Urteil des OLG Celle vom 28.02.2002

OLG Celle: rechtliches gehör, aussetzung, disziplinarverfahren, verwaltungsbehörde, ermessensfehlgebrauch, ermittlungsverfahren, aufsichtsbehörde, ermessensfehler, form, anhörung

Gericht:
OLG Celle, Notarsenat
Typ, AZ:
Beschluß, Not 1/02
Datum:
28.02.2002
Sachgebiet:
Normen:
BNotO § 96, NDO § 17
Leitsatz:
Die Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens, in dem Fragen geklärt werden
sollen, die auch für die Beurteilung der Frage, ob ein Disziplinarvergehen vorliegt, von Bedeutung
sind, ist ein typischer Sachverhalt, bei dem das nichtförmliche Disziplinarverfahren zunächst
auszusetzen ist.
Volltext:
Not 1/02
B e s c h l u s s
In dem nichtförmlichen Disziplinarverfahren
pp.
hat der Senat für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle durch den Vorsitzenden Richter am
Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und den Notar ####### am 28. Februar
2002 beschlossen:
Der Antrag des Notars auf gerichtliche Entscheidung über die Aussetzung des nichtförmlichen Disziplinarverfahrens
durch das Landgericht ##### - mit Bescheid vom 3. Dezember 2001 - Geschäfts-Nr. ##### - wird zurückgewiesen.
Der Notar trägt die Kosten des Verfahrens sowie die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen.
Wert des Verfahrens: 5.000 EUR
Gründe
. . . . .
Gegen diese Aussetzung des nichtförmlichen Disziplinarverfahrens wendet sich der Notar mit seinem form- und
fristgerecht eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Er macht geltend, dass die Aussetzung des
Disziplinarverfahrens schon deshalb zu Unrecht erfolgt sei, weil ihm vor dieser Aussetzung kein rechtliches Gehör
gewährt worden sei. Seitens der Dienstaufsicht seien lediglich seine Nebenakten angefordert worden. In der Sache
habe er sich kein Dienstvergehen zu schulden kommen lassen.
Auch nach Hinweis auf die eingeschränkte Möglichkeit zur Überprüfung der Aussetzungsverfügung auf
Ermessensfehler hat der Notar an seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung festgehalten und in einem
Schriftsatz vom 11. Februar 2002 umfangreich in der Sache selbst vortragen lassen. Der Notar sieht einen
Ermessensfehler darin, dass die Aufsichtsbehörde ihm vor ihrer Aussetzungsentscheidung nicht die Möglichkeit
gegeben habe, sich zur Sache zu äußern, ohne bereits die Staatsanwaltschaft zu informieren. Da auch die
Staatsanwaltschaft noch nicht an ihn herangetreten sei, habe er nur die Möglichkeit, sich im Verfahren über den
Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Aussetzungsentscheidung zur Sache zu äußern. Hierzu sei
auszuführen, dass die finanzierende Bank über die Nebenabrede der Kaufpreisstundung informiert gewesen sei. Der
Betrugsvorwurf werde deshalb zu Unrecht erhoben.
Der Antragsgegner ist dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit der Begründung entgegengetreten, dass es
zweckmäßig erscheine, die erforderlichen Ermittlungen und die strafrechtliche Bewertung des Verhaltens der
Urkundsbeteiligten der Staatsanwaltschaft zu überlassen. Die Notaraufsichtsbehörde habe nicht die Mittel, um in
adäquater Art und Weise die notwendige Aufklärung zu betreiben. Da eine plausible Erklärung für die Konstruktion
der Finanzierung nicht zu erkennen sei, habe ein für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens hinreichender
Anfangsverdacht bestanden. Dies werde im Übrigen auch durch die Einleitung des strafrechtlichen
Ermittlungsverfahrens bestätigt. Eine Beschleunigung sei durch die Durchführung des Verfahrens durch die
Verwaltungsbehörde selbst ohnehin nicht zu erreichen. Sofern sich der Verdacht strafbarer Handlungen bestätige,
müsse zunächst abgewartet werden, welche Konsequenzen in strafrechtlicher Hinsicht sich hieraus ergäben. Erst
anschließend habe die Verwaltungsbehörde das Verfahren unverzüglich weiter zu betreiben.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig aber nicht begründet.
Auf das Disziplinarverfahren gegen Notare finden gemäß § 96 BNotO die Vorschriften der niedersächsischen
Disziplinarordnung Anwendung. Gemäß § 17 Abs. 2 NDO kann ein Disziplinarverfahren ausgesetzt werden, wenn in
einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die
Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist. Die Aussetzung eines nichtförmlichen
Disziplinarverfahrens, um die es hier geht, ist gemäß § 17 Abs. 4 NDO durch einen Antrag auf gerichtliche
Entscheidung anfechtbar. Mit diesem Antrag kann allerdings nur geltend gemacht werden, dass der
Dienstvorgesetzte bei der Aussetzung des Verfahrens sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe (s. Bieler/Lukat,
NDO, § 17 Rz. 13).
Ein Ermessensfehlgebrauch, der hier den Antrag auf gerichtliche Entscheidung rechtfertigen könnte, ist indessen
nicht festzustellen. Die Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens, in dem Fragen geklärt
werden sollen, die auch für die Beurteilung der Frage, ob ein Disziplinarvergehen vorliegt, von Bedeutung sind, ist ein
typischer Sachverhalt, bei dem das nichtförmliche Disziplinarverfahren zunächst auszusetzen ist. Da eine eventuelle
strafrechtliche Verurteilung bei der Ahndung eines Dienstvergehens zu berücksichtigen sein würde und die
Staatsanwaltschaft erheblich bessere Ermittlungsmöglichkeiten hat, als die Verwaltungsbehörde in
Disziplinarverfahren, wäre es unangemessen und unangebracht, das Disziplinarverfahren ohne Rücksicht auf das
eingeleitete und strafrechtliche Ermittlungsverfahren fortzusetzen. Wie sich aus § 17 Abs. 3 NDO ergibt, ist vielmehr
zunächst das strafrechtliche Ermittlungsverfahren durchzuführen. Erst nach dessen Abschluss ist die Weiterführung
des Disziplinarverfahrens, soweit dafür noch Anlass besteht, sinnvoll.
Ein Ermessensfehlgebrauch der Aufsichtsbehörde ist in den Ausführungen der Verfahrensbevollmächtigten des
Notars auch sonst nicht festzustellen. Soweit gerügt wird, der Notar habe kein rechtliches Gehör zu der
beabsichtigten Aussetzung gehabt, ist nicht dargelegt, dass eine vorherige Anhörung des Notars zu einem anderen
Ergebnis als der Aussetzung des Disziplinarverfahrens geführt hätte. Ein entscheidungsreifer Sachverhalt liegt
offensichtlich nicht vor. Die Ausführungen zur Sache selbst gehen an der aktuell zu treffenden Entscheidung über
die Zulässigkeit der Aussetzung des nichtförmlichen Disziplinarverfahrens vorbei. Mit der Sache hat sich der Senat
nicht zu befassen, insoweit ist zunächst das Ergebnis des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sowie eines sich
evtl. anschließenden Disziplinarverfahrens abzuwarten. Entgegen den Ausführungen in der Antragsbegründung hat
auch der Antragsgegner - abgesehen von der Bejahung eines „Anfangsverdachts“ - in der Sache selbst keine
Feststellungen getroffen, durch die der Antragsteller belastet wäre.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 96 BNotO i. V. m. §§ 114, 115 NDO. Danach muss
der Notar die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen tragen, da sein Antrag auf gerichtliche
Entscheidung erfolglos geblieben ist.
####### ####### #######