Urteil des OLG Celle vom 29.03.2001

OLG Celle: werbung, verbraucher, film, verkehr, lebenserfahrung, vollstreckbarkeit, zusammensetzung, abmahnung, sicherheitsleistung, zahl

Gericht:
OLG Celle, Kartellsenat
Typ, AZ:
Urteil, 13 U 237/00
Datum:
29.03.2001
Sachgebiet:
Normen:
UWG § 3
Leitsatz:
Die Werbung mit einem besonders herausgestellten „DauerNiedrigPreis“ für FarbbildAbzüge ist
irreführend, wenn das Angebot nur im Fall der kostenpflichtigen Entwicklung des Filmes gelten soll,
ohne dass hierauf in der Werbung deutlich hingewiesen wird.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
Urteil
13 U 237/00
25 O 1768/00 - 48 - LG Hannover Verkündet am
29. März 2001
#######,
Justizsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
#######,
Klägerin und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte #######
gegen
#######,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte #######
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle unter Mitwirkung des Richters am Oberlandesgericht #######
als Vorsitzender sowie der Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### auf Grund der mündlichen
Verhandlung vom 13. März 2001 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 22. August 2000 geändert.
1. Die Beklagte wird verurteilt,
a) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in an Letztverbraucher gerichteter Werbung die
Anfertigung von Farbbildern zu bewerben, mit der blickfangmäßigen Herausstellung eines Preises, wenn nicht
gleichzeitig deutlich und unmissverständlich darauf hingewiesen wird, dass dieses Angebot nur im Fall der
kostenpflichtigen Entwicklung des Filmes Gültigkeit besitzt, und/oder zu werben, wie nachstehend wiedergegeben:
b) an die Klägerin 315.65 DM zu zahlen.
2. Der Beklagten wird für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot ein Ordnungsgeld bis zu
500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
5. Streitwert und Beschwer der Beklagten: 50.000 DM.
Tatbestand
Die Beklagte, die in Norddeutschland und in den neuen Bundesländern Drogeriemärkte betreibt, bewarb auf einem
WerbeDruck verschiedene Artikel, u. a.
„Farbbilder im Format 9 x 13 cm*
0,09 *Erstbestellung je Farbbildnegativ
DauerNiedrigPreis!
Standard auf Markenpapier“.
Die Zahl 0,09 war groß hervorgehoben, der Hinweis „Erstbestellung je Farbbildnegativ“ kleingedruckt.
Die klagende Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs hat geltend gemacht, die Werbeaussage sei
unvollständig und irreführend. Es werde verschwiegen, dass das Angebot nur gelte, wenn der Kunde auch die
Filmentwicklung zum Preis von 4,95 DM in Auftrag gebe.
Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung und Erstattung ihrer Aufwendungen für die vorgerichtliche
Abmahnung in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihre erstinstanzlichen Anträge
weiter.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist begründet.
I.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht der Klägerin zu. Die Werbung ist irreführend im Sinn des § 3
UWG.
Preisangaben, die ein Wettbewerber im geschäftlichen Verkehr macht, müssen wahr und klar sein
(Baumbach/Hefermehl, 21. Aufl., § 3 UWG Rnr. 273). Wird bei einer Koppelung zweier Angebote mit der besonderen
Preiswürdigkeit des einen Angebots geworben, darf der Preis des anderen Angebots nicht verschwiegen werden oder
in der Darstellung untergehen, weil damit ein unzutreffender Eindruck über die Preiswürdigkeit des gekoppelten
Angebots erweckt würde (BGH, NJW 1999, 211, 213 - HandyEndpreis).
So ist es hier. Die Beklagte stellt ihr Angebot durch die blickfangmäßige Hervorhebung des Preises von 0,09 DM je
Farbabzug und durch die Bezeichnung als „NiedrigPreis“ als besonders günstig dar. Den günstigen Preis bietet sie,
ohne es in der Werbung mitzuteilen, nur dann an, wenn der Kunde gleichzeitig die Filmentwicklung für 4,95 DM in
Auftrag gibt. Dadurch wird ein rechtlich beachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise - wie der Senat aus
eigener Sachkunde entscheiden kann, weil seine Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören und
die Werbung sich auf Gegenstände des allgemeinen Bedarfs bezieht - über die Preisgestaltung irregeführt:
Die Werbung wird von einem erheblichen Teil der angesprochenen Verbraucher bei ungezwungenem Lesen dahin
aufgefasst, dass dem Kunden, der einen unentwickelten Film abgibt und die beworbenen Farbbilder bestellt, nur der
in der Werbung angegebene Preis (0,09 DM je Farbbild) in Rechnung gestellt wird. Nach der Lebenserfahrung kann
nicht damit gerechnet werden, dass die Verbraucher von der behaupteten Branchenübung, die Filmentwicklung
gesondert in Rechnung zu stellen, regelmäßig Kenntnis haben. Vor allem Kunden, die zum ersten Mal oder nur
selten Fotos entwickeln lassen, rechnen bei der Werbeangabe mit einem „NiedrigPreis“ je Farbbild häufig nicht mit
zusätzlichen Kosten für die Filmentwicklung. Selbst Verbraucher, die häufiger FarbbildAbzüge bestellen, werden sich
über die Zusammensetzung des jeweils bezahlten Gesamtpreises oft keine Gedanken machen.
Darüber hinaus führt die Werbung insoweit irre, als nicht hinreichend deutlich gemacht wird, dass das Angebot nicht
gelten soll, wenn der Kunde Farbbilder von einem bereits entwickelten Film bestellen will. Das kommt
erfahrungsgemäß nicht selten vor, beispielsweise, wenn der Kunde von besonders gelungenen Aufnahmen weitere
Abzüge haben möchte, um sie im Verwandten oder Bekanntenkreis weiterzugeben. Dass die Preisangabe in diesen
Fällen nicht gelten soll (vielmehr pro Abzug 0,19 DM zu zahlen sind), ist der Werbung nicht hinreichend zu
entnehmen. Die Angabe „Erstbestellung je Farbnegativ“ reicht zur Klarstellung schon deshalb nicht aus, weil ein
durchschnittlicher Verbraucher die Bedeutung dieser Angabe nicht durchschauen kann. Darüber hinaus ist der
kleingedruckte und mittels Sternen zugeordnete Hinweis gegenüber der fettgedruckten Preisangabe 0,09 nicht
hinreichend gut wahrnehmbar.
Die Beklagte macht ohne Erfolg geltend, der Kunde könne sich in den Verkaufsstellen über die Preise informieren
und sich dann unbeeinflusst entscheiden. Unzulässig ist bereits ein Anlocken durch irreführende Angaben, dass dem
Werbenden einen wettbewerblichen Vorsprung verschafft. Eine Aufklärung des Kunden, die - wie hier nach der
Darstellung der Beklagten - erst im Geschäftslokal erfolgt, kommt zu spät (vgl. Baumbach/Hefermehl, 21. Aufl., § 3
UWG Rnr. 89 a).
II.
Der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von 295 DM zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer pauschaler
Abmahnkosten steht der Klägerin gemäß §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB zu. Entgegen der von der Beklagten
vertretenen Ansicht kann die Klägerin mit ihrem Anspruch nicht auf das Kostenfestsetzungsverfahren verwiesen
werden (vgl. Baumbach/Hefermehl, 21. Aufl., Einleitung UWG Rnr. 556; Teplitzky, wettbewerbsrechtliche Ansprüche,
7. Aufl., Kapitel 41 Rnr. 90).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§
708 Nr. 10, 713, 546 ZPO.
Für den ortsabwesenden RiOLG
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