rn. 5). Insoweit handelt es sich aber um einen
Vermögenswert, der bei Entlassung des Antragstellers aus dem Vollzug - anders als ein anzusparendes
Überbrückungsgeld - nicht notwendigerweise noch vorhanden sein muss. Weder ist der Antragsteller gehindert, über
den Betrag schon vor seiner Entlassung zu verfügen, noch ist der Betrag den Zugriffsmöglichkeiten potentieller
Gläubiger des Antragstellers entzogen. Zwar erfasst der Pfändungsschutz des § 54 SGBI die monatlich dem
Antragsteller zustehenden Rentenansprüche. Die in Erfüllung dieser Ansprüche erfolgenden Zahlungen der
Rentenversicherung auf das Konto des Antragstellers sind jedoch gemäß § 55 Abs. 1 SGBI nur für die Dauer von
vierzehn Tagen der Pfändung entzogen. Nach dem Ablauf dieser Frist gilt der Pfändungsschutz nach § 55 Abs. 4
SGBI nur für den Betrag, der dem unpfändbaren Teil der Leistungen für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten
Zahlungstermin entspricht. Der auf dem Konto noch vorhandene Gutschriftbetrag wird nur noch zeitanteilig in dem
Umfang geschützt, in dem er bei Pfändung des Anspruchs gegen den Träger der Sozialleistung unpfändbar wäre
(vgl. BGHZ 170, 236). Vorhandene externe Vermögenswerte eines Strafgefangenen stellen damit aber keine
Sicherheiten dar, die dem Überbrückungsgeld in seiner Wirksamkeit, den notwendigen Lebensunterhalt für die ersten
vier Wochen nach Haftentlassung sicherzustellen, gleichzusetzen wären. Die Beschränkung in den
Zugriffsmöglichkeiten ist anders als beim Überbrückungsgeld sei es durch den Antragsteller selbst, sei es durch
Dritte (§§ 47 Abs. 2 und Abs. 3, 50 Abs. 2 NJVollzG) - nicht gewährleistet.
cc. Letztlich vermag auch der Hinweis der Kammer auf die Möglichkeit einer Entlassungsbeihilfe nach § 70
NJVollzG die Festsetzung des Überbrückungsgeldes auf 0, € nicht rechtfertigen. Denn Sinn des
Überbrückungsgeldes ist es gerade, die Gewährung einer Entlassungsbeihilfe zu vermeiden (vgl. Laubenthal a.a.O.).
Sie kann im Übrigen verweigert werden, wenn der Strafgefangene sich weigert, bestehende geldwerte Mittel
rechtzeitig vor seiner Entlassung zur Überbrückung einzusetzen (vgl. Best in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal,
a.a.O., § 75 StVollzG, Rn. 1).
3. Der Senat war wegen bestehender Spruchreife der Sache in der Lage, anstelle der Kammer zu entscheiden und
hat deswegen von einer Zurückverweisung abgesehen (§ 119 Abs. 4 StVollzG). Die Antragsgegnerin wird unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Senats das Überbrückungsgeld für den Antragsteller neu festzusetzen haben.
Dieses dürfte sich dabei aufgrund der bestehenden Aussicht auf monatliche Rentenzahlungen deutlich unterhalb des
regelmäßig festzusetzenden Betrages bewegen.
4. Nur ergänzend im Hinblick auf die Vermutung des Antragstellers, dass die Antragsgegnerin das
Überbrückungsgeld auf 0, € festgesetzt habe, um auf diese Weise den ihr zustehenden Haftkostenbeitrag (vgl. OLG
Celle, Beschluss vom 20. Januar 2011, 1 Ws 668/10 (StrVollz)) einbehalten zu können, verweist der Senat auf die
Regelung des § 50 Abs. 1 SGBI. Danach kann die Antragsgegnerin, der die Kosten der Unterbringung des
Antragstellers zur Last fallen, ihre zukünftigen Ansprüche dadurch realisieren, dass sie durch schriftliche Anzeige an
die Deutsche Rentenversicherung B.H. die Ansprüche des Antragstellers auf monatliche Rentenzahlung in Höhe des
monatlichen Haftkostenbeitrags auf sich überleitet. Auf einen Pfändungsschutz kann der Antragsteller sich insoweit
außerhalb der in § 50 Abs. 2 und 3 SGBI genannten Fälle nicht berufen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 467 StPO entspr.
6. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 1 Abs. 1 Nr. 8, 52 Abs. 1, 60, 63 Abs. 3, 65 StVollzG.
xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx