Urteil des OLG Celle vom 24.08.2011

OLG Celle: actio libera in causa, zustand, psychiatrisches gutachten, auflage, verschulden, schizophrenie, wiederholungsgefahr, anschluss, zivilgerichtsbarkeit, rückgriff

Gericht:
OLG Celle, 17. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 17 UF 3/11
Datum:
24.08.2011
Sachgebiet:
Normen:
GewSchG § 1 Abs 3, BGB § 823 ABS 1, BGB § 827 Satz 2, BGB § 1004
Leitsatz:
1. Zur Vorverlagerung des Verschuldensvorwurfes nach den Grundsätzen der actio libera in causa und
der §§ 827 Satz 2 BGB, 1 Abs. 3 GewSchG bei einem an schizophrener Erkrankung leidenden
´Stalker´, der eigenmächtig die ihm verordnete Medikation absetzt oder verändert.
2. Soweit der Anwendungsbereich von § 1 Abs. 3 GewSchG nicht betroffen ist, können
Schutzmaßnahmen auf der Grundlage des Gewaltschutzgesetzes nicht angeordnet werden, wenn
sich der Täter bei Begehung der Anlasstaten in einem unzurechnungsfähigen Zustand befunden hat.
3. Außerhalb der besonderen Regeln des Gewaltschutzgesetzes können Schutzmaßnahmen unter
dem rechtlichen Gesichtspunkt des allgemeinen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruches auch bei
Unzurechnungsfähigkeit des Täters angeordnet werden. die Zuständigkeit des Familiengerichts für
eine solche Anordnung ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 17 a Abs. 2 Satz 1
GVG (Anschluss OLG Frankfurt FamRZ 2010,1812).
Volltext:
17 UF 3/11
30 F 237/10 AG Lüneburg
B e s c h l u s s
In der Familiensache
D. P.,
Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte A.,
gegen
E. R.,
Antragstellerin und Beschwerdegegnerin
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte W.,
hat der 17. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle am 24. August 2011 durch den
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B. sowie durch die Richter am Oberlandesgericht V. und Dr. B.
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lüneburg vom
25. November 2010 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Der Antragsgegnerin wird es untersagt,
a) sich vor dem Ladenlokal Q5 der Antragstellerin in der …straße, L. aufzuhalten, es zu betreten oder von außen in
das Ladenlokal hineinzusehen
b) sich der Antragstellerin außerhalb des Ladenlokals auf eine Entfernung von weniger als 50 Metern zu nähern und
c) Verbindung zu der Antragstellerin, auch schriftlich und unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln,
aufzunehmen.
2. Die Anordnung ist befristet bis zum 31. Dezember 2011. Es wird klargestellt, dass der Anordnung keine
Gewaltschutzmaßnahme im Sinne des § 1 GewSchG zugrunde liegt.
3. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € und für den Fall,
dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht.
4. Die Kosten des Verfahrens werden in beiden Rechtszügen gegeneinander aufgehoben.
5. Beschwerdewert: 2.000 €.
G r ü n d e
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß § 58 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache
hat die Beschwerde insoweit Erfolg, als die vom Amtsgericht angeordneten Schutzmaßnahmen nicht auf die
Anwendung von § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 bis Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2b GewSchG gestützt werden können und dadurch
insbesondere die Strafbewehrung nach § 4 GewSchG entfällt.
1. Es entspricht herrschender Meinung, dass die Anordnung einer Gewaltschutzmaßnahme im Sinne von § 1
GewSchG nicht in Betracht kommt, wenn der Täter bei der Begehung der Anlasstaten unzurechnungsfähig gewesen
ist (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2010, 1812 [Tz. 10]. AG Wiesbaden FamRZ 2006, 1145. Johannsen/Henrich/Götz
Familienrecht 5. Auflage § 1 GewSchG Rn. 18.
Palandt/Brudermüller BGB 70 Auf. § 1 GewSchG Rn. 5. MünchKomm/Krüger BGB 5. Auflage § 1 GewSchG Rn. 14).
Der abweichenden Auffassung (Schumacher FamRZ 2002, 645, 649) kann im Hinblick auf § 1 Abs. 3 GewSchG
nicht gefolgt werden. Die in § 1 Abs. 3 GewSchG in Anlehnung an § 827 Satz 2 BGB ausdrücklich getroffene
Regelung, dass Gewaltschutzmaßnahmen auch dann angeordnet werden könnten, wenn sich der Täter durch
geistige Getränke oder ähnliche Mittel vorübergehend in einen die freie Willensbestimmung ausschließenden
Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit versetzt hat, wäre überflüssig, wenn der Gesetzgeber anders als
im materiellen Deliktsrecht davon ausgegangen wäre, dass es auf die Zurechnungsfähigkeit des Täters nicht
ankomme.
2. Es ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin bei der Belästigung der Antragstellerin in einem
unzurechnungsfähigen Zustand gewesen ist. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 6. Januar 2011 (17 WF
166/10) betreffend die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen das vom Amtsgericht im einstweiligen
Anordnungsverfahren 30 F 432/09 verhängte Ordnungsgeld zur Frage der Zurechnungsfähigkeit der Antragsgegnerin
grundlegend bereits das Folgende ausgeführt:
„a) Gemäß § 827 Satz 1 BGB ist die Zurechnungsfähigkeit insbesondere dann ausgeschlossen, wenn sich der
Schuldner in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit
befindet. Entscheidend für diese Beurteilung ist es, ob der Schuldner - im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung - noch in
der Lage ist, sein Verhalten an vernünftigen Erwägungen auszurichten (vgl. Palandt/Sprau BGB 70. Auflage
§ 827 Rn. 2. MünchKomm/Wagner BGB 5. Auflage § 829 Rn. 9 m.w.N.). Dies dürfte im vorliegenden Fall mehr als
zweifelhaft sein. Der Sachverständige Dr. Rutetzki hat bei der Schuldnerin eine chronifizierte schizoaffektive
Psychose (ICD10: F 25.0) diagnostiziert. Der Sachverständige geht mit nachvollziehbaren Erwägungen davon aus,
dass die Schuldnerin jedenfalls während der Phasen schwerwiegender Krankheitsauslenkungen in wahnartiger
Verkennung der Situation davon überzeugt sei, dass die Gläubigerin ihrerseits Kontaktwünsche an sie hegt, denen
sie durch persönliche Vorsprache vor dem Geschäft der Gläubigerin oder durch die Zusendung von Briefen
nachzugehen. Für Taten, die ein schizophrener oder an Wahnzuständen leidender Schuldner während seiner
Krankheitsepisoden begeht, kann er mangels Zurechnungsfähigkeit zivilrechtlich grundsätzlich nicht zur
Verantwortung gezogen werden (vgl. MünchKomm/Wagner aaO.).
Nach den Ausführungen des Sachverständigen kann zwar im Einzelnen nicht geklärt werden, zu welchen
Zeitpunkten genau die Wahnsymptomatik der Schuldnerin so ausgeprägt gewesen ist, dass ihr jedes
vernunftgesteuerte Verhalten unmöglich gewesen wäre. Dies
allerdings beruht - worauf der Sachverständige hinweist - in erster Linie darauf, dass mit der Schuldnerin bei der
Exploration eine differenzierte Tathergangsanalyse zu den einzelnen Tattagen nicht durchführbar war, weil diese sich
allenfalls an phasenartiges Geschehen, nicht aber an Handlungen im Detail erinnern konnte. Berücksichtigt man die
Einschätzung des Sachverständigen, wonach eine zur Steuerungsunfähigkeit führende starke Wahnsymptomatik ´für
einzelne Tage sicherlich nicht ganz auszuschließen´ sei und betrachtet man insbesondere - was die schriftliche
Kontaktaufnahme angeht - den überwiegend wirren und von Verfolgungsvorstellungen geprägten Inhalt der von der
Schuldnerin verfassten Briefe in Erwägung, kann zumindest ein Anscheinsbeweis für die Unzurechnungsfähigkeit
der Schuldnerin an den Tattagen in Erwägung gezogen werden. Auch das Amtsgericht geht - wie sich aus dem
Nichtabhilfebeschluss ergibt - offensichtlich nicht mehr ohne weiteres davon aus, dass die Schuldnerin in den
Zeitpunkten der objektiven Zuwiderhandlungen gegen die Gewaltschutzanordnung zurechnungsfähig gewesen ist.
b) Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts kann eine Vorverlagerung des Verschuldensvorwurfes nicht auf die
Rechtsfigur der actio libera in causa gestützt werden. Zwar ist die Rechtsfigur der actio libera in causa auch im
Zivilrecht anerkannt. Ihre Anwendung scheitert unter den hier obwaltenden Umständen bereits daran, dass sich das
Verschulden bei der actio libera in causa nicht nur auf die Herbeiführung der Unzurechnungsfähigkeit - hier durch
Abbruch der medikamentösen Behandlung - beziehen muss, sondern der Schädiger bereits im Zeitpunkt der
Herbeiführung der Unzurechnungsfähigkeit die Vorstellung einer bestimmten, im Zustand der
Unzurechnungsfähigkeit begangenen Schädigungshandlung haben muss (vgl. BGH Urteil vom 17. Januar 1995 - 4
StR 694/94 - NStZ 1995, 329, 330). Jedenfalls an letztgenannter Voraussetzung wird es hier fehlen. Allein das
Bewusstsein, dass im unzurechnungsfähigen Zustand die – abstrakte – Gefahr von Schädigungshandlungen
besteht, die aber nach Art, Ort und Zeitpunkt noch nicht konkret vorhersehbar sind, reicht für die Annahme der actio
libera in causa nicht aus.
c) Denkbar ist allerdings eine Vorverlagerung des Verschuldensvorwurfes nach § 827 Satz 2 BGB. Hat sich der
Schädiger durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel vorübergehend selbst in den Zustand der
Unzurechnungsfähigkeit versetzt, so haftet er wie ein fahrlässig Handelnder, wenn er nicht ohne Verschulden in
diesen Zustand geraten ist. (…) Nach seinem Wortlaut ist § 827 Satz 2 BGB auf die hier vorliegende
Fallkonstellation nicht anwendbar, da es nicht um die aktive Einnahme zur Deliktsunfähigkeit führender Mittel,
sondern vielmehr um das Unterlassen einer Medikation geht, durch die der Eintritt eines unzurechnungsfähigen
Zustands hätte vermieden werden können. Es spricht einiges dafür, § 827 Satz 2 BGB entsprechend auch auf
solche Sachverhalte anzuwenden (vgl. BGH Urteil vom 25. Mai 1982 – VI ZR 101/80 – VersR 1982, 849, 850). Dies
entbindet das Gericht allerdings nicht von der Verpflichtung, ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten des
Schädigers bezüglich des Behandlungsabbruches – hier der eigenmächtigen Veränderung der Medikation mit dem
verordneten Medikament – festzustellen. Selbstverständlich ist dies nicht, denn es ist nicht ausgeschlossen, dass
die Schuldnerin zu vernunftgesteuerten Entscheidungen gerade bezüglich der ihr verordneten Medikation nicht in der
Lage ist und sich ihr diesbezügliches Verhalten damit als eine Erscheinungsform ihrer schizophrenen
Grunderkrankung darstellt (vgl. BGH Urteil vom 25. Mai 1982 aaO.).“
Das Amtsgericht hat zur Zurechnungsfähigkeit der Antragsgegnerin in dem Verfahren 30 F 432/09 ein ergänzendes
psychiatrisches Gutachten der Sachverständigen Dr. L. vom 30. April 2011 eingeholt, dessen Inhalt der Senat auch
im vorliegenden Verfahren verwertet. Die Sachverständige hat die Diagnose einer chronischen paranoiden
Schizophrenie bestätigt. Während der Zeiten, in denen die wahnhafte Symptomatik bestünde, sei die
Antragsgegnerin von deren Inhalten unkorrigierbar überzeugt und daher zu einer freien Willensbestimmung nicht
mehr in der Lage. Es sei zwar weiterhin nicht mit voller Sicherheit festzustellen, ob sie durchgehend unter den
Symptomen der paranoiden Schizophrenie gelitten habe oder ob es in der Vergangenheit tatsächlich auch
symptomfreie Episoden und Zeitintervalle gegeben habe. Sicher sei allerdings, dass sie während ihrer ambulanten
und stationären Behandlungen an akuten Symptomen der paranoiden Schizophrenie gelitten habe und auch während
der Exploration durch die Sachverständige nicht völlig symptomfrei gewesen sei.
Bei dieser Sachlage kann von einer Zurechnungsfähigkeit der Antragsgegnerin nicht ausgegangen werden. Es ist
wohl richtig, dass die Antragsgegnerin nach den für § 827 BGB geltenden Grundsätzen auch im Rahmen des § 1
GewSchG die Feststellungslast für eine von ihr behauptete Unzurechnungsfähigkeit trägt. Zutreffend ist ferner, dass
weiterhin nicht genau festgestellt werden kann, ob die wahnhafte Symptomatik der schizophrenen Grunderkrankung
(nur) in häufigen Episoden auftritt oder diese – was die Sachverständige sogar für wahrscheinlicher hält – bereits ein
Dauerzustand ist. Dafür, dass die Antragsgegnerin beim Schreiben der Briefe im August und September 2010
unzurechnungsfähig gewesen war, spricht indessen der Beweis des ersten Anscheins, den die Antragstellerin nicht
zu erschüttern vermochte. Für eine Unzurechnungsfähigkeit wird bei anhaltenden psychischen Erkrankungen der
erste Anschein dann sprechen, wenn das Gericht davon überzeugt sein darf, dass der Täter im engen zeitlichen
Zusammenhang vor und nach der Tat nachhaltig unzurechnungsfähig war und somit nur die Möglichkeit einer
vorübergehenden Besserung seines Krankheitszustandes in der Art eines lichten Intervalls in Betracht kommt (vgl.
zur Feststellung der Testierfähigkeit nach § 2229 BGB: BayObLG FamRZ 1990, 801, 802. OLG Köln NJWRR 1991,
1412. OLGR Saarbrücken 1997, 221, 222 f.). Dafür, dass die Antragsgegnerin selbst in symptomfreien
Zeitintervallen – sollte es solche überhaupt gegeben haben – zu einem ´Stalking´ der Antragstellerin neigen würde,
sprechen keine tragfähigen Anhaltspunkte. der wirre Inhalt der von der Antragstellerin vorgelegten Briefe deutet eher
auf das genaue Gegenteil hin.
Auch die entsprechende Anwendung des § 1 Abs. 3 GewSchG auf das eigenmächtigen Absetzen oder Verändern
einer verordneten Medikation kommt nicht in Betracht, nachdem die Sachverständige dieses Verhalten der
Antragsgegnerin nachvollziehbar als Erscheinungsform der schizophrenen Grunderkrankung gewürdigt hat.
3. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin die Anlasstaten in einem unzurechnungsfähigen Zustand begangen hatte,
besagt aber noch nicht, dass die von dem Amtsgericht angeordneten Schutzmaßnahmen ohne weiteres aufzuheben
seien.
a) Die Vorschriften des Gewaltschutzgesetzes sind in erster Linie verfahrensrechtlicher Natur. Sie stellen dem
Geschädigten ein eigenes Verfahren zur Verfügung, um unter den in § 1 GewSchG genannten besonderen
Voraussetzungen seinen materiellrechtlichen Unterlassungsanspruch zügig durchsetzen zu können. Der eigentliche
materiellrechtliche Anspruch des Geschädigten selbst beruht als quasinegatorischer Unterlassungsanspruch wie vor
dem Erlass des Gewaltschutzgesetzes weiterhin auf der analogen Anwendung von §§ 823, 1004 BGB (vgl.
Johannsen/Henrich/Götz aaO Rn. 4). Dieser materiellrechtliche Anspruch setzt weder Vorsatz noch Verschulden
voraus, so dass im Falle der Unzurechnungsfähigkeit des Täters ein Rückgriff auf den allgemeinen zivilrechtlichen
Unterlassungsanspruch analog §§ 823, 1004 BGB außerhalb des Gewaltschutzverfahrens in Betracht kommt (OLG
Frankfurt aaO [Tz. 15]. Johannsen/Henrich/Götz aaO Rn. 18). Auf dieser Grundlage können auch gegenüber einem
unzurechnungsfähigen Störer alle in § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis Nr. 5 GewSchG aufgeführten Maßnahmen zum
Schutze des Geschädigten angeordnet werden (Winterer FPR 2006, 199, 201).
Die materiellrechtlichen Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch der Antragstellerin liegen zweifellos vor.
Zwar kann sich die Antragstellerin mangels Anwendbarkeit des GewSchG nicht auf Erleichterungen bei der
Darlegung der Wiederholungsgefahr berufen, deren Vorliegen im Rahmen des Gewaltschutzverfahrens zu Gunsten
des Geschädigten vermutet wird und dagegen im Rahmen der Durchsetzung eines allgemeinen zivilrechtlichen
Unterlassungsanspruches vom Geschädigten nach den allgemeinen Grundsätzen dargelegt und bewiesen werden
müsste. Es bedarf aber keiner näheren Erörterung, dass auch nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln zu §§
823, 1004 BGB das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr schon angesichts der zahlreichen
Kontaktaufnahmeversuche in der Vergangenheit indiziert wäre.
b) Der Anordnung von Schutzmaßnahmen in diesem Verfahren steht es auch nicht entgegen, dass
Unterlassungsansprüche nach §§ 823, 1004 BGB außerhalb eines Gewaltschutzverfahrens – sofern nicht
ausnahmsweise ein Fall des §§ 112 Nr. 3, 266 FamFG vorliegt – vor den allgemeinen Zivilgerichten zu verfolgen
sind.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem gleichgelagerten Fall, in dem die Anordnung von
Gewaltschutzmaßnahmen wegen Unzurechnungsfähigkeit des Täters ausgeschlossen war, die Zuständigkeit der
Familiengerichte für die Anordnung von Schutzmaßnahmen auf der Grundlage allgemeinen Zivilrechts aus der
entsprechenden Anwendung von Art. 17 Abs. 2 Satz 1 GVG hergeleitet (OLG Frankfurt aaO [Tz. 15]. zust.
Musielak/Borth FamFG 2. Auflage § 210 FamFG Rn. 3 und Fn. 3). Nach Art. 17 Abs. 2 GVG entscheidet das
„Gericht des zulässigen Rechtsweges“ den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten. Eine
unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift scheidet aus, weil die für bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper der Gerichte einem
einheitlichen (ordentlichen) Rechtsweg angehören. Eine analoge Anwendung der §§ 17 bis 17b GVG auf das
Verhältnis der verschiedenen Spruchkörper innerhalb der ordentlichen Zivilgerichtsbarkeit zueinander liegt angesichts
der vergleichbaren Problemlagen nahe (vgl. Musielak/Wittschier ZPO 8. Auflage § 17 GVG Rn. 2). Dem hat
der Gesetzgeber im Übrigen – soweit es solche Einzelfragen wegen Streitigkeiten um die Zulässigkeit des
Rechtsweges und die Rechtswegverweisung (§ 17a Abs. 1 bis Abs. 5 GVG) betrifft – schon durch die Einfügung des
§ 17a Abs. 6 GVG Rechnung getragen.
Aus der sogenannten rechtwegüberschreitenden Sach und Entscheidungskompetenz nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG
folgt, dass in solchen Fällen in denen ein einheitlicher prozessualer Anspruch auf mehrere, verschiedenen
Rechtswegen zugeordnete Anspruchsgrundlagen gestützt wird, das angerufene Gericht zur Entscheidung über
sämtliche, auch rechtswegfremde Klagegründe zu verpflichten, sofern nur der Rechtsweg für einen von ihnen
gegeben ist. Ob für das Klagebegehren eine Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, die in dem beschrittenen
Rechtsweg zu verfolgen ist, ist auf der Grundlage des Klageantrages und des zu seiner Begründung vorgetragenen
Sachverhalts zu prüfen, wobei offenkundig nicht gegebene Anspruchsgrundlagen außer Betracht bleiben (vgl. hierzu
Musielak/Wittschier aaO Rn. 9 mit zahlreichen Nachweisen). Zur Entscheidung über sämtliche Anspruchsgrundlagen
ist dann das Gericht des zuerst angerufenen Rechtsweges berufen.
Wendet man die vorbenannten Grundsätze analog § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG auf den hier zur Beurteilung stehenden
Sachverhalt an, waren die Familiengerichte auf der Grundlage der gestellten Anträge und des zur Begründung
vorgetragenen Sachverhaltes zur Entscheidung über das Begehren der Antragstellerin berufen. Die Antragstellerin
hat ihren Unterlassungsanspruch auf einen Sachverhalt gestützt, der in Bezug auf die Anlasstaten die
tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 GewSchG ausfüllte und damit eine Familiensache im Sinne von § 111
Nr. 6 FamFG begründete. Erst im Verlauf des familiengerichtlichen Verfahrens ergab sich nach der Aufklärung einer
– streitig gewesenen – Einwendung zur fehlenden Zurechnungsfähigkeit der Antragsgegnerin, dass der
Unterlassungsanspruch der Antragsgegnerin ohne die verfahrensrechtlichen Modifikationen durch das
Gewaltschutzgesetz an sich in einem streitigen Verfahren vor der Abteilung für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten hätte
durchgeführt werden müssen. Der Senat folgt der Auffassung des OLG Frankfurt, dass dieser Umstand die
Entscheidungszu
ständigkeit der Familiengerichte nicht beseitigt, da eine bei Verfahrenseinleitung ´offenkundige´ Unzuständigkeit der
Familiengerichte nicht vorlag. § 17 Abs. 2 GVG lässt sich ein allgemeiner Rechtsgedanke dahingehend entnehmen,
dass das Interesse an der Vermeidung mehrerer Rechtsstreitigkeiten über den gleichen Verfahrensgegenstand vor
Gerichten verschiedener Gerichtsbarkeiten höher zu bewerten ist als das Anliegen, Gerichte nur in ihrem
angestammten Zuständigkeitsbereich tätig werden zu lassen (BGH Beschluss vom 10. Dezember 2002
– X ARZ 208/02 – NJW 2003, 828, 829). Dieser Gedanke lässt sich zwanglos auf das Verhältnis der verschiedenen
Spruchkörper der ordentlichen Gerichtsbarkeit zueinander übertragen. Das Familiengericht kann daher in Fällen wie
dem vorliegenden auch Schutzanordnungen außerhalb des Gewaltschutzgesetzes treffen, und zwar nach Maßgabe
seiner allgemeinen Verfahrensregeln (OLG Frankfurt aaO [Tz. 15]).
4. Der Erlass dieser Schutzanordnung ändert aber nichts daran, dass sich die Frage der Zurechnungsfähigkeit im
Vollstreckungsverfahren in gleicher Weise wie in der Sache 30 F 432/09 AG Lüneburg wieder stellen wird, da die
Verhängung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft gegen einen schuldlos handelnden Täter wegen der repressiven
Elemente von Ordnungsmitteln in jedem Falle ausscheidet (vgl. zuletzt BVerfG NJWRR 2007, 860, 861). Insoweit
gelten die im Senatsbeschluss vom 6. Januar 2011 (17 WF 166/10) dargestellten Grundsätze für die Verhängung
von Ordnungsmitteln uneingeschränkt weiter.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG.
6. Der Senat sah keine Veranlassung zur Zulassung der Rechtsbeschwerde, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich. Soweit das Oberlandesgericht
Frankfurt (OLG Frankfurt aaO. [Tz. 22]) die Frage der Analogiefähigkeit von § 17 Abs. 2 GVG auf das Verhältnis von
Familiengerichtsbarkeit und ordentlicher streitiger Gerichtsbarkeit als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
angesehen hat, geht der Senat demgegenüber davon aus, dass bereits die
Einfügung des § 17a Abs. 6 GVG in das Gesetz hinreichende gesetzgeberische Anhaltspunkte für die Zulässigkeit
einer entsprechenden Anwendung von § 17 Abs. 2 GVG im gedachten Sinne liefert.
B. V. Dr. B.