Urteil des OLG Celle vom 09.02.2012

OLG Celle: versicherungsnehmer, europäisches recht, versicherungsvertrag, wahrung der frist, prämie, auskunft, allgemeine geschäftsbedingungen, form, versicherer, vertragsschluss

Gericht:
OLG Celle, 08. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 8 U 191/11
Datum:
09.02.2012
Sachgebiet:
Normen:
VVG a F § 5 a, BGB § 499, BGB § 495, BGB § 355
Leitsatz:
1. Die befristete Widerspruchsmöglichkeit des VN gem. §§ 5 a VVG a. F., 499, 495 BGB ist
ungeachtet diskutierter europarechtlicher Bedenken wirksam. sie kann insb. nicht nach vollständiger
Vertragsbeendigung ausgeübt werden.
2. Die Vereinbarung unterjähriger Prämienzahlung mit Ratenzuschlag ist keine Kreditgewährung in
Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
Urteil
8 U 191/11
8 O 177/10 Landgericht Verden
Verkündet am
9. Februar 2012
… ,
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
J. K., … in R.,
Kläger und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro H. …
gegen
LV M., vertreten durch den Vorstand, … in M.,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro B. …
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 2012 durch den
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …, den Richter am Oberlandesgericht … und den Richter am
Oberlandesgericht … für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 6. Juli 2011 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden
wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 6.614,01 €.
Gründe:
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Rückzahlung der von ihm auf einen Rentenversicherungsvertrag gezahlten
Prämien zzgl. Zinsen nach dessen Widerruf, hilfsweise Auskunft über die Zusammensetzung und Berechnung des
Rückkaufswertes.
Am ... . Februar 2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten einen am 1. März 2004 beginnenden
Rentenversicherungsvertrag (Antrag, Anlage B 1, Bl. 1 Anlagenband Beklagte. Reproduktion des
Versicherungsscheines vom 20. Februar 2004, Anlage B 2, Bl. 3 Anlagenband Beklagte). Dem Vertrag lagen die
Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Rentenversicherung der Beklagten für die Tarife RT 1, RT 2, RT 3,
RT 4 (AVBR) zugrunde (Anlage B 3, Bl. 11 - 14 Anlagenband Beklagte, sowie Anlage K 6, Bl. 34 ff. d. A.). Diese
sowie die weiteren Verbraucherinformationen lagen dem Kläger bei Antragstellung am 17. Februar 2004 nicht vor.
Wegen der Vereinbarung monatlicher Prämienzahlungen hatte er Zuschläge zu entrichten. Die monatlichen Beiträge
für den Zeitraum von September 2004 bis Mai 2005 zahlte der Kläger nicht. Auf seinen Antrag vom 10. Mai 2005
wurde der Versicherungsvertrag mit Wirkung ab dem 1. Juni 2005 dahingehend geändert, dass sich der monatliche
Beitrag auf 111,44 € erhöhte (Reproduktion des Versicherungsscheines vom 1. Juni 2005, Anlage B 4, Bl. 15
Anlagenband Beklagte).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 11. Dezember 2008 (Anlage B 5, Bl. 23 Anlagenband Beklagte) erklärte der Kläger
den Widerspruch zum Versicherungsvertrag nach §§ 5 a, 8 VVG, die Anfechtung des Vertrags nach § 119 BGB
sowie hilfsweise die Kündigung. Mit Schreiben vom 4. Februar 2009 (Anlage K 2, Bl. 19 d. A.) rechnete die Beklagte
„den gekündigten Vertrag“ mit einem Rückkaufswert von 1.689,69 € zuzüglich Überschussanteilen und abzüglich
restlicher Prämie und Steuer mit einem Auszahlungsbetrag von 1.578,99 € ab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.
Oktober 2009 widersprach der Kläger erneut dem Vertragsschluss gemäß § 5 a VVG a. F. (Anlage B 6, Bl. 26 ff. d.
A.) und forderte die Beklagte unter Fristsetzung zum 2. November 2009 zur Zahlung restlicher 6.182,48 € auf.
Der Kläger hat mit Nichtwissen bestritten, dass ihm die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die
Verbraucherinformationen mit Übersendung des Versicherungsscheins zugegangen seien. Er hat die Auffassung
vertreten, dass der Vertrag bereits mangels Einbeziehung der Versicherungsbedingungen unwirksam sei. Jedenfalls
durch seinen Widerspruch sei der Vertrag rückwirkend entfallen. Dieser sei nicht verfristet gewesen, weil die
Vorschrift des § 5 a VVG a. F. europarechtswidrig gewesen und deswegen dahingehend auszulegen sei, dass der
Vertrag bis zur Erklärung des Widerspruchs schwebend unwirksam gewesen sei. Die von der Beklagten verwendeten
Klauseln zu den Folgen einer Kündigung, zu den Abschlusskosten und der Überschussbeteilung seien intransparent.
Über die Folgen der Anwendung des Zillmerungsverfahrens für die Verrechnung der Abschlusskosten sei er bei
Vertragsabschluss durch den Vermittler der Beklagten nicht aufgeklärt worden, und auch Hinweise des Vermittlers
auf sog. KickBacks seien nicht erfolgt. Fehlende Hinweise durch den Vermittler seien der Beklagten aufgrund der
Ausgestaltung des Maklerverhältnisses und der Verwendung der Formulare zuzurechnen. Eine Widerrufsbelehrung
für Verbraucherdarlehen bei Teilzahlungsgeschäften sei ebenfalls nicht erfolgt.
Seinen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte errechnet der Kläger auf der Basis einer monatlichen Prämie von
108,00 € bis zum 31. Januar 2009 mit insgesamt 6.372,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 1.820,26 € bei einem
Zinssatz von 7 % und abzüglich 1.578,25 € Rückkaufswert. Danach ergebe sich eine Gesamtforderung von 6.614,01
€ (Forderungskonto Anlage K 1, Bl. 16 - 18 d. A.).
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.614,01 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 29. Oktober 2009 zu bezahlen.
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 871,68 € zzgl. Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Juni 2010 zu bezahlen.
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen,
a) dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Höhe Abschlusskosten bei der Ermittlung des Zeitwertes
nach § 176 Abs. 3 VVG und des ausgezahlten Rückkaufswertes nach der Kündigung des
Lebensversicherungsvertrages mit der Nr. …
durch den Kläger berücksichtigt bzw. abgezogen worden sind,
b) erforderlichenfalls in nachprüfbarer Form anhand von schriftlichen Nachweisen die Auskunft zu belegen,
c) erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte an Eides Statt zu versichern,
d) an den Kläger einen weiteren Betrag in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe zzgl.
Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, dem Kläger die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die weiteren
Verbraucherinformationen zusammen mit dem Versicherungsschein übersandt zu haben. Dem Kläger habe ein
Recht zum Widerspruch im Jahr 2008 bzw. 2009 nicht mehr zugestanden, weil § 5 a VVG a. F. wirksam diesen
ausgeschlossen habe. Ein Teilzahlungsgeschäft durch die Ratenzahlungszuschläge läge nicht vor. Im Übrigen seien
ihr etwaige Beratungspflichtverletzungen nicht zuzurechnen, da der Vertrag durch einen selbständigen Makler
vermittelt worden sei.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf welches wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach und Streitstand Bezug
genommen wird (Bl. 243 ff. d. A.), hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen
ausgeführt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Rückzahlung erbrachter Prämien und Zinsen nach § 812 Abs. 1 S. 1
BGB zustünde, weil ein Widerruf gemäß § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. verfristet gewesen sei. Die Regelung sei
nicht europarechtswidrig, weshalb ein Widerspruchsrecht spätestens nach einem Jahr nicht mehr bestanden hätte.
Anfechtungsgründe hätte der Kläger nicht vorgetragen. Die vermeintliche Intransparenz der von der Beklagten
verwendeten Klauseln habe keine Unwirksamkeit bzw. Widerruflichkeit des Vertrages zur Folge. Auch ein
Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB stehe dem Kläger nicht zu, weil der
Versicherungsvertrag von einem Makler vermittelt worden sei. Auf einen Widerruf nach den Regelungen für
Teilzahlungsgeschäfte könne sich der Kläger nicht stützen, weil ein solches nicht vorliege. Schließlich stünde dem
Kläger auch kein hilfsweise geltend gemachter Auskunftsanspruch über die Berechnung des Rückkaufswertes zu.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit welcher er sein erstinstanzliches Klageziel mit gleich lautenden
Anträgen (Bl. 275, 276 d. A.) weiterverfolgt. Hierzu wiederholt und vertieft er seine Ausführungen erster Instanz.
Insbesondere habe das erstinstanzliche Gericht dabei nicht von einer Verfristung des Widerrufsrechts nach § 5 a
Abs. 2 Satz 4 BGB ausgehen können, weil nicht nachgewiesen sei, dass der Kläger über das Widerspruchsrecht
entsprechend belehrt worden ist. Es sei ihm nicht verwehrt, sich hiermit mit Nichtwissen zu erklären, weil ihm die
Umstände und welche Unterlagen ihm im Einzelnen zugegangen seien, nicht mehr erinnerlich seien (Bl. 278 d. A.).
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil, ebenfalls unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen
Vorbringens. Auf ein Nichtwissen könne sich der Kläger nicht berufen, weil es sich um Umstände seiner eigenen
Wahrnehmung handele.
Wegen der weitergehenden Einzelheiten zum Sach und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf
Prämienrückzahlung, Schadensersatz und Auskunft zu.
A)
Ein Anspruch auf Rückzahlung der Prämien nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB scheitert, weil die Beklagte die Prämien
nicht rechtsgrundlos erlangt hat. Es lag ein wirksamer, durch Schreiben des Klägers vom 11. Dezember 2008
lediglich gekündigter, Versicherungsvertrag zugrunde. Den ausdrücklich erklärten unzulässigen Widerspruch hat die
Beklagte ausweislich ihres Abrechnungsschreibens vom 4. Februar 2009 (Bl. 19 d. A.) gemäß § 140 BGB in eine
Kündigung umgedeutet (vgl. Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. 2004, § 5 a Rdnr. 23).
1. Der Versicherungsvertrag kam wirksam im Wege des sog. „Policenmodells“ nach § 5 a Abs. 1 und Abs. 2 VVG a.
F. zustande. Danach kommt, wenn dem Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen und die gesetzlich
vorgeschriebenen Verbraucherinformationen bei Antragstellung nicht übergeben werden, der Versicherungsvertrag
erst wirksam zustande, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die vorgenannten
Bedingungen und Informationen vollständig vorliegen, er bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in
drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist und
nicht innerhalb von 14 Tagen widerspricht. Bis dahin ist der Vertrag schwebend unwirksam.
a) Bereits diese Frist hat der Kläger versäumt. Die Beklagte hat unter Vorlage der Archivreproduktion des
Versicherungsscheines vom 20. Februar 2004 (Anlage B 2, Bl. 3 Anlagenband Beklagte) dargelegt, dass dem Kläger
der Versicherungsschein mit den Versicherungsbedingungen und den Verbraucherinformationen übersandt wurden.
Darin heißt es u. a. (Seite 1, Bl. 5 Anlagenband):
„Zum Beginn des Versicherungsschutzes vergleichen Sie bitte die
Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Rentenversicherung.“
Auf der ersten Seite des Begleitschreibens ist die Belehrung:
„Sie können innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheines dem Versicherungsvertrag in
Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“
unterstrichen hervorgehoben. Die Beklagte hat unter Beweisantritt und Vorlage der Reproduktionen vorgetragen,
dass diese inhaltlich und in der Hervorhebung dem Versicherungsschein und dem Begleitschreiben entsprächen und
dem Kläger mit den Versicherungsbedingungen und den Verbraucherinformationen übersandt worden seien. Dabei
steht dem nicht entgegen, dass es sich lediglich um eine Archivreproduktion ohne Zugangsnachweis handelt, weil
der Kläger den Zugang dieses Schreibens und der darin bezeichneten Unterlagen nicht wirksam bestritten hat.
In der Klageschrift heißt es insoweit lediglich zur Einbeziehung der AVB (S. 4, Bl. 2 R d. A.):
„Die Allgemeinen Vertragsbedingungen sind dem Kläger vor der Antragstellung nicht übermittelt worden. Dies wird
auch vorsorglich bestritten.“
Eine Übersendung nach Antragstellung mit dem Versicherungsschein wird insoweit gerade nicht in Abrede
genommen. Hierzu beruft sich der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 31. August 2010 (Bl.
147 d. A.) lediglich auf das Recht, „das Vorhandensein des OriginalVersicherungsscheins bzw. den nicht
erinnerlichen Vertragsinhalt mit Nichtwissen bestreiten“ zu können. Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist jedoch nur
dann zulässig, wenn der Erklärende tatsächlich keine Kenntnis hat, was, worauf der Kläger mit der
Berufungsbegründung abstellt, auch der Fall sein kann, wenn er den in Rede stehenden Vorgang vergessen hat (vgl.
OLG Hamm, Beschluss vom 31. August 2011, 20 U 81/11, zitiert nach juris, unter Verweis auf BGH, NJWRR 2002,
612. ZöllerGreger, ZPO, 28. Aufl., §138 Rdnr. 13). Dies setzt allerdings voraus, dass der Erklärende den Vorgang
tatsächlich vergessen hat, was für das Gericht plausibel darzulegen ist (OLG Hamm, a. a. O.). Anderenfalls ist die
Erklärung wie Nichtbestreiten zu behandeln. Auch in diesem Verfahren fällt auf, dass der Zugang des
Versicherungsscheins einschließlich Bedingungen und Verbraucherinformationen in der Klageschrift nicht in Abrede
gestellt worden ist. Wie auch bei der dem OLG Hamm zur Entscheidung vorliegenden Sache wurde dort nur
„vorsorglich“ (Bl. 2 R d. A.) in Abrede gestellt, dass die Vertragsbedingungen vor Antragstellung übermittelt worden
sind. Mit der Berufungsbegründung wird nunmehr behauptet, der Kläger habe mit Schriftsatz vorgetragen, dass die
Verbraucherinformationen bzw. die Belehrung über ein Widerspruchsrecht nach § 5 a VVG bei oder nach
Vertragsschluss nicht überreicht worden sei (Bl. 277 d. A.), ohne dass dies inhaltlich oder zum Vortrag konkretisiert
wird. Auch hier (wie bei OLG Hamm) heißt es dann weiter (Bl. 278 d. A.):
„Das Bestreiten bezog sich lediglich auf die Erinnerung seitens des Klägers. Es wurde selbstverständlich für möglich
gehalten, dass die Unterlagen zugegangen sind.´
Im Schriftsatz vom 31. August 2010 hieß es aber nur (Bl. 147 d. A.):
´Jedenfalls dürfte unstreitig sein, da das Policenmodell verwendet wurde, dass insoweit die Vertragsunterlagen,
wenn sie überhaupt übersandt worden wären, definitiv erst nach Vertragsabschluss zugegangen wären.´
´Es wird rechtlich in Abrede gestellt, dass bei behaupteten Änderungen des Vertrages im Juni 2005 unstreitig
sämtliche Bedingungen und Informationen (AVB und sonstige Vertragsinhalte, Zusatzklauseln, BBE etc.) vorlagen.´
Ein Vorbringen, das es in keiner Weise plausibel macht, warum dem Kläger nichts mehr im Zusammenhang mit der
Übersendung des Versicherungsscheins, dem Begleitschreiben und den Versicherungsbedingungen erinnerlich sein
soll.
b) Hierauf kommt es letztlich entscheidend nicht an, weil das Widerspruchsrecht des Klägers jedenfalls gemäß § 5 a
Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. ein Jahr nach Zahlung der Erstprämie am 1. März 2004 erloschen ist. Danach erlischt das
Recht zum Widerspruch abweichend von Satz 1 ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. Hierzu ist entgegen der
Berufungsbegründung (Bl. 278 d. A.) gerade nicht mit der Zugangsfrage bedeutsam, ob der Kläger auch insoweit
hinreichend über das Widerspruchsrecht i. S. d. § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. belehrt worden ist.
Dies wäre ein Zirkelschluss. Satz 1 des Absatzes 2 regelt den Fristbeginn nach erfolgter formgerechter Belehrung.
Satz 4 lautet dann:
„Abweichend von Satz 1 erlischt das Recht zum Widerspruch jedoch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie.“
(vgl. insoweit auch BGH, VersR 2004, 497 ff. d. A., zitiert nach juris, Rdnrn. 19, 20, dass die 14tägige
Widerspruchsfrist nach Abs. 1 Satz 1 nicht wirksam in Lauf gesetzt wurde, der Widerspruch aber binnen Jahresfrist
erklärt wurde).
c) Die Regelung des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. ist mit dem Landgericht und entgegen der Berufung auch nicht
europarechtswidrig. Zwar kann die Regelung des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG dazu führen, dass - abweichend von der
Regelung in § 5 a Abs. 1, Abs. 2, Sätze 1 - 3 VVG a. F. - eine vertragliche Bindung des Versicherungsnehmers
eintritt, ohne dass er zuvor die Verbraucherinformationen nach § 10 a VAG erhalten hat.
aa) Dabei wird teilweise erwogen, dass dies schon deshalb nicht zu beanstanden ist, weil es in den Fällen der
vergessenen oder nicht beweisbaren Übergabe der Unterlagen irgendwann einen Zeitpunkt gibt, zu dem der
Versicherungsnehmer sein Informationsbedürfnis verloren hat, weil er die Prämien beglichen hat und danach auf den
vertraglichen Versicherungsschutz vertraut, und weil der Gesetzgeber diese Fristen mit einem Jahr großzügig
bemessen hat (so OLG Düsseldorf, VersR 2001, 837 ff.. OLG Frankfurt, VersR 2005, 631 ff.. OLG Stuttgart, Urteil
vom 17. September 2009 7 U 75/09 ).
bb) Ein Verstoß gegen Europäisches Recht liegt aber jedenfalls auch deshalb nicht vor, weil die fraglichen
Richtlinien den Mitgliedsstaaten keine Vorgaben für das Versicherungsvertragsrecht machen, sondern ausdrücklich
die Harmonisierung der Versicherungsaufsicht bezwecken. In der Erwägung 5 der Richtlinie 92/96/EWG und der
Erwägung 2 der Richtlinie 2002/83/EG wird die Zielsetzung dahingehend formuliert, dass Unterschiede zwischen
dem Aufsichtsrecht der verschiedenen Mitgliedsstaaten beseitigt werden sollen. Die Harmonisierung des für den
Versicherungsvertrag geltenden Rechts sei keine Vorbedingung für die Verwirklichung des Binnenmarktes im
Versicherungssektor. Die den Mitgliedsstaaten gelassenen Möglichkeiten, die Anwendung ihres eigenen Rechts für
Versicherungsverträge vorzuschreiben, bei denen die Versicherungsunternehmen Verpflichtungen in ihrem
Hoheitsgebiet eingehen, stelle deshalb eine hinreichende Sicherung für die Versicherungsnehmer dar (Erwägung 19
der Richtlinie 92/96/EWG und Erwägung 44 der Richtlinie 2002/83/EG). Den Vorgaben für die Regelung der
Versicherungsaufsicht hat der Gesetzgeber durch die Umsetzung in § 10 a VAG Genüge getan (OLG Köln,
Beschluss vom 5. Februar 2010, 20 U 150/09, zitiert nach juris, Rdnr. 8, auch unter Verweis auf OLG Stuttgart,
Urteil vom 17. September 2009, 7 U 75/09, und OLG Frankfurt, VersR 2005, 631 ff.).
cc) Überdies kann der Kläger aus einem etwaigen Verstoß gegen Europäisches Recht keine Rechte herleiten, weil
ein Verstoß gegen die Richtlinien keine unmittelbaren Ansprüche begründet. Eine fehlerhafte Umsetzung von
Richtlinien führt nicht zur (Teil)Nichtigkeit des innerstaatlichen Rechts. So hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil
vom 5. Oktober 2004 zum Az. C397/01 klargestellt, dass zwar ein Gebot richtlinienkonformer Auslegung besteht.
Der Gerichtshof hat aber ausdrücklich keine Auslegung contra legem autorisiert. In der Entscheidung heißt es u. a.
vielmehr:
„Der Gerichtshof hat insoweit in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass eine Richtlinie nicht selbst
Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen kann, sodass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als
solche nicht möglich ist. … Daraus folgt, dass sogar eine klare, genaue und unbedingte Richtlinienbestimmung, mit
der dem Einzelnen Rechte gewährt oder Verpflichtungen auferlegt werden sollen, im Rahmen eines Rechtsstreits, in
dem sich ausschließlich Private gegenüberstehen, nicht als solche Anwendung finden kann. … Vor allem den
nationalen Gerichten obliegt es nämlich, den Rechtsschutz zu gewährleisten, der sich für den Einzelnen aus den
gemeinschaftlichen Bestimmungen ergibt, und deren volle Wirkung sicherzustellen. … Bei der Anwendung des
innerstaatlichen Rechts, insbesondere der Bestimmungen einer speziell zur Umsetzung der Vorgaben einer Richtlinie
erlassenen Regelung, muss das nationale Gericht das
innerstaatliche Recht außerdem so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes dieser Richtlinie
auslegen, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen und so Art. 249 Abs. 3 EG nachzukommen.“
Wenn der Europäische Gerichtshof dementsprechend eine Auslegung im Rahmen des Möglichen verlangt, kann dies
nur im Rahmen des nach nationalem Recht Zulässigen erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. September 2011,
Az. 2 BvR 2216/06, zitiert nach juris). Dem steht aber der Wortlaut der Regelung des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F.
entgegen, der ausdrücklich regelt:
„Abweichend von Satz 1 …“
2. Der Kläger konnte den Versicherungsvertrag auch nicht gemäß den §§ 495 Abs. 1, 355 BGB widerrufen. Danach
steht dem Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein befristetes, bzw. bei unterbliebener
Belehrung ein unbefristetes Widerrufsrecht zu. Die Regelung ist grundsätzlich anwendbar, weil der Vertrag des
Klägers im Jahr 2004 geschlossen wurde.
a) Es war jedoch nicht der effektive Jahreszins auszuweisen und über ein Widerrufsrecht zu belehren.
Voraussetzung hierfür ist, dass ein Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe vereinbart wurde. Bei
der Vereinbarung unterjähriger Prämienzahlungen mit Ratenzahlungszuschlag handelt es sich jedoch nicht um eine
Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs im Sinne des § 499 Abs. 1 BGB (jetzt § 506 Abs. 1
BGB). Mit dieser Frage haben sich ausführlich u. a. das Oberlandesgericht Hamm in zwei Beschlüssen vom 17.
August 2011 (20 U 98/11) und 31. August 2011 (20 U 81/11), das Oberlandesgericht Köln (Beschluss vom 5. Februar
2010, 20 U 150/09 und Beschluss vom 29. Oktober 2010, 20 U 100/10) und zuletzt auch das OLG Hamburg in einem
Urteil vom 18. November 2011 (9 U 103/11. VersR 2012, 41) mit zutreffenden Erwägungen, teilweise in Bezug auf
das vorangegangene Verbraucherkreditgesetz auseinandergesetzt. Hierbei haben sich die Gerichte auch ausführlich
mit der gegenteiligen Auffassung (Schürnbrand in MünchKomm. zum BGB, 5. Aufl., § 499 Rdnr. 10. KessalWulff in
Staudinger, Neubearbeitung 2004, § 499 Rdnr. 9. von Westphalen in von Westphalen/ Emmerich/von Rottenburg,
Verbraucherkreditgesetz, 2. Aufl. 1996, § 1 Rdnr. 168) auseinandergesetzt.
Unter einem entgeltlichen Zahlungsaufschub ist das Hinausschieben der vereinbarten Fälligkeit der vom Verbraucher
geschuldeten Zahlung gegenüber der sich aus dem dispositiven Recht ergebenden Leistungszeit, um ihm die
Zahlung des vereinbarten Preises zu erleichtern, zu verstehen (vgl. BGH WM 1996, 148, zitiert nach juris, Rn. 21,
22. NJWRR 1996, 1266, zitiert nach juris, Rn. 10, 11. OLG Stuttgart, VersR 2011, 786 (787). Schürnbrand in
Münchner Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 499 Rn 8. Weidenkaff in Palandt, BGB 70. Aufl., Vor § 506 Rn 3). Die in
einer Vereinbarung über zeitlich befristete wiederkehrende Dienstleistungen vorgesehene Möglichkeit, die Vergütung
anstatt in monatlichen Raten auf einmal im Voraus zu bezahlen, bildet hinsichtlich der möglichen Ratenzahlung kein
Angebot zur Kreditgewährung in Form eines Zahlungsaufschubs (BGH a. a. O. für Ausbildungsverträge). Dies gilt
auch dann, wenn die Summe der Raten den Betrag der einmaligen Vorauszahlung übersteigt. Die Beurteilung, ob ein
Kredit im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes vorliegt, hängt nicht vom Verständnis des Verbrauchers, sondern
von den objektiven Gegebenheiten und damit entscheidend davon ab, ob dem - zur Leistung verpflichteten -
Vertragspartner Mittel zur Verfügung gestellt werden, über welche er ohne die getroffene Ratenzahlungsvereinbarung
nicht verfügte (vgl. BGH WM 1996, 148, zitiert nach juris, Rn. 21). Von einem solchen, den Zahlungsverpflichteten
begünstigenden Zahlungsaufschub kann dann nicht gesprochen werden, wenn die vertragliche Regelung einer
Zahlung in Zeitabschnitten dem dispositiven Recht entspricht oder davon nicht zugunsten des
Zahlungsverpflichteten abweicht. In einem solchen Fall bringt die vertragliche Regelung dem Verbraucher keine
wirtschaftliche Besserstellung. Nicht unter den Begriff des Kreditvertrages fällt daher ein Vertrag, bei dem die
Zahlungsleistung nach der vertraglichen Vereinbarung zu einem Zeitpunkt zu erbringen ist, der nicht später liegt als
der, zu dem sie - wäre keine Fälligkeitsabrede getroffen worden - auch aufgrund des dispositiven Gesetzesrechts zu
erbringen wäre (BGH a. a. O., Rn. 22).
Eine bloße Fälligkeitsvereinbarung genügt für die Annahme eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs nicht (vgl. OLG
Dresden, Urt. v. 29.02.2000, 14 U 2551/99, zitiert nach juris, Rn. 44 ff. OLG Stuttgart, VersR 2011, 786 (787).
Weidenkaff a. a. O.).
Danach haben die Parteien durch die Vereinbarung der unterjährigen (hier: monatlichen) Zahlungsweise der
Versicherungsprämien keine zugunsten des Klägers als Versicherungsnehmer vom dispositiven Recht abweichende
Bestimmung der Fälligkeit im Sinne eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs vorgenommen (vgl. OLG Stuttgart,
VersR 2011, 786 (787). OLG Köln, RuS 2011, 216, zitiert nach juris, Rn. 20. OLG Bamberg, VersR 2007, 529, zitiert
nach juris, Rn. 45 ff.. Hadding, VersR 2010, 697 (703f). Looschelders, VersR 2010, 977 (979 f.)). Sie haben vielmehr
von vornherein monatlich fällige Prämien vereinbart, ohne hierdurch von dispositivem Recht abzuweichen. Denn eine
gesetzliche Bestimmung, wonach Versicherungsprämien jährlich im Voraus fällig wären, besteht nicht.
Gesetzliche Regelungen zur Fälligkeit einer Prämienleistung finden sich lediglich für die Fälligkeit der Erst oder
Einmalprämie in § 35 VVG a. F. (jetzt: § 33 VVG). Nur hier wird die Fälligkeit der Prämie besonders geregelt.
Fälligkeitsregelungen zu den Folgeprämien sieht das VVG hingegen nicht vor (vgl. OLG Stuttgart, VersR 2011, 786
(787). OLG Köln, RuS 2011, 216, zitiert nach juris, Rn. 20. OLG Bamberg, VersR 2007, 529 zitiert nach juris, Rn. 48.
Hahn in Beckmann/MatuscheBeckmann, Versicherungsrechtshandbuch 2. Aufl., § 12 Rn. 26 m. w. N.. s. a.
Hadding, VersR 2010, 697 (700 f.). Looschelders, VersR 2010, 977 (979 f.).
§ 9 VVG a. F. bzw. § 12 VVG treffen zur Fälligkeit der Prämien keine Aussage. ´Versicherungsperiode´ ist lediglich
der Zeitabschnitt, nach denen bei Zeitversicherungen die Prämie bemessen wird, sie ist also nur
Bemessungsgrundlage der Prämie (vgl. Prölss in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 12 Rn. 1), was nach einhelliger
Auffassung streng von der Zahlungsweise für die Prämien zu unterscheiden ist. Dann beträgt die
Versicherungsperiode grundsätzlich ein Jahr, auch wenn die Parteien eine unterjährige, z. B. monatliche
Zahlungsweise vereinbart haben (vgl. Fausten in Lanheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG, § 12 Rn. 12, 18.
Schneider in Looschelders/Pohlmann, VVG, § 12 Rn. 1, 5. Johannsen in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. 2008, § 12 Rn.
3. Looschelders VersR 2010, 977 m. w. N.). Die Prämienfälligkeit kann in den Grenzen des § 307 BGB frei
vereinbart werden. Die Abkopplung der Versicherungsperiode von der Prämienzahlung in zeitlicher Hinsicht hat
versicherungstechnische Gründe und ändert materiell nichts daran, dass sich die Prämie auf die Dauer der jeweiligen
Risikotragung bezieht (OLG Hamburg, VersR 201, 41 (47) m. w. N.).
Der Senat schließt sich der vorgenannten, überzeugenden Argumentation der zitierten Oberlandesgerichte an.
b) Darauf, ob der Kläger ein Widerrufs bzw. Widerspruchsrecht gemäß § 242 BGB verwirkt hat, kommt es
entscheidend nicht mehr an. Über ein Jahr nach Abschluss des Versicherungsvertrages im Februar 2004 hat der
Kläger hier im Mai 2005 eine Änderung beantragt, durch welche die monatliche Prämie erhöht wurde. Er hat durch
sein Verhalten ausdrücklich die Billigung des bestehenden Vertrages und sein Festhalten an diesem zum Ausdruck
gebracht, als bereits das Widerspruchsrecht, bezogen auf den ursprünglichen Vertragsschluss 2004, gemäß § 5 a
Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. erloschen war. Zwar gilt § 5 a VVG a. F. auch für Änderungen des Vertrages (vgl. Prölss
in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 5 a Rdnr. 22 a m. w. N.), sodass der Kläger auch insoweit zu belehren gewesen
wäre. Abgesehen von der Frage, worauf sich diese Belehrung zu beziehen hat (wohl nur auf die Änderungen des
Vertrages), verhält sich der Kläger auch mit der Berufungsbegründung nicht zum Erhalt des insoweit angepassten
Nachtrags zum Versicherungsschein mit Berechnung der Rückkaufswerte (Anlage B 4, Bl. 15 ff. d. A.). Im
Gegensatz zum ursprünglichen Versicherungsschein vom 20. Februar 2004 (Anlage B 2) enthält das hierzu
reproduzierte Begleitschreiben aber keine Widerspruchsbelehrung. Insofern könnte zwar dem Verwirkungseinwand
entgegenstehen, dass jedenfalls im Falle des nicht nachgewiesenen Zugangs der Widerspruchsbelehrung keine
Verwirkung bezüglich eines Rechtes eintreten kann, von welchem der Kläger mangels Belehrung möglicherweise
keine ausdrückliche Kenntnis hatte.
Für die Annahme eines treuwidrigen Verhaltens wiederum sprechen auch Billigkeitsgesichtspunkte. Wollte man den
Versicherungsnehmer bei unterbliebener bzw. vom Versicherer auch aufgrund des Zeitablaufs ggf. nun nicht mehr
beweisbarer Belehrung über das Widerspruchsrecht eine zeitlich unbegrenzte Widerspruchsmöglichkeit zugestehen,
könnte der Versicherungsnehmer quasi kostenlosen Versicherungsschutz in Anspruch nehmen. Wenn der
Versicherungsfall während der Vertragslaufzeit eintritt, kann der Versicherte die Leistungen des Versicherers in
Anspruch nehmen. Wenn der Versicherungsfall demgegenüber nicht eintritt, kann er nach Vertragsbeendigung
widersprechen und den Vertrag rückabwickeln.
Auch der Sinn und Zweck eines Widerspruchsrechts spricht gegen ein unbefristetes Recht. Es soll vor vertraglichen
Bindungen schützen, die der Verbraucher möglicherweise übereilt, ohne gründliche Abwägung des Für und Wider
eingegangen ist (vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 71. Aufl., § 355 Rdnr. 3), oder er die Einzelheiten der
Bedingungen vor Vertragsschluss nicht hinreichend prüfen konnte. Dann steht dem Verbraucher insoweit ein
Wahlrecht zu. Er kann widerrufen. Er kann sich aber auch für die Durchführung des Vertrages und die
Inanspruchnahme der Versicherungsleistungen entscheiden. Dies hat der Kläger getan, indem er sich 2005 bewusst
für die Fortsetzung des Vertrages mit veränderten Bedingungen entschieden hat.
3. Der Versicherungsvertrag ist auch nicht mangels Einbeziehung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
unwirksam. Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder
unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam (§ 306 Abs. 1 BGB). Nur, wenn das Festhalten an ihm auch
unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen
würde, wäre ein Vertrag unwirksam (§ 306 Abs. 3 BGB). Hierzu fehlen Anhaltspunkte.
4. Der Versicherungsvertrag ist auch nicht mangels Intransparenz einzelner Klauseln unwirksam. Ungeachtet
dessen, ob dies tatsächlich der Fall ist, führt auch die Intransparenz einzelner Klauseln nach den vorgenannten
Vorschriften nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages insgesamt.
B)
Dem Kläger steht auch kein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB aufgrund vorvertraglicher
Falschberatung zu.
1. Ein etwaiges Verschulden bei der Beratung zum Vertragsabschluss durch den Vermittler F. ist der Beklagten
schon nicht zuzurechnen, weil dieser als selbständiger Versicherungsmakler ohne Bindung an die
Versicherungsgesellschaft den Vertrag vermittelt hat. Ein Makler tritt „in erster Linie“ als Vertreter bzw. Sachwalter
des Versicherungsnehmers auf, der die Interessen seines Kunden wahrzunehmen hat (vgl. BGH, NVersZ 2000, 124,
zitiert nach juris, Rdnrn. 12 ff.. Schimikowski, Versicherungsvertragsrecht, 4. Aufl. 2009, Rdnr. 141). Er wird deshalb
grundsätzlich nicht in Erfüllung der Verbindlichkeiten des Versicherers tätig.
Die selbständige Stellung des Maklers steht seiner Einordnung als Erfüllungsgehilfe nur dann nicht grundsätzlich
entgegen, wenn er nicht auf reine Maklerdienste beschränkt, sondern mit Wissen und Wollen einer der späteren
Vertragsparteien (hier der Beklagten) Aufgaben übernimmt, die typischerweise ihr obliegen, und damit in deren
Pflichtenkreis tätig wird. Dann ist er zugleich als Hilfsperson zu betrachten (BGH, WM 1996, 315, 316). Wann eine
solche Einschätzung gerechtfertigt ist, lässt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur aufgrund
einer die Interessen beider Parteien wertenden Betrachtung der Einzelfallumstände entscheiden (BGH, a. a. O..
NJWRR 1997, 116, zitiert nach juris, Rdnr. 8). Maßgeblich ist dabei nicht, ob dem Makler für den Vertrag
Vertretungsmacht eingeräumt ist (BGH, a. a. O.), oder auch, ob er Formulare des Versicherers benutzt hat (BGH,
NVersZ 2000, 124, für die Wissenszurechnung des Maklers). Maßgeblich ist, welchen Umfang die Aufgabenerfüllung
für diese hatte, sie bspw. die gesamte Geschäftsführung aus dem Versicherungsvertrag und Entwicklung und
Verhandlungen der Verträge bzw. Geschäftsmodelle bis zur Unterschriftsreife eigenständig übernimmt. Dies war
vorliegend nicht der Fall. Der Makler F. hatte lediglich auf Formularen der Beklagten den Antrag des Klägers
entgegengenommen und an die Beklagte weitergeleitet, die diesen dann am 20. Februar 2004 policiert hat.
2. Dessen ungeachtet ist auch eine Beratungspflichtverletzung nicht dargetan.
a) Der Kläger behauptet hierzu, eine konservative Anlageform gesucht zu haben. Diesen Anforderungen habe der
vermittelte Rentenversicherungsvertrag nicht entsprochen (Bl. 12 d. A.). Dieser Vortrag vermag jedoch einen
Schadensersatzanspruch nicht zu begründen. Den Versicherer selbst treffen grundsätzlich keine Beratungspflichten
hinsichtlich der Frage, ob die vom Antragsteller mit der Versicherung verfolgten Zwecke erreicht werden können.
Zwar ist eine Haftung des Versicherers wegen Verschuldens bei Vertragsschluss nicht von vornherein
ausgeschlossen (vgl. BGH, VersR 1998, 1093. OLG Düsseldorf, VersR 2005, 62). Insbesondere wenn der
Antragsteller auf bestimmte, von ihm verfolgte Zwecke und eine besonders eingeschränkte Risikobereitschaft
hinweist und für den Versicherer oder seinen Erfüllungsgehilfen erkennbar ist, dass die abgeschlossene
Versicherung sich insofern als ungeeignet erweisen könnte, kommt eine Pflichtverletzung in Betracht.
Hierfür fehlt es aber an Anhaltspunkten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb der abgeschlossene
Rentenversicherungsvertrag den Anforderungen an eine konservative Anlageform nicht entsprochen haben soll.
Allein der anfängliche Abzug von Deckungsrückstellungen, Abschlusskosten und Verwaltungskosten und der damit
verbundene Verbrauch eingezahlter Prämien stehen der Annahme einer konservativen Anlageform nicht entgegen.
Unabhängig hiervon war der Kläger auf diesen Gesichtspunkt bereits im Antragsformular hingewiesen worden. Dort
heißt es in den Schlusserklärungen auf der Rückseite des Antragsformulars, auf welche unmittelbar vor der
Unterschriftenzeile noch einmal hingewiesen wurde (Bl. 1, 2, Anlagenband Beklagte):
„Höhe des Rückkaufswertes:
Mir ist bekannt, dass die Beiträge bei Versicherungen mit Beitragsrückgewähr im Todesfall zunächst zur Deckung
der durch Tod fällig werdenden Versicherungsleistungen, sofern ihr Wert über das Deckungskapital hinausgeht,
sowie zur Deckung der Abschlusskosten und der Verwaltungskosten verbraucht werden. Deshalb fällt bei Kündigung
der Rentenversicherung in den ersten Jahren kein oder nur ein niedriger Rückkaufswert an. Über die Entwicklung des
Rückkaufswertes gibt eine im Versicherungsschein abgedruckte Tabelle Auskunft.“
b) Danach kann auch in einer vermeintlich fehlenden Aufklärung über die Folgen des Zillmerungsverfahrens oder die
Verteilung der Abschlusskosten auf die einzelnen Versicherungsjahre keine Verletzung von Beratungspflichten
gesehen werden.
c) Schließlich kann der Kläger auch keine Ansprüche aus der KickBackRechtsprechung des Bundesgerichtshofs
herleiten. Danach hat ein Kreditinstitut ihren Kunden im Rahmen einer Kapitalanlageberatung auf an sie
zurückgeflossene Rückvergütungen hinzuweisen (vgl. BGH, VersR 2011, 1061 m. w. N.). Diese Rechtsprechung ist
auf die Vermittlung von Versicherungsverträgen nicht übertragbar. Insbesondere fehlt es bei der Vermittlung von
Versicherungsverträgen an der vom Bundesgerichtshof für die Beratung durch ein Kreditinstitut bejahten
Interessenkollision (vgl. OLG Köln, VersR 2001, 248). Kommt ein Versicherungsvertrag wie hier durch einen
selbständigen Makler zustande, ist auch für den durchschnittlich kundigen potentiellen Versicherungsnehmer klar,
dass dieser Makler nicht kostenlos arbeitet, sondern von der Provision lebt, die ihm Versicherungsunternehmen
zahlen. Insoweit liegt das Interesse des Maklers - anders als mitunter bei einem Kreditinstitut - offen zutage, und es
tritt keine Vermischung der Interessen zum Verkauf auch anderer Anlageprodukte ein. Eine überdurchschnittliche
Provision wird nicht behauptet.
C)
Auf die Höhe des geltend gemachten Zahlungsanspruches kommt es danach nicht an. Es bedarf deshalb auch
keiner weiteren Vertiefung der Frage, inwieweit bei der Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis nach einem
Widerruf des Vertrages nach den Regelungen über Verbraucherdarlehen nach den §§ 499 Abs. 2, 501, 495 Abs. 1,
355 Abs. 1 Satz 1, 357 Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 1 BGB abzurechnen wäre. Nach § 346 haben die Parteien
wechselseitig die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben, was
beim Versicherungsschutz, den der Kläger über vier Jahre genossen hat, nicht möglich ist, sodass gemäß § 346
Abs. 2 BGB ggf. Wertersatz zu leisten wäre.
D)
Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Auskunft gegen die Beklagte. Einen
allgemeinen Auskunftsanspruch kennt das deutsche Recht nicht. Er kann lediglich unter Berücksichtigung der
beiderseitigen Interessen auf der Grundlage des § 242 BGB im Einzelfall bejaht werden, soweit nicht Vorschriften
einen solchen Anspruch begründen. Zur Frage, ob ein Versicherungsnehmer einen Anspruch gegen eine
Lebensversicherung auf Einzelauskünfte über Höhe, Art der Ermittlung oder Verteilung des Gewinns hat, hat der
Senat sich ausführlich mit Urteil vom 9. März 2006 (8 U 181/05, VersR 2007, 930) verhalten. Diese Entscheidung
hat das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 (1 BvR 80/98) berücksichtigt. Dass es im
Widerspruch zu einer anders lautenden Praxis steht, ist nicht zu erkennen. Auch der Senat hat an seiner Ansicht
festgehalten (Urteil vom 19. Juli 2007, 8 U 8/07). Im genannten Urteil vom 9. März 2006 heißt es dazu u. a.:
„Der Versicherungsnehmer hat indessen grundsätzlich keinen weitergehenden Anspruch gegen den
Lebensversicherer auf Einzelauskünfte über Höhe, Art der Ermittlung oder Verteilung des Gewinns (BGHZ 87, 346 =
VersR 1983, 746. vgl. auch OLG Karlsruhe, VersR 1992, 219). Ihm steht lediglich nach § 55 Abs. 3 VAG ein
Anspruch auf Übersendung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes zu. Ein weitergehender
Auskunftsanspruch käme nur in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer anderenfalls Ansprüche auf
Gewinnbeteiligung nicht oder nur unzumutbarschwer durchsetzen könnte, weil er in entschuldbarer Weise über
Bestehen und Umfang seiner Rechte im Ungewissen ist, der Versicherer aber unschwer in der Lage wäre, die
Auskünfte zu erteilen. Ein derartiger Anspruch besteht indessen nicht, da der Versicherungsnehmer die Höhe des für
seine Gewinnbeteiligung maßgebenden Gewinns aus den Geschäftsberichten der Beklagten entnehmen kann. Eine
weitergehende Rechnungslegung schuldet die Beklagte dem Kläger nicht. In welcher Höhe Ausschüttungen und
Überschussbeteiligungen erfolgen, ist grundsätzlich eine unternehmerische Entscheidung des Versicherers, die der
Kläger hinzunehmen hat. Die erforderliche Kontrolle des Versicherers erfolgt in derartigen Fällen, die noch wie der
vorliegende in die Zeit vor die Deregulierung des Versicherungsmarktes fallen, durch das frühere
Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen und die heutige Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BGH, a. a. O.).
In Fortführung dieser Rechtssprechung hat der BGH entschieden, dass der Versicherungsnehmer keinen Anspruch
darauf hat, dass das Gericht den Betrag des Überschusses bestimmt, wenn - wie hier - in den
Versicherungsbedingungen bestimmt ist, dass der Überschuss den Versicherungsnehmern gebührt und die
Überschussverteilung sich nach dem von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan richtet (BGHZ 128, 54 =
VersR 1995, 77). Der Versicherungsnehmer kann aus dem von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan
keine die Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung betreffenden Rechte herleiten, da der Geschäftsplan auf
öffentlichem Recht beruht und die Aufstellung eines derartigen Geschäftsplanes Voraussetzung dafür ist, dass
einem Versicherungsunternehmen überhaupt die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erteilt wird. Enthalten so auch hier
- die Versicherungsbedingungen ferner keine Regelung darüber, wie der Überschuss festzustellen ist, hat der
Versicherungsnehmer jedenfalls dann keinen Anspruch auf Beteiligung an den stillen Reserven, wenn sich die
Überschussbeteiligung nach einem von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan regelt (BGH, a. a. O.).
Soweit dem Versicherer bei der Aufstellung des Geschäftsplanes Spielräume bei der Ermittlung des Überschusses
verbleiben, sei dies ausdrücklich vom Gesetzgeber gebilligt. Der Möglichkeit des Versicherers, Verluste aus anderen
Bereichen, insbesondere aus dem Abschluss und Verwaltungskostenbereich, mit Überschüssen aus dem
Sterblichkeitsverlauf und den Kapitalanlagen zu saldieren (sog. Querverrechnung), habe der Gesetzgeber gesehen
und dem lediglich durch die Einfügung des § 81 c in das VAG Rechnung getragen.
Hieraus folgt, dass dem Kläger kein weiterer Anspruch auf Offenlegung der Berechnungsgrundlagen der Beklagten
bezüglich der Ermittlung des Überschussanteils zusteht, und die Beklagte mithin auch keine weitergehende
sekundäre Darlegungslast zur Art und Weise der hier erfolgten Überschussberechnung trifft. Da die Beklagte
andererseits im Ansatz plausibel und nachvollziehbar erläutert hat, wie sich die Überschussbeteiligung errechnet,
wäre es Aufgabe des Klägers gewesen, dem substantiiert entgegenzutreten. Der schlichte Hinweis auf die von der
Beklagten einmal irrig erfolgte Mitteilung einer Ablaufsumme von 39.098 € ist hierfür nicht ausreichend. Mangels
hinreichend vereinzelten Vortrages des Klägers besteht deshalb für die Einholung eines
Sachverständigengutachtens keine Veranlassung.
Keine weitergehenden Rechte ergeben sich für den Kläger schließlich aus der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 BvR 80/95 (NJW 2005, 2376). Das BVerfG hat hier zwar festgestellt,
dass der Gesetzgeber verpflichtet ist, hinreichende rechtliche Vorkehrungen dafür zu treffen, dass bei der Ermittlung
eines bei Vertragsende zugeteilten Schlussüberschusses die Vermögenswerte angemessen berücksichtigt werden,
die durch Prämienzahlung im Bereich der kapitalbildenden Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung
geschaffen worden sind.
Begründet hat es dies u. a. damit, dass der zivilrechtliche Rechtsschutz in derartigen Fällen einerseits nicht
ausreichend sei, andererseits aber auch eine hinreichend wirksame Kontrolle durch das Versicherungsaufsichtsrecht
nicht gewährleistet werde. Indessen hat das BVerfG hierfür dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31. Dezember 2007
gesetzt und deshalb die Verfassungsbeschwerde gegen das zugrundeliegende Urteil BGHZ 128, 54 (s. o.)
zurückgewiesen. Da es mithin im vorliegenden Fall bei der bisherigen Rechtslage bleibt, kommt ein weitergehender
Zahlungsanspruch des Klägers oder auch nur eine Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten zur Klärung
der Höhe der Überschussbeteiligung nicht in Betracht.“
Vorliegend ergeben sich keine Besonderheiten. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 4. Februar 2009 (Bl. 19 d. A.)
den Rentenversicherungsvertrag zum Kündigungszeitpunkt abgerechnet und hierbei den Rückkaufswert zzgl.
Überschussanteilen und Bewertungsreserven im Einzelnen aufgeführt und berücksichtigt. Soweit sich daraus ein
formeller Rückkaufswert von 1.689,69 € ergibt, der unter den insgesamt eingezahlten Prämien liegt, ergibt sich
daraus keine Benachteiligung des Klägers. Dazu hat bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt (Seite 10 LGU),
dass es der Versicherung weder verwehrt ist, Abschlusskosten zu erheben, noch diese im Wege der Zillmerung in
Ansatz zu bringen. Es soll nur Nachteilen, die das Zillmerungsverfahren bei frühen Vertragsbeendigungen mit sich
bringt, dadurch Rechnung getragen werden, dass dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf einen Mindestbetrag
in Höhe der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals zugesprochen wird.
Zur Durchsetzung dieses Anspruchs hilft dem Kläger die begehrte Auskunft über die Höhe der Abschlusskosten
nicht (vgl. auch OLG Köln, VersR 2011, 246, 247).
E)
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO zuzulassen, weil die mit der Entscheidung verbundenen
Rechtsfragen der Europarechtskonformität des § 5 a VVG a. F. und eines Teilzahlungsgeschäftes im Hinblick auf
die große Zahl derzeit bei verschiedenen Gerichten anhängiger Verfahren mit vergleichbaren Konstellationen von
grundsätzlicher Bedeutung ist.
… … …