Urteil des OLG Celle vom 18.11.2004

OLG Celle: unfall, geschwindigkeit, fahren, abbiegen, fahrzeugführer, betriebsgefahr, verschulden, vollstreckbarkeit, verzicht, anhalten

Gericht:
OLG Celle, 14. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 14 U 9/04
Datum:
18.11.2004
Sachgebiet:
Normen:
STVG § 7, StVG § 17 aF, STVO § 10
Leitsatz:
Das Vorfahrtsrecht wird nicht verletzt, wenn mit dem Abbiegen aus einem verkehrsberuhigten Bereich
begonnen wird, als das vorfahrtsberechtigte Kraftfahrzeug noch gar nicht sichtbar war. Wird danach
die Vorfahrtstraße zügig überquert, liegt darin kein Verstoß gegen § 10 StVO.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
Urteil
14 U 9/04
8 O 447/02 Landgericht Verden Verkündet am
18. November 2004
...,
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
1. S. B., ...,
2. L. B. H., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden ...,
Beklagte und Berufungsklägerinnen,
Prozessbevollmächtigter zu 1, 2:
Rechtsanwalt ...,
gegen
W. S., ...,
Kläger und Berufungsbeklagter,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwaltsgesellschaft ...,
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2004 unter
Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ... und der Richter am Oberlandesgericht ... und ... für
Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 24. November 2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8.
Zivilkammer des Landgerichts Verden wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer beträgt 5.465,91 EUR.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Klage zu Recht in vollem Umfang
stattgegeben. Die Beklagten haften für die dem Kläger entstandenen Folgen des Unfalls, der sich am 14. Juli 2001
an der Einmündung der T.straße in die O.straße in S. ereignete, als Gesamtschuldner gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1
StVG a. F.
Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass der Unfall allein durch ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten zu
1 verursacht worden ist. Nach § 3 Abs. 1 StVO darf ein Fahrzeugführer nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug
ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Sicht und Wetterverhältnissen anzupassen und
darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten kann. Gegen diese Gebote hat die
Beklagte zu 1 verstoßen, auch wenn sie nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.Ing. T. zum Zeitpunkt
des Unfalls „nur“ mit einer Geschwindigkeit von ca. 38 km/h gefahren ist. Denn anderenfalls hätte sie nicht mit einer
Vollbremsung auf den vor ihr auftauchenden Pkw des Klägers reagieren müssen. Infolge der unangemessen hohen
Geschwindigkeit und dieser Reaktion ist die Beklagte zu 1 mit ihrem Pkw auf der regennassen Straße auf die aus
ihrer Sicht linke Fahrbahnhälfte geraten, sodass sie sich außerdem einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot des §
2 Abs. 1 StVO vorwerfen lassen muss. Hätte die Beklagte zu 1 nicht in dieser Weise reagiert, wäre das von ihr
gesteuerte Fahrzeug auf der rechten Fahrbahnhälfte verblieben und der Unfall ohne weiteres vermieden worden.
Die Beklagten können sich hier auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine schreckbedingte Fehlreaktion eines
Kraftfahrers nach der Rechtsprechung unschädlich ist. Dies gilt nämlich nur dann, wenn sich der Fahrzeugführer
zum Zeitpunkt der Fehlreaktion im Übrigen selbst verkehrsgerecht verhalten hat. Dies war hier - wie dargelegt - aber
gerade nicht der Fall, weil sich die Beklagte zu 1 der späteren Unfallstelle mit ihrem Fahrzeug mit unangemessen
hoher Geschwindigkeit genähert hat. Die Beklagten müssen sich fragen lassen, wie die Beklagte zu 1 einen Unfall
beispielsweise mit einem Fußgänger oder einem Rad fahrenden Kind hätte vermeiden wollen, wenn ein solcher
Verkehrsteilnehmer die O.straße an der Unfallstelle erlaubtermaßen überquert hätte und unvermittelt vor ihr
aufgetaucht wäre.
Ein unfallursächliches Fehlverhalten der Ehefrau des Klägers lässt sich demgegenüber nicht feststellen. Sie hat
insbesondere nicht das Vorfahrtsrecht der Beklagten zu 1 missachtet, weil deren Kraftfahrzeug nach den - nicht
angegriffenen - Ausführungen des Sachverständigen noch gar nicht sichtbar war, als sie - die Ehefrau des Klägers -
den Abbiegevorgang mit dem von ihr gefahrenen Pkw begann. Unter diesen Umständen hat sie auch dadurch, dass
sie die von der Beklagten zu 1 befahrene Fahrbahnhälfte bei ihrem Abbiegen nach links möglichst zügig überquert
hat, nicht gegen § 10 StVO verstoßen. Durch dieses Verhalten hat sie im Gegenteil sichergestellt, dass der Pkw des
Klägers nur für möglichst kurze Zeit ein Hindernis auf der von der Beklagten zu 1 mit ihrem Fahrzeug befahrenen
Fahrbahnhälfte darstellte. Tatsächlich ist es ja auch erst auf der aus Sicht der Beklagten linken Fahrbahnhälfte zu
dem Zusammenstoß zwischen beiden Fahrzeugen gekommen. Dieser wäre - wie oben im Einzelnen ausgeführt -
aber gerade vermieden worden, wenn die Beklagte zu 1 unter Verzicht auf eine Vollbremsung mit ihrem Pkw auf der
von ihr befahrenen rechten Fahrbahnhälfte verblieben wäre.
Ob der Unfall für die Ehefrau des Klägers sogar unvermeidbar im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG a. F. war oder ob die
von diesem Pkw ausgehende Betriebsgefahr jedenfalls hinter dem Verschulden der Beklagten zu 1 zurückzutreten
hat, braucht hier nicht beantwortet zu werden, weil sich der Kläger selbst eine Mithaftungsquote von 20 % anrechnet.
80 % des zwischen den Parteien der Höhe nach unstreitigen materiellen Schadens macht den vom Landgericht
ausgeurteilten Betrag von 5.465,91 EUR aus, sodass im Ergebnis festzustellen ist, dass die Berufung der Beklagten
unter keinem tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg hat. Sie war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt
aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Den Wert der Beschwer hat der Senat im Hinblick auf § 26 Nr. 8 EGZPO
festgesetzt. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 ZPO liegen nicht vor.
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