Urteil des OLG Celle vom 10.05.2011

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Gericht:
OLG Celle, 08. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 8 W 27/11
Datum:
10.05.2011
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 485, AUB
Leitsatz:
Zur Zulässigkeit eines selbständigen Beweisverfahrens im Rahmen der privaten Unfallversicherung.
Volltext:
8 W 27/11
2 OH 3/11 Landgericht Hannover
B e s c h l u s s
In der Beschwerdesache
Prof. Dr. Dr. S. S., … in K.,
Antragsteller und Beschwerdeführer,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte G. … ,
gegen
H. …Versicherung AG, vertreten durch den Vorstand, … in H.,
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte K. N. …
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht … und die
Richter am Oberlandesgericht … und … am 10. Mai 2011 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 20. April 2011 wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des
Landgerichts Hannover vom 1. April 2011, mit dem das Landgericht den Antrag des Antragstellers auf Einholung
eines Sachverständigengutachtens im Wege des selbständigen Beweisverfahrens als unzulässig verworfen hat,
aufgehoben.
Das Landgericht hat nach Maßgabe der Antragsschrift unter Beachtung des ergänzenden Schriftsatzes vom 26.
Januar 2011, soweit das Verfahren auf der Grundlage des Beschlusses des Landgerichts Mannheim vom 9. März
2011 - 9 OH 2/11 - beim Landgericht Hannover anhängig geworden ist, Beweis zu erheben und hat dazu die
erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Beschwerdewert: bis 40.000,00 €.
G r ü n d e :
I.
Zwischen dem 1957 geborenen Antragsteller und der Antragsgegnerin bestehen zwei Unfallversicherungsverträge zu
den Nrn. … bzw. … , denen die AUB 88 bzw. die AUB 2004 zugrunde liegen. Die Invaliditätssummen betragen
25.565,00 € bzw. 50.000,00 €.
Der Antragsteller hat wegen eines behaupteten Unfallereignisses vom 9. Mai 2008, als er beim Treppensteigen
umgeknickt sei, Ansprüche gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht und auch (Teil)Leistungen von dieser
erhalten. Später hat er außerdem Ansprüche aufgrund einer Borrelioseerkrankung geltend gemacht.
Mit Schriftsatz vom 22. November 2010 hat der Antragsteller einen Antrag auf Durchführung des selbständigen
Beweisverfahrens beim Landgericht Mannheim gestellt. Dieses hat gemäß Beschluss vom 28. Februar 2011 - 9 OH
8/10 - das Verfahren getrennt. Wegen des Unfallereignisses „Zeckenbiss“ bestehe eine Zuständigkeit des
Landgerichts Mannheim, im Übrigen eine solche des Landgerichts Hannover, sodass im entsprechenden Umfang mit
Beschluss vom 9. März 2001 9 OH 2/11 - eine Verweisung an das Landgericht Hannover erfolgt ist.
Die Antragsgegnerin hat den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens für unzulässig
gehalten. Die Bedingungen, wonach es Aufgabe des Versicherers sei, auf seine Kosten Ärzte zu beauftragen,
würden durch die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens unzulässigerweise umgangen. Mit dem vom
Antragsteller vorgeschlagenen Sachverständigen sei die Antragsgegnerin nicht einverstanden. Eine abschließende
Klärung sei durch das selbständige Beweisverfahren auch nicht zu erwarten, etwa hinsichtlich Vorinvalidität und
Kausalität.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 1. April 2011 den Antrag als unzulässig verworfen. Eine Zustimmung des
Gegners zum Verfahren sei nicht gegeben. dass ein Beweismittel verlorengehe oder seine Benutzung erschwert
werde, sei nicht vorgetragen. Angesichts der Vielzahl der bestehenden Streitpunkte könne nicht angenommen
werden, dass die Feststellungen eines Sachverständigen der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen könnten.
Gegen diesen ihm am 11. April 2011 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des
Antragstellers vom 20. April 2011, mit dem er Aufhebung des Beschlusses vom 1. April 2011 und weiter beantragt
hat, seinem Antrag auf Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens im Umfang des abgetrennten Verfahrens
stattzugeben. Das rechtliche Interesse an der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens sei gegeben. Ob
das Verfahren konkret der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen könne, sei unerheblich. Materielle Rechtsfragen
seien bei Prüfung des selbständigen Beweisverfahrens nicht zu klären.
II.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, § 569 Abs. 1 ZPO.
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. zu Unrecht hat das Landgericht mit ungenügender bzw. unzutreffender
Begründung - den Antrag zurückgewiesen.
1. Das Landgericht hat möglicherweise bereits verkannt, dass es um einen Fall des § 485 Abs. 1 ZPO, nämlich ein
„einvernehmliches Beweisverfahren“ (1. Alt.) bzw. ein Beweissicherungsverfahren (2. Alt.), nicht geht. Der
Antragsteller stützt seinen Antrag vielmehr auf § 485 Abs. 2 ZPO, der im Jahr 1990 in das Gesetz eingefügt wurde.
Ein besonderes Sicherungsinteresse ist nicht Voraussetzung des § 485 Abs. 2 ZPO. Erforderlich, aber auch
ausreichend ist ein rechtliches Interesse an einer Feststellung in einer der dort genannten drei Alternativen.
Ankerkanntermaßen ist der Begriff des rechtlichen Interesses weit zu fassen. Dem Gericht ist es grundsätzlich
verwehrt, bereits im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens eine Schlüssigkeits oder Erheblichkeitsprüfung
vorzunehmen. Ein rechtliches Interesse kann insbesondere dann verneint werden, wenn ein Rechtsverhältnis, ein
möglicher Prozessgegner oder ein Anspruch nicht ersichtlich sind. Dabei kann es sich aber nur um eindeutige Fälle
handeln, in denen evident ist, dass der behauptete Anspruch keinesfalls bestehen kann (vgl. BGH, NJW 2004,
3488).
Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Der Bestand der Versicherungsverträge ist nicht im Streit. Die
Antragsgegnerin hat auf der Grundlage des hier in Rede stehenden Umknickens des Antragstellers beim
Treppensteigen Leistungen bereits an den Antragsteller erbracht. Feststellungen dazu, ob ein (weiterer) Anspruch
des Antragstellers in der Sache gegen die Antragsgegnerin besteht, sind bei der Prüfung der Zulässigkeit des
selbständigen Beweisverfahrens nicht zu treffen. Für das rechtliche Interesse an der Durchführung eines solchen
Verfahrens kommt es grundsätzlich nicht auf die Erfolgsaussichten des späteren Prozesses an (vgl. z. B. OLG
Köln, NJWRR 1996, 573).
Nach § 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist ein rechtliches Interesse anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung
eines Rechtsstreits dienen kann. § 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO enthält keine Einschränkung von Satz 1, sondern
bestimmt nur, wann das Gericht ein rechtliches Interesse nicht verneinen darf (vgl. ZöllerHerget, ZPO, 28. Aufl.,
Rdnr. 7 a zu § 485). Dabei lässt sich, anders als das Landgericht dies zu meinen scheint, nicht einmal
ausschließen, dass die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens der Vermeidung eines Rechtsstreits
dienen kann. Dies gilt auch deswegen, weil die Möglichkeit besteht, dass ein Sachverständiger zu einem für den
Antragsteller ungünstigen Ergebnis gelangt. Der Vermeidung eines Rechtsstreits dient ein selbständiges
Beweisverfahren auch dann, wenn ein Beweisergebnis den Antragsteller zu einer Abstandnahme von der
ursprünglich vielleicht beabsichtigten Klage bewegen kann (ebenda). Auf eine Gütebereitschaft auf Seiten der
Antragsgegnerin kommt es von vornherein nicht an (vgl. nur OLG Oldenburg, MDR 1995, 746).
Einzuräumen ist, dass der Antragsteller eines selbständigen Beweisverfahrens regelmäßig Gefahr läuft, dass das
von ihm erwirkte Sachverständigengutachten in einem späteren Prozess nicht ausreicht oder sich gar als
unerheblich erweist. Das hat der Gesetzgeber in Kauf genommen. Die Gefahr eines letztlich vergeblich
durchgeführten selbständigen Beweisverfahrens kann deshalb nicht dazu führen, die vom Gesetzgeber bewusst weit
gefassten Antragsvoraussetzungen des § 485 Abs. 2 ZPO mit Rücksicht auf angebliche Besonderheiten bestimmter
Streitsachen wieder einzuschränken (vgl. BGH, VersR 2003, 794). Den praktischen Nutzen eines selbständigen
Beweisverfahrens zu prüfen, ist nicht Sache der Gerichte, sondern allein des Antragstellers. Dass allein mit einem
ihm an sich günstigen Gutachten der Antragsteller einen möglichen Prozess gegen die Antragsgegnerin
möglicherweise nicht gewinnen kann, dürfte zutreffen, steht aber der Zulässigkeit des selbständigen
Beweisverfahrens nicht entgegen.
Auch die übrigen Einwendungen der Antragsgegnerin verfangen nicht. Insbesondere bedeutet das Recht des
Unfallversicherers, vom Versicherungsnehmer zu verlangen, sich einer Untersuchung zu entziehen, in keiner Weise,
dass der Antragsteller nicht auch seinerseits das Recht hätte, sich durch einen von ihm ausgewählten Arzt
untersuchen zu lassen. Hinsichtlich der Person des Sachverständigen gilt, dass der Antragsteller zwar einen
solchen vorgeschlagen hat, dieser Vorschlag aber das Gericht nicht bindet (§§ 492 Abs. 1, 404 Abs. 1 ZPO, dazu
ThomasPutzoReichold, ZPO, 30. Aufl., Rdnr. 3 zu § 487, m. w. N.). Damit erledigt sich der Einwand der
Antragsgegnerin, mit dem vorgeschlagenen Sachverständigen nicht einverstanden zu sein.
Der Senat führt damit seine bisherige Rechtsprechung zur Zulässigkeit von selbständigen Beweisverfahren im
Rahmen der Personenversicherung fort (vgl. - für die BerufsunfähigkeitsZusatzversicherung - 8 W 32/10, Beschluss
vom 18. Oktober 2010, NJWRR 2011, 536).
2. Der Senat hat von der ihm eingeräumten Sachentscheidungsbefugnis Gebrauch gemacht und die Durchführung
der beantragten Beweisaufnahme angeordnet. Die weiter erforderlichen Maßnahmen hat das Landgericht zu treffen, §
572 Abs. 3 ZPO (vgl. Heßler, a. a. O., Rdnrn. 22, 23 zu § 572 ZPO).
3. Die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht kein Anlass (s. a. BGH, VersR 2003, 794. OLG Köln, 5 W 92/05,
Beschluss vom 1. August 2005, zit. nach juris).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Den Beschwerdewert hat der Senat mit dem vollen Hauptsachewert bemessen (vgl. BGH, NJW 2004, 3488, 3489).
Er hat sich dabei an den Angaben auf Seite 4 des Schriftsatzes des Antragstellers vom 22. November 2010
orientiert,
… … …