Urteil des OLG Celle vom 22.02.2011

OLG Celle: unterbringung, sicherungsverwahrung, aussetzung, vollstreckung, widerruf, nötigung, sicherungshaft, drucksache, vollzug, klinik

Gericht:
OLG Celle, 02. Strafsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 2 Ws 37/11
Datum:
22.02.2011
Sachgebiet:
Normen:
StGB § 68 e Abs 1 Satz 1 Nr 1, StGB § 67 g Abs 5
Leitsatz:
Gemäß § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB endet mit dem Beginn des Vollzugs einer
freiheitsentziehenden Maßregel auch eine nach §§ 67b Abs. 2, 67d Abs. 2 StGB eingetretene
unbefristete Führungsaufsicht. Mit dem Ende der Führungsaufsicht ist die zur Bewährung ausgesetzte
Unterbringung erledigt.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
2 Ws 37/11
17b BRs 1/09 LG Lüneburg
200 Js 42396/92 StA Braunschweig
B e s c h l u s s
In der Maßregelvollzugssache
gegen H. B.,
geboren am xxxxxx in W.,
zurzeit in anderer Sache untergebracht in der K. J. Klinik,
H. E. Straße, B. Z.,
Verteidigerin: Rechtsanwältin K., W.
wegen sexueller Nötigung
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den
Beschluss der großen auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg mit Sitz in Celle vom
14.01.2011 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht
xxxxxxxxx, den Richter am Oberlandesgericht xxxxxxxxx und den Richter am Landgericht xxxxx am 22.02.2011
beschlossen:
1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit die Vollziehung der Sicherungsverwahrung nicht für erledigt
erklärt wurde.
2. Es wird festgestellt, dass die Führungsaufsicht aus dem Beschluss der großen auswärtigen
Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg mit Sitz in Celle vom 04.09.2009 beendet und die
Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung aus dem Urteil des Landgerichts Braunschweig vom
04.03.1993 erledigt sind.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen
trägt die Landeskasse.
4. Gegen diese Entscheidung ist keine Beschwerde gegeben (§ 304 Abs. 4 StPO).
G r ü n d e :
I.
Durch Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 04.03.1993 wurde der Verurteilte wegen sexueller Nötigung in
Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren
und drei Monaten verurteilt. Außerdem wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und in der
Sicherungsverwahrung angeordnet. Der Verurteilte wurde aus der Entziehungsanstalt in den Vollzug der
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus überwiesen. Diese Maßregel ist seit dem 05.09.1997 erledigt.
Mit Beschluss vom 04.09.2009 setzte die Strafvollstreckungskammer die weitere Vollstreckung der Unterbringung in
der Sicherungsverwahrung zur Bewährung aus. Die Dauer der von Gesetzes wegen eingetretenen Führungsaufsicht
setzte sie auf fünf Jahre fest, unterstellte den Verurteilten für die Dauer der Führungsaufsicht der Aufsicht und
Leitung eines Bewährungshelfers und erteilte ihm mehrere Weisungen. Zum Zeitpunkt der Aussetzung wären zehn
Jahre Unterbringung in der Sicherungsverwahrung am 08.12.2009 vollstreckt gewesen.
Da der Verurteilte in der Folgezeit den ihm erteilten Weisungen nicht nachkam, er insbesondere zeitweise
unbekannten Aufenthalts war, wurde gegen ihn ein Sicherungshaftbefehl erlassen und nach seiner Verhaftung vom
30.11.2009 bis 14.01.2010 Sicherungshaft vollzogen.
Wegen erneuter Straftaten, die der Verurteilte innerhalb der Führungsaufsichtszeit begangen hatte, wurde er vom
Landgericht Braunschweig am 02.08.2010 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten
verurteilt. Zugleich wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, die seit dem
01.09.2010 vollzogen wird.
Die Staatsanwaltschaft hat aufgrund der Weisungsverstöße des Verurteilten beantragt, die Aussetzung der
Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zu widerrufen. Nach ihrer Berechnung wären bei
Anrechnung der Sicherungshaftzeit 10 Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen. Sie hat
daher gleichzeitig angeregt, die Zeit der Sicherungshaft auf die Maßregel anzurechnen und diese sodann für erledigt
zu erklären. Der Verurteilte hat beantragt, die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung für erledigt zu erklären.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer den Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft
zurückgewiesen, weil der Zweck der Maßregel den Vollzug der Unterbringung nicht erfordere und die Vollziehung der
Sicherungsverwahrung nicht für erledigt erklärt. Gegen Letzteres richtet sich die sofortige Beschwerde des
Verurteilten.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde zu verwerfen.
II.
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist zulässig und hat im Ergebnis Erfolg.
Die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung ist erledigt, nachdem die Führungsaufsicht aus dem
Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 04.09.2009 mit Beginn des Vollzuges seiner Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus am 01.09.2010 endete (§§ 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 67g Abs. 5 StGB).
1.
Gemäß § 68 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB endet eine befristete Führungsaufsicht mit dem Beginn des Vollzuges einer
freiheitsentziehenden Maßregel i. S. v. §§ 63, 64 oder 66 StGB, auch wenn diese Maßregel in einer anderen Sache
verhängt worden ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 16.07.2009, 2 Ws 167/09 zitiert nach juris. Schönke/Schröder
Stree/Kinzig StGB, 28. Aufl., § 68 e Rdnr. 1 a).
Normzweck der mit Gesetz vom 13.04.2007 eingeführten Neufassung des § 68 e Abs. 1 Satz 1 StGB ist die
Vermeidung sogenannter Doppelbetreuungen infolge eines Nebeneinanders von Führungsaufsicht und stationären
Maßnahmen. Nach Auffassung des Gesetzgebers bedarf es einer Einwirkung durch die Führungsaufsicht im Falle
eingriffsintensiverer stationärer Maßnahmen nicht mehr. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT Drucksache
16/1993, S. 22) ist hierzu ausgeführt, eine Weiterbetreuung im Rahmen der Führungsaufsicht erscheine unnötig, weil
die Betreuungsangebote und Kontrollmechanismen in einer Strafvollzugsanstalt oder Klinik des psychiatrischen
Maßregelvollzuges regelmäßig über die Möglichkeiten von Führungsaufsichtsstelle und Bewährungshilfe
hinausgingen.
Da § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB insoweit keine Einschränkung enthält, gilt die Regelung auch für
Führungsaufsichten, die nach §§ 67b Abs. 2, 67d Abs. 2 StGB mit Aussetzung der Vollstreckung einer
Unterbringung zur Bewährung eingetreten sind (vgl. KG Berlin a.a.O.). Dies hat gemäß § 67g Abs. 5 StGB zur Folge,
dass mit dem Ende der Führungsaufsicht auch die zur Bewährung ausgesetzte Unterbringung erledigt ist und ein
Widerruf der Aussetzung ihrer Vollstreckung nicht mehr ausgesprochen werden kann (vgl. KG Berlin a. a. O.. OLG
Düsseldorf, Beschluss vom 06.06.1986, 1 Ws 486/86. OLG Koblenz, Beschluss vom 15.10.1980, 1 Ws 586/80
jeweils zitiert nach juris. Fischer, StGB, 58. Aufl., § 67 g Rdnr. 11. Schönke/Schröder Stree/Kinzig a. a. O. § 68 e
Rdnr. 1 a. Ruth Rissing van Saan/Jens Peglau in LK StGB, 12. Aufl., § 67 g Rdnr. 43, 77).
Dem Gesetzentwurf ist auch zu entnehmen, dass der Gesetzgeber diese, vom erklärten Normzweck nicht erfasste,
Folge gesehen hat. Er unterscheidet ausdrücklich zwischen Führungsaufsicht nach Strafverbüßung und
Führungsaufsicht in Zusammenhang mit einer freiheitsentziehenden Maßregel nach Aussetzung der Vollstreckung
zur Bewährung (vgl. BT Drucksache a.a.O. S. 11) und stellt zur Neufassung von § 67g StGB (vgl. BTDrucksache
a.a.O. S. 16) fest, dass danach die Aussetzung einer Unterbringung widerrufen werden kann, wenn während der
Dauer der Führungsaufsicht bestimmte Widerrufsgründe eintreten. Dieses hat er aber nicht zum Anlass genommen,
mit der Neufassung der §§ 68e, 67g StGB eine Regelung zu treffen, wonach eine nach § 67b Abs. 2 oder § 67d Abs.
2 StGB eingetretene Führungsaufsicht nicht gemäß § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB beendet werden soll. Es wird in
der Neuregelung des § 68e StGB allein danach unterschieden, ob die Führungsaufsicht befristet oder unbefristet ist.
Für den Fall des Vollzugsbeginns einer freiheitsentziehenden Maßregel in anderer Sache kann einer Erledigung der
bestehenden Maßregel daher durch rechtzeitigen Widerruf der Aussetzung ihres Vollzuges oder Verlängerung der
Führungsaufsichtszeit nur nach §§ 68d, 68c StGB begegnet werden (zu letzterem vgl. Ruth Rissing van Saan/Jens
Peglau a.a.O. § 67 g Rdnr. 43).
2.
Soweit für die Regelung des § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB die Auffassung vertreten wird, der Eintritt einer
Führungsaufsicht nach § 68f oder 67d Abs. 4 StGB könne nicht zur vorzeitigen Beendigung einer Führungsaufsicht
nach §§ 67b Abs. 2, 67d Abs. 2 führen (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.02.2008, 1 Ws 792/07. LG Marburg
Beschluss vom 01.06.2007, 7 StVK 230/07 - beides zitiert nach juris), betrifft dies eine andere Fallgestaltung, so
dass der Senat hierüber nicht zu entscheiden brauchte. Es ist aber zweifelhaft, ob diese Einschränkung dem Willen
des Gesetzgebers entspricht (so auch Fischer StGB, 58. Aufl., § 68e Rdnr. 7). Denn nach der amtlichen Begründung
soll mit dem Eintritt einer neuen Führungsaufsicht jede früher eingetretene befristete Führungsaufsicht erledigt sein
(vgl. BTDrucksache a.a.O. S. 22).
III.
1.
Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer war daher die Führungsaufsicht aus dem
Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 04.09.2009 bereits beendet und die Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung somit erledigt. Der von der Strafvollstreckungskammer aus anderen Gründen abgelehnte
Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel wäre bereits deshalb nicht möglich gewesen (§ 67g Abs. 5
StGB).
2.
Es war daher lediglich festzustellen, dass die Führungsaufsicht beendet und die Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung erledigt ist.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus analoger Anwendung von § 467 StPO.
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