Urteil des OLG Celle vom 28.11.2002

OLG Celle: treu und glauben, wirksame vertretung, auszahlung, nachlass, erlass, vertretungsmacht, schenkung, wohnung, grundstück, vollmacht

Gericht:
OLG Celle, 06. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 6 U 46/02
Datum:
28.11.2002
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 2325
Leitsatz:
Der schenkweise Erlass einer Schuld, die in wiederkehrenden Leistungen an die Erblasserin in Geld
besteht, ist nach dem Zeitpunkt der Schenkung unter Kapitalisierung nach Anlage 9 zu § 14 BewG
ohne Hochrechnung nach dem Kaufkraftschwund zu bewerten.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil 6 U 46/02 12 O 2247/01 Landgericht Hannover Verkündet
am 28. November 2002 #######, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem
Rechtsstreit pp. hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom
12. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, sowie die Richter am
Oberlandesgericht ####### und #######für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30. Januar
2002 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise abgeändert und die Klage weiter
abgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt ist, an die Klägerin mehr als 7.110,80 € nebst 4 % Zinsen seit dem15.
Mai 2001 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz
tragen die Klägerin zu 46,35 % und die Beklagte zu 53,65 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die
Klägerin zu 30,34 % und die Beklagte zu 69,66 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht
zugelassen. Entscheidungsgründe Die Berufung ist teilweise begründet. I. Die Klägerin kann von der Beklagten
als Alleinerbin der am 6. März 1913 geborenen und am 16. Februar 1999 verstorbenen Erblasserin ##############,
der Großmutter der Klägerin und Mutter der Beklagten, gemäß § 2303 Abs. 1 BGB i. V. m. § 2325 Abs. 1 BGB
Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung in Höhe von insgesamt 7.110,80 € verlangen, was sich aus folgender
Berechnung ergibt. Kapitalvermögen der Erblasserin 29.286,10 DM Anspruch der Erblasserin gegen
############## auf Auszahlung der Mieten für die Obergeschosswohnung 8.500,00 DM Zwischensumme
Aktivnachlass 37.786,10 DM abzüglich Passivnachlass nach Auflistung im ange- fochtenen Urteil - 6.922,00 DM
abzüglich Anspruch von ############## gegen die Erblasserin auf Erstattung der Kosten für Tren- nung der Ver-
und Entsorgungssysteme gemäß Rechnung ####### (Bl. 211 d. A.) - 2.009,49 DM gemäß Rechnung ####### (Bl.
212 d. A.) - 3.020,56 DM Nachlass der Erblasserin 25.834,05 DM Wert des schenkweisen Erlasses des Anspruchs
der Erb- lasserin auf Auszahlung der Mieten für die Erdgeschoss- wohnung gegen ############## 29.796,00 DM
Gesamtnachlass 55.630,05 DM Pflichtteilsquote = 25 % Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung 13.907,51 DM
entspricht 7.110,80 €. 1. Die Pflichtteilsquote der Klägerin beträgt unstreitig 25 %, da die Erblasserin gesetzlich
jeweils zu ½ von der Beklagten, ihrer Tochter, und der Klägerin, der Tochter ihres vorverstorbenen Sohnes, beerbt
worden wäre. 2. Das Bankguthaben der Erblasserin betrug bei Eintritt des Erbfalls unstreitig 29.286,10 DM und die
Kosten für Beerdigung, Bewirtung, Blumenschmuck, Grabstein und Friedhofsgebühren abzüglich des Anteils der
AOK 6.922,00 DM, wie jeweils vom Landgericht im angefochtenen Urteil aufgelistet (Bl. 165 f. d. A.). 3. Zum
Nachlass der Erblasserin gehörte darüber hinaus ein Anspruch gegen ##############, die Tochter der Beklagten,
aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB auf Auszahlung der Mieten, die ############## für die Obergeschosswohnung
auf dem Grundstück ####### in ####### in der Zeit vom 1. Mai 1998 bis Februar 1999 erzielt hat. a) Dem Grunde
nach ergibt sich der Anspruch unstreitig daraus, dass diese von ####### erzielten Mieteinnahmen der Erblasserin
gemäß § 1030 Abs. 1 BGB zustanden, da ihr von ############## gemäß § 4 des notariellen Vertrages vom 28.
Juli 1992 (Bl. 15 ff. d. A.) der lebenslängliche Nießbrauch an diesem Grundstück bestellt worden war. b) Der Höhe
nach räumt die Berufungsbegründung einen Anspruch in Höhe von 8.500 DM für die Zeit von Mai 1998 bis Februar
1999 ein (Bl. 198 d. A.). c) Mieteinnahmen für die Obergeschosswohnung in der Zeit zwischen Dezember 1996
(Auszug der Erblasserin) und April 1998 sowie höhere Mieteinnahmen als 8.500 DM für die Zeit ab Mai 1998 sind
von der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin nicht konkret vorgetragen und unter Beweis gestellt
worden. Ihre Behauptung zu den Mieteinnahmen (Bl. 5 f. d. A.) beschränkt sich auf die pauschale Erklärung, ‘die
Zahlenangaben zu den Mieteinnahmen der Tochter der Beklagten (hätten) aus Kontoauszügen, die die Beklagte
außergerichtlich im Rahmen ihrer Auskunftserteilung selbst der Klägerin vorgelegt’ habe, resultiert (Bl. 229 d. A.).
Diese Auskunftserteilung ist aber nicht vorgelegt worden. 4. Als Verbindlichkeiten der Erblasserin waren die Kosten
aus der Rechnung ‘Elektro #######’ vom 10. Januar 1993 (Bl. 211 d. A.) in Höhe von 2.009,49 DM und aus der
Rechnung der ####### vom 10. Juni 1992 (Bl. 212 d. A.) in Höhe von 3.020,56 DM abzuziehen. a) Diese Kosten, die
####### verauslagt hat und die die Trennung der Ver- und Entsorgungssysteme auf dem o. g. Grundstück vom
Nachbargrundstück betrafen, wie von der Beklagten durch Vorlage der Rechnungen belegt, waren von der
Erblasserin zu tragen, da sie sich, wie bereits in Nr. 3 des Vergleichs vom 23. April 1992 (AG Walsrode - 7 C
743/91, Bl. 25 f. d. A.) vorgesehen, in § 5 des notariellen Vertrages vom 28. Juli 1992 (Bl. 17 d. A.) auch gegenüber
####### zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet hatte. b) Die darüber hinaus von der Berufungsbegründung (Bl.
199 d. A.) geltend gemachten Kosten in Höhe von 2.185 DM für den Wasseranschluss durch den Wasserverband
####### und in Höhe von 5.000 DM als ‘geschätzte Kosten für Eigenleistungen für Stemm- und Erdarbeiten, die der
Ehemann der Zeugin ####### und weitere Helfer in Eigenleistung ausgeführt’ hätten, waren nicht abzuziehen, da es
dem Vortrag der Beklagten mangels Vorlage einer Abrechnung des Wasserverbandes Fallingbostel und mangels
konkreter Darlegung der erbrachten Eigenleistungen an der erforderlichen Substanz fehlt. 5. Es kann auch nicht
festgestellt werden, dass die Erblasserin als Nießbrauchsberechtigte an ####### noch anteilige Nebenkosten zu
zahlen hatte. Der Darstellung in der Berufungsbegründung (Bl. 200 d. A.) zu den von der Erblasserin zu tragenden
Nebenkosten für die Jahre 1993 bis April 1998 in Höhe von 16.433,22 DM fehlt es an der erforderlichen Substanz.
Es ist nicht konkret dargelegt, welche Kosten für welche Kostenart entstanden sind und in welcher Weise diese
Kosten auf die einzelnen Wohnungen umgelegt wurden, sodass auch nicht feststellbar ist, ob und inwieweit diese
Kosten von den Mietern und Nutzern der Wohnungen oder von der Erblasserin als Nießbrauchsberechtigten zu
zahlen gewesen wären. 6. Aus dem ‘Miet- u. Versorgungsvertrag’ mit der Erblasserin vom 1. Dezember 1996 (Bl. 11
- 13 d. A.) steht dem Vermieter ##############, dem Ehemann der Beklagten, kein Anspruch gegen den Nachlass
zu, da die Erblasserin, die den Vertrag nicht persönlich abgeschlossen hat, beim Vertragsschluss von der Beklagten
nicht wirksam vertreten worden ist. a) Eine Vertretungsmacht der Beklagten, die in der Einleitung des Vertrages als
‘Betreuerin’ bezeichnet wurde (Bl. 11 d. A.) und den Vertrag als ‘Mieter/Betreuerin’ unterzeichnet hat (Bl. 13 d. A.),
zum Abschluss dieses Vertrages ergab sich nicht aus ‘ihrer Funktion als Betreuerin’, wie in der Klagerwiderung
vorgetragen (Bl. 48 d. A.). Denn der Antrag auf Einrichtung einer Betreuung der Erblasserin hat die Beklagte erst
unter dem 9. April 1997 beim Amtsgericht (Bl. 4 d. BA 3 XVII Sch 1381 AG Burgwedel) eingereicht. Erst mit
Beschluss des Amtsgerichts Burgwedel vom 18. Dezember 1997 (Bl. 124 d. A.) ist ####### zur Betreuerin und die
Beklagte zur ‘weiteren Betreuerin (Vertreterin)’ der Erblasserin bestellt worden. Für den 1. Dezember 1996 ergab sich
hieraus also keine Vertretungsmacht der Beklagten. b) Eine wirksame Vertretung der Erblasserin durch die Beklagte
ergibt sich auch nicht aus der ‘Vollmacht’ vom 7. Oktober 1991 (Anlage B 14, Bl. 82 d. A.), mit der die Erblasserin
der Beklagten die ‘Vollmacht (erteilt hat), mich allenthalben zu vertreten’. Zwar enthält diese Vollmacht keine
Beschränkung der Vertretungsmacht. Doch verstößt die Inanspruchnahme des Vertretenen gegen Treu und Glauben
(§ 242 BGB), wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht
hat, sodass sich dem anderen Teil der begründete Verdacht eines Treueverstoßes aufdrängen musste (Palandt-
Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 164 Rdnr. 14 m. w. N.). Ein solcher offensichtlicher Missbrauch der Vertretungsmacht
ist für den Abschluss des Miet- und Versorgungsvertrages zu bejahen. Denn der Vertrag führte zu einer
unangemessenen wirtschaftlichen Belastung der Erblasserin, was sich aus einer Gesamtschau folgender Positionen
ergibt. Für eine Wohnung, ‘bestehend aus 2 Wohnräumen, 1 Bad, 1 Flur und Küche zur Mitbenutzung’ mit einer
Wohnfläche von ‘ca. 52 qm’ und der Mitbenutzung eines Hofplatzes (Bl. 11 d. A.) wurde eine Monatsmiete von
750 DM incl. Nebenkosten vereinbart, was einer Warmmiete von 14,42 DM/qm entspricht und dem Senat deutlich
überhöht scheint (§ 287 ZPO), zumal der Erblasserin darüber hinaus in § 7 die Kosten für umfangreiche
Schönheitsreparaturen und gemäß § 8 die Kosten für ‘kleine Instandhaltungen’ in Höhe von je 100 DM aufgebürdet
wurden. Für die Reinigung der Mietsache wurde ein von der Erblasserin zu zahlendes monatliches ‘Entgelt von
620 DM’ vereinbart, ohne konkret festzulegen, welche Leistungen im Einzelnen dafür zu erbringen waren. Für die
Verpflegung der Erblasserin wurde auch für den Fall, dass ‘ein Menübringdienst ... eingesetzt’ wird, nicht die
Übernahme der konkreten Kosten, sondern ein pauschaler Betrag von 550 DM monatlich vereinbart. Ferner wurde
für den ‘Kauf von Kleidung, Friseurbesuch, Zuz. Arzneimittel, etc.’ nicht auf die tatsächlichen Kosten abgestellt,
sondern eine Pauschale von 200 DM monatlich festgelegt, ohne den Leistungsumfang z. B. für Kleidung und Friseur
konkret festzulegen. Die Summe dieser Beträge ergab eine monatliche Belastung der Erblasserin in Höhe von
2.120 DM (= 750 DM + 620 DM + 550 DM + 200 DM), die die monatlichen Einnahmen der Erblasserin aus ihrer
Rente in Höhe von 1.272,51 DM (Bl. 210 d. A.) deutlich überstieg. Dass der Erblasserin unter diesen Umständen
eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung zu einer Zahlung von monatlich 2.120 DM für Miete und nicht konkrete
festgelegte Versorgung nicht zumutbar war und sich dies der Beklagten und ihrem Ehemann ####### aufgedrängt
hat, zeigt sich auch daraus, dass tatsächlich solche Zahlungen zu keinem Zeitpunkt von der Erblasserin veranlasst
oder verlangt wurden, sondern zu Lebzeiten der Erblasserin nur ein Betrag von 750 DM monatlich gezahlt wurde. c)
Eine Genehmigung des Vertrages i. S. des § 177 Abs. 1 BGB durch die Erblasserin ist nicht vorgetragen. 7.
####### steht für die aufgrund des Miet- und Versorgungsvertrages erbrachten Leistungen kein Anspruch auf
Wertersatz aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Altern. 1 i. V. m. § 818 Abs. 2 BGB gegen den Nachlass zu. Zwar hat er diese
Leistungen ohne Rechtsgrund erbracht, da der Vertrag - wie oben ausgeführt - nicht wirksam zu Stande gekommen
ist. Doch ist die Bereicherung der Erblasserin bereits dadurch ausgeglichen worden, dass ####### zu Lebzeiten der
Erblasserin für die Leistungen aus dem Miet- und Versorgungsvertrag insgesamt 21.000 DM (= 28 Monatsbeträge zu
je 750 DM) erhalten hat, für die in zweiter Instanz von der Klägerin zur Pflichtteilsberechnung auch kein
Rückzahlungsanspruch des Nachlasses gegen ####### mehr geltend gemacht wird. Diese Zahlung erscheint dem
Senat für die erbrachte Leistung angemessen (§ 287 ZPO), da die Beteiligten durch die Zahlungen und deren
Annahme zum Ausdruck gebracht haben, dass es sich bei den gegebenen wirtschaftlichen und familiären
Verhältnissen um eine angemessene Zahlung der Erblasserin handelt. 8. Gemäß § 2325 Abs. 1 BGB kann die
Klägerin als Pflichtteilsberechtigte zur Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil
erhöht, wenn der Wert in Höhe von 29.796 DM, den die Erblasserin ihrer Enkelin ######## durch den Erlass des
Anspruchs auf Auszahlung der Mieteinnahmen aus der o. g. Erdgeschosswohnung geschenkt hat, dem Nachlass
hinzurechnet wird. a) Durch ihre Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2002 (Bl. 245 d. A.)
hat die Klägerin ihre Klageforderung für den Fall, dass der Senat einen schenkweisen Erlass des Anspruchs der
Erblasserin auf Auszahlung der Mieten gegen ####### bejaht, allein auf diese Schenkung und nur noch hilfsweise
für den Fall, dass der Senat eine Schenkung verneint, darauf gestützt, dass zum Nachlass ein Anspruch auf
Auszahlung der Mieten für die Erdgeschosswohnung gehört. b) Dem Grunde nach ergibt sich der schenkweise
Erlass aus der Darlegung der Beklagten in der Berufungsbegründung (Bl. 197 d. A.), dass sich die Erblasserin und
####### im August 1992 geeinigt hätten, ‘dass die Erblasserin Mieteinnahmen aus der Vermietung der Wohnung im
Erdgeschoss mit Rücksicht auf die dringend erforderlichen umfangreichen Sanierungsmaßnahmen nicht fordern
werde .... und zwar nicht nur im Hinblick auf die Sanierungsmaßnahmen, sondern auch im Hinblick darauf, dass die
Erblasserin von ihrer Enkelin Betreuung erwartete, die ihr auch zuteil geworden ist’. Denn damit ist für die
Erblasserin keine Gegenleistung vereinbart worden, sondern die Erblasserin hat sich auf die Erwartung beschränkt,
‘von ihrer Enkelin Betreuung’ zu erhalten, ohne einen konkreten Anspruch auf Erbringung von Betreuungsleistungen
zu vereinbaren, sodass es sich nur um eine Zweckschenkung (vgl. Palandt-Putzo, a. a. O., § 525 Rdnr. 11), nicht
aber um ein auch nur teilweise entgeltliches Geschäft handelt. c) Der Höhe nach ist das Geschenk mit 29.796 DM (=
6.000 DM jährlich x 4,966) zu bewerten, nämlich mit dem Wert, den die Erblasserin aus ihrem Nießbrauch an der
Erdgeschosswohnung durch Vermietung voraussichtlich noch hätte erzielen können, und zwar nach dem Zeitpunkt
der Schenkung, wie die erlassene Schuld in Geld und damit einer verbrauchbaren Sache bestand (§ 2325 Abs. 2
Satz 1 BGB). Der monatliche Mietwert der Wohnung betrug 500 DM (Bl. 196 d. A.), woraus sich ein Jahreswert von
6.000 DM errechnete (= 12 x 500 DM). Dieser Jahreswert ist im Hinblick darauf, dass der Erblasserin der Nießbrauch
lebenslänglich zustand, mit dem Faktor 4,966 zu kapitalisieren, der sich für die bei Erlass 79-jährige Erblasserin aus
der Anlage 9 zu § 14 des Bewertungsgesetzes ergibt, die im August 1992, dem Zeitpunkt der Schenkung, galt
(BGBl. 1991, Teil I Seite 270). Eine Umrechnung dieses Wertes auf den Erbfall im Hinblick auf die Geldentwertung
ist - anders als bei einer Übertragung eines Grundstücks mit der Verpflichtung zur Erbringung von Pflegeleistungen -
nicht erforderlich, da zum Vermögen der Erblasserin beim Erlass nur die Erwartung auf solche Einnahmen gehörte
und die Geldentwertung bis zum Erbfall bereits durch den Kapitalisierungsfaktor berücksichtigt ist. Der Schenkwert
reduziert sich auch nicht dadurch, dass ####### die erwarteten Betreuungsleistungen erbracht hätte. Dabei kann
offen bleiben, ob dieses aus Rechtsgründen ohnehin nicht möglich ist, weil nämlich die Erblasserin keinen Anspruch
auf diese Leistungen, sondern bei deren Unterbleiben nur einen solchen auf Rückgabe des Geschenkes in Gestalt
der Wiederbegründung ihres Anspruchs auf Auskehr der Mieten gegen ####### hatte und aus Sicht der
pflichtteilsberechtigten Klägerin für ihren Anspruch gleichgültig war, ob das Geschenk sich in Händen der Erblasserin
oder ####### befand. Denn es ist nicht dargelegt, welche konkreten geldwerten Betreuungsleistungen insoweit
erbracht worden sind. 9. Über die Hilfsaufrechnung der Beklagten aus der Berufungsbegründung (Bl. 201 d. A.) war
nicht zu entscheiden, da die Beklagte ihren Vorbehalt zur Hilfsaufrechnung bis zum Schluss der mündlichen
Verhandlung nicht aufgelöst hat. II. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 1 Satz 1 Altern. 2, § 708 Nr. 10
und § 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 und 2 ZPO für die Zulassung nicht vorliegen. ####### ####### #######