Urteil des OLG Celle vom 11.08.2010

OLG Celle: aufzeichnung, ermächtigung, anfechtung, anstalt, wiederholungsgefahr, datenträger, besuch, gesetzesmaterialien, besitz, rechtfertigung

Gericht:
OLG Celle, 01. Strafsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 1 Ws 366/10 (StrVollz)
Datum:
11.08.2010
Sachgebiet:
Normen:
NJVollzG § 28, NJVollzG § 191
Leitsatz:
1. Die Beobachtung des Besuchsraums durch eine Kamera ist eine zulässige Methode der optischen
Besuchsüberwachung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 NJVollzG.
2. § 28 NJVollzG bietet keine Ermächtigungsgrundlage für die Speicherung der Kamerabilder eines
überwachten Gefangenenbesuchs. insoweit kommt nur § 191 Abs. 1 NJVollzG als
Ermächtigungsgrundlage in Betracht.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
1 Ws 366/10 (StrVollz)
17a StVK 730/09 LG Lüneburg
B e s c h l u s s
In der Strafvollzugssache
des A. D., vormals K.,
geb. am 10. Februar 1959 in S.,
zurzeit in der JVA C., Abteilung S.,
Antragstellers
gegen die Justizvollzugsanstalt C.,
vertreten durch den Anstaltsleiter,
Antragsgegnerin
wegen Speicherung der Bilder eines kameraüberwachten Besuchs
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den
Beschluss der 3. kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg mit Sitz in Celle vom 18. Juni 2010
nach Beteiligung des Zentralen juristischen Dienstes für den niedersächsischen Justizvollzug durch die Richter am
Oberlandesgericht xxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxx und xxxxxxxxx am 11. August 2010 beschlossen:
1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe
Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
G r ü n d e :
I.
Der Antragsteller verbüßt eine Freiheitsstrafe in der JVA C., Abteilung S., und wandte sich mit seinem Antrag auf
gerichtliche Entscheidung vom 26. November 2009 dagegen, dass die Antragsgegnerin den Besuch der
Lebenspartnerin des Antragstellers in der Anstalt am 13. November 2009 „auf Video aufgezeichnet und
abgespeichert“ habe. Er rügte diese Maßnahme als rechtswidrig und verlangte die Vernichtung der Aufzeichnung in
seinem Beisein.
Die Strafvollstreckungskammer wies den Antrag mit Beschluss vom 5. Januar 2010 als unzulässig zurück mit der
Begründung, dass es sich, da die Überwachung des Besuchs erledigt sei, um einen Feststellungsantrag handele, für
den es indes am erforderlichen Feststellungsinteresse fehle. Der Verpflichtungsantrag auf Vernichtung der
Aufzeichnung sei unzulässig, weil der Antragsteller nicht dargelegt habe, dass er die Vernichtung zuvor bei der
Antragsgegnerin vergeblich beantragt habe.
Diese Entscheidung hat der Senat mit Beschluss vom 9. März 2010 - 1 Ws 95/10 (StrVollz) - aufgehoben und die
Sache zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe
Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. Der Senat hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass die
Strafvollstreckungskammer zum einen die Anforderungen an das nach § 115 Abs. 3 StVollzG erforderliche
Feststellungsinteresse überspannt habe und dass ihre Entscheidung zum anderen dem Rechtsschutzbegehren des
Antragstellers nicht gerecht werde. Dieser habe sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung ausdrücklich
gegen die Videoaufzeichnung und speicherung des Besuchs gewandt. Damit habe der Antrag eindeutig auf die
Anfechtung einer den Antragsteller belastenden Vollzugsmaßnahme abgezielt, deren belastende Wirkung durch die
Speicherung der Aufzeichnung - jedenfalls nach dem Antragsvorbringen - auch noch andauere. Demgegenüber habe
die Strafvollstreckungskammer das Rechtsschutzbegehren in einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der
(erledigten) Videoüberwachung und einen Antrag auf Verpflichtung zur Vernichtung der Videoaufzeichnung
aufgespalten und sei hierdurch zur Unzulässigkeit gekommen, während sie auf die Anfechtung der
Videoaufzeichnung und deren Speicherung nicht eingegangen sei. Hierdurch habe sich die
Strafvollstreckungskammer den Blick dafür verstellt, dass der vom Antragsteller formulierte Antrag auf Vernichtung
der Videoaufzeichnung kein Hauptantrag sei, sondern vielmehr auf die im Falle einer erfolgreichen Anfechtung der
bereits vollzogenen Aufzeichnung und Speicherung nach § 115 Abs. 2 Satz 2 StVollzG mögliche Anordnung der
Folgenbeseitigung abziele.
Nunmehr hat die Strafvollstreckungskammer nach weiterer Sachverhaltsaufklärung mit Beschluss vom 18. Juni
2010 den Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Es handele sich um einen Feststellungsantrag, weil die
Videoaufzeichnung nach - vom Antragsteller nicht bestrittener - Auskunft der Antragsgegnerin grundsätzlich nach
drei bis fünf Tagen durch Überschreiben des Datenträgers gelöscht werde und damit die Speicherung nicht mehr
fortdauere. Dieser Antrag sei auch zulässig, weil das erforderliche Feststellungsinteresse - jedenfalls wegen
Wiederholungsgefahr - gegeben sei. Er sei jedoch unbegründet, weil die Aufzeichnung und Speicherung auf der
Grundlage von § 28 Abs. 1 NJVollzG rechtmäßig gewesen sei. Eine akustische Überwachung habe nicht
stattgefunden. Der Verpflichtungsantrag auf Vernichtung der Aufzeichnung sei unzulässig, weil der Antragsteller
nicht vorab einen Antrag auf Vernichtung oder Löschung des Bildmaterials bei der Antragsgegnerin gestellt habe.
Abgesehen davon sei die Löschung bereits wenige Tage nach der Aufzeichnung erfolgt.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung
formellen und materiellen Rechts rügt. Er macht geltend, dass die Videoaufzeichnung unzulässig gewesen sei und
dass der Vortrag der Antragsgegnerin, wonach die Aufzeichnung bereits nach drei bis fünf Tagen gelöscht worden
sei, für ihn völlig neu und im Vorfeld seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nicht mitgeteilt worden sei.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat (zumindest vorläufig) Erfolg.
1. Sie ist zulässig, weil es geboten ist, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu
ermöglichen (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Die Frage, ob und inwieweit die Vollzugsbehörden berechtigt sind,
Videoaufnahmen überwachter Besuche der Gefangenen auf Datenträger aufzuzeichnen und damit zu speichern, ist
bislang - soweit ersichtlich - in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht geklärt.
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Bereits die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf die in
zulässiger Form erhobene Sachrüge führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung
der Sache an dieselbe Strafvollstreckungskammer, so dass es eines Eingehens auf die - nicht ordnungsgemäß
ausgeführte Verfahrensrüge nicht bedarf.
Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Gesetzes. Zwar ist die Strafvollstreckungskammer
zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin für die Überwachung des Besuchs mittels Kamera und die
Aufzeichnung der hierdurch gewonnenen Bilder einer gesetzlichen Ermächtigung bedarf. denn damit wurde in das
allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) eingegriffen. Indes kann
der Strafvollstreckungskammer nicht darin gefolgt werden, dass sich die für die Speicherung der Bilder erforderliche
gesetzliche Ermächtigungsgrundlage aus § 28 Abs. 1 NJVollzG ergebe.
Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 NJVollzG dürfen Besuche offen überwacht werden. Eine akustische Überwachung, die
nach Satz 2 der Vorschrift nur unter besonderen Voraussetzungen stattfinden darf, hat hier nach den - von der
Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen und damit für den Senat bindenden - Feststellungen der
Strafvollstreckungskammer nicht stattgefunden. Eine im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens der Anstalt
zulässige Methode der optischen Überwachung ist auch diejenige durch eine Kamera (vgl. KG NStZRR 2009, 388.
Schwind, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG 5. Aufl. § 27 Rn. 7. Arloth, StVollzG 2. Aufl. § 27 Rn. 3).
Die Beobachtung des Besuchsraums erfolgt hier nämlich durch einen Vollzugsbediensteten, der sich in einem
anderen Raum aufhält und den Besuchsraum durch technische Vermittlung über eine Kamera und einen Bildschirm
beobachtet. sie stellt damit gleichsam einen Ersatz für die ansonsten notwendige unmittelbare Beobachtung durch
einen im Besuchsraum oder in einem durch eine Scheibe abgetrennten Nebenraum anwesenden
Vollzugsbediensteten dar. Das Gesetz erlaubt hiernach eine zeitlich parallel zum Besuch stattfindende
Kameraüberwachung. Es handelt sich insoweit um eine spezielle Regelung über die Erhebung personenbezogener
Daten, die Vorrang vor § 190 NJVollzG hat (vgl. Callies/MüllerDietz, StVollzG 11. Aufl. § 27 Rn. 1. Arloth aaO. jew.
zum vergleichbaren Verhältnis zwischen § 27 und § 179 StVollzG). Die Durchführung dieser Kameraüberwachung im
vorliegenden Einzelfall begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken.
Hingegen bietet § 28 NJVollzG für eine Aufzeichnung der Kamerabilder auf einen Datenträger, mithin die
Speicherung der erhobenen personenbezogenen Daten, keine Ermächtigungsgrundlage (vgl. OLG Frankfurt a.M.
NStZRR 2003, 219, zur fehlenden Ermächtigung für die Aufzeichnung überwachter Telefongespräche von
Gefangenen). Die Speicherung der Aufnahmen lässt sich nicht unter den Begriff der Überwachung subsumieren.
denn sie geht über das hinaus, was als Ersatz für eine unmittelbare Beobachtung des Besuchs durch einen
Vollzugsbediensteten angesehen werden könnte. Da die Erhebung von Daten einerseits und deren Speicherung
andererseits Grundsrechteingriffe unterschiedlicher Qualität darstellen, kommt es auf die - sei es auch nur kurze -
Dauer der Speicherung für die Frage der Ermächtigungsgrundlage nicht an (a. A. wohl Schwind, aaO, der eine
Aufzeichnung hiernach für zulässig hält, die nach der Auswertung aber wieder gelöscht werden müsse).
Das bedeutet allerdings noch nicht, dass es an einer gesetzlichen Ermächtigung für die Speicherung der Bilder fehlt.
Ebenso, wie für die weitere Verwendung von personenbezogenen Daten, die bei der Besuchsüberwachung nach der
bundesrechtlichen Regelung des § 27 StVollzG erhoben worden sind, die Bestimmung des § 180 Abs. 8 StVollzG
maßgebend ist (vgl. Callies/MüllerDietz aaO. Arloth aaO), kommt hier als Ermächtigungsgrundlage für die
Speicherung der Kamerabilder einer Besuchsüberwachung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 NJVollzG mangels einer
speziellen Regelung § 191 Abs. 1 NJVollzG in Betracht. Danach ist das Speichern personenbezogener Daten
zulässig, wenn es zur Erfüllung von Aufgaben nach dem NJVollzG erforderlich ist und die Daten zu diesem Zweck
erhoben worden sind.
Ob die Speicherung der Bilder des Besuchs im vorliegenden Fall nach dieser Vorschrift gerechtfertigt war, kann
indes nicht abschließend entschieden werden, weil es insofern an Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung
dazu mangelt, zu welchem Zweck die Kamerabilder gespeichert worden sind. Demzufolge kann auch nicht beurteilt
werden, ob die Speicherung zu diesem Zweck erforderlich war. Die Rechtfertigung der Speicherung ergibt sich
jedenfalls nicht zwingend aus dem Zweck der Besuchsüberwachung selbst. Nach den Gesetzesmaterialien dient die
Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 1 NJVollzG insbesondere dazu, „die Übergabe unerlaubter Gegenstände im
Besuchsraum feststellen zu können“(vgl. LTDrucks. 15/3565 S. 113). Die Feststellung der Übergabe unerlaubter
Gegenstände dient wiederum der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt, die dadurch
entstehen könnten, dass unerlaubte Gegenstände sich im Besitz von Gefangenen befinden. Um diesen Gefahren
wirksam begegnen zu können, wird es regelmäßig erforderlich sein, die Feststellung ihrer Übergabe zu treffen, bevor
sich die mit ihnen verbundenen Gefahren realisiert haben (z.B. bei Betäubungsmitteln durch ihren Konsum oder bei
Waffen durch ihren Einsatz). Inwieweit eine Speicherung der Kamerabilder diesem Zweck der Gefahrenabwehr
förderlich ist, erschließt sich nicht aus den bisherigen Feststellungen.
Da hiernach der Sachverhalt noch nicht vollständig aufgeklärt ist, kann der Senat keine eigene Sachentscheidung
treffen und hat die Sache zu neuer Entscheidung an dieselbe Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen (§ 119
Abs. 4 Satz 3 StVollzG).
Für die weitere Beabreitung der Sache weist der Senat mit Blick auf die bevorstehende Entlassung des
Antragstellers aus dem Strafvollzug vorsorglich darauf hin, dass das Feststellungsinteresse vorliegend nicht nur
unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr, sondern auch wegen des geltend gemachten schwerwiegenden
Grundrechtseingriffs bestehen dürfte.
Weiter gibt die dem Senatsbeschluss in dieser Sache vom 9. März 2010 widersprechende Behandlung des Antrags
auf Löschung der Aufzeichnung als unzulässiger Verpflichtungsantrag Anlass zu dem Hinweis, dass die
Strafvollstreckungskammer bei Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 358 Abs. 1
StPO die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt ist, ihrer neuen
Entscheidung zu Grunde zu legen hat (vgl. OLG Nürnberg StV 2000, 573. OLG Stuttgart MDR 1985, 434.
Callies/MüllerDietz aaO § 119 Rn. 5. Schuler, in: Schwind/Böhm/Jehle/
Laubenthal, StVollzG 5. Aufl. § 119 Rn. 7. Arloth aaO § 119 Rn. 6). Durch diese Regelung soll der Revisions bzw.
Rechtsbeschwerdeentscheidung ohne Rücksicht darauf Geltung verschafft werden, ob sich das Tatgericht von ihrer
Richtigkeit zu überzeugen vermag, indem der Möglichkeit entgegen gewirkt wird, dass der neuen Entscheidung
Ansichten zu Grunde gelegt werden, die wiederum Gefahr laufen, einer Revision bzw. Rechtsbeschwerde nicht
standzuhalten (vgl. KKKuckein, StPO 6. Aufl. § 358 Rn. 3).
xxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx xxxxxxxxx