Urteil des OLG Celle vom 14.10.1998

OLG Celle: verein, vertreter, genehmigung, konkurs, stillschweigend, vollstreckbarkeit, privatvermögen, sicherheitsleistung, bierlieferungsvertrag, geschäftsführer

Gericht:
OLG Celle, 13. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 13 U 47/98
Datum:
14.10.1998
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 65
Leitsatz:
Ein einmaliger Verstoß des Vorsitzenden eines eingetragenen Vereins gegen § 65 BGB – Angabe des
Zusatzes „e.V.“ - beim Abschluß von Verträgen führt nicht zu einer Rechtsscheinhaftung
entsprechend § 54 S. 2 BGB.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
Urteil
13 U 47/98
9 O 80/97 LG Verden
Verkündet am
14. Oktober 1998
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
pp.
XXXXXXX
XXXXXX
gegen
XXXXX
XXXXX
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle unter Mit wirkung des Vorsitzenden Richters am
Oberlandesgericht ##### sowie der Richter am Oberlandesgericht ##### und ##### aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 29. September 1998 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 29. Dezember 1997 (9 O 80/97) wird auf
ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 14.329,97 DM.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Der geltend gemachte Darlehnsrückzahlungsanspruch steht der Klägerin gegenüber dem Beklagten nicht zu.
1. Der Darlehns und Bierlieferungsvertrag vom 28. Juni/4. Juli 1995 kam nicht mit dem Beklagten persönlich,
sondern mit dem Verein „S####“ zustande.
Die Klägerin macht selbst nicht geltend, daß der Beklagte beim Vertragsabschluß im eigenen Namen aufgetreten
sei. Sie trägt vielmehr zutreffend vor, daß der Beklagte den Vertrag für das „C####“, vertreten durch die
Geschäftsführer, unterzeichnet habe.
Bei dem „C####“ handelt es sich um den den spanischen Namen des eingetragenen Vereins „S####“. Dies wird
durch die vom Beklagten in Bezug genommenen Auszüge aus den Vereinsregisterakten belegt.
2. Der Anspruch läßt sich auch nicht damit begründen, der Beklagte habe durch das Weglassen des „e.V.Zusatzes“
bei der Klägerin die Erwartung hervorgerufen, daß Vertragspartner ein nicht eingetragener Verein sei; der Beklagte
hafte deshalb entsprechend § 54 S. 2 BGB aus dem Vertrag persönlich.
Eine solche Rechtsscheinhaftung kommt bei dem Vorsitzenden eines eingetragenen Vereins jedenfalls nicht bei
einem einmaligen Verstoß ohne das Vorliegen besonderer Umstände in Betracht (vgl. Palandt/Heinrichs, 57. Aufl., §
65, Rdn. 2) . Eine strenge Rechtsscheinhaftung, wie sie bei. dem Vertreter einer GmbH anerkannt ist, der den
Formzusatz „GmbH“ fortgelassen hat, ist bei einem ideellen Verein mit meist ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern
sowie Vereinsmitgliedern, die bei rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten mit ihrem Privatvermögen (wenn auch
beschränkt) haften, regelmäßig nicht interessengerecht. Besondere Umstände, die eine Rechtsscheinhaftung
begründen könnten, liegen nicht vor.
3. Schließlich haftet der Beklagte nicht als Vertreter ohne Vertretungsmacht.
Zwar war der Beklagte allein nicht zur Vertretung des Vereins befugt. Soweit der Beklagte behauptet, daß der
Vertrag nicht nur von ihm, sondern von einem weiteren vertretungsberechtiqten Mitglied unterzeichnet worden sei,
kann dies offen bleiben. Denn eine Haftung gem. § 179 Abs. 1 BGB setzt voraus, daß der vertretene Verein die
Genehmigung des Vertrags verweigert hat, oder daß die Genehmigung gem. § 177 Abs. 2 BGB als verweigert gilt.
Für beides trägt die Klägerin nichts vor. Vielmehr ist zu berücksichtigen, daß die Darlehnsrückzahlungen bis zum
Konkurs des Vereins aus dem Vereinsvermögen erfolgten. Dies kann bedeuten, daß der Verein den Vertrag
stillschweigend genehmigte, und daß die Ansprüche des Klägers gegen den Verein letztlich lediglich aufgrund der
Vermögenslosigkeit des Vereins nicht realisierbar waren.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre
Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713, 546 ZPO.
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