Urteil des OLG Celle vom 07.10.1998

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Gericht:
OLG Celle, 13. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 13 U 63/98
Datum:
07.10.1998
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 114, BGB § 203, KO § 41
Leitsatz:
1. Durch den PKHAntrag wird die Frist gem. § 203 Abs. 1 BGB erst innerhalb der letzten 6 Monate vor
Ablauf der Frist gehemmt.
2. Wird das PKHVerfahren nicht binnen 2 Wochen nach Zugang der versagenden Entscheidung durch
Einlegung der Beschwerde weiter betrieben, endet die Hemmung mit dem Zugang der
erstinstanzlichen Entscheidung. Das Beschwerdeverfahren entfaltet sodann keine – weitere –
Hemmungswirkung.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
Urteil
13 U 63/98
4 O 272/96 LG Verden
Verkündet am
7. Oktober 1998
Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
pp.
XXXXXXX
XXXXXX
gegen
XXXXX
XXXXX
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle unter Mitwirkung der Richter #####, ##### und ##### auf die
mündliche Verhandlung vom 15. September 1998 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 15. Januar 1998 – 4
O 272/96 geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die,Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch die Beklagte durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe
leistet. Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch eine schriftliche, selbstschuldnerische,
unbedingte, unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder
Volksbank zu erbringen.
Streitwert und Beschwer: 597.387,57 DM.
Tatbestand
Der Kläger macht die Anfechtung von Rechtshandlungen der Gemeinschuldnerin mit der Beklagten geltend und
verlangt Rückgewähr des von der Beklagten dadurch Erlangten.
Im Mai 1995 kam der Geschäftsbetrieb der Gemeinschuldnerin durch ein Großfeuer auf ihrem Betriebsgrundstück
zum Erliegen. Nach dem Feuer hatte die Gemeinschuldnerin von der Landschaftlichen Brandkasse aus einer
MaschinenFeuerversicherung und einer FeuerBetriebsunterbrechungsVersicherung grundsätzlich
Versicherungsleistungen zu beanspruchen.
Am 24./28. Juli 1995 trat die Gemeinschuldnerin neben weiteren Forderungen ihre Ansprüche aus der
Feuerversicherung bei der Landschaftlichen Brandkasse an die Beklagte ab. Die insgesamt abgetretenen
Forderungen mit einem Volumen von über 1,8 Mio. DM stellten nahezu die gesamten Aktiva der.Gemeinschuldnerin
dar. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Gemeinschuldnerin bei der Beklagten Kredite in einer Höhe von 423.133,82 DM in
Anspruch genommen, die zudem bereits durch vorher gegebene Bürgschaften gesichert waren.
Die Landschaftliche Brandkasse zahlte an die Beklagte aufgrund eines zwischen der Landschaftlichen Brandkasse
und der Gemeinschuldnerin am 20. September 1995 abgeschlossenen Vergleichs am 29. September, 13. Oktober
und 25. Oktober insgesamt 1.145.883,93 DM aus. Von dieser Versicherungsleistung wurden am 29. September 1995
die bei der Beklagten bestehenden Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin in Höhe von nunmehr 597.387,57 DM
zurückgeführt. Der überschießende Betrag von 548.496,32 DM wurde später zur Erfüllung von Verbindlichkeiten der
Gemeinschuldnerin gegenüber anderen Gläubigern verwendet.
Am 9. Oktober 1995 beantragte die Gemeinschuldnerin bei der Beklagten die Erhöhung des ihr im Juli eingeräumten
Kreditrahmens von 400.000 DM auf 1 Mio. DM. Dies wurde der Gemeinschuldnerin verweigert, die sodann noch im
Oktober 1995 Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens stellte. Mit Beschluß des Amtsgerichts ##### vom 14.
Februar 1996 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet.
Der Kläger hat vorgetragen, er sei zur Anfechtung berechtigt. Die Gemeinschuldnerin habe bei der Abtretung in der
Absicht gehandelt, ändere Gläubiger zu benachteiligen. Sie habe Aktiva im Werte von über 1,8 Mio. DM der
Beklagten übertragen, obwohl lediglich Verbindlichkeiten von unter einer halben Million DM bestanden und ihre
Gesamtverbindlichkeiten über 2 Mio. DM betragen hätten. Eine Sanierung des Unternehmens habe die
Gemeinschuldnerin nicht beabsichtigt. Ein Sanierungskonzept sei weder erstellt noch der Beklagten vorgestellt
worden. Weiter habe die Gemeinschuldnerin bereits im August 1995 Mitarbeiter, die zur Fortführung des Betriebes
erforderlich gewesen seien, entlassen. Für die Beklagte sei die Inkongruenz der Abtretung offenkundig gewesen.
Die Anfechtungsfrist von einem Jahr nach Konkurseröffnung am 14. Februar 1996 habe er ebenfalls gewahrt, auch
wenn die Klage erst am 30. Mai 1997 bei dem Landgericht Verden eingereicht worden sei. Die Anfechtungsfrist sei
durch die Einreichung des Prozeßkostenhilfgantrages gehemmt gewesen. Dazu ist den Akten folgende
Prozeßgeschichte zu entnehmen:
Der Kläger hat am 16. Juli 1996 beim Landgericht Verden einen Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für
eine Klagforderung in Höhe von 548.496,32 DM (dies ist der Differenzbetrag zwischen der an die Beklagte
ausgezahlten Versicherungsleistung und den Forderungen der Beklagten in Höhe von 597.387,57 DM, die die
Beklagte aus der Versicherungsleistung erhalten hat) gestellt. Diesen Antrag hat das Landgericht mit Beschluß vom
1. November 1996 zurückgewiesen. Der Beschluß wurde am 12. November 1996 an den Kläger abgesandt und ist
ihm nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten am 13. November 1996 zugegangen. Am 12.
Februar 1997 hat der Kläger Beschwerde eingelegt, der das Landgericht am 14. Februar 1997 nicht abgeholfen hat.
Mit Beschluß vom 15. April 1997 hat das Oberlandesgericht Celle dem Kläger unter Beiordnung eines vom
Landgericht zu benennenden Rechtsanwalts (der Kläger hatte in seinem Antrag keinen Prozeßbevollmächtigten
angegeben) Prozeßkostenhilfe bewilligt. Am 30. April 1997 hat das Landgericht Verden den Rechtsanwalt ##### dem
Kläger beigeordnet. Dieser Beschluß wurde am 9. Mai 1997 an den Kläger übersandt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 597.387,57 DM zurückzuerstatten und auf das Treuhandkonto des Rechtsanwalts
##### wegen der P#### ##### Nr. ##### bei der #####bank, Bankleitzahl ##### einzuzahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, die Gemeinschuldnerin habe den Wiederaufbau des Unternehmens beabsichtigt. Die
Gemeinschuldnerin sei davon ausgegangen, daß die von der Landschaftlichen Brandkasse auszuzahlende
Versicherungsleistung dazu ausreiche, um mit dem von der Beklagten zu gewährenden Betriebsmittelkredit alle
Verbindlichkeiten ihrer Gläubiger zurückzuführen und den Betrieb sodann wieder aufzunehmen. ntlassungen hätten
lediglich der Kostensenkung gedient.
Im übrigen habe der Beklagte die Anfechtungsfrist nicht gewahrt. Der Prozeßkostenhilfeantrag habe die Hemmung
nicht bewirken können, weil sich der Antrag auf den Teil der Versicherungsleistung bezogen habe, der an dritte
Gläubiger der Gemeinschuldnerin gezahlt worden sei, nicht aber den nunmehr mit der Klage verfolgten Betrag erfaßt
habe. Selbst wenn eine Hemmung zunächst eingetreten sei, habe diese mit der Zustellung der Prozeßkostenhilfe
versagenden Entscheidung des Landgerichts geendet.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat ausgeführt, der Kläger sei gemäß § 31 Nr. 1 KO zur Anfechtung
berechtigt. Die der Beklagten durch die Abtretung gewährte inkongruente Sicherung lege den Schluß auf eine
Benachteiligungsabsicht der Gemeinschuldnerin nahe, von der die Beklagte nach den weiteren Umständen Kenntnis
gehabt habe. Die Anfechtungsfrist gemäß § 41 KO sei gewahrt. Der PKHAntrag habe den Fristlauf gehemmt. In dem
Antrag sei die verlangte Forderung lediglich falsch bezeichnet worden. Im Wege der Auslegung der Begründung
ergebe sich, daß der Kläger die von der Beklagten einbehaltene Summe zurückverlangen wolle. Das
Prozeßkostenhilfeverfahren habe die Hemmung bis zu seiner Beendigung bewirkt, weil der Kläger Beschwerde noch
zu einem Zeitpunkt eingelegt habe, in dem ein erstmals gestellter Prozeßkostenhilfeantrag die Hemmung
grundsätzlich ausgelöst haben würde.
Zur Begründung ihrer Berufung wiederholt und vertieft die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des am 15. Januar 1998 verkündeten Urteils des Landgerichts Verden die Klage abzuweisen,
im Falle der Bestimmung einer Sicherheit der Beklagten zu gestatten, Sicherheit in Form einer Bürgschaft der
Norddeutschen Landesbank zu leisten.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
als Sicherheit im Rahmen des § 711 ZPO die unwiderrufliche, unbefristete, selbstschuldnerische und schriftliche
Bürgschaft einer Bank, die einem anerkannten Einlagensicherungsfonds angehört, oder einer öffentlichen Sparkasse
zuzulassen.
Der Kläger verteidigt das Urteil des Landgerichts ebenfalls unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.
Zur Ergänzung des Sach und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das
Urteil des Landgerichts verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
I.
Dem Kläger steht ein Rückgewähranspruch aus § 37 KO nicht zu, weil er die einjährige Anfechtungsfrist gemäß § 41
Abs. 1 Satz 1 KO nicht gewahrt hat.
Die Jahresfrist des § 41 Abs. 1.Satz 1 KO gilt für alle Anfechtungstatbestände im Konkurs. Sie ist eine
Ausschlußfrist. Wird sie nicht gewahrt, erlöschen etwa zuvor bestehende Anfechtungsrechte und damit der
Rückgewähranspruch (vgl. Kilger/Schmidt, KO, 16. Aufl., § 41 Rdn. 2; Jaeger/Henckel, Kommentar zur
Konkursordnung, 9. Aufl., § 41 Rdn., 6).
Die Anfechtungsfrist begann mit der Eröffnung des Konkursverfahrens am 14. Februar 1996 und endete mit dem
Ablauf des 14. Februar 1997. Die Klage ist erst am 30. Mai 1997 beim Landgericht Verden, mithin nach Fristende
eingegangen.
Die Klageinreichung war nicht deshalb rechtzeitig und fristwahrend, weil die Ausschlußfrist zwischenzeitlich durch
das Prozeßkostenhilfeverfahren – unterstellt dieses betraf überhaupt den – dann nur zahlenmäßig falsch errechneten
– Gegenstand der später eingereichten Klage – gehemmt war. Der Kläger hat am 16. Juli 1996 beim Landgericht
einen Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gestellt. Dieser hat gemäß §§ 203, 205 BGB, die auf die
Anfechtungsfrist anzuwenden sind, die Hemmung der Frist zur Folge. Das Unvermögen einer Partei, die
wirtschaftliche Last eines Prozesses aus eigenen Mitteln aufzubringen, steht der "höheren Gewalt" gemäß § 203
Abs. 2 BGB gleich (vgl. bereits BGH 17, 199, 201, BGH NJWRR 1991, 573, 574 m. w. N.; MünchKomm. zum BGB/
von Feldmann , 3. Aufl. § 203 Rdn. 7).
Die Hemmung der Frist beginnt mit dem 14. August 1996, weil gemäß § 203 Abs. 1 BGB nur der Zeitraum innerhalb
der letzten sechs Monate der laufenden Frist (hier Fristende mit Ablauf des 14. Februar 1997) zu berücksichtigen ist.
Die zuvor verstrichene Zeit ist unerheblich (BGH NJWRR 1991, 573, 574). Grundsätzlich dauert die Hemmung bis
zum bestandskräftigen Abschluß des Prozeßkostenhilfeverfahrens an (vgl. BGH 37, 113, 119, NJW 1981, 1550), so
daß der Zeitpunkt des Zugangs der Entscheidung über die Beschwerde gegen den Prozeßkostenhilfe versagenden
Beschluß des Landgerichts bzw. die darauf ergangene Beiordnung eines Prozeßanwalts durch das Landgericht
maßgeblich ist. Demgemäß kommt vorliegend eine Hemmung bis Mitte Mai 1997 in Betracht, weil der Kläger erst zu
dieser Zeit mit der Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten durch das Landgericht entsprechend +der Vorgabe
des Bewilligungsbeschlusses des Oberlandesgerichts vom 15. April 1997 eine endgültige Entscheidung über seine
Beschwerde vom 12. Februar 1997 gegen den die Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß des Landgerichts vom
1. November 1996 erhalten hatte.
Jedoch endet die Hemmung hier ausnahmsweise bereits mit dem Zugang der später mit der Beschwerde
angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung, die am 12. November 1996 an den Kläger übersandt wurde und ihm
nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten am 13. November 1996 zugegangen ist. Der Kläger
war gehalten, binnen einer Überlegungsfrist von zwei Wochen gegen die Entscheidung des Landgerichts Beschwerde
einzulegen (vgl. BGHZ 98, 295, 301; NJW 91, 573; PalandtHeinrichs BGBKomm. 57. Aufl., § 203 Rdn. 9). Dies gilt
unabhängig davon, daß die Beschwerde im Prozeßkostenhilfeverfahren nicht fristgebunden ist. Denn die
unvermögende Partei ist verpflichtet, alles zu unternehmen, um das Hindernis ihrer Kostenarmut zu überwinden. Nur
wenn sie ihr zumutbare Schritte unternimmt, ist die fehlende. finanzielle Leistungsfähigkeit der höheren Gewalt i. S.
d. § 203 BGB noch gleichzusetzen (vgl. BGH NJWRR 1991, 573, 574 m. w. N.; MünchKommv. Feldmann, § 203
Rdn. 7; PalandtHeinrichs, § 203 Rdn. 9; SoergelWalter, BGBKomm., 9. Aufl., 203 Rdn. 6). Durch die vom Kläger
nicht plausibel erläuterte Untätigkeit von fast drei Monaten bis zur Einlegung der Beschwerde am 12. Februar 1997
ist das Verfahren in Stillstand geraten. Dies von ihm zu vertretende Unterlassen der Förderung des
Prozeßkostenhilfeverfahrens hat zur Folge, daß dem Beschwerdeverfahren insgesamt keine Hemmungswirkung
mehr zukommt. Die Hemmung endete bereits mit dem Zugang des landgerichtlichen Beschlusses am 13. November
1996 (vgl. BGH NJWRR 1991, 573, 574). Demgemäß sind lediglich knapp drei Monate Fristhemmung vom 14.
August bis zum 13. November 1996 der mit dem 14. Februar 1997 ablaufenden Anfechtungsfrist hinzuzurechnen.
Die Frist lief mithin somit bereits Mitte Mai 1997 ab, so daß die am 30. Mai 1997 eingereichte Klage nicht mehr
gemäß § 270 Abs. 3 ZPO fristwahrend sein konnte.
Das Vorbringen des Kägers in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 5. Dezember 1998 gibt keinen Anlaß, die
mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§
708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
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