Urteil des OLG Celle vom 09.08.2006

OLG Celle: herausgabe, kaufpreis, fahrzeug, darlehensvertrag, aufrechnung, sicherheit, nebenpflicht, eigentum, brief, käufer

Gericht:
OLG Celle, 03. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 3 U 74/06
Datum:
09.08.2006
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 488, BGB § 280
Leitsatz:
Verkauft der Darlehensnehmer das der Darlehensgeberin sicherungsübereignete Fahrzeug und gibt die
Darlehensgeberin den KfzBrief an den Käufer heraus, ohne das der vereinbarte Kaufpreis, der der
Ablösung des Restdarlehens dienen sollte, bei ihr eingeht und ohne zuvor Rücksprache mit dem
Darlehensnehmer zu halten, so verletzt sie eine ihr aus dem Darlehensvertrag obliegende
Nebenpflicht.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
Urteil
3 U 74/06
3 O 327/05 Landgericht Lüneburg Verkündet am
9. August 2006
...,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
X.Bank, ...,
Klägerin und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...
gegen
E. D., ...,
Beklagter und Berufungsbeklagter,
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt ...
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juli 2006 durch den
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am
Landgericht ... für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 6. März 2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des
Landgerichts Lüneburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch, der Beklagte rechnet mit
Schadensersatzansprüchen auf.
Die Parteien schlossen am 12. Oktober 1999 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung des Restkaufpreises eines
Pkw Hyundai Coupe 2,0, den der Beklagte beim Autohaus D. erworben hatte. Das Fahrzeug wurde der Klägerin unter
Übergabe des KfzBriefes sicherungsübereignet. Die Kreditsumme betrug 37.524,64 DM. Vereinbart waren
monatliche Ratenzahlungen des Beklagten in Höhe von 522,00 DM. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den
Kreditvertrag nebst der ihm zugrunde liegenden „Einzelbedingungen für die Bestellung der Kreditsicherheiten“
(Anlage K 2, Bl. 7 f. d. A.) Bezug genommen.
Am 8. Oktober 2002 kaufte der Beklagte beim Autohaus D. einen neuen Pkw. Im Rahmen des neuen Kaufvertrages
wurde der von der Klägerin finanzierte Pkw Hyundai vom Autohaus (zurück)gekauft, wobei der Beklagte mit dem
Autohaus die noch ausstehende Kreditablösesumme in Höhe von 7.700,00 EUR als Kaufpreis vereinbarte. Auf
Anforderung des Autohauses D. übersandte die Klägerin den Fahrzeugbrief des Hyundai an das Autohaus, ohne
dass zuvor der Ablösebetrag vom Autohaus an sie überwiesen worden war. Über das Vermögen des Autohauses
wurde im Juni 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der Beklagte leistete die im Darlehensvertrag vereinbarten monatlichen Raten bis April 2003. Die danach von der
Klägerin eingezogenen monatlichen Raten holte der Beklagte zum ganz überwiegenden Teil jeweils durch
Widerspruch zurück. Die Klägerin kündigte das Darlehen schließlich mit Schreiben vom 7. April 2005 (Anlage K 5,
Bl. 11 d. A.). Eine Zahlung des im Kündigungsschreiben mit 8.325,00 EUR bezifferten Restbetrages an die Klägerin
erfolgte bisher nicht.
Mit der Klage hat die Klägerin - nach einer Teilrücknahme in Höhe von 298,66 EUR - eine Restforderung von
8.026,34 EUR aus dem Darlehensvertrag gegenüber dem Beklagten geltend gemacht. Wegen der Einzelheiten wird
auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 13. Dezember 2005 (Bl. 38 ff. d. A.) und die als Anlage K 6 (Bl. 55 ff. d.
A.) vorgelegte „Aufstellung der Kontenbewegung“ verwiesen.
Sie hat behauptet, dass es dem Wunsch des Beklagten entsprochen habe, den KfzBrief an das Autohaus zu
versenden. Denn der vom Beklagten veranlasste Verkauf des Pkw wäre ohne die Herausgabe des Briefes nicht
möglich gewesen. Im Übrigen entspräche die Herausgabe auch der Branchenüblichkeit.
Der Beklagte hat der Forderung der Klägerin Schadensersatzansprüche entgegengehalten und hierzu die Auffassung
vertreten, dass die Klägerin nicht berechtigt gewesen sei, den KfzBrief an das Autohaus herauszugeben. Er habe
mit Schreiben vom 8. Oktober 2002 (Anlage A 3, Bl. 22 d. A.) den Verkauf des Fahrzeugs an die Klägerin mitgeteilt
und diese ausdrücklich darum gebeten, den Fahrzeugbrief erst nach Eingang der Zahlung zu übergeben.
Die Klägerin hat bestritten, das Schreiben des Beklagten vom 8. Oktober 2002 erhalten zu haben.
Wegen der erstinstanzlichen Anträge und der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zwar stehe der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung der
Restdarlehenssumme zu. Demgegenüber bestehe jedoch ein Schadensersatzanspruch des Beklagten in gleicher
Höhe. Denn die Klägerin habe den KfzBrief ohne Sicherheit, ohne Zahlungseingang und ohne Rücksprache mit dem
Beklagten an das Autohaus übersandt und hierdurch entweder den zwischen den Parteien geschlossenen
Treuhandvertrag, zumindest aber eine vertragliche Nebenpflicht aus dem bestehenden Darlehensverhältnis verletzt.
Da die Klägerin
über den Brief nicht vertragsgemäß verfügt habe, sei sie - entsprechend ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen -
verpflichtet gewesen, diesen an den Beklagten herauszugeben. Diese Leistung sei ihr durch die unberechtigte
Versendung des KfzBriefs unmöglich geworden, sodass dem Beklagten Schadensersatz zustehe. Dieser
Schadensersatzanspruch bestehe in Höhe der Klagforderung, weil die komplette Restzahlung des Darlehens erfolgt
wäre und der Beklagte seine Schuld aus dem Darlehensvertrag getilgt hätte, wenn die Klägerin den Brief erst nach
Eingang der Zahlung oder nach erneuter Sicherheitenstellung an das Autohaus herausgegeben hätte. Auch eine
Anspruchsminderung wegen Mitverschuldens des Beklagten komme nicht in Betracht. Dies folge schon daraus,
dass der Beklagte keinerlei Möglichkeit gehabt habe, die Herausgabe des Briefes an das
Autohaus ohne Sicherheit zu verhindern.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die unter Vertiefung und Wiederholung ihres erstinstanzlichen
Vortrags insbesondere die Verletzung einer klägerischen Nebenpflicht nicht für gegeben hält, weil das Autohaus als
Erfüllungsgehilfe des Beklagten tätig geworden sei und die Übersendung des KfzBriefes daher genau dem
entsprochen habe, was der Beklagte bezweckt habe. Soweit das Gericht die allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Klägerin zur Begründung einer Nebenpflichtverletzung herangezogen habe, sei dieses nicht zutreffend. Denn hierin
sei lediglich die Verpflichtung des Sicherungsnehmers enthalten, das Sicherungseigentum nach vollständiger
Erfüllung der gesicherten Forderung an den Sicherungsgeber zurückzuübertragen. Der Beklagte könne sich zu
seinem Schutz auf diese Regelung schon deshalb nicht berufen, weil er das in seinem Besitz befindliche Fahrzeug
zuvor selbst veräußert habe. Zudem sei nicht nachvollziehbar, warum die Schadenshöhe genau der Klagforderung
entspreche. Auch habe das Landgericht verkannt, dass die Kausalität einer möglichen Pflichtverletzung für einen
möglichen eingetretenen Schaden des Beklagten nicht gegeben sei. Denn auch bei Herausgabe des Briefes an den
Beklagten hätte dieser den Brief an das Autohaus weitergegeben. Hieraufhin wäre aber nicht zwingend die Zahlung
der Ablösesumme seitens des Autohauses geleistet worden. Letztlich habe der Beklagte auch eine Aufrechnung mit
seinem Schadensersatzanspruch nicht ausdrücklich erklärt.
Der Beklagte wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Außerdem erklärt er ausdrücklich die
Aufrechnung mit seinem Schadensersatzanspruch.
II.
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
1. Unstreitig steht der Klägerin nach der Kündigung vom 7. April 2005 ein Anspruch auf Zahlung des verbleibenden
Restsaldos aus dem Darlehensvertrag vom 12. Oktober 2002 zu. Der Restsaldo besteht allerdings nicht in Höhe der
von der Klägerin geltend gemachten 8.026,34 EUR, sondern lediglich in Höhe von 7.700,00 EUR, weil die darüber
hinausgehende Forderung wegen der vom Beklagten erklärten Aufrechnung nicht zur Entstehung gelangt ist (s.
hierzu im Einzelnen Ziffer 2. e).
2. Der Beklagte kann gegenüber dem Restsaldo aus dem Darlehensvertrag mit einem Schadensersatzanspruch
aufrechnen. Dem Beklagten steht ein Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB zu, weil die Klägerin eine
Nebenpflicht aus dem Darlehensvertrag verletzt hat und diese Pflichtverletzung für einen Schaden des Beklagten
kausal geworden ist.
a) Zunächst kann dem Einwand der Klägerin, in erster Instanz sei die Aufrechnung nicht ausdrücklich erklärt worden,
nicht gefolgt werden. Denn der Vortrag des Beklagten (S. 1 des Schriftsatzes vom 17. November 2005: „Der
Beklagte hält der Forderung, soweit sie dem Grunde nach berechtigt ist, Schadensersatzansprüche entgegen.“)
konnte nur als Aufrechnungserklärung verstanden werden. Dass das Landgericht auch tatsächlich von einer
Aufrechnung ausgegangen ist, ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus dem angefochtenen Urteil. Dies folgt aber aus
dem Umstand, dass das Landgericht die Klage wegen bestehender Schadensersatzansprüche des Beklagten
abgewiesen hat.
b) Ein gesonderter Treuhandvertrag zwischen den Parteien, aus dem sich eine Pflicht der Klägerin ergeben könnte,
den KfzBrief nicht ohne Zahlung des Ablösebetrages herauszugeben, ist nicht anzunehmen. Zwar hat der Beklagte
mit Schreiben vom 8. Oktober 2002 an die Klägerin mitgeteilt, dass das Fahrzeug an das Autohaus D. verkauft
wurde. Gleichzeitig hat er der Klägerin aufgegeben, den KfzBrief erst nach Zahlungseingang durch das Autohaus zu
übersenden. Da die Klägerin jedoch den Erhalt des Schreibens vom 8. Oktober 2002 bestritten hat und der Beklagte
den Zugang des Schreibens nicht unter Beweis gestellt hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass durch das
Schreiben vom 8. Oktober 2002 ein Treuhandvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist.
c) Durch die Herausgabe des KfzBriefes an das Autohaus hat die Klägerin jedoch eine ihr aus dem Darlehensvertrag
obliegende Nebenpflicht verletzt. Denn die Klägerin durfte die Herausgabe des KfzBriefes nicht ohne Erlaubnis des
Beklagten vornehmen. Zwar war sie (Sicherungs)Eigentümerin des Fahrzeugs. Aus Ziffer a) 3. ihrer
„Einzelbedingungen für die Bestellung der Kreditsicherheiten“ ergibt sich jedoch, dass sie verpflichtet gewesen wäre,
nach Abdeckung ihrer durch die Übereignung gesicherten Forderungen das Eigentum an dem noch vorhandenen
Fahrzeug an den Beklagten zurück zu übertragen, was ihr nach Herausgabe des Briefes nicht mehr möglich war.
Diese Regelung wäre zwar dann obsolet geworden, wenn der Beklagte das Fahrzeug anderweitig verkauft hätte.
Denn in diesem Fall hätte der Beklagte keinerlei Interesse mehr daran gehabt, das Eigentum am Fahrzeug zurück zu
erhalten. Vielmehr wäre ihm ein Verkauf des Fahrzeugs tatsächlich nur möglich gewesen, wenn dem Käufer das
Fahrzeug hierfür auch übereignet worden wäre, was wiederum einer Herausgabe des Briefes durch die Klägerin
bedurft hätte.
Die Klägerin konnte aber nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Herausgabe des KfzBriefes im Interesse
des Beklagten lag. Da sie behauptet, das Schreiben vom 8. Oktober 2002 nicht erhalten zu haben und auch nicht
vorträgt, auf andere Weise direkt vom Beklagten über den Verkauf des Pkw informiert worden zu sein, kann sie von
dem Verkauf nur durch das Autohaus erfahren haben, das sie um Übersendung des KfzBriefes gebeten hatte. Allein
ihre Kenntnis vom Verkauf des Pkw rechtfertigt es aber nicht, den Brief ohne weitere Rücksprache mit dem
Beklagten an das Autohaus herauszugeben. Denn üblicherweise ist die Übertragung des Eigentums an der
Kaufsache von der Zahlung des vereinbarten Kaufpreises abhängig. Ob und welche Vereinbarungen die
Kaufvertragsparteien insoweit getroffen hatten, wusste die Klägerin jedoch nicht. Sie musste daher davon ausgehen,
dass der KfzBrief nicht nur im Hinblick auf ihre eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten eine Sicherheit
darstellte, sondern auch eine Sicherheit des Beklagten selbst im Verhältnis zum jeweiligen Käufer des Fahrzeugs.
Die Herausgabe des KfzBriefes durch die Klägerin erfolgte daher in bewusster Hinnahme des Risikos, das Eigentum
an dem Pkw auf das Autohaus zu übertragen, ohne dass der Kläger gleichzeitig den vereinbarten Kaufpreis erhielt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte selbst den Pkw verkauft hatte und offenbar sowohl
das Fahrzeug als auch den Fahrzeugschein an das Autohaus übergeben hatte, ohne den vereinbarten Kaufpreis
erhalten zu haben. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin hiervon positive Kenntnis hatte. Zum anderen
stellt sich zwar auch das Verhalten des Beklagten als risikoreich dar. Letztlich kommt es aber nur auf die
Herausgabe des KfzBriefes an. Denn nur dieser führt zur Übertragung des Eigentums und der nach außen tretenden
Dokumentation dieses Rechtsvorganges, d. h. erst durch die Herausgabe des KfzBriefes begibt sich der jeweilige
Eigentümer eines Fahrzeugs seiner Sicherheit.
Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht auf eine branchenübliche Vorgehensweise berufen. Selbst wenn die
Herausgabe von KfzBriefen an Autohäuser branchenüblich wäre, was durchaus zweifelhaft erscheint, so führt dies
nicht dazu, das mit der Herausgabe verbundene Risiko auf den Beklagten als Verkäufer zu übertragen. Vielmehr
trägt die Klägerin das Risiko etwaiger Nachteile, wenn sie sich auf zwar branchenübliche, aber risikoreiche Abläufe,
die lediglich einer vereinfachten Handhabung dienen, einlässt.
d) Die Pflichtverletzung der Klägerin war auch kausal für den Schaden des Beklagten. Denn durch die Herausgabe
des KfzBriefes ist das Eigentum am Pkw auf das Autohaus übergegangen, ohne dass der Beklagte den vereinbarten
Kaufpreis erhalten hat. Eine Kausalität der Pflichtverletzung ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht etwa
deshalb abzulehnen, weil auch der Kläger den KfzBrief an das Autohaus herausgegeben und das Autohaus den
Kaufpreis dennoch nicht an die Klägerin gezahlt hätte. Denn es kann wohl davon ausgegangen werden, dass der
Beklagte selbst den KfzBrief erst dann an das Autohaus übergeben hätte, wenn dieses den vereinbarten Kaufpreis in
Höhe von 7.700,00 EUR an ihn oder die Klägerin bezahlt hätte. Zum einen entspricht dies der üblichen
Vorgehensweise beim Verkauf eines Pkw. Zum anderen folgt genau dies aus dem Schreiben des Beklagten vom 8.
Oktober 2002, das der Klägerin zwar nach ihrer Behauptung nicht zugegangen ist. Unabhängig hiervon lässt das
Schreiben aber erkennen, dass es dem Beklagten gerade auf die Absicherung des Kaufpreises ankam.
Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der Beklagte das Schreiben erst später aufgesetzt hätte, wofür
aber keine Anhaltspunkte ersichtlich sind.
e) Dem Beklagten ist ein Schaden in Höhe von 7.700,00 EUR entstanden. Hierbei waren zunächst folgende
Erwägungen zugrunde zu legen: Hätte die Klägerin den KfzBrief erst nach Zahlung des Kaufpreises herausgegeben,
so wäre der Beklagte von einer Verpflichtung gegenüber der Klägerin in Höhe von 7.700,00 EUR befreit worden. Der
durch die Herausgabe entstandene Schaden läge daher in diesem Fall bei 7.700,00 EUR. Hätte die Klägerin den
KfzBrief demgegenüber mangels Zahlung des Kaufpreises durch das Autohaus nicht herausgegeben, so hätte der
Beklagte das Eigentum am Pkw nicht verloren. Der durch die Herausgabe entstandene Schaden ist daher auch am
Wert des Pkw zu messen. Auch insoweit ist aber von einem Schaden in Höhe von 7.700,00 EUR auszugehen. Denn
Anhaltspunkte dafür, dass das Fahrzeug tatsächlich weniger als 7.700,00 EUR wert war, liegen nicht vor. Vielmehr
ist aufgrund des Kaufvertrages mit dem Autohaus, das den Pkw dann ja auch unproblematisch weiter veräußerte,
davon auszugehen, dass der vereinbarte Kaufpreis dem tatsächlichen Wert des Fahrzeugs entsprach.
Einem Schaden in Höhe von 7.700,00 EUR steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte den Pkw im Rahmen des
neuen Kaufvertrages an das Autohaus veräußerte. Denn ein Schaden wäre dem Beklagten nur dann nicht
entstanden, wenn der vereinbarte Kaufpreis in Höhe von 7.700,00 EUR für den alten Pkw auf den vom Beklagten zu
leistenden Kaufpreis für den neuen Pkw angerechnet worden wäre, so dass sich der Kaufpreis für den neuen Pkw
tatsächlich um 7.700,00 EUR verringert hätte. Hiervon ist vorliegend aber nicht auszugehen. Vielmehr ergibt sich
aus der verbindlichen Bestellung vom 8. Oktober 2002 (Anlage A 1), dass es sich um zwei selbständige
Kaufverträge handelte. Der Kaufpreis in Höhe von 7.700,00 EUR sollte dabei gerade nicht auf den Kaufpreis für den
neuen Pkw angerechnet werden, sondern der Ablösung des Darlehens bei der Klägerin dienen.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist der über 7.700,00 EUR hinausgehende Betrag von 326,34 EUR, der sich
aus Zinsen und Rücklastschriftgebühren zusammensetzt, nicht als Schaden des Beklagten einzuordnen. Vielmehr
besteht insoweit schon eine Forderung der Klägerin nicht. Dies ergibt sich aus den folgenden Erwägungen: Der
Beklagte hatte durch das Verhalten der Klägerin einen Schaden in Höhe von 7.700,00 EUR erlitten, den er der im
Jahr 2002 in gleicher Höhe bestehenden Restforderung der Klägerin aus dem Darlehensvertrag hätte entgegen halten
können. Dies hat er zwar vorprozessual nicht getan. Er hat die Aufrechnung mit seinen Schadensersatzansprüchen
aber im Prozess erklärt. Da die Aufrechnung gemäß § 389 BGB bewirkt, dass die Forderungen als in dem Zeitpunkt
erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind, ist die verbleibende
Restforderung der Klägerin aus dem Darlehen in Höhe von 7.700,00 EUR bereits im Jahr 2002 erloschen. Hieraus
folgt, dass der Klägerin über einen Betrag von 7.700,00 EUR hinaus keine weiteren Ansprüche gegenüber dem
Beklagten zustehen. Denn das Erlöschen der Restforderung führte dazu, dass Zinsansprüche im Hinblick auf die
Restforderung nicht mehr entstehen konnten. Auch ein Anspruch auf Ersatz etwaiger Rücklastschriftgebühren steht
der Klägerin nicht zu, weil sie die Beträge zu Unrecht beim Beklagten abbuchte.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf
§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.
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