Urteil des OLG Celle vom 21.04.2004

OLG Celle: treu und glauben, grundstück, vormerkung, einstweilige verfügung, miteigentumsanteil, besteller, widerklage, grundbuch, juristische person, rechtskräftiges urteil

Gericht:
OLG Celle, 07. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 7 U 199/03
Datum:
21.04.2004
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 648, BGB § 242, ZPO § 322
Leitsatz:
1. Wer als Auftraggeberin für die Sanierung seines privaten Hausgrundstück eine von ihm beherrschte
GmbH, deren Geschäftszweck mit solchen Arbeiten nichts zu tun hat, einsetzt, um werterhöhende
Bauleistungen für sein Hausgrundstück zu erhalten, ohne Sicherungsansprüchen nach § 648 BGB
ausgesetzt zu sein, kann sich nach Treu und Glauben nicht auf die fehlende Identität zwischen
Auftraggeber und Grundstückseigentümer berufen.
2. Ist die Werklohnforderung gegen die GmbH in einem Vorprozess rechtskräftig tituliert, und geht es
nur noch darum, ob der Bauunternehmer diese rechtskräftig titulierte Forderung ausnahmsweise durch
eine Sicherungshypothek am schuldnerfremden Grundstück sichern darf, sind dem
Grundstückseigentümer Einwendungen gegen die Höhe der Forderung (wie z.B. Mängelansprüche der
GmbH) verwehrt (Bindungswirkung der Rechtskraft des Vorprozesses).
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
Urteil
7 U 199/03
1 O 64/03 LG Lüneburg Verkündet am
21. April 2004
N.,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
Fa. E. K., Inhaber T. K., L., B.,
Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W., K., H.,
gegen
1. K. A.,
2. A. A.,
beide wohnhaft: E., S.,
Beklagte, Widerkläger und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. und H., N., H.,
hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. April 2004 unter
Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. K., des Richters am Oberlandesgericht K. und der
Richterin am Oberlandesgericht H. für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom
17. Oktober 2003 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und insgesamt wie folgt
neu gefasst:
Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, für die Klägerin die Eintragung einer Sicherungshypothek in Höhe von 36.802,01
EUR zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf 35.173,12 EUR seit dem 1. Juni 2000 sowie wegen einer
Kostenpauschale in Höhe von 1.500 EUR auf seinem hälftigen Miteigentumsanteil an dem in E. 1 in E. belegenen
Grundstück, eingetragen im Grundbuch von E. unter laufender Nummer ... des Bestandsverzeichnisses, im Range
der am 17. Januar 2003 unter laufender Nummer ... in Abt. III eingetragenen Vormerkung zu bewilligen, Zug um Zug
gegen Löschung der aufgrund der einstweiligen Verfügung vom 2. Dezember 2002 des Amtsgerichts (Az.)
eingetragenen Vormerkung, soweit diese sich auf den Miteigentumsanteil des Beklagten zu 1 bezieht.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, in die Löschung der
aufgrund der einstweiligen Verfügung des Amtsgerichts (Az.) im Grundbuch von E. des Amtsgerichts eingetragenen
Vormerkung für die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek wegen einer Forderung von
36.802,01 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf
35.173,12 EUR seit dem 1. Juni 2000 sowie wegen einer Kostenpauschale von 1.500 EUR einzuwilligen, soweit der
Miteigentumsanteil der Beklagten zu 2 betroffen ist.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen jeweils zur Hälfte die Klägerin und der
Beklagte zu 1.
Der Beklagte zu 1 trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte zu 1 kann die Vollstreckung der Klägerin in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
55.000 EUR und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in der Hauptsache Sicherheit in
Höhe von 55.000 EUR und ansonsten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten zu 2 in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
18.000 EUR und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2 vor der Vollstreckung in der Hauptsache
Sicherheit in Höhe von 18.000 EUR und ansonsten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschwer für die Klägerin: über 20.000 EUR.
Beschwer für den Beklagten zu 1: über 20.000 EUR.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zustimmung zur Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek in
Anspruch. Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils des
Landgerichts Bezug genommen, die wie folgt ergänzt werden:
Die Beklagten sind je zur Hälfte Miteigentümer des im Grundbuch von E. eingetragenen Grundbesitzes. Auf dem
Grundstück befindet sich das Wohn und Geschäftshaus E. in S., welches im Jahre 1998 durch einen Brand im
Dachgeschoss erheblich beschädigt worden war.
Die Klägerin hatte 1999/2000 an dem Objekt E. Zimmerarbeiten am Dach ausgeführt. Der Auftrag hierzu war ihr von
der A. GmbH (nachfolgend A. GmbH), vertreten durch den Beklagten zu 1, erteilt worden. Dieser war seinerzeit der
alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der A. GmbH, die seit dem 20. Dezember 1999 im Handelsregister des
Amtsgerichts unter HRB ... eingetragen war und zunächst unter der Bezeichnung „A. GmbH“ firmierte (vgl. Bl. 23 der
Beiakte
7 O 44 /01 LG Lüneburg).
Zuvor hatte die Fa. K. GmbH mit den Zimmerarbeiten an dem Objekt begonnen und dabei insbesondere den
Dachstuhl des Hauses neu erstellt. Nachdem der K. GmbH im Oktober 1999 der Auftrag entzogen worden war, hatte
sie in dem vor dem Landgericht Lüneburg unter dem Aktenzeichen 8 O 213/00 anhängigen Verfahren von dem
Beklagten zu 1 die Zahlung einer Vergütung für die bis zur Kündigung erbrachten Werkleistungen begehrt, während
der Beklagte zu 1 die K. GmbH im Wege der Widerklage auf Schadensersatz wegen anfallender Kosten für eine
Mängelbeseitigung in Anspruch genommen hatte. In diesem Verfahren hatte der Beklagte zu 1 in der mündlichen
Verhandlung vor dem Landgericht Lüneburg am 1. August 2001 zugestanden, dass er persönlich der Vertragspartner
der K. GmbH gewesen war (vgl. Bl. 223 der Beiakte 8 O 213/00 LG Lüneburg). Zu den von dem Beklagten zu 1
behaupteten Mängel holte das Landgericht ein Sachverständigengutachten ein, welches ergab, dass die
Werkleistung der K. GmbH mit erheblichen Mängeln behaftet war, wobei sich die Mängelbeseitigungskosten auf über
30.000 DM belaufen sollten. Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 19. Dezember 2001 wurde
die Klage der K. GmbH abgewiesen, nachdem deren Werklohnforderung von 22.809,70 DM durch Aufrechnung mit
den Mängelbeseitigungskosten erloschen war. Zugleich wurde die K. GmbH aufgrund der Widerklage des Beklagten
zu 1 verurteilt, an diesen einen Betrag von 16.810,30 DM nebst Zinsen zu zahlen (vgl. Bl. 295ff. der Beiakte 8 O
213/00 LG Lüneburg).
Im Jahre 2001 nahm die Klägerin die A. GmbH vor dem Landgericht Lüneburg
(7 O 44/01) auf Zahlung eines restlichen Werklohns in Anspruch. In dem in diesem Verfahren ergangenen Urteil des
Landgerichts Lüneburg vom 21. Ja
nuar 2002 (vgl. Bl. 5ff. GA) ist die A. GmbH antragsgemäß verurteilt worden, an die Klägerin 36.802,01 EUR nebst 5
% Zinsen über dem Basiszinssatz auf 35.173,12 EUR seit dem 1. Juni 2000 zu zahlen. Die Berufung der beklagten
A. GmbH ist durch Urteil des Senats vom 22. Januar 2003 (7 U 81/02) zurückgewiesen worden. Der Senat hat in
seinem Urteil im einzelnen ausgeführt, dass der beklagten GmbH gegenüber dem Werklohnanspruch der Klägerin
kein Zurückbehaltungsrecht wegen der von ihr behaupteten Mangelhaftigkeit der erbrachten Werkleistung zusteht,
zumal der Klägerin nur ein eingeschränkter Auftrag zur Erbringung von Nachbesserungsarbeiten am Dach erteilt
worden war
(vgl. Bl. 13ff. GA).
Eine von der Klägerin betriebene Zwangsvollstreckung gegen die A. GmbH blieb erfolglos.
Die A. GmbH, die bereits zum 29. Dezember 2000 ihre Betriebsaufgabe beim Gewerbeamt der Stadt S. angezeigt
hatte (Bl. 45 GA), hatte gemäß dem von dem Beklagten zu 1 gefassten Gesellschafterbeschluss vom 21. Dezember
2001
(Bl. 44 GA) ihre Gewerbetätigkeit zum 31. Dezember 2001 endgültig eingestellt. Zuvor war die Beklagte zu 2 durch
Gesellschafterbeschluss vom 30. Novem
ber 2001 (Bl. 41 GA) unter gleichzeitiger Abberufung des Beklagten zu 1 als Geschäftsführer zur neuen
Geschäftsführerin bestellt worden; der Beklagte zu 1 blieb der Alleingesellschafter der GmbH. Durch
Gesellschafterbeschluss vom 2. Mai 2002 (Bl. 46 GA) ordnete der Beklagte zu 1 die Liquidation der A. GmbH an,
wobei die Beklagte zu 2 zur Liquidatorin bestellt wurde. Inzwischen ist die A. GmbH im Handelsregister gelöscht.
Auf Antrag der Klägerin hat das Amtsgericht am 2. Dezember 2002 eine einstweilige Verfügung erlassen, wonach
zugunsten der Klägerin auf dem in E. belegenen Grundstück der Beklagten, eingetragen im Grundbuch von E.,
wegen einer Forderung von 36.802,01 EUR nebst Zinsen eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf
Eintragung einer Sicherungshypothek einzutragen ist (vgl. Bl. 17 GA). Die Vormerkung ist am 17. Januar 2003 im
Grundbuch eingetragen worden (Bl. 19/20 GA).
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, obwohl hier Besteller und Grundstückseigentümer nicht identisch seien, stehe
ihr gegenüber den Beklagten als Grundstückseigentümer ein Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek
zu. Denn die Beklagten hätten sich der GmbH bedient, um die Baumaßnahme durchzuführen. Sie allein seien auch
die Nutznießer der Werkleistung der Klägerin. Das Dach sei fertiggestellt und nutzbar.
Die Klägerin hat weiter geltend gemacht, ihr sei bei Auftragserteilung und Ausführung der Arbeiten nicht bekannt
gewesen, dass Auftraggeber und Grundstückseigentümer nicht identisch seien.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, für die Klägerin die Eintragung einer Sicherungshypothek in Höhe von 36.802,01 EUR
zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf 35.173,12 EUR seit dem 1. Juni 2000 sowie wegen einer
Kostenpauschale in Höhe von 1.500 EUR auf dem im Grundbuch von E. des Amtsgerichts, ..., bestehend aus den
unter laufender Nummer ... verzeichneten Grundstücken, belegen E. in E., im Range der am 17. Januar 2003 unter
laufender Nummer ... eingetragenen Vormerkung zu bewilligen, Zug um Zug gegen Löschung der aufgrund der
einstweiligen Verfügung vom 2. Dezember 2002 des Amtsgerichts eingetragenen Vormerkung.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend haben die Beklagten beantragt,
die Klägerin zu verurteilen, in die Löschung der aufgrund der einstweiligen Verfügung des Amtsgerichts im
Grundbuch von E. des Amtsgerichts eingetragenen Vormerkung für die Eintragung einer
Bauhandwerkersicherungshypothek wegen einer Forderung von 36.802,01 EUR nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz auf 35.173,12 EUR seit dem 1. Juni 2000 sowie wegen einer Kostenpauschale von 1.500 EUR
einzuwilligen.
Die Beklagten haben vorgebracht, die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise die Identität von Auftraggeber
und Grundstückseigentümer zur Bestellung einer Bauhandwerkersicherungshypothek nicht erforderlich sei, würden
hier nicht vorliegen. Denn die mit der Werkleistung verbundene Wertsteigerung sei hier nicht allein dem die
bestellende Gesellschaft beherrschenden Grundstückseigentümer zugute gekommen. Der Beklagte zu 1 als
Alleingesellschafter sei lediglich Miteigentümer des Grundstücks, während die Beklagte zu 2 die A. GmbH nie
beherrscht habe. Darüber hinaus habe das Grundstück der Beklagten durch die Arbeiten der Klägerin auch keine
Wertsteigerung erfahren. Denn das Dachgeschoss weise erhebliche Mängel auf, die durch die Klägerin mitverursacht
worden seien. So sei das Dach nicht ordnungsgemäß isoliert. Deshalb hätten die Mieter, die das gesamte Objekt
zum Januar 2001 gemietet hätten, zunächst die Miete gemindert und ab September 2002 überhaupt keine Miete
mehr gezahlt. Sie seien schließlich im Dezember 2002 ausgezogen; seitdem stehe das Haus leer und habe nicht
erneut vermietet werden können. Im Übrigen sei der Klägerin bei Auftragserteilung bekannt gewesen, dass die A.
GmbH nicht die Grundstückseigentümerin sei.
Die Klägerin hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 17. Oktober 2003 die Klage abgewiesen und der Widerklage entsprochen.
Nach Ansicht des Gerichts habe die Klägerin gegenüber den Beklagten keinen Anspruch auf Eintragung einer
Sicherungshypothek nach § 648 Abs. 1 BGB, so dass die Widerklage begründet sei. Denn es lägen hier keine
Umstände vor, die die Beklagten nach Treu und Glauben wie einen Besteller aus dem Grundstück haften ließen.
Allein die beherrschende Position des Beklagten zu 1 hinsichtlich der A. GmbH reiche nicht aus. Auch hätten die
Beklagten als Grundstückseigentümer keinen nennenswerten tatsächlichen Vorteil aus der Werkleistung der Klägerin
gezogen. Zwar habe die Klägerin ausweislich des Urteils des Senats vom 22. Januar 2003 ihre Arbeiten mangelfrei
erbracht, wodurch das Grundstück der Beklagten eine Wertsteigerung erfahren habe. Neben dieser Wertsteigerung
müsse aber ein tatsächlicher Vorteil hinzukommen, was hier nicht der Fall sei, weil die Beklagten das Objekt nicht
vermietet hätten.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form und fristgerecht eingelegten Berufung. Sie macht geltend, von dem
Landgericht sei verkannt worden, dass erst durch die Arbeiten der Klägerin am Dachstuhl des Gebäudes wieder eine
Nutzung des Hauses möglich gewesen sei. Die Beklagten hätten das Haus unstreitig zunächst auch vermietet. Dass
das Haus nunmehr leer stehe, könne nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Denn das Objekt sei vermietbar. Dass die
Beklagten notwendige Folgearbeiten am Dach nicht ausführen ließen, betreffe nicht die Klägerin, weil sie hierzu
keinen Auftrag gehabt habe.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten zu verurteilen, für die Klägerin die Eintragung einer
Sicherungshypothek in Höhe von 36.802,01 EUR zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf 35.173,12 EUR
seit dem 1. Juni 2000 sowie wegen einer Kostenpauschale in Höhe von 1.500 EUR auf dem im Grundbuch von E.
des Amtsgerichts, ..., bestehend aus den unter laufender Nummer ... verzeichneten Grundstücken, belegen E. in E.,
im Range der am 17. Januar 2003 unter laufender Nummer ... eingetragenen Vormerkung zu bewilligen, Zug um Zug
gegen Löschung der aufgrund der einstweiligen Verfügung vom 2. Dezember 2002 des Amtsgerichts eingetragenen
Vormerkung sowie die Widerklage der Beklagten abzuweisen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und machen
ergänzend geltend, der Dachstuhl sei nach wie vor mängelbehaftet und müsse nachgearbeitet werden; vorher seien
ein Endausbau und damit eine Nutzung des Dachgeschosses nicht möglich. Die Rechtskraft des Urteils des Senats
vom 22. Januar 2003 müssten sich die Beklagten dieses Rechtsstreits nicht gegen sich gelten lassen. Entgegen
den Feststellungen dieses Urteils sei der Klägerin kein eingeschränkter Auftrag für die Erbringung von Arbeiten am
Dachstuhl erteilt worden. Sie habe zum einen eine Nachbesserung an den mangelhaften Arbeiten der Fa. K., die den
gesamten Dachstuhl des Haupthauses einschließlich Verschalung neu herstellt habe, vornehmen sollen und zum
anderen die noch ausstehenden Zimmererarbeiten erbringen sollen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug genommen.
Vor dem Senat sind, von dem von der Klägerin unter dem Aktenzeichen 7 U 81/02 geführten Vorprozess abgesehen,
im Zusammenhang mit dem Objekt E. in S. folgende weitere Verfahren anhängig gewesen:
a) Die H. GmbH hatte aufgrund eines ihr im Spätsommer 1999 erteilten Auftrags an dem Bauvorhaben E. in S.
Heizung, Klempner und Sanitärarbeiten sowie Dachdeckerarbeiten erbracht und von dem Beklagten zu 1 die Zahlung
einer Vergütung verlangt. Auf Antrag der H. GmbH erließ das Landgericht Lüneburg (8 O 113/01) durch Beschluss
vom 30. April 2001 eine einstweilige Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung auf dem hälftigen Eigentumsanteil
des Beklagten zu 1 an dem streitbefangenen Grundstück zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer
Sicherungshypothek für eine Forderung aus Bauleistungen in Höhe von 28.365,78 DM nebst eines Kostenbeitrages
in Höhe von 966,50 DM. Durch Beschluss des Landgerichts Lüneburg (8 O 143/01) vom 15. Juni 2001 wurde im
Wege der einstweiligen Verfügung die Eintragung einer weiteren Vormerkung zur Sicherung einer
Bauhandwerkerhypothek wegen einer Forderung in Höhe von 63.287,25 DM nebst eines Kostenbeitrages in Höhe
von 1.536,50 DM angeordnet. Nachdem das Landgericht durch Urteile vom 15. August 2001 die ergangenen
einstweiligen Verfügungen aufrechterhalten hat, hat der Senat die gegen diese Entscheidungen eingelegten
Berufungen des Beklagten zu 1 durch Urteile vom 17. Juli 2002 (7 U 178/01 und 7 U 179/01) zurückgewiesen. In
seinen Urteilen hat der Senat im einzelnen ausgeführt, dass der H. GmbH gemäß § 648 Abs. 1 BGB gegenüber dem
Beklagten zu 1 der geltend gemachte Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek an dessen
Miteigentumsanteil an dem streitigen Grundstück zusteht. Denn der Beklagte zu 1 persönlich hat die
Werklohnforderung der H. GmbH zu erfüllen, weil er zumindest nach Rechtsscheinsgrundsätzen gegenüber dem
Auftragnehmer haftet.
In dem anschließenden Hauptsacheverfahren, welches vor dem Landgericht Lüneburg unter dem Aktenzeichen 8 O
226/01 anhängig war, hat sich die H. GmbH am 30. September 2002 vor dem Senat (7 U 43/02) mit dem Beklagten
zu 1 dahingehend verglichen, dass dieser auf die im Streit befindliche Werklohnforderung von 91.652,73 DM einen
Betrag in Höhe von 80.000 DM in Raten zahlt. Auch in diesem Verfahren war im Streit, ob der Beklagte zu 1 oder die
A. GmbH Auftraggeber der Arbeiten war.
b) In dem vor dem Landgericht Lüneburg unter dem Aktenzeichen 5 O 259/01 anhängigen Verfahren hatte die H.J.
GmbH den Beklagten zu 1 auf Zahlung einer restlichen Vergütung für im Jahre 2000 erbrachter Heizungsbauarbeiten
am streitbefangenen Objekt E. in S. in Anspruch genommen. Die Berufung des Beklagten zu 1 gegen das Urteil des
Landgerichts vom 11. Februar 2002, wonach der Beklagte zu 1 zur Zahlung von 17.509,16 DM verurteilt worden ist,
blieb ohne Erfolg (vgl. das Urteil des Senats vom 16. April 2003, 7 U 68/02). In diesem Rechtstreit ist im Streit
gewesen, ob Auftraggeber des Unternehmers der Beklagte zu 1 oder der Mieter des Objekts war.
c) In dem vor dem Landgericht Lüneburg unter dem Aktenzeichen 1 O 78/01 geführten Rechtsstreit hatte die H.J.M.
GmbH gegenüber dem Beklagten zu 1 Werklohnansprüche wegen Stuckarbeiten an dem Objekt E. geltend gemacht.
Dem lag ein Angebot der Auftragnehmerin vom 7. März 2000 zugrunde. Durch Urteil des Landgerichts vom 14.
Februar 2002 ist der Beklagte zu 1 zur Zahlung von 24.439,11 DM nebst Zinsen verurteilt worden. Die Berufung des
Beklagten zu 1 hat der Senat durch Urteil vom 8. Januar 2003 (7 U 72/02) zurückgewiesen, soweit die Klage nicht
um einen Betrag von 790 DM zurückgenommen worden ist. In diesem Verfahren hat der Beklagte zu 1 vergeblich
eingewandt, dass er den Auftrag als Geschäftsführer der A. GmbH erteilt habe.
d) Schließlich hatte die W.S. GmbH den Beklagten zu 1 vor dem Landgericht Lüneburg (3 O 126/01) auf Zahlung
einer Vergütung für von September bis Dezember 2000 erbrachte Elektroinstallationsarbeiten am Objekt E. in
Anspruch genommen. Das Landgericht hat den Beklagten zu 1 zur Zahlung von 19.221,51 DM nebst Zinsen
verurteilt. Die Berufung des Beklagten zu 1 gegen diese landgerichtliche Entscheidung vom 23. November 2001 hat
der Senat durch Urteil vom 18. September 2002 (7 U 9/02) zurückgewiesen. In diesem Rechtsstreit hat der Beklagte
zu 1 sich vergeblich darauf berufen, dass der Vertrag mit der Fa. I. Immobilien Verwaltungs und
Beratungsgesellschaft mbH, die sich mit Hausverwaltungen befasst und deren Geschäftsführer er war, zustande
gekommen sei.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache auch teilweise Erfolg.
1. Der Klägerin steht gemäß §§ 648 Abs. 1, 242 BGB gegenüber dem Beklagten zu 1 in der begehrten Höhe ein
Anspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek, bezogen auf dessen Miteigentumsanteil an dem Grundstück
E. zu. Damit erweist sich die Widerklage des Beklagten zu 1, bezogen auf seinen hälftigen Eigentumsanteil, als
unbegründet.
a) Nach § 648 Abs. 1 BGB kann der Unternehmer eines Bauwerks für seine Forderung aus dem Werkvertrag
grundsätzlich nur von dem Besteller die Einräumung einer Sicherungshypothek an dessen Grundstück verlangen.
Vorliegend sind Besteller und Grundstückseigentümer nicht identisch. Während der Werkvertrag über die
Zimmererarbeiten an dem Bauvorhaben E. mit der A. GmbH zustande gekommen ist, ist Eigentümer des
Grundstücks der Beklagte zu 1 zusammen mit der Beklagten zu 2. Der Beklagte zu 1 muss sich aber nach Treu und
Glauben (§ 242 BGB) wie der Besteller der Werkleistung der Klägerin behandeln lassen.
Obwohl § 648 BGB gemäß seinem Wortlaut von dem Regelfall ausgeht, wonach Auftraggeber und
Grundstückseigentümer identisch sind, stellt es heute keine Ausnahme mehr dar, dass der Besteller nicht
gleichzeitig der Eigentümer ist, sondern es sich um rechtlich verschiedene, aber wirtschaftlich eng miteinander
verbundene Personen handelt. Diese Situation ist etwa bei Subunternehmerverträgen alltäglich, bei denen der
Generalunternehmer nicht Eigentümer des Baugrundstücks ist (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Auflage,
Rdnr. 253
m. w. N). Grundsätzlich ist dem Unternehmer dennoch nicht der dingliche Zugriff aus § 648 BGB auf das
bestellerfremde Grundstück gestattet.
In besonderen Ausnahmefällen, in denen das Schutzbedürfnis des Bauunternehmers Vorrang vor dem Interesse des
Grundstückseigentümers hat, wird allerdings ungeachtet dessen, dass § 648 BGB die rechtliche Identität zwischen
dem Auftraggeber der Werkleistung und dem Eigentümer des zu belastenden Grundstücks voraussetzt, eine Abkehr
von dem Erfordernis der formellen Identität nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) befürwortet (vgl. Werner /Pastor, a.
a. O.,
Rdnr. 258 m. w. N.). So hat das Identitätserfordernis nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
zurückzutreten, wenn „die Wirklichkeit des Lebens und die Macht der Tatsachen“ es gebieten, von der „personen und
vermögensrechtlichen Selbständigkeit von Besteller und Eigentümer“ Abstand zu nehmen. Denn „die förmliche
Verschiedenheit darf nicht dazu führen, dem Bauhandwerker die ihm redlicherweise zustehende Sicherheit
vorzuenthalten“ (BGHZ 102, 95, 102/103). Die maßgeblichen Umstände, nach denen sich die Berufung auf die
Personenverschiedenheit von Besteller und Grundstückseigentümer als Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt,
bestanden in dem vom BGH entschiedenen Fall (BGHZ 102, 95) darin, dass der Grundstückseigentümer die
Bestellerin, eine juristische Person, gesellschaftsrechtlich und wirtschaftlich weitgehend beherrscht hat und ferner
über die von ihm beherrschte Bestellerin tatsächlich Vorteile aus der von dem Bauunternehmer erbrachten
Werkleistung gezogen hat. Bei einer derartigen Sachlage ist es in hohem Maße unbillig und mit dem von § 648 BGB
verfolgten Zweck nicht vereinbar, wenn dem Werkunternehmer der Zugriff auf das Baugrundstück verwehrt wird
(BGHZ 102, 95, 104).
Vorliegend liegen ebenfalls besondere Umstände vor, die es nach Treu und Glauben rechtfertigen, von dem
Identitätserfordernis des § 648 BGB abzuweichen und der Klägerin eine Inanspruchnahme des Beklagten zu 1 zu
erstatten, obgleich er nicht ihr Vertragspartner geworden ist.
Zwischen dem Beklagten zu 1 als Miteigentümer des Grundstücks und der Auftraggeberin der Klägerin, der A.
GmbH, bestand im hier maßgeblichen Zeitraum der Ausführung der Arbeiten von Ende 1999 bis Anfang 2000 eine
enge tatsächliche und wirtschaftliche Verflechtung. Denn der Beklagte zu 1 hat als Alleingesellschafter und
Alleingeschäftsführer der A. GmbH diese völlig beherrscht.
Zudem ist die Werkleistung der Klägerin dem Beklagten zu 1 als Miteigentümer des Objekts uneingeschränkt zu
gute gekommen, dem es infolge der von der Klägerin erbrachten Arbeiten am Dachstuhl des Hauses ermöglicht
worden ist, aufbauend auf diese Leistung das Dachgeschoss endgültig fertig stellen zu lassen und einer Nutzung
zuzuführen. Durch die Arbeiten der Klägerin hat das im Miteigentum des Beklagten zu 1 stehende Grundstück auch
eine Wertsteigung erfahren. Denn wären die Leistungen nicht von der Klägerin erbracht worden, hätte es, wie das
Landgericht in seinem angefochtenen Urteil ausgeführt hat, einer anderweitigen Ausführung der Arbeiten bedurft, für
die ein Entgelt hätte entrichtet werden müssen. Diese Feststellung im landgerichtlichen Urteil ist gemäß § 529
Abs. 1 Nr. 1 ZPO für die Berufungsinstanz maßgebend; denn sie ist von dem Landgericht unter Berücksichtigung
des Vorbringens der Parteien erster Instanz fehlerfrei getroffen worden. Von dem Beklagen zu 1 selbst ist
erstinstanzlich nicht behauptet worden, dass die Arbeiten der Klägerin wertlos und im Rahmen einer Nachbesserung
zu beseitigen seien. Von ihm ist lediglich pauschal eingewandt worden, dass das Dachgeschoss bislang nicht
fertiggestellt worden sei und noch Mängel, die teilweise von der Klägerin mit verursacht worden seien, zu beheben
seien, was indes der Feststellung des Landgerichts, wonach die Leistungen der Klägerin eine Wertsteigerung des
Objekts zur Folge gehabt haben, nicht entgegensteht. Soweit der Beklagte zu 1 in seiner Berufungsantwort im
einzelnen vorgebracht hat, dass die Rechnungen der Klägerin weit überhöht seien und die Mängel, welche in dem im
Verfahren 8 O 213/00 LG Lüneburg eingeholten Sachverständigengutachten festgehalten seien, nach wie vor
vorliegen würden, hat sein Vorbringen hier gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO i. V. m. § 531 Abs. 2 ZPO
unberücksichtigt zu bleiben.
Zwar sind die vorbezeichneten Umstände hier für eine Durchbrechung des Identitätsgrundsatzes allein nicht
ausreichend. Dem Landgericht ist darin zuzustimmen, dass nicht jede den Wert eines Grundstücks erhöhende
Werkleistung zu einem Vorteil im Sinne der BGHEntscheidung vom 22. Oktober 1987 (BGHZ 102, 95) und damit zur
Anwendbarkeit des § 648 BGB führen kann, weil anderenfalls auf eine von § 648 BGB nicht gewollte wirtschaftliche
Betrachtungsweise abgestellt wird. Nur dann, wenn der Grundstückseigentümer gerade durch die von dem
Unternehmer durchgeführten Arbeiten in die Lage versetzt wird, das ihm gehörende Grundstück in erhöhtem Maße
zu nutzen, und er von der Nutzungsmöglichkeit auch tatsächlich Gebrauch macht, muss er sich bei gleichzeitiger
Beherrschung des Auftraggebers wie der Besteller der Werkleistung behandeln lassen (BGHZ 102, 95, 104, 105).
Dies ist, wie das Landgericht in seinem Urteil weiter festgestellt hat, vorliegend nicht der Fall. Denn der Beklagte zu
1, der das Dachgeschoss des Hauses bislang nicht fertig gestellt hat, hat mit Hilfe der Werkleistung der Klägerin
tatsächlich keine besonderen Vorteile aus dem Grundstück erlangt. Nach Ausführung der Arbeiten der Klägerin fand
eine optimale Nutzung des Objekts nicht statt. Gemäß den bindenden Feststellungen des Landgerichts
(§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) hat der Beklagte zu 1 ab Januar 2001 wegen des nicht abgeschlossenen Ausbaus des
Dachgeschosses nur eine geminderte Miete erzielt und sodann nach Auszug der Mieter im Dezember 2002 von einer
Neuvermietung Abstand genommen. Dass der Beklagte zu 1 durch die Werkleistung der Klägerin die bloße
Möglichkeit erhalten hat, in erhöhtem Maße Vorteile hieraus zu ziehen, indem er aufbauend auf deren Arbeiten das
Dachgeschoss fertig stellen lässt und das Objekt mit dem Dachgeschoss neu vermietet, ist entgegen der Ansicht
der Klägerin hier unbeachtlich, weil es, abgestellt auf die Rechtsprechung des BGH, insoweit an dem tatsächlichen
Ausnutzen der von dem Unternehmer erbrachten Werkleistung fehlt.
Auch wenn hier also die Umstände, die in dem vom BGH entschiedenen Fall dazu geführt haben, in der Berufung auf
die personen und vermögensrechtliche Verschiedenheit von Auftraggeber und Grundstückseigentümer einen Verstoß
gegen Treu und Glauben zu sehen, nicht in gleicher Weise gegeben sind, kann die Klägerin den Beklagten zu 1
dennoch unmittelbar aus § 648 BGB in Anspruch nehmen und dessen Miteigentumsanteil am Grundstück dinglich
belasten. Denn zu der seitens des Beklagten zu 1 als Miteigentümer des Grundstücks stattgefundenen
Beherrschung der Auftraggeberin und der infolge der Werkleistung der Klägerin eingetretenen Wertsteigerung des
Objekts, wodurch sich auch dessen Nutzungsmöglichkeit faktisch verbessert hat, kommen weitere entscheidende
Gesichtspunkte hinzu, die es treuwidrig erscheinen lassen, der Klägerin die ihr redlicherweise zustehende Sicherheit
vorzuenthalten.
Wie dem Senat aus den zahlreichen gegen den Beklagten zu 1 gerichteten Verfahren bekannt ist, hat er nicht
generell die A. GmbH als Hauptunternehmerin beauftragt, das durch den Brand geschädigte Gebäude wieder instand
setzen zu lassen. Vielmehr stellt es sich vorliegend als Ausnahme dar, dass nicht der Beklagte zu 1 persönlich,
sondern die A. GmbH die Vertragspartnerin der Klägerin geworden ist. So wurde zwar der Fa. K. GmbH, die vor der
Klägerin mit den Zimmererarbeiten beauftragt worden war, von dem Beklagten zu 1 nach mündlicher
Auftragsvergabe ein schriftlicher Bauvertrag, der die A. GmbH als Auftraggeberin ausweist, zur Unterschrift
vorgelegt, was von ihr aber abgelehnt wurde (vgl. die Beiakte 8 O 213/00 LG Lüneburg). Auch die Klägerin hat
zunächst mit dem Beklagten zu 1 selbst verhandelt und ihm persönlich ihr Kostenangebot vom 22. Oktober 1999
unterbreitet (Bl. 58 der Beiakte 7 O 44/01 LG Lüneburg). Der Beklagte zu 1 dagegen hat dieses Angebot der Klägerin
unter dem Namen der A. GmbH angenommen (Bl. 68 der o.g. Beiakte). Obwohl die Klägerin ihr weiteres Angebot
vom 12. Januar 2000 ebenfalls an den Beklagten zu 1 gerichtet hat (Bl. 89 der o.g. Beiakte), hat sie sich dann
darauf eingelassen, dass die A. GmbH ihre Auftraggeberin sein sollte, wobei sie die GmbH auf Begleichung ihrer
Rechnungen in Anspruch genommen hat, welche von dem Beklagten zu 1 ausdrücklich anerkannt worden sind (Bl.
7/8 der o.g. Beiakte). In den weiteren vor dem Senat anhängig gewesenen Verfahren ist es dagegen dem Beklagten
zu 1, der nach dem von ihm vorgelegten Unterlagen seiner Architekten der Bauherr bezüglich der Sanierung seines
Objekts E. sein sollte (Bl. 125 ff. GA), nicht gelungen, seine Haftung als Auftraggeber auf die A. GmbH oder auf
einen Dritten abzuwälzen.
Im übrigen sollte sich die A. GmbH nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten zu 1 (Bl. 38 GA), die von ihm erst
Mitte des Jahres 1999 gegründet worden war, von ihrem Geschäftszweck und ihrer Tätigkeit her ohnehin nicht mit
dem privaten Grundbesitz der Beklagten befassen, sondern anstelle der Fa. I. Hausverwaltung GmbH, welche
Wohnungseigentum verwaltet, für die Wohnungseigentümergemeinschaften die handwerklichen Arbeiten abwickeln.
Ungeachtet dessen hat der Beklagte zu 1 im Rahmen der anlässlich der Auftragserteilung mit den Unternehmern
geführten Korrespondenz, welche Werkleistungen an seinen privaten Objekten erbringen sollten, regelmäßig
versucht, die A. GmbH als deren Vertragspartner vorzuschieben, was ersichtlich nur dem Zweck diente,
werterhöhende Leistungen der Unternehmer zu erhalten, ohne deren dinglichen Sicherungen ausgesetzt zu sein (vgl.
auch OLG Celle, BauR 2001, 834/835).
Aufgrund der hier gegebenen Fallgestaltung ist es deshalb nach Treu und Glauben zwingend geboten, vom
formaljuristischen Identitätserfordernis des § 648 BGB Abstand zu nehmen und dem Schutzbedürfnis der Klägerin
hinsichtlich ihrer Werklohnforderung den Vorrang einzuräumen. Dies gilt um so mehr, als dass der Beklagte zu 1
planmäßig die Löschung der A. GmbH betrieben hat (vgl. auch OLG Celle, OLGR 2002, 3, 4). So hatte der Beklagte
zu 1, nachdem die Arbeiten an seinem privaten Grundbesitz im Jahre 2000 weitgehend abgeschlossen waren, die
Betriebsaufgabe der A. GmbH zum 29. Dezember 2000 beim Gewerbeamt S. angezeigt (Bl. 45 GA) und sich sodann
dazu entschlossen, die Tätigkeit der A. GmbH zum 31. Dezember 2001 gänzlich einzustellen (Bl. 44 GA), weil sich,
wie er selbst vorgetragen hat, die wirtschaftliche Entwicklung der GmbH nicht wie erhofft dargestellt hatte (Bl. 38
GA). Anschließend hat der Beklagte zu 1 als alleiniger Gesellschafter der GmbH durch Beschuss vom 2. Mai 2002
die Liquidation der A. GmbH angeordnet (Bl. 46 GA). Zu diesem Zeitpunkt war das von der Klägerin gegen die A.
GmbH angestrengte Verfahren, welches mit der Einleitung eines Mahnverfahrens Ende 2000 begann, noch nicht
abgeschlossen. Die A. GmbH hatte im März 2002 Berufung gegen das am 21. Februar 2002 verkündete Urteil des
Landgerichts eingelegt, durch welches sie zur Zahlung von 36.802,01 EUR nebst Zinsen verurteilt worden ist. Auch
diese Verhaltensweisen des Beklagten zu 1 deuten darauf hin, dass es darum ging, die Klägerin um ihren Werklohn
zu bringen. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Klägerin gegen die inzwischen gelöschte GmbH sind
dementsprechend erfolglos geblieben.
Bei dieser Sachlage spielt es für die vorliegend gebotene Anwendung von § 242 BGB keine Rolle mehr, ob der
Beklagte zu 1 von der infolge der Arbeiten der Klägerin verbesserten Nutzungsmöglichkeit tatsächlich hätte
Gebrauch machen können und ob der Klägerin bei Vertragsabschluss bekannt war, dass die A. GmbH nicht die
Grundstückseigentümerin gewesen ist.
Einer Inanspruchnahme des Beklagten zu 1 aus § 648 BGB über den Grundsatz von Treu und Glauben steht
schließlich nicht entgegen, dass die Klägerin gemäß § 648a BGB von der Bestellerin, der A. GmbH, vor Ausführung
der Arbeiten eine Sicherheit hätte verlangen können. Denn nach § 648a Abs. 4 BGB ist dem Unternehmer die
Einräumung einer Sicherungshypothek nach § 648 BGB nur dann verwehrt, wenn er für seinen Vergütungsanspruch
tatsächlich eine Sicherheit nach § 648a BGB erlangt hat (vgl. auch OLG Naumburg, NJWRR 2000, 311, 312; OLG
Dresden, BauR 1998, 136, 138).
b) Die Klägerin kann auch in der geltend gemachten Höhe die Eintragung einer Sicherungshypothek auf dem
Miteigentumsanteil am Grundstück des Beklagten zu 1 verlangen.
Nach § 648 BGB können alle aus dem Werkvertrag herrührenden Forderungen des Unternehmers gegen den
Besteller durch eine Sicherungshypothek gesichert werden. Diese belaufen sich ausweislich des in dem Rechtsstreit
der Klägerin gegen die A. GmbH ergangenen rechtskräftigen Urteils des Senats vom
22. Januar 2003 (7 U 81/02) auf 36.802,01 EUR nebst Zinsen. Daneben sind die Kosten für die Erwirkung der
Hypothek, die die Klägerin mit 1.500 EUR angemessen bemessen hat, sicherbar.
Der Beklagte zu 1 muss entgegen seinem Vorbringen gegen sich gelten lassen, dass der Klägerin aus dem mit der
A. GmbH abgeschlossenen Werkvertrag ein zu sichernder Werklohnanspruch nebst Nebenforderungen in Höhe von
insgesamt 36.802,01 EUR zusteht. Sein Einwand, dass das Senaturteil vom 22. Januar 2003 nicht gegen ihn wirke
und es ihm deshalb nicht verwehrt sei, sich darauf zu berufen, dass die Werkleistung der Klägerin schwerwiegende
Mängel aufweise, geht fehl.
Ein Urteil wirkt gemäß § 325 Abs. 1 ZPO grundsätzlich zwar nur für und gegen die Parteien des Rechtsstreits. Dies
schließt aber eine Rechtskraftwirkung gegen Dritte nicht aus, wobei sich eine Erweiterung der Rechtskraft aus den
Vorschriften des sachlichen Rechts ergeben kann (vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Auflage, § 325 Rdnr. 19).
Dies ist hier der Fall.
Der Beklagte zu 1 hätte sich zwar auf die im Verhältnis zu ihm fehlende Rechtskraftwirkung des Urteils berufen
können, wenn die Klägerin von ihm die Begleichung ihrer gegen die A. GmbH gerichteten rechtskräftigen
Werklohnforderung verlangt hätte. Darum geht es hier aber nicht; die Klägerin verfolgt vielmehr ihren
Sicherungsanspruch aus § 648 BGB. Dabei steht ihr ausnahmsweise das Recht zu, wegen ihres Werklohnanspruchs
gegen die A. GmbH auf den Miteigentumsanteil des Beklagten zu 1 an dem Baugrundstück zurückzugreifen und
sich zur Sicherung dieses Anspruchs eine Sicherungshypothek im Grundbuch eintragen zu lassen. Der Beklagte zu
1, der die Eintragung der Hypothek an seinem Miteigentumsanteil hinzunehmen hat, kann den Anspruch der Klägerin
aus
§ 648 BGB nicht dadurch abwehren, dass er sich auf eine vermeintliche Mangelhaftigkeit ihrer Werkleistung beruft.
Zwar hat der Unternehmer dann keinen Sicherungsanspruch nach § 648 BGB, soweit und solange der Besteller
Mängel des Werks einwenden kann (BGHZ 68, 180). Vorliegend ist es der A. GmbH aufgrund des gegen sie
ergangenen rechtskräftigen Senatsurteils vom 22. Januar 2003 nicht mehr möglich, gegenüber dem
Vergütungsanspruch der Klägerin Mängel einzuwenden. Damit steht aufgrund dieses Urteils zugunsten des
Sicherungsanspruchs der Klägerin und damit auch im Verhältnis zum Beklagten zu 1, der sein Grundstück zur
Verfügung zu stellen hat, rechtskräftig fest, dass ihr aus dem Werkvertrag mit der A. GmbH eine zu sichernde
Forderung in der geltend gemachten Höhe zukommt.
c) Kann die Klägerin nach alledem den Miteigentumsanteil des Beklagten zu 1 zur Sicherung ihrer
Werklohnforderung in Anspruch nehmen, erweist sich der von ihm mit der Widerklage verfolgte Anspruch, der auf
Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs in Form der Löschung der aufgrund der einstweiligen Verfügung
eingetragenen Vormerkung für die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek gerichtet ist, als
unbegründet. Denn die Vormerkung hat, bezogen auf den Miteigentumsanteil des Beklagten zu 1, das Grundbuch
nicht unrichtig gemacht, nachdem die Klägerin berechtigterweise diese Vormerkung fordern konnte.
2. Die Klage gegenüber der Beklagten zu 2 ist dagegen unbegründet, während ihre Widerklage Erfolg hat.
Das Landgericht hat insoweit zu Recht das Bestehen eines Anspruchs der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 auf
Bewilligung einer Sicherungshypothek an ihrem Miteigentumsanteil verneint und das mit der Widerklage verfolgte
Begehren der Beklagten zu 2, welches auf die Erteilung einer Einwilligung in die Löschung der zu ihren Lasten
eingetragenen Vormerkung gerichtet ist, wegen Unrichtigkeit des Grundbuchs entsprochen.
Die Beklagte zu 2, die nicht die Auftraggeberin der Klägerin ist, schuldete ihr auch unter Berücksichtigung von Treu
und Glauben nicht gemäß § 648 BGB die Absicherung der gegenüber der A. GmbH bestehenden Werklohnforderung
an ihrem Miteigentumsanteil am Grundstück. Denn es liegt hier kein Ausnahmefall vor, der eine Durchbrechung des
Grundsatzes der Identität von Besteller und Grundstückseigentümer nach § 242 BGB rechtfertigt.
Zwischen der A. GmbH als Auftraggeberin und der Beklagten zu 2 bestand zum einem keine enge tatsächliche und
wirtschaftliche Verflechtung. Die Tatsache, dass der Beklagte zu 1 als Ehegatte der Beklagten zu 2 der
Alleingesellschafter der A. GmbH war, ist hierfür nicht ausreichend.
Zum anderen kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagten und damit die Beklagte zu 2 aus den Arbeiten der
Klägerin tatsächlich in der Weise Vorteile gezogen haben, dass sie das in ihrem Eigentum stehende Grundstück
gerade mit Hilfe dieser Werkleistung in erhöhtem Maße genutzt haben. Hierzu wird auf die obigen Ausführungen
unter Ziffer 1 a) verwiesen.
Eine dingliche Haftung der Beklagten zu 2 für den Vergütungsanspruch der Klägerin ist auch nicht ausnahmsweise
aus anderen Gesichtspunkten nach Treu und Glauben geboten. Von der Klägerin wird selbst nicht behauptet, dass
die Beklagte zu 2 in irgendeiner Weise an der Auftragsvergabe beteiligt war und ihr gegenüber einen
Vertrauenstatbestand begründet hat. Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zu 2 kollusiv
mit dem Beklagten zu 1 zusammengewirkt hat. Dass die Beklagte zu 2 als eingesetzte Liquidatorin die A. GmbH
abgewickelt hat, besagt nichts über eine Einflussnahme der Beklagten zu 2 in Bezug auf die Entscheidungen des
Beklagten zu 1, die A. GmbH als Auftraggeberin vorzuschieben und diese anschließend vorzeitig zu liquidieren.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO. Die übrigen Nebenentscheidungen haben ihre
Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 543 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 26 EGZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der
Revision nach
§ 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.
Dr. K. K. H.