Urteil des OLG Celle vom 29.10.2001

OLG Celle: bruchteil, ermessen, vertretung, zufall, aufwand, arbeitsloser, widerruf, datum, befreiung

Gericht:
OLG Celle, 11. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 2 W 71/01
Datum:
29.10.2001
Sachgebiet:
Normen:
InsO § 289, BRAGO § 8, ZPO § 3
Leitsatz:
Der Wert der Beschwerde gegen die Versagung der Einleitung des Restschuldbefreiungsverfahrens ist
im einem Durchschnittsfall, in dem der Schuldner auf einen hohen Forderungsbestand keine oder nur
geringfügige Zahlungen leisten kann, mangels einer greifbaren Schätzgrundlage auf einen
´Regelstreitwert´ von 8.000 DM festzusetzen.
Volltext:
2 W 71/01
3 T 1/01 Landgericht Lüneburg
35 IK 23/99 Amtsgericht Celle
B e s c h l u s s
In dem Restschuldbefreiungsverfahren
über das Vermögen des #######,
Schuldner und Beschwerdeführer,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte #######
am Verfahren beteiligte Treuhänderin:
Rechtsanwältin #######,
hatder 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter
am Oberlandesgericht ####### und die Richter am Oberlandesgericht ####### und
####### am 29. Oktober 2001 beschlossen:
Auf die Gegenvorstellung der Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners vom
4. September 2001 wird der auf 600 DM festgesetzte Wert des Beschwerdeverfahrens
für die Beschwerde des Schuldners gegen die Versagung der Restschuldbefreiung
sowohl für das gerichtliche Beschwerdeverfahren als auch für die Rechtsanwaltsgebühren
wie folgt geändert:
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.000 DM festgesetzt.
Die Änderung des Wertes des Beschwerdeverfahrens erfolgt von Amts wegen auch
für das Verfahren vor dem Landgericht; auch insoweit wird der Wert anderweitig
auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Gegenvorstellung, mit der die Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers
geltend machen, dass im Hinblick auf die Gesamtverbindlichkeiten des Schuldners
von etwa 380.000 DM der Wert des Beschwerdeverfahrens nicht anhand der geringfügigen
Forderung des Beschwerdegegners festgesetzt werden könne, die nicht einmal
1.000 DM erreiche und damit nur einen geringfügigen Bruchteil des Interesses
des Schuldners ausmache, ist begründet.
Bei der Festsetzung des Beschwerdewertes, die auf die unterste Gebührenstufe
erfolgt ist, hat sich der Senat zunächst an der nicht angegriffenen Wertfestsetzung
des Landgerichts orientiert. Nach der begründeten Gegenvorstellung der Verfahrensbevollmächtigten
des Schuldners war dieser Wert jedoch zu ändern. Die Wertfestsetzung des Landgerichts
entspricht nicht dem Interesse des Schuldners an der Durchführung des Beschwerdeverfahrens.
Vielmehr muss bei der Wertfestsetzung berücksichtigt werden, dass der Schuldner,
der hier einen sogenannten ´qualifizierten Nullplan´ angeboten hat, mit der
sofortigen Beschwerde und der sofortigen weiteren Beschwerde die Befreiung
von seinen restlichen Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt ca. 380.000 DM
begehrt hat. Bei dieser Ausgangslage, bei der der Schuldner Beschwerdeführer
ist, kann die Wertfestsetzung nicht auf der Basis der Forderung des Gläubigers
erfolgen. Vielmehr muss das Interesse des Schuldners an der Einleitungsentscheidung
zum Restschuldbefreiungsverfahren nach § 289 InsO eine maßgebliche Rolle spielen
(so im Ansatz auch LG Bochum, ZInsO 2001, 564).
Dieses Interesse kann allerdings auch nicht allein an der Höhe der gegen den
Schuldner gerichteten Forderungen festgemacht werden, weil die Befriedigung
- und sei es auch nur anteilig - dieser Forderungen höchst ungewiss ist. Es
wäre deshalb auch nicht angemessen, als Beschwerdewert den Betrag sämtlicher
Forderungen oder einen Bruchteil dieses Betrages (anders insoweit LG Bochum,
ZInsO 2001, 564, das bei einem Schuldner, der Teilleistungen verspricht, 50
% der Forderungen in Ansatz bringt) zu nehmen. Im Hinblick auf das Ziel des
Schuldners, trotz des Widerspruchs des Gläubigers und Beschwerdegegners die
Einleitung des Restschuldbefreiungsverfahrens zu erreichen, in dem er von seinen
sämtlichen Verbindlichkeiten befreit wird, ist es auch nicht angebracht, nur
die Forderung des Beschwerdegegners in Rechnung zu stellen. Bei einer solchen
Betrachtung hinge die Bemessung des Interesses des Schuldners an der Erteilung
der Restschuldbefreiung von der eher zufälligen Frage ab, wie hoch die Forderung
des widersprechenden Gläubigers ist. Eine solche Betrachtungsweise ist gebührenrechtlich
ebenso unbefriedigend, wie die Zugrundelegung der Verbindlichkeiten oder eines
Teiles davon.
Im Hinblick auf das Fehlen einer Vorschrift für die Festsetzung des Wertes
des Beschwerdeverfahrens im Fall der Beschwerde des Schuldners gegen die Versagung
der Einleitungsentscheidung zur Restschuldbefreiung nach §§ 289, 290 InsO durch
das Insolvenzgericht muss die Wertfestsetzung entsprechend § 3 ZPO aufgrund
einer Schätzung dieses Wertes erfolgen. Sowohl die §§ 35 ff. GKG als auch die
§§ 72 ff. BRAGO enthalten keine Vorschrift für die Wertfestsetzung in dem hier
vorliegenden Beschwerdeverfahren. Zwar ist in Nr. 4150 des Kostenverzeichnisses
zum GKG ein Festbetrag von 60 DM für die Entscheidung über den Antrag auf Versagung
oder den Widerruf der Restschuldbefreiung nach den §§ 296, 297, 300, 303 InsO
bestimmt. Für den Wert des Beschwerdeverfahrens gegen eine Entscheidung nach
§ 289 InsO, die in der Nr. 4150 des Kostenverzeichnisses ohnehin nicht genannt
ist, gibt es jedoch keine Regelung. Auch § 77 BRAGO, der den Gegenstandswert
für verschiedene Verfahren nach der InsO regelt, enthält für dieses Verfahren
keine Wertbestimmung. Bei der Wertfestsetzung muss deshalb im Hinblick auf
die Rechtsanwaltsgebühren auf die allgemeine Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO
zurückgegriffen werden, auf die auch § 77 Abs. 3 InsO verweist (dazu auch LG
Bochum, ZInsO 2001, 564). Zwar ist nach dieser Vorschrift - ebenso wie nach
§ 3 ZPO - der Wert zunächst nach billigem Ermessen anhand des Interesses zu
bestimmen; ist eine Schätzung dieses Interesses aber nicht möglich, kann eine
Festsetzung des Gegenstandswertes auf 8.000 DM als pauschalen Wert erfolgen.
Von dieser Möglichkeit macht der Senat hier Gebrauch.
Der Wert des Antrags des Schuldners auf Durchführung des Restschuldbefreiungsverfahrens
ist - wie die obigen Ausführungen zeigen - nach billigem Ermessen praktisch
nicht zu bemessen. Zumindest bei einem Nullplan oder bei einem Plan, in dem
einem hohen Forderungsbestand ganz geringe Quoten gegenüberstehen, ist wertmäßig
kaum abzuschätzen, welchen Wert die Restschuldbefreiung für den Schuldner hat.
Da kein Angebot des Schuldners vorliegt und nicht ersichtlich ist, welche Zahlungen
der Schuldner auf die Verbindlichkeiten voraussichtlich zu leisten imstande
ist, gibt es keine schlüssig begründbare Möglichkeit, einen Wert auch nur annäherungsweise
zu bestimmen. Bei einem Nullplan, der auf den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen
des Schuldners beruht, besteht sowohl die Möglichkeit, dass der Schuldner während
der Wohlverhaltensphase überhaupt keine Zahlungen leistet. Es kann aber auch
ein Fall eintreten, in dem etwa ein arbeitsloser Schuldner wieder eine Arbeit
findet und sodann in der Lage ist, erhebliche Zahlungen zu leisten. All dies
ist nicht voraussehbar, sodass eine Ermessens-entscheidung praktisch unmöglich
ist.
Andere Erwägungen könnten allenfalls dann anzustellen sein, wenn der Schuldner
erhebliche Befriedigungsquoten anbietet und deshalb der gesamte Forderungsbestand
als zumindest zu einem erheblichen Teil werthaltig angesehen werden muss. Bei
einer solchen Konstellation könnte die Frage stellen, ob das Interesse des
Schuldners nicht anders - höher - zu bemessen ist, als in dem hier zugrunde
liegenden Normalfall. Umgekehrt könnten sich andere Erwägungen auch dann ergeben,
wenn aufgrund eines ungewöhnlich niedrigeren Forderungsbestandes der Wert von
8.000 DM nicht adäquat erscheint und deshalb eine Herabsetzung dieses Wertes
geboten ist. Abgesehen von diesen Ausnahmesituationen, die nach den bisherigen
Erfahrungen des Senats nur selten gegeben sind, ist bei dem Durchschnittsfall
eines Schuldners, bei dem auf einen Forderungsbestand von 100.000 DM und mehr
vergleichsweise geringfügige oder gar keine Zahlungen geleistet werden sollen,
eine vernünftige Schätzgrundlage nicht ersichtlich. Bei einer derartigen Ausgangslage
hält der Senat die Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO für angebracht. Hier
muss in Ermangelung greifbarer Anhaltspunkte für eine Wertschätzung die Festsetzung
auf einen ´Regelstreitwert´ erfolgen.
Dies trägt dem allgemeinem Prinzip Rechnung, dass bei Verfahren, in denen der
Wert praktisch nicht zu bestimmen ist, die jedoch mit einem erheblichen Aufwand
verbunden sind, wie dies etwa bei der Vertretung des Schuldners im Beschwerdeverfahren
gegen die Versagung der Restschuldbefreiung der Fall ist, ein pauschaler Wert
in Ansatz zu bringen ist, der auch den Schwierigkeiten des Geschäftes Rechnung
trägt. Das Risiko eines solchen Verfahrens bleibt sowohl für den Schuldner
als auch für die Gläubiger berechenbar, wenn der Wert nicht durch die Gesamtforderungen
gegen den Schuldner, die nur eine theoretische Bedeutung haben, oder die Forderung
des Gläubigers, deren Höhe ebenfalls eher vom Zufall abhängt, bestimmt wird.
Aus diesen Gründen hält der Senat einen Wert von 8.000 DM für den Durchschnittsfall
der Beschwerde gegen die Versagung der Einleitung des Restschuldbefreiungsverfahrens
für angemessen.
Die Entscheidung ergeht auslagen- und gerichtsgebührenfrei.
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