Urteil des OLG Celle vom 30.06.1999

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Gericht:
OLG Celle, 13. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 13 U 318/98
Datum:
30.06.1999
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 270
Leitsatz:
1. Die Voraussetzungen für die Heilung eines Zustellungsmangels liegen nur dann vor, wenn die –
gescheiterte förmliche - Zustellung tatsächlich gewollt und verfügt war.
2. Eine Zustellung „demnächst“ im Sinne der Norm liegt dann nicht vor, wenn die Untätigkeit des
Gerichts auf einem Verhalten der Klägerin beruht.
3. Ein solches Verhalten ist auch dann gegeben, selbst wenn die Klägerin die
Vorschußkostenanforderung nicht erhalten haben sollte, wenn sie es unterläßt, sich nach dem
Ausbleiben der Anforderung zu erkundigen.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
Urteil
13 U 318/98
6 O 476/97 LG Hannover
Verkündet am
30. Juni 1999
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
pp.
XXXXXXX
XXXXXX
gegen
XXXXX
XXXXX
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch die Richter #####, ##### und ##### auf die mündliche
Verhandlung vom 15. Juni 1999 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 30. September 1998
– 6 O 476/97 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung aus diesem Urteil durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Die Sicherheit hat durch eine schriftliche, selbstschuldnerische, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche Bürgschaft
einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank geleistet werden.
Streitwert und Beschwer: 75.000,00 DM.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt als Konkursverwalterin über den Nachlass des D####, dessen Ehefrau die Beklagte war, die
Rückgewähr von Geld zur Konkursmasse.
Der am 4. April 1996 in Ha### verstorbene D#### war Eigentümer eines Hausgrundstückes in Hö###, welches er mit
notariellem Kaufvertrag vom 26. August 1994 für 75.000,00 DM verkaufte. Der Kaufpreis wurde entsprechend der
Vereinbarung in § 6 des Kaufvertrages am 31. Oktober 1994 auf das Girokonto der Beklagten überwiesen.
D#### war auf Grund des Testamentes seines Vaters vom 15. Juli 1975 zum Unterhalt seiner Mutter verpflichtet.
Die Mutter zog am 2. August 1994 aus dem von D#### verkauften Haus aus in ein Altenheim. Am 11. August 1994
stellte D#### für die Mutter einen Sozialhilfeantrag beim Landkreis Hö###, dem entsprochen wurde. Der Landkreis
##### leitete am 3. November 1994 Unterhaltsansprüche der Mutter gegen D#### auf sich über.
Am 26. November 1996 wurde das Nachlasskonkursverfahren nach ##### ##### durch das Amtsgericht Hannover
eröffnet.
Die Klägerin hat vorgetragen, die Veräußerung des Grundstücks und die Zahlung des Kaufpreises auf das Konto der
Beklagten sei in der Absicht erfolgt, die Gläubiger des verstorbenen D#### zu benachteiligen, denn bereits am 11.
August 1994 habe der Landkreis ##### die Überleitung von Unterhaltsansprüchen der Mutter angezeigt.
Die Klägerin hat am 5. November 1997 einen Prozesskostenhilfeantrag beim Landgericht Hannover zur Verfolgung
der Rückgewähransprüche gestellt. Dieser wurde der Beklagten zur Stellungnahme zugeleitet. Am 17. November
1997 haben sich ihre erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten legitimiert. Am 26. November 1997 hat die Klägerin
durch ihren erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten erklärt, dass die zunächst unter der Bedingung der
Bewilligung der Prozesskostenhilfe eingereichte Klage wegen des drohenden Fristablaufs gemäß § 41 KO unbedingt
erhoben werde. Durchschriften dieses Schriftsatzes haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf Grund
einer paraphierten Verfügung des Berichterstatters erhalten, mit der der Berichterstatter zudem die Akten dem
Vorsitzenden zur Terminierung und Zustellung zugeschrieben hat.
Das Landgericht hat der Klägerin die nachgesuchte Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 26. November 1997
versagt, der der Klägerin am 12. Dezember 1997 zugegangen ist. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 13.
Januar 1998 Beschwerde eingelegt, die durch den Senat mit Beschluss vom 12. Februar 1998 zurückgewiesen
wurde.
Die Klägerin hat die am 12. Dezember 1997 für die unbedingt erhobene Klage angeforderten Kosten, die nochmals
nach Beendigung des Beschwerdeverfahrens am 16. März 1998 erfordert wurden, am 8. Mai 1998 eingezahlt,
nachdem sie zur Zahlung des Kostenvorschusses mit Schreiben vom 22. April 1998 durch den Vorsitzenden
aufgefordert worden war. Am 15. Mai 1998 hat der Vorsitzende der 6. Zivilkammer Termin zur mündlichen
Verhandlung über die Klage anberaumt.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 75.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16. September 1997 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, eine Benachteiligungsabsicht des Verstorbenen habe nicht vorgelegen; dieser habe
sich vielmehr bereits vor dem 11. August 1994 entschlossen, das Hausgrundstück zu verkaufen, weil seine Mutter
am 2. August 1994 in das Altenheim gezogen sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, eine Benachteiligungsabsicht liege nicht
vor, weil der Verstorbene im Zeitpunkt der Grundstücksveräußerung auch ohne den Erlös aus dem Verkauf des
Hausgrundstücks leistungsfähig gewesen sei.
Zur Begründung ihrer Berufung wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie trägt
vor, eine Benachteiligungsabsicht ergebe sich bereits daraus, dass der Verstorbene D#### seiner Ehefrau den
Kaufpreis unentgeltlich zugewendet habe, nachdem ihm bekannt gewesen sei, dass der Landkreis ##### gegen ihn
Unterhaltsansprüche seiner Mutter ##### geltend machen werde.
Weiter ist die Klägerin der Auffassung, sie habe die Anfechtungsfrist gemäß § 41 KO gewahrt. Der Schriftsatz vom
26. November 1997, mit dem die Klage unbedingt erhoben worden sei, habe im Dezember 1997 die Rechtshängigkeit
der Klage begründet. Dieser Schriftsatz sei dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 12. Dezember 1997
tatsächlich zugegangen, sodass ein Mangel der förmlichen Zustellung gemäß § 187 ZPO geheilt sei. Im Übrigen
habe der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin den Lauf der Anfechtungsfrist gehemmt. Der Prozesskostenhilfe
versagende Beschluss des Landgerichts sei ihr am 12. Dezember 1997 zugegangen. Die Hemmungswirkung des
Prozesskostenhilfeverfahrens habe bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens vor dem Oberlandesgericht in
Celle im Februar 1998 angedauert. Die Hemmungswirkung sei nicht deshalb entfallen, weil sie erst am 13. Januar
1998 gegen den versagenden Beschluss Beschwerde eingelegt habe. Eine vorherige Einlegung sei ihr unter
Berücksichtigung der Weihnachtsfeiertage und der mit dem Landkreis als Konkursgläubiger zu erörternden Frage der
Zahlung eines Kostenvorschusses nicht zumutbar und möglich gewesen.
Ferner stützt die Klägerin ihre Forderung auf eine ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten.
Die Klägerin beantragt,
1. unter Abänderung des am 30 September 1998 verkündeten Urteils des Landgerichts Hannover (6 O 476/97) die
Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 75.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16. September 1997 zu zahlen.
2. Im Falle der Bestimmung eine Sicherheitsleistung der Klägerin zu gestatten, Sicherheit in Form der Bürgschaft
einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie ist
der Auffassung, die Klägerin habe die Anfechtungsfrist des § 41 KO nicht gewahrt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das
Urteil des Landgerichts Hannover vom 30. September 1998 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klägerin kann gemäß § 37 KO die Rückgewähr der auf das Konto der Beklagten aus dem Verkauf des Hauses
des verstorbenen D#### gezahlten 75.000,00 DM nicht verlangen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte
den Kaufpreis in anfechtbarer Weise aus dem Vermögen des Verstorbenen erhalten hat. Denn die Klägerin hat die
für die Anfechtung gemäß § 41 KO maßgebliche Anfechtungsfrist von einem Jahr nicht eingehalten.
1.
a) Die Jahresfrist des § 41 Abs. 1 Satz 1 KO gilt für alle Anfechtungstatbestände im Konkurs. Sie ist eine
Ausschlussfrist. Wird sie nicht gewahrt, erlöschen etwa zuvor bestehende Anfechtungsrechte und damit der
Rückgewähranspruch (vgl. Kilger/Schmidt, Insolvenzgesetze, 17. Aufl., § 41 Rn. 2, II. Jaeger/Henckel, Kommentar
zur KO, 9. Aufl., § 41 Rn. 6). Die Anfechtungsfrist begann mit der Eröffnung des Konkursverfahrens am 26.
November 1996 und endete mithin mit dem Ablauf des 26. November 1997.
b) Innerhalb dieser Frist hat die Klägerin nicht rechtzeitig Klage erhoben. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 26.
November 1997, der am selben Tage beim Landgericht einging, erklärt, sie wolle die mit dem PKHAntrag vom 4.
November 1997, Eingang 5. November 1997, angekündigte Klage unbedingt erheben. Damit hat die Klägerin eine für
die Wahrung der Frist hinreichende Klage eingereicht. Die Anhängigkeit war jedoch nicht ausreichend, die
Anfechtungsfrist einzuhalten. Denn erforderlich ist die Erhebung der Klage; diese wird gemäß § 261 Abs. 1 ZPO i V.
m. § 253 1 ZPO durch Rechtshängigkeit begründet, wenn die Klage oder ein entsprechender Schriftsatz zugestellt
wird. Ausreichend zur Wahrung der Frist ist bei fehlender rechtzeitiger Zustellung, dass die Klage „demnächst“ gem.
§ 270 Abs. 3 ZPO zugestellt wird.
c) Der Klägerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie meint, die Rechtshängigkeit sei dadurch eingetreten, dass der
Schriftsatz der Klägerin an den Beklagtenvertreter am 11. Dezember 1997 abgesandt wurde und diesem am 12.
Dezember oder kurze Zeit danach zur Kenntnis gelangt sei.
Der auch von der Klägerin eingeräumte Mangel der förmlichen Zustellung ist nicht gemäß § 187 ZPO geheilt.
aa) Zum Einen ist § 187 Satz 1 ZPO nicht anwendbar. Nach §187 Satz 2 ZPO gilt Satz 1 nicht, soweit durch die
Zustellung der Lauf einer Notfrist in Gang gesetzt werden soll. Da der Grund dieser Regelung darin liegt, dass wegen
der Rechtsfolgen des Fristablaufs in wichtigen Fällen der Zeitpunkt des Fristbeginns nicht im Ermessen des
Gerichts liegen darf, sind den genannten Notfristen auch Fristen gleichzusetzen, deren Ablauf zwingende
Rechtsfolgen auslöst. Dazu gehören auch gesetzlich angeordnete Ausschlussfristen zur Wahrung von Rechten
durch Klagerhebung (vgl. ZöllerStöber, ZPOKommentar, 20. Aufl., § 187 Rn. 10, OLG Hamm, NJWRR 1994, 63).
Wie bereits ausgeführt, ist die Frist des § 41 KO eine gesetzlich angeordnete Ausschlussfrist, sodass § 187 Satz 1
ZPO nicht gilt.
bb) Aber selbst wenn § 187 Satz 1 ZPO grundsätzlich angewendet wird, liegen die Voraussetzungen für die Heilung
des Zustellungsmangels nicht vor. Denn nach dieser Vorschrift können nur Mängel der Zustellung an sich
überwunden werden. Erforderlich bleibt aber immer, dass die – gescheiterte förmliche - Zustellung tatsächlich gewollt
und verfügt war (vgl. BGH FamRZ 1993, 309, NJW 1956, 1878, 1879, OLG Hamm NJWRR 1994, 63, ZöllerStöber, §
187 Rn. 2). Daran fehlt es. Auf dem Schriftsatz der Klägerin findet sich ein Vermerk der Geschäftsstelle, dass die
Abschriften abgesandt werden. Dieses Handeln der Geschäftsstelle beruht auf der Verfügung des Berichterstatters
##### vom 4. Dezember 1997, der das formlose Absenden des Schriftsatzes der Beklagten vom 27. November
1997 und erkennbar wohl auch der Klageschrift unter Nr. 1 der Verfügung mit „Ø“ angeordnet und zudem unter Nr. 2
verfügt hatte, dass die Akten dem Vorsitzenden zur Terminierung und zur Zustellung vorzulegen seien.
Unterzeichnet ist diese Verfügung lediglich mit der Paraphe des Berichterstatters. Weitere Verfügungen des
Vorsitzenden ##### oder seines Vertreters ##### in Bezug auf die Zustellung der Klage finden sich nicht. Vielmehr
ist Termin zur mündlichen Verhandlung erst am 13. Mai 1998 anberaumt worden, nachdem die Klägerin auf
Erinnerung vom 22. April 1998 den bereits im Dezember 1997 und nochmals im März 1998 angeforderten
Kostenvorschuss am 8. Mai 1998 eingezahlt hatte. Daraus wird deutlich, dass allenfalls eine formlose Übersendung
des eingegangenen Schriftsatzes zur Kenntnisnahme vom Sachstand im noch laufenden PKHVerfahren, nicht aber
die mit der Zustellung der Klage verbundene Rechtsfolge, die Rechtshängigkeit, vom Landgericht gewollt war. Es
fehlt mithin an dem erforderlichen Zustellungswillen des Richters (vgl. auch BGH FamRZ 1993, 309, ZöllerStöber, §
187 Rn. 2).
d) Die Klageinreichung vom 26. November 1997 war schließlich nicht ausreichend, die Ausschlussfrist des § 41 KO
zu wahren, weil die spätere Zustellung gemäß § 270 Abs. 1 ZPO nicht demnächst erfolgt ist. Eine förmliche
Zustellung kann allenfalls in der Terminierung am 15. Mai 1998 gesehen werden, mit der die Rechtshängigkeit
begründet werden sollte. Dieses war nicht „demnächst“ Sinne der Norm, weil die Untätigkeit des Gerichts auf einem
Verhalten der Klägerin beruhte. Die Klägerin hat den im Dezember 1997 erforderten Kostenvorschuss nicht binnen
zwei Wochen, sondern erst im Mai 1998 nach nochmaliger Erinnerung eingezahlt. Selbst wenn die Klägerin die
Kostenanforderung nicht erhalten haben sollte, hätte sie spätestens im Januar 1996 nach dem Ausbleiben der
Anforderung sich erkundigen müssen.
2.
a) Die Verfolgung der Klage durch Einzahlung des Kostenvorschusses war nicht deshalb rechtzeitig und
fristwahrend, weil die Ausschlussfrist zwischenzeitlich durch das PKHVerfahren gehemmt war. Die Klägerin hat am
5. November 1997 beim Landgericht ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Dieser hat gemäß
§§ 203, 205 BGB, die auf die Anfechtungsfrist anzuwenden sind, die Hemmung der Frist zur Folge. Das
Unvermögen einer Partei, die wirtschaftliche Last eines Prozesses aus eigenen Mitteln aufzubringen, steht der
„höheren Gewalt“ gemäß § 203 Abs. 2 BGB gleich (vgl. bereits BGHZ 17, 199, 201, BGH NJWRR 1991, 573, 574 m.
w. N., Senat Urteil vom 7. Oktober 1998, OLG Report 1999, 181 f., Münchener Komm. BGBvon FeIdmann, 3. Aufl. §
203 Rn. 7).
b) Die Hemmung der Frist begann am 5. November 1997. Grundsätzlich dauert die Hemmung bis zum
bestandskräftigen Abschluss des Prozesskostenhilfeverfahrens an (vgl. BGHZ 37, 113, 119; NJW 1981, 1550),
sodass der Zeitpunkt des Zugangs der Entscheidung über die Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe
versagenden Beschluss des Landgerichts maßgeblich ist. Demgemäß käme vorliegend eine Hemmung bis Ende
Februar 1998 in Betracht.
Es kann dahingestellt bleiben, ob hier die Hemmung ausnahmsweise bereits mit dem Zugang der später mit der
Beschwerde angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung am 12. Dezember 1997 endete, weil die Klägerin
gehalten war, binnen einer Überlegungsfrist von 2 Wochen gegen die Entscheidung des Landgerichts Beschwerde
einzulegen (vgl. BGHZ 98, 295, 301; NJWRR 1991, 573; Senat a. a. O., PalandtHeinrichs BGB Kommentar, 57.
Aufl., § 203 Rn. 9). Selbst wenn die Hemmung bis zur Beendigung des Beschwerdeverfahrens im Februar 1998
andauerte, wäre die Anfechtungsfrist im März 1998 abgelaufen. Im Zeitpunkt der Einreichung des
Prozesskostenhilfeantrages am 5. November 1997 lief die Anfechtungsfrist noch 3 Wochen bis zum 26. November
1997. Nur um diesen Zeitraum verlängerte sich durch das Prozesskostenhilfeverfahren die Frist, die mithin
spätestens im März 1998 ablief. Deshalb war die Klägerin in jedem Fall gehalten, noch im März den bereits im
Dezember und nochmals am 16. März 1998 erforderten Kostenvorschuss einzuzahlen. Ihre bis Mai 1998 andauernde
Untätigkeit führte dazu, dass die Klage nicht demnächst i. S. des § 270 Abs. 3 ZPO zugestellt und damit die
Rechtshängigkeit rechtzeitig begründet wurde, sodass die Anfechtungsfrist des § 41 KO nicht gewahrt wurde.
Soweit die Klägerin meint, die nicht rechtzeitige Zahlung des Kostenvorschusses könne ihr nicht angelastet werden,
weil sie kein Vermögen gehabt habe, kann dem nicht gefolgt werden. Die Klägerin als Partei kraft Amtes kann nicht
verlangen, besser gestellt zu werden, als eine klagende vermögenslose natürliche oder juristische Person. Im
Übrigen hat die Klägerin nicht einmal ansatzweise dargelegt, warum ihr eine Zahlung auf Erinnerung des Gerichts
nicht aber auf die erste oder zweite Kostenanforderung möglich war, wo sie doch nach eigener Darstellung bereits im
Dezember 1997 mit dem Konkursgläubiger Landkreis die Zahlung des Kostenvorschusses erörtert haben will.
II.
Die Klage hat auch keinen Erfolg, soweit die Klägerin sie auf ungerechtfertigte Bereicherung gemäß § 812 BGB
stützen will. Es fehlt jeder Vortrag der Klägerin und der Beklagten, auf den sich die Klägerin hilfsweise stützen will,
dafür, dass die Beklagte den Kaufpreis für sich verwendet hat. Vielmehr macht die Beklagte geltend, der verstorbene
##### habe von ihrem Konto eigene Kosten bestritten und dafür den Kaufpreis verwendet.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach
§§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO. Die Festsetzung der Beschwer richtet sich nach § 546 Abs. 2 ZPO.
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