Urteil des OLG Celle vom 12.02.2008

OLG Celle: eigenschaft, bedürftige partei, zusammenrechnung, vergünstigung, anwaltsbüro, vertretung, zahlungsaufforderung, anwaltskosten, datum

Gericht:
OLG Celle, 03. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 3 W 8/08
Datum:
12.02.2008
Sachgebiet:
Normen:
GKG § 39 Abs 1
Leitsatz:
Machen mehrere Streitgenossen im Wege der subjektiven Klagehäufung Ansprüche geltend, von
denen einige Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, berechnen sich die Gerichtsgebühren für die
Kläger, die nicht prozesskostenhilfebedürftig sind, nach dem Gesamtstreitwert der von ihnen
erhobenen Klagen, nicht (lediglich) nach ihrer quotalen Beteiligung am Gesamtstreitwert.
Volltext:
3 W 8/08
11 O 413/07 Landgericht Hannover
B e s c h l u s s
In der Beschwerdesache
1. - 5. Rechtsanwalt P. B. in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der W. GmbH i.K., u. a., ...,
6. Rechtsanwalt C. Graf B. LL.M in seiner Eigenschaft als Gesamtvollstreckungsverwalter der C. GmbH i. G., ...,
7. - 12. Rechtsanwalt A. B. in seiner Eigenschaft als Gesamtvollstreckungsverwalter der B. GmbH i.G, u. a., ...,
13. und 14. Rechtsanwalt R. B. in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der M. GmbH i.L. u. a., ...,
15. - 22. Rechtsanwalt Dr. R. E. in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der A. GmbH i.L., u. a., ...,
23. Rechtsanwalt J. F. in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der S. GmbH i.L., ...,
24. - 26. Rechtsanwalt Dr. L. F. in seiner Eigenschaft als Gesamtvollstreckungsverwalter der B. GmbH i.G., u. a.,
...,
27. - 35. Dipl. oec. K. H. in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der F. & Co. GmbH, u. a., ...,
36. und 37. Dipl.Kfm. W. K. in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter des Nachlasses W. H. i.K., u. a., ...,
38. - 40. Betriebswirt (VWA) A. M. in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der S. GmbH ... i.L., u. a., ...,
41. 57. Rechtsanwalt U. M. in seiner Eigenschaft als Gesamtvollstreckungsverwalter der B. GmbH i.G., u. a., ...,
58. - 64. Rechtsanwalt M. S. in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der S. GmbH & Co. KG, i.L., u. a., ...,
65. Dipl.Kfm. J. S. in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der A. GmbH & Co. ... i.L., ...,
66. und 67. Rechtsanwalt C. S. in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der A. GmbH i.L., u. a., ...,
68. - 94. Rechtsanwalt H. W. in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter des K. A. i.K., u. a., ...,
95. Rechtsanwalt H. W. in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter des H. S. i.K., ...,
96. - 99. Rechtsanwalt G. W. in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter der W. GmbH i.K., u. a., ...,
100. - 106. Rechtsanwalt J. W. in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der G. GmbH i.L., u. a., ...,
Kläger und Beschwerdeführer,
Prozessbevollmächtigte zu 1. - 106.:
Anwaltsbüro ...,
gegen
XBank, ...,
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...,
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Beschwerde der Kläger vom 11. Januar 2008 gegen den
Beschluss des Landgerichts Hannover vom 3. Januar 2008 in der Fassung des Beschlusses vom 11. Januar 2008
sowie der Nichtabhilfeentscheidung der Kammer vom 29. Januar 2008 am 12. Februar 2008 beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die gem. § 68 Abs. 1 S.1 GKG zulässige Beschwerde der Kläger bleibt in der Sache ohne Erfolg. Mit auch
gegenüber dem Beschwerdevorbringen der Kläger zutreffender Begründung hat das Landgericht den Streitwert für die
von den Klägern im Wege der subjektiven Klagehäufung erhobene Klage auf 19.074.334.27 EUR festgesetzt. Die
Festsetzung ergibt sich aus der Summe der von den Streitgenossen, die keine Prozesskostenhilfe beantragt haben,
geltend gemachten Ansprüche. sie ist rechnerisch unstreitig.
1. Die Kläger, die sich gegen die auf dieser Festsetzung beruhende Berechnung der Gerichtsgebühren wehren,
erstreben eine Herabsetzung der Gerichtsgebühren im Hinblick auf den Umstand, dass eine Vielzahl weiterer
Antragsteller im gleichen Verfahren Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, gerichtet auf die
Geltendmachung weiterer Ansprüche in Höhe von ca. 55 Mio. EUR, gestellt haben. Sie vertreten die Auffassung, bei
einem sich hiernach ergebenden Streitwert von – gerundet – 75 Mio. EUR nur anteilig mit Gerichtskosten belastet
werden zu dürfen, was sich wegen der Degression der Gerichtsgebührentabelle sowie der in § 39 Abs. 2 GKG
vorgesehenen Kappungsgrenze von 30 Mio. EUR deutlich auf den zu zahlenden Gerichtskostenvorschuss auswirkt.
Zur Begründung verweisen sie auf § 39 Abs. 1 GKG, der die Zusammenrechnung mehrerer Streitgegenstände in
demselben Verfahren anordnet.
2. Die Beschwerde der Kläger ist nicht begründet.
a) Soweit sich die Kläger auf die in § 39 Abs. 1 GKG enthaltene Regelung beziehen, ist darauf hinzuweisen, dass
die dort angeordnete Zusammenrechnung der Streitgegenstände, die für die Streitgenossen wegen der Degression
der Gebührentabelle zu einer Vergünstigung bei Gerichts und auch Anwaltskosten führt, durch das Landgericht
angewendet worden ist. Die Berechnung der Gebühren beruht auf der Zusammenrechnung aller mit den Klagen
geltend gemachten Ansprüche. Das Landgericht hat lediglich die weiteren Ansprüche, für deren Geltendmachung
Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, bei der Streitwertberechnung außer Betracht gelassen. Dies ist schon
deshalb nicht zu beanstanden, weil derzeit offen ist, ob den Antragstellern Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann
und auch, ob die Verfahren durchgeführt werden. Eine Herabsetzung von Gerichtskosten kommt schon aus diesem
Grund nicht in Betracht.
b) Ebenso wenig greift der Einwand der Kläger durch, die Differenzierung zwischen „PKH – Klägern“ und „Nicht –
PKH – Klägern“ verstoße gegen das grundgesetzliche Verbot, wonach einer bedürftigen Partei die Prozessführung
nicht unmöglich gemacht werden dürfe. Durch die angefochtene Entscheidung wird die Rechtsposition der
PKHAntragsteller nicht berührt. Die Entscheidung bewirkt lediglich, dass den Klägern, die die Voraussetzung für die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht erfüllen, kein Vorteil daraus erwächst, dass weitere Streitgenossen, die
prozesskostenhilfebedürftig sind, Ansprüche geltend machen wollen. Den Klägern wird hierdurch auch kein ihnen aus
der Kappungsgrenze des § 39 Abs. 2 GKG zustehender Degressionsvorteil vorenthalten. Die Kappungsgrenze soll
lediglich bewirken, dass ab einem Streitwert von 30 Mio. EUR keine weiteren Gerichtskosten anfallen. Die auf der
Streitwertfestsetzung beruhende gerichtliche Zahlungsaufforderung beruht jedoch auf einem Wert von (lediglich)
19.074.334,27 EUR.
c) Bei zutreffender Bewertung erstreben die Kläger einen Vorteil dadurch, dass sie ihre Klage mit den
Prozesskostenhilfeanträgen weiterer Anspruchsteller verbinden. Hierfür sieht das Gesetz keine Vergünstigung vor.
Für die – vergleichbare – Fallgestaltung, dass zwei Streitgenossen ein und denselben Prozessbevollmächtigten mit
der Wahrnehmung ihrer Interessen in einem Rechtsstreit beauftragen, jedoch nur bei einem der Streitgenossen die
Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen, ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die dem Anwalt für die Vertretung mehrere
Auftraggeber zustehende Erhöhungsgebühr zu beschränken (vgl. BGH NJW 1993, 1039f). Der Bundesgerichtshof
hat insoweit ausdrücklich ausgeführt, es widerspräche dem Sinn des Prozesskostenhilferechts, wenn die
vermögende Partei aus Steuermitteln finanziell dadurch entlastet würde, dass ihr Bevollmächtigter auch eine
bedürftige Partei vertritt. Dies gilt auch hier.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
... ... ...
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht