Urteil des OLG Celle vom 01.12.2008

OLG Celle: sperrfrist, eugh, psychologisches gutachten, anerkennung, unterlassen, berechtigung, verbotsirrtum, sperre, trunkenheit, anschluss

Gericht:
OLG Celle, 02. Strafsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 32 Ss 193/08
Datum:
01.12.2008
Sachgebiet:
Normen:
StVG § 21, FeV § 28, STGB § 17
Leitsatz:
1. § 28 Abs. 4 Ziff 4 FeV ist mit EURecht vereinbar.
2. Eine von einer Behörde der Tschechischen Republik für einen Deutschen mit Wohnsitz im Inland
während des Laufs einer von einem deutschen Gericht verhängten Sperrfrist erteilte EUFahrerlaubnis
berechtigt auch nach Ablauf der Sperrfrist nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland (im
Anschluss an EuGH, Beschluss vom 03.07.2008, C225/07)
3. Zur Frage der Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums bei unklarer Rechtslage
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
32 Ss 193/08
225 Js 24673/07 StA V.
B e s c h l u s s
In der Strafsache
gegen M. P. G.,
geboren am 6. September 1970 in S.,
wohnhaft A.weg, O.,
wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft durch den
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und die Richterin
am Oberlandesgericht ####### am 01.12.2008 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 13. kleinen Strafkammer des Landgerichts V. vom 17. Juli 2008
wird als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
G r ü n d e :
I.
Der Angeklagte war vom Amtsgericht R. am 4. März 2008 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe
von 40 Tagessätzen á 20 EUR verurteilt worden. Das Amtsgericht hatte ferner dem Angeklagten die Fahrerlaubnis
entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von einem Jahr und sechs Monaten verhängt. Mit
dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Berufung des Angeklagten gegen dieses Urteil verworfen. Nach
den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist der Angeklagte in den neunziger Jahren dreimal wegen Trunkenheit
im Straßenverkehr verurteilt worden, zuletzt am 26. März 1996 zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, die zur
Bewährung ausgesetzt wurde, und einer Führerscheinsperre bis zum 25. März 1997. Am 4. Juli 1997 ist dem
Verurteilten auf der Grundlage eines negativen medizinischpsychologischen Gutachtens die Fahrerlaubnis der
Klassen 1 B und 3 vom Landkreis R. versagt worden. Am 5. Oktober 2001 hat der Landkreis V. dem Angeklagten
auf seinen Antrag die Fahrerlaubnis der Klassen A und B versagt, nachdem er ein medizinisch
psychologisches Gutachten nicht beigebracht hatte. Mit Bescheid vom 15. Mai 2002 hat die Führerscheinbehörde
des Landkreises V. dem Angeklagten erneut die Fahrerlaubnis versagt, weil er zur Trunksucht neigt. Am 15. Februar
2005 verurteilte das Amtsgericht A. den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit
vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen á 20 EUR. Es wurden ferner ein
Fahrverbot von drei Monaten und eine - isolierte - Fahrerlaubnissperre bis zum 21. Februar 2007 verhängt.
Nach Ablauf der Sperre, nämlich am 5. April 2007, fuhr der Angeklagte mit einem Pkw gegen 23:47 Uhr in der
Gemarkung R. auf der Bundesstraße 215, wobei eine Überschreitung der dort zugelassenen Höchstgeschwindigkeit
von 70 km/h um 40 km/h gemessen wurde. Er führte eine tschechische EUFahrerlaubnis mit sich, die ihm am 15.
März 2006 für die Klasse B ausgestellt worden war und in der als Wohnort des Angeklagten „O. in der
Bundesrepublik“ angegeben worden ist. Der Angeklagte wohnte zum Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen
Fahrerlaubnis, zur Tatzeit und auch zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung in O.
Die Kammer kommt auf der Grundlage dieser Feststellungen zum Schuldspruch wegen vorsätzlichen Fahrens ohne
Fahrerlaubnis, da die Berechtigung zum Führen einer EUFahrerlaubnis im Inland gemäß § 28 Abs. 1 FeV nach § 28
Abs. 4 FeV für den Angeklagten nicht gelte. Die Voraussetzungen von § 28 Abs. 4 Ziff. 2, 3 und 4 träfen alle auf den
Angeklagten zu, was diesem auch bekannt gewesen sei. Dies sei im Anschluss an die EuGHEntscheidung vom 26.
Juni 2008 (Az. C 329/06 und C 343/06) auch mit EURecht vereinbar. Die Kammer geht davon aus, dass der
Angeklagte sich bei der Benutzung des tschechischen Führerscheines in einem vermeidbaren Verbotsirrtum nach §
17 StGB befunden habe, da dem Angeklagten aus der umfangreichen Medienberichterstattung in Presse, Funk und
Fernsehen bekannt gewesen sei, dass in Rechtsprechung und Verwaltungspraxis zur Tatzeit umstritten gewesen
sei, ob derartige EUFührerscheine zum Fahren im Inland berechtigen, weshalb der Angeklagte sich darüber bei der
Verwaltungsbehörde hätte erkundigen müssen.
Gegen dieses Urteil wendet der Angeklagte sich mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechtes
rügt und einen Freispruch erstrebt. Der Anwendung von § 28 Abs. 4 FeV stehe EURecht entgegen, jedenfalls aber
habe sich der Angeklagte in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden.
II.
Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.
Die landgerichtlichen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.
Die nach § 28 Abs. 1 FeV grundsätzlich bestehende Berechtigung, als Inhaber einer gültigen EUFahrerlaubnis im
Inland Kraftfahrzeuge zu führen, wird durch § 28 Abs. 4 FeV eingeschränkt. Für den Angeklagten gilt, dass dieser
jedenfalls aufgrund der in § 28 Abs. 4 Ziff. 4 FeV normierten Einschränkung nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen
im Inland berechtigt war und ist.
Nach § 28 Abs. 4 Ziff. 4 FeV gilt die Berechtigung nach § 28 Abs. 1 FeV nicht für Inhaber einer EUFahrerlaubnis,
denen aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. § 28 Abs. 4
Ziff. 4 FeV betrifft dabei die Fälle der sogenannten „isolierten Sperre“ gemäß § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB (vgl. dazu
Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 28 FeV Rdnr. 6).
Gegen den Angeklagten hat das Amtsgericht A. mit Urteil vom 14. Februar 2005 eine solche isolierte Sperre bis zum
21. Februar 2007 verhängt. Während dieser Sperrfrist wurde dem Angeklagten die tschechische EUFahrerlaubnis
ausgestellt. Die tschechische EUFahrerlaubnis ist dem Angeklagten mithin ausgestellt worden, obwohl ihm aufgrund
der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung des Amtsgerichts A. keine Fahrerlaubnis erteilt werden durfte, § 28
Abs. 4 Ziff. 4 FeV.
Unerheblich ist dabei, dass der Tatvorwurf sich auf einen Tatzeitpunkt bezieht, zu dem die Sperrfrist bereits
abgelaufen war. Es entsprach zwar der jedenfalls im Jahr 2007 herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung,
dass eine Strafbewehrung nach § 21 StVG für zeitlich erst nach Ablauf einer inländischen Sperrfrist liegende Fahrten
ausscheide, auch wenn die EUFahrerlaubnis während einer Sperrfrist ausgestellt worden ist (vgl. dazu OLG
Nürnberg, Urteil vom 16.01.2007, NStZRR 2007, 269. OLG München, Urteil vom 29.01.2007, NZV 2007, 214. OLG
Jena, Beschluss vom 06.03.2007, DAR 2007, 404. OLG Bamberg, Urteil vom 24.07.2007, NStZRR 2008, 77). Diese
Auffassung war jedoch umstritten. Bereits am 15. Januar 2007 hatte das OLG Stuttgart entschieden, dass eine von
einer Behörde der Tschechischen Republik für einen Deutschen mit ordentlichem Wohnsitz im Inland erteilte
EUFahrerlaubnis unwirksam sei und nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtige, wenn der Führerschein
während des Laufs einer von einem deutschen Gericht verhängten Sperrfrist ausgestellt wurde (OLG
Stuttgart, Urteil vom 15.01.2007, NStZRR 2007, 271).
Diese Kontroverse innerhalb der obergerichtlichen Rechtsprechung dürfte sich durch den Beschluss des EuGH vom
3. Juli 2008, Az. C225/07, erledigt haben. Diese Entscheidung betraf eine Vorlage durch das Amtsgericht L. zu
einem Sachverhalt, in dem der Angeklagte mit einer tschechischen Fahrerlaubnis, die ihm während des Laufs einer
isolierten Sperrfrist ausgestellt worden war, nach Ablauf der Sperrfrist im Inland gefahren war. Der EuGH hat
entschieden, dass bei einer solchen Sachlage auf der Grundlage der Richtlinie 91/439, insbesondere ihres Artikels 8
Abs. 4, eine uneingeschränkte und endgültige Befugnis der zuständige Gerichte besteht, die Anerkennung der
Gültigkeit einer Fahrerlaubnis abzulehnen, die in einem anderen Mitgliedsstaat von einer Person erworben wurde, der
im ersten Mitgliedsstaat die Fahrerlaubnis entzogen und für die dort eine Sperrfrist für die Neuerteilung einer
Fahrerlaubnis angeordnet wurde, auch wenn diese Person erst nach Ablauf der Sperrfrist von dem Führerschein
Gebrauch gemacht haben sollte. Der Umstand, dass sich die Frage der Gültigkeit der Fahrerlaubnis erst nach dem
Ablauf der Sperrfrist stellt, hat auf die Frage der Anerkennung dieses Führerscheins - so der EuGH - keinen Einfluss.
Der EuGH ist daher auf die weiteren Vorlagefragen des Amtsgerichts L., die auf der Grundlage der zum damaligen
Zeitpunkt herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung, u. a. des OLG München, Urteil vom 29.01.2007, a. a. O.,
darauf abzielten, ob einer solchen Fahrerlaubnis, die während der Sperrzeit ausgestellt, aber von der erst nach der
Sperrzeit Gebrauch gemacht worden sei, unter Missbrauchsgesichtspunkten die Anerkennung zu versagen sei, gar
nicht mehr eingegangen.
Der EuGH hat damit für diese Fallkonstellation, also dass von einer EUFahrerlaubnis, die während des Laufs einer
von einem deutschen Gericht ausgesprochenen Sperrfrist ausgestellt wurde, in Deutschland nach Ablauf der
Sperrfrist Gebrauch gemacht wird, eindeutig entschieden, dass es mit EURecht vereinbar ist, wenn einer solchen
Fahrerlaubnis nach § 28 Abs. 4 Nr. 4 FeV die Anerkennung versagt wird. Dabei folgt die fehlende Fahrerlaubnis
bereits aus § 28 Abs. 4 Nr. 4 FeV selbst und bedarf keines zusätzlichen Verwaltungsaktes (vgl. dazu für die
vergleichbaren Fälle § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV Lampe, Anmerkung zu OLG
Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2008 - 1 Ss 29/08, juris PRStrafR 20/2008, Anm. 3). Dies mag in den Fällen des
§ 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV, in denen die Anerkennung der EUFahrerlaubnis wegen der fehlenden Wohnsitzvoraussetzung
versagt wird - was auf die EuGHEntscheidung vom 26. Juni 2008, Fall W., Az. C329/06, zurückgeht - anders zu
beurteilen sein. Dies wird vom Senat jedoch ausdrücklich offen gelassen, da es hier nicht darauf ankommt.
Demnach war der Angeklagte zur Tatzeit nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis, die ihn zum Führen eines PKW
berechtigt hätte. Die Feststellungen der Kammer zum Vorsatz des Angeklagten im Hinblick auf diese Umstände sind
frei von Rechtsfehlern.
Der Angeklagte befand sich auch nicht in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum.
Zwar war zum Tatzeitpunkt, im April 2007, die Frage der Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund
einer während einer Sperrfrist ausgestellten EUFahrerlaubnis in der obergerichtlichen Rechtsprechung höchst
umstritten (siehe oben) und dies war dem Angeklagten aufgrund der Berichterstattung in den Medien auch bekannt.
Der Angeklagte durfte sich deshalb jedoch nicht darauf verlassen, dass seine Rechtsauffassung zutreffend war, zum
Führen eines Kraftfahrzeugs berechtigt zu sein.
In einer solchen Situation, also wenn zum Tatzeitpunkt eine widersprüchliche Rechtsprechung gleichrangiger
Gerichte zur Unrechtsfrage vorliegt, ist es nach herrschender Auffassung eine Frage der Zumutbarkeit, ob der
Angeklagte die Handlung, deren Verbotensein unklar ist, unterlassen muss, bis diese Frage entschieden ist (vgl.
dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.11.2007, NJW 2008, 243. LKVogel, StGB, 12. Aufl., § 17, Rdnr. 68.
Schönke/SchröderCramer/
SternbergLieben, StGB, 27. Aufl., § 17, Rdnr. 21). Bei der Prüfung der Frage, ob es zumutbar ist, die möglicherweise
verbotene Handlung so lange zu unterlassen, bis die Frage ihrer Verbotenheit endgültig geklärt ist, sind das
Interesse des Einzelnen an der Vornahme der fraglichen Handlung einerseits und das Interesse der Allgemeinheit
am Unterlassen dieser Handlung andererseits abzuwägen und dabei die Umstände des Einzelfalles zu
berücksichtigen (vgl. dazu OLG Stuttgart, NJW 2008, 243. LKVogel, § 17, Rdnr. 69). Diese Abwägung führt hier zu
dem Ergebnis, dass es dem Angeklagten zuzumuten gewesen wäre, auf das Führen von Kraftfahrzeugen zu
verzichten. Zwar darf grundsätzlich das Risiko einer
extrem unklaren Rechtslage nicht dem Normadressaten aufgebürdet werden (OLG Stuttgart, NJW 2008, 243. BGH,
NJW 2007, 3078). Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte, anders als in dem der
Entscheidung des OLG Stuttgart zugrundeliegenden Fall, keinerlei positive Auskünfte hinsichtlich seiner
Fahrberechtigung erhalten hatte, insbesondere nicht - wie im Fall des OLG Stuttgart - von kontrollierenden
Polizeibeamten. Der Verzicht auf das Führen von Kraftfahrzeugen war für den Angeklagten ferner nicht mit
existenziellen beruflichen Konsequenzen verbunden, da er seit 2005 arbeitslos war. Schließlich war auf Seiten des
Interesses der Allgemeinheit zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Angeklagten um einen aufgrund seiner
Alkoholproblematik unzuverlässigen und ungeeigneten Fahrzeugführer handelt, wobei zur Beurteilung dieser Frage
auch die zur Tatzeit gleichzeitig begangene Ordnungswidrigkeit berücksichtigt werden kann. Es wäre dem
Angeklagten daher insgesamt zuzumuten gewesen, Fahrten mit dem PKW zu unterlassen.
Auch im Übrigen, also insbesondere zur Strafzumessung, deckt die Revision keine Rechtsfehler im angefochtenen
Urteil auf.
III.
Die Voraussetzungen einer Vorlage der hier streitentscheidenden Rechtsfrage zum „Führerscheintourismus“ an den
Europäischen Gerichtshof zur Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 EGV sind nicht
gegeben. Eine Vorlagepflicht besteht dann nicht, wenn die Auslegungsfrage bereits in einem gleichgelagerten Fall
Gegenstand einer Vorabentscheidung gewesen ist und das nationale Gericht von der Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofs nicht abweichen will (BGHSt 33, 76). So liegt es hier. Der EuGH hat mit seiner
Entscheidung vom 3. Juli 2008 in einem gleichgelagerten Fall die hier auch zugrunde gelegte Rechtsansicht
vertreten.
Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 GVG ist ebenfalls nicht angezeigt. Zum einen konnten
die hier zitierten, abweichenden Entscheidungen des OLG Nürnberg, OLG München, OLG Jena und OLG Bamberg
die aktuelle EuGHEntscheidung nicht berücksichtigen. Zum anderen könnte der Senat durch die eine Bindung
bezweckende Befassung des Bundesgerichtshofs gerade nicht daran gehindert werden, die Rechtsprechung des
EuGH zu übernehmen (BGHSt 33, 76).
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
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