Urteil des OLG Celle vom 16.02.2012

OLG Celle: culpa in contrahendo, versicherungsnehmer, stille reserven, sparkasse, finanzvermittler, versicherer, auszahlung, verjährungsfrist, lebensversicherungsvertrag, einlage

Gericht:
OLG Celle, 08. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 8 U 172/11
Datum:
16.02.2012
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 280, BGB § 199
Leitsatz:
Der in den sog. EuroPlan eingebundene Lebensversicherer kann gegen Ansprüche aus zurechenbarer
Falschberatung im Einzelfall erfolgreich die Einrede der Verjährung erheben.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
Urteil
8 U 172/11
2 O 368/09 Landgericht Hannover
Verkündet am
16. Februar 2012
… ,
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
H. J., … in H.,
Kläger und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro L. …
gegen
C. … , vertreten durch die Vorstände …, M.,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte L. …
Beteiligter:
Rechtsanwalt Dr. K. als Insolvenzverwalter über das Vermögen …, M.,
Streithelfer der Beklagten,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte S. …
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …, den
Richter am Oberlandesgericht … und den Richter am Oberlandesgericht … auf die mündliche Verhandlung vom 16.
Dezember 2011 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 17. Mai 2011 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts
Hannover teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, aus dem Versicherungsvertrag der Klagepartei mit der Nummer … an die Sparkasse B.
vom 20. Juni 2011 bis zum 20. Dezember 2013 jeweils zum 20. Juni, 20. September, 20. Dezember und 20. März
jeden Jahres 766,94 € und vom 20. März 2014 bis einschließlich 20. Dezember 2039 jeweils zum 20. März, 20. Juni,
20. September und 20. Dezember jeden Jahres 1.320,16 € zu zahlen, solange den Auszahlungen ein entsprechender
Vertragswert in Form von Anteilen gegenüber steht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Streithelfers trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten sowie des Streithelfers gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte
vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die
Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt
vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110
% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird zugelassen, soweit der Senat den im Berufungsverfahren hilfsweise geltend gemachten Anspruch
des Klägers verneint hat.
Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren wie folgt festgesetzt:
für die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers
und der Beklagten auf bis zu 95.000,00 € und
für die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers auf bis zu 80.000,00 €.
G r ü n d e :
I.
Der als Finanzvermittler tätige Kläger begehrt im Hauptantrag Zahlung von Schadensersatz im Zusammenhang mit
dem Abschluss unter anderem einer darlehensfinanzierten Lebensversicherung.
Am … . Oktober 1999 zeichnete der Kläger ein als EuroPlan bezeichnetes Anlageprodukt mit einem Anlagebetrag in
Höhe von 100.000,00 DM. Bei diesem Anlageprodukt handelte es sich um eine aus mehreren Bausteinen
bestehende Konstruktion, der folgendes Modell zugrunde lag:
Erstes Element war der Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags. Die vom Anleger geschuldete Prämie wurde
zu Beginn der Vertragslaufzeit in Form einer Einmalzahlung erbracht. Diese Einmalzahlung wiederum wurde durch
ein Darlehen finanziert (zweites Element). Dieses Darlehen wurde zunächst nicht getilgt. Zahlungen an die
kreditierende Bank erfolgten zunächst lediglich im Umfang der auf das Darlehen anfallenden Zinsen unter
Verwendung der mit der Lebensversicherung erwirtschafteten und an den Versicherungsnehmer ausgekehrten
Beträge. Parallel hierzu zeichnete der Versicherungsnehmer Anteile an einem Investmentfonds, die aus dem
Eigenkapital des Versicherungsnehmers finanziert wurden (drittes Element). Diese Investmentfondanteile wurden
schließlich zur Tilgung des Darlehens eingesetzt. Dem Versicherungsnehmer verblieben (so das Modell) die
regelmäßigen Teilauszahlungen aus der Lebensversicherung.
Gleichzeitig unterzeichnete der Kläger ein Beratungsprotokoll zum EuroPlan (Anlage K 11 im Anlagenband Kläger).
Darin heißt es unter anderem:
´Mir ist bekannt, dass der EuroPlan neben Chancen auch Risiken beinhaltet, da die für eine Zukunftsbetrachtung
notwendigen Daten zwangsläufig auf Annahmen beruhen, die sich auf Erfahrungswerte der Vergangenheit stützen.
Das wirtschaftliche Ergebnis kann besser oder schlechter ausfallen als dargestellt. Ich bin insbesondere über die
folgenden Risiken informiert worden: …
Mir ist bekannt, dass die garantierte Jahresdividende z. Z. niedriger ist als der Effektivzinssatz für das
aufzunehmende Darlehen …´
An demselben Tag leistete der Kläger seine Unterschrift unter den Zeichnungsschein Europlan (Anlage K 11) und
ermächtigte darin die R. … GmbH (nachfolgend: R. & X.) mit der Beschaffung eines Darlehens in Höhe von
111.111,00 DM. Hiervon wurde ein Teilbetrag in Höhe von 100.000,00 DM in die von der Beklagten angebotene C. …
Police eingezahlt. Der Kläger erhielt im Anschluss von der Beklagten einen Versicherungsschein. Danach begann
die Versicherung mit dem 13. April 2000 zu laufen bei einer Gesamtlaufzeit von 50 Jahren.
Weiter sah der Versicherungsschein eine vierteljährliche Auszahlung von zunächst 1.750,00 DM vor, erstmalig am
20. Juni 2000 (Anlage K 12). Hinsichtlich der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden
Versicherungsbedingungen (AVB) wird auf Anlage B 1 Bezug genommen.
Zum 3. November 2009 löste der Kläger sein Wertpapierdepot auf.
Der Kläger behauptet, dass ihm der EuroPlan von den Geschäftsführern der N. GmbH P. W. und R. W. vermittelt
worden sei. Diese hätten ihm die Investition in ein Anlageprodukt mit der Bezeichnung EuroPlan vorgeschlagen.
Der Kläger behauptet, die Herren W. und W. hätten für den Abschluss einer Lebensversicherung mit falschen und
irreführenden Angaben geworben. Insbesondere hätten sie damit geworben, dass die Beklagte in den letzten 40
Jahren stets Renditen im zweistelligen Bereich erwirtschaftet habe (Bl. 17 d. A.). Dementsprechend sei eine Rendite
von 8,5 % ein sehr vorsichtiger Ansatz (Bl. 17 d. A.). Weiter hätten Herr W. und Herr W. erklärt, dass die Beklagte
deutlich höhere Renditen erziele als deutsche Versicherer, weil sie die Gelder besser verwalte. Hinzu komme, dass
die Beklagte keine Reserven bilden dürfe. Vielmehr sei sie verpflichtet, alle Gewinne zeitnah an die
Versicherungsnehmer weiterzuleiten. Die Einlagen der Versicherungsnehmer würden nach Pool und Quartal getrennt
verwaltet. Über das Glättungsverfahren sei darüber hinaus ein relativ kontinuierlicher Wertzuwachs gewährleistet.
Durch dieses Verfahren würden in besonders ertragreichen Zeiten Reserven gebildet und in weniger erfolgreichen
Zeiten wieder zugunsten der Versicherungsnehmer aufgelöst. Schließlich gewähre die Beklagte eine Garantie,
wonach ein einmal garantierter Anteilswert nicht mehr verloren werden könne (Bl. 18 d. A.).
Diese der Selbstdarstellung der Beklagten und den Angaben im Prospekt entsprechenden Behauptungen der Herren
W. und W. seien unzutreffend gewesen. Tatsächlich seien die Renditen in der Vergangenheit nur aufgrund einer sehr
hohen Inflationsrate erwirtschaftet worden und auch nur mit nicht vergleichbaren Verträgen (Bl. 19, 27 d. A.). Der
dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag zugrunde liegende Tarif 5. … sei erst seit 1999 angeboten worden
(Bl. 33 d. A.). Die vorher in Deutschland angebotenen Tarife hätten von 1995 bis 1998 aber lediglich Wertzuwächse
von 6 % bis 6,75 % erzielt (Bl. 34 d. A.). Selbst wenn eine Durchschnittsrendite von 8,5 % erzielt worden wäre, wäre
diese teilweise erst zum Ablauf des Vertrags ausbezahlt worden (Bl. 134 d. A.). Deshalb hätte sich der Vertrag bei
einer Rendite von 8,5 % p. a. auch nicht gerechnet. Vielmehr wäre es aufgrund der garantierten Auszahlungen zu
einer kontinuierlichen Abschmelzung des Kapitals gekommen (Bl. 134 d. A.). Darüber hinaus sei die Beklagte nicht
verpflichtet gewesen, alle Gewinne an die Versicherungsnehmer weiterzuleiten. Auch eine quartalsweise Trennung
erfolge nicht. Vielmehr könne die Beklagte Gewinne aus den Verträgen eines Quartals Verträgen eines anderen
Quartals zuweisen. Die im Rahmen des Glättungsverfahrens gebildeten Reserven müssten auch nicht zugunsten der
Versicherungsnehmer verwendet werden. Für die Garantie müsse zunächst nicht die Beklagte eintreten, sondern
vielmehr die Gemeinschaft der Versicherungsnehmer (Bl. 39 d. A.). Hierfür würden regelmäßig Garantiekosten
anfallen, was in den Versicherungsbedingungen der Beklagten aber verschleiert werde (Bl. 143 d. A.).
Diese Pflichtverletzungen müsse sich die Beklagte zurechnen lassen. Die Beklagte habe bewusst davon Abstand
genommen, in Deutschland eine Niederlassung zu eröffnen. Stattdessen habe sie den Vertrieb der von ihr
angebotenen Lebensversicherungen ausschließlich über Masterdistributoren organisiert, die ihrerseits Zwischen und
Untervermittler eingesetzt hätten. Im Rahmen des EuroPlan sei der Vertrieb von der E. M. … AG (EM…) organisiert
worden (Bl. 7 d. A.). Der EuroPlan sei ausschließlich mit Lebensversicherungsverträgen der Beklagten angeboten
worden (Bl. 13 d. A.). Deshalb habe die Beklagte auch die Prospekt und Zeichnungsunterlagen für den EuroPlan
vorab Korrektur gelesen (Bl. 11 d. A.). Ihr seien auch alle Informations und Vertragsunterlagen vorzulegen gewesen,
wenn diese namentlich auf die Beklagte Bezug genommen hätten (Bl. 13 d. A.). Auch die Konzept und
Prospektunterlagen der N. GmbH seien mit der Beklagten abgestimmt worden (Bl. 14 d. A.). In der Folge habe dann
auch eine Vertriebsschulung für Vermittler des EuroPlan in den Räumen der Beklagten in L. stattgefunden (Bl. 15 d.
A.). Schließlich habe die Beklagte für die Erstellung der Berechnungen für den EuroPlan ihre Software einschließlich
Quellcode zur Verfügung gestellt (Bl. 129 d. A.).
Die Beklagte sei verpflichtet, den Kläger so zu stellen, wie er ohne Zeichnung des EuroPlan gestanden hätte.
Dementsprechend habe sie den Kläger zunächst von der noch valutierenden Forderung des Kreditinstituts
freizustellen, Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus der Police.
Darüber hinaus habe sie den aus dem eigenen Vermögen des Klägers gezahlten und - soweit bei Auflösung am 3.
November 2009 vorhanden - zur Tilgung des Darlehens verwendeten Investmentfondsanteil in Höhe von 34.359,36 €
und die Vermittlungsgebühr in Höhe von 2.272,41 € zu ersetzen (Bl. 42 d. A.).
Der Kläger begehrt schließlich Erstattung der außergerichtlich angefallenen Anwaltskosten nach einem
Gegenstandswert in Höhe von 63.837,78 €.
Er meint, hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs aktivlegitimiert zu sein. Zwar habe er seine
vertraglichen Ansprüche gegen die Beklagte an die Sparkasse B. abgetreten. Diese Abtretung erstrecke sich aber
nicht auf Pflichtverletzungen aufgrund vorvertraglichen Verschuldens. Vorsorglich habe sich der Kläger von der
Sparkasse aber auch ermächtigen lassen, etwaig übergegangene Ansprüche für die Sparkasse geltend zu machen
(Bl. 147 d. A.).
Hilfsweise begehrt der Kläger Erfüllung in Form regelmäßiger Auszahlungen aus dem Versicherungsvertrag bis zum
Ende der Vertragslaufzeit. Der Kläger meint, dass Grundlage dieses Anspruchs die entsprechenden Angaben im
Versicherungsschein seien (Bl. 245 d. A.).
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von allen Ansprüchen der Sparkasse B. aus und im Zusammenhang mit
dem Darlehen der Sparkasse B. Konto Nr. … Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus der Police … der
Beklagten freizustellen,
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Antrag 1) genannten Abtretung der Rechte der
Klagepartei in Verzug befindet,
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 36.631,77 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
4. festzustellen, dass die Beklagte über den in Antrag 3 bezifferten Schaden hinaus der Klägerin den weiteren, sich
aus dem Abschluss des Altersvorsorgemodells EuroPlan am 4. Oktober 1999 entstandenen und noch entstehenden
Schaden zu ersetzen hat,
5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 2.429,27 €
nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, aus dem Versicherungsvertrag der Klagepartei mit der Nummer … an die Sparkasse B.
vom 20. Juni 2011 bis zum 20. Dezember 2013 jeweils zum 20. Juni, 20. September, 20. Dezember und 20. März
jeden Jahres 766,94 € und vom 20. März 2014 bis einschließlich 20. Dezember 2039 jeweils zum 20. März, 20. Juni,
20. September und 20. Dezember jeden Jahres 1.320,16 € zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger sei bereits nicht aktivlegitimiert, weil er seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag einschließlich
etwaiger Ansprüche wegen Pflichtverletzungen an die Sparkasse B. abgetreten habe (Bl. 99 d. A.). Darüber hinaus
habe die Beklagte aber auch keine unrichtigen oder unvollständigen Informationen in ihren
Versicherungsbedingungen herausgegeben oder verbreitet (Bl. 102 d. A.). Auch habe die Beklagte in ihren
Bedingungen darauf hingewiesen, dass die Beitragsverwaltung in ihrem Ermessen stehe (Bl. 102 d. A.). Unabhängig
hiervon sei der Kläger bei Vertragsschluss umfassend über die Risiken der Lebensversicherung aufgeklärt und auch
darauf hingewiesen worden, dass der deklarierte Wertzuwachs sehr gering sein könne (Bl. 78, 102 d. A.). Hierbei sei
bereits unklar, inwieweit dem Kläger der Vertrag überhaupt vermittelt worden sei. Sowohl den Versicherungsantrag
als auch den Zeichnungsschein habe er jedenfalls allein unterzeichnet (Bl. 83 d. A.).
Auf die Risiken des EuroPlan habe die Beklagte demgegenüber nicht hinweisen müssen (Bl. 104 d. A.). Unabhängig
hiervon sei der Kläger auch nicht über die Vergangenheitsrenditen getäuscht worden. Die in der Vergangenheit
erzielten Renditen seien im Prospekt zum EuroPlan vielmehr zutreffend dargestellt. Insoweit übersehe der Kläger,
dass nicht allein auf den garantierten Wertzuwachs abgestellt werden dürfe, sondern auch die Boni zu
berücksichtigen seien (Bl. 90 d. A.). Dass sich die Renditen auf britische Lebensversicherungsverträge bezogen,
werde im Prospekt auch hinreichend deutlich (Bl. 91 d. A.). Die Vergangenheitsrenditen würden sich entgegen der
Auffassung des Klägers auch nicht ausschließlich auf Verträge mit monatlichen Einzahlungen beziehen, sondern
auch auf Verträge mit Einmalzahlung (Bl. 92 d. A.).
Eine etwaige Pflichtverletzung der N. GmbH bzw. der Herren W. und W. sei der Beklagten im Übrigen nicht
zuzurechnen. Das Handeln von Versicherungsmaklern sei dem Versicherer grundsätzlich nicht zuzurechnen (Bl. 105
d. A.). Allein dass die Beklagte den Vermittlern Werbematerialien und Zahlen zu Vergangenheitsrenditen zur
Verfügung gestellt habe, genüge nicht für eine Zurechnung. Auch die Überlassung von Software rechtfertige keine
Zurechnung, sondern gehöre zur üblichen Praxis der Versicherer (Bl. 87, 103 d. A.). Im Übrigen habe die Beklagte
mit den Herren W. und W., der EM… AG, der N. GmbH oder R. & X. nicht zusammengearbeitet (Bl. 83, 107 d. A.).
Die Beklagte habe das Anlagekonzept des EuroPlan weder beworben noch autorisiert (Bl. 84 - 86 d. A.). Soweit die
Beklagte Unterlagen zu fremdkonzipierten Anlagemodellen erhalten habe, habe sie einzelne, auf ihre Produkte
bezogene Textbausteine gelesen und sie eingeschränkt überprüft (Bl. 86 d. A.). Von den Einzelheiten des vom
Kläger gezeichneten EuroPlans habe die Beklagte keine Kenntnis besessen.
Weiter seien etwaige Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Vergangenheitsrendite für die Entscheidung des
Klägers zur Zeichnung auch nicht kausal gewesen (Bl. 95 d. A.). Dem Kläger sei es darum gegangen, eine
gleichmäßige Rendite von mindestens 8,5 % zu erzielen. Der Kläger habe aber gewusst, dass dies durch den
deklarierten Wertzuwachs nicht zu erreichen gewesen sei. Er habe dementsprechend auf die zusätzlichen
Fälligkeitsboni spekuliert und habe angesichts der Hinweise im Zeichnungsschein auch von dem spekulativen
Element dieser Erwartung gewusst (Bl. 96 d. A.).
Ebenso wenig sei es beim Kläger zu einem Schadenseintritt gekommen. Der Kläger habe bis zum 20. Dezember
2009 Auszahlungen in Höhe von 33.994,20 € erhalten. Der Vertragswert habe sich zum 19. März 2010 auf 18.812,28
€ belaufen (Bl. 96 d. A.). Die mit dem Investmentfonds erlangten Steuervorteile müsse sich der Kläger anrechnen
lassen (Bl. 97 d. A.).
Im Übrigen seien etwaige Ansprüche aus einer Aufklärungspflichtverletzung auch verjährt. Bereits aufgrund der dem
Kläger ab 2003 übersandten Kontoauszüge sei diesem bewusst gewesen, dass die angeblich erwartete jährliche
Rendite nicht erreicht werde. Spätestens nach Erhalt des dritten Kontoauszugs im Jahr 2005 habe sich beim Kläger
die Einsicht verfestigt, dass die notwendige Rendite auch über einen längeren Zeitraum nicht zu erzielen sei. Das
gelte vor allem vor dem Hintergrund, dass der Kläger als Finanzvermittler tätig gewesen sei (Bl. 98, 173, 179 d. A.).
Darüber hinaus habe R. & X. allen Anlegern im Frühjahr 2003 ein Rundschreiben übersandt, wonach die jährlichen
Teilauszahlungen aufgrund der schlechten Kapitalmarktbedingungen bei Auszahlungen von mehr als 3 % des
investierten Kapitals zu einer Abschmelzung der Poolanteile führen würden und empfohlen werde, keine oder nur
geringe Teilauszahlungen aus der Police in Anspruch zu nehmen (Bl. 99 d. A.).
Der Kläger repliziert, dass sich für ihn aus den Kontoauszügen kein Scheitern des Anlagekonzepts ergeben habe.
Vielmehr sei er mindestens bis ins Jahr 2007 von einem positiven Verlauf des EuroPlan ausgegangen. Insoweit sei
auf das Verständnis eines durchschnittlichen Verbrauchers und nicht auf das Verständnis eines informierten und
entsprechend vorgebildeten Betrachters abzustellen (Bl. 148 d. A.). Auch aus dem Schreiben von R. & X. hätten
sich keine Anhaltspunkte für ein Scheitern des Anlagekonzepts ergeben (Bl. 150 d. A.).
Mit Urteil vom 17. Mai 2011 (Bl. 265 - 271R d. A.) hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger sei zwar
aktivlegitimiert. Etwaige Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte seien zwischenzeitlich aber verjährt. Insoweit
habe der Kläger bereits frühzeitig Kenntnis von den behaupteten Pflichtverletzungen besessen. Spätestens nach
Erhalt der Kontoauszüge für 2003 und 2004 hätte der Kläger misstrauisch werden und weitere Erkundigungen
einholen müssen. Der Hilfsantrag sei unzulässig, weil er nicht sachdienlich im Sinne von § 263 ZPO sei. Es handele
sich insoweit um eine auf Erfüllung gerichtete Klageerweiterung, die einen neuen Streitgegenstand zum Inhalt habe.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft.
Ergänzend rügt er, dass dem landgerichtlichen Urteil nicht entnommen werden könne, hinsichtlich welcher
Pflichtverletzung die Verjährung zu welchem Zeitpunkt eingetreten sei. Unklar bleibe auch, welche Erkundigungen
der Kläger hätte einziehen können. Tatsächlich sei dem Kläger erst aufgrund entsprechender Recherchen seiner
Prozessbevollmächtigten bewusst geworden, dass die Gesamtrendite nicht gleichmäßig über die Laufzeit verteilt
worden sei. Auch eine frühzeitige Kenntnis von der Verantwortlichkeit der Beklagten habe nicht bestanden. Der
Hilfsantrag sei auch sachdienlich, denn hierdurch könne ein weiterer Rechtsstreit vermieden werden.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hannover vom 26. Juli 2011, Az. 2 O 368/09
1. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von allen Ansprüchen der Sparkasse B. aus und im Zusammenhang mit
dem Darlehen der Sparkasse B. Konto Nr. … Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus der Police … der
Beklagten freizustellen,
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Antrag 1) genannten Abtretung der Rechte der
Klagepartei in Verzug befindet,
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 36.631,77 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
4. festzustellen, dass die Beklagte über den in Antrag 3 bezifferten Schaden hinaus der Klägerin den weiteren, sich
aus dem Abschluss des Altersvorsorgemodells EuroPlan am 4. Oktober 1999 entstandenen und noch entstehenden
Schaden zu ersetzen hat,
5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 2.429,27 €
nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
hilfsweise,
die Beklagte jeweils zur Zahlung an die Sparkasse B. zu verurteilen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, aus dem Versicherungsvertrag der Klagepartei mit der Nummer … an die Sparkasse B.
vom 20. Juni 2011 bis zum 20. Dezember 2013 jeweils zum 20. Juni, 20. September, 20. Dezember und 20. März
jeden Jahres 766,94 € und vom 20. März 2014 bis einschließlich 20. Dezember 2039 jeweils zum 20. März, 20. Juni,
20. September und 20. Dezember jeden Jahres 1.320,16 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.
Zutreffend sei das Gericht jedenfalls von einer Verjährung des geltend gemachten Anspruchs ausgegangen. Der
Kläger habe aufgrund der ihm übersandten Kontoauszüge erkennen können, dass sich die kalkulierte Rendite nicht
eingestellt habe und dass das Anlagemodell zu scheitern drohe. Das habe erst recht dem Kläger als Vermittler von
Versicherungen und Finanzanlagemodellen klar sein müssen (Bl. 363 d. A.). Den Kläger treffe zumindest der Vorwurf
grobfahrlässiger Unkenntnis, denn spätestens 2005 habe er Veranlassung gehabt, die angeblich erfolgten Zusagen
zu hinterfragen (Bl. 365 d. A.).
Der Hilfsantrag sei bereits unzulässig. Er sei aber auch unbegründet. Unter anderem aus den
Versicherungsbedingungen ergebe sich deutlich, dass die Auszahlungen gerade nicht garantiert würden. Hierauf sei
der Kläger auch in den Kontoauszügen stets hingewiesen worden, ohne dass ihn dies zu einer Rückfrage veranlasst
habe. Dies lasse deutlich erkennen, dass der Kläger von der Begrenzung seines Auszahlungsanspruchs von Anfang
an gewusst habe.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Übrigen und im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die Klage ist in der Hauptsache unbegründet. Der Hilfsanspruch ist demgegenüber teilweise begründet.
1. Der vom Kläger aufgrund Falschberatung geltend gemachte Schadensersatzanspruch besteht nicht. Dem Kläger
steht gegen die Beklagte aufgrund vorvertraglichen Beratungsverschuldens kein Anspruch aus culpa in contrahendo
zu.
a) Auf den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag ist gemäß Ziffer 13.7 AVB (Anlage B 1) deutsches Recht
anzuwenden.
Darüber hinaus kommt bei der Beurteilung der Rechtslage gemäß § 5 zu Art. 229 EGBGB das Bürgerliche
Gesetzbuch in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung zum Tragen. Zwar ist offen, ob bei Ansprüchen
aufgrund einer vorvertraglichen Pflichtverletzung (culpa in contrahendo) auf die Pflichtverletzung oder auf die
Entstehung des Schuldverhältnisses abzustellen ist (vgl. Ellenberger in: Palandt, BGB, 70. Aufl., §§ 5, 6 zu Art. 229
EGBGB, Rn. 4). Diese Frage kann allerdings offen bleiben, weil nach dem insoweit unstreitigen Klägervortrag der
Versicherungsvertrag bereits im Jahr 1999 abgeschlossen wurde und damit selbst bei Maßgeblichkeit des zeitlich
der angeblichen Pflichtverletzung nachfolgenden Vertragsschlusses das vor dem 1. Januar 2002 geltende Recht
anwendbar bliebe.
b) Der Kläger ist trotz der am 12. November 1999 erfolgten Abtretung seiner Ansprüche aus dem
Lebensversicherungsvertrag an die Sparkasse B. (Anlage B 9) aktivlegitimiert. Die Abtretung erstreckt sich nicht auf
die streitgegenständlichen Ansprüche aus Beratungsverschulden. Welche Forderungen die Abtretung erfasst, ist
durch Auslegung zu klären (vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 71. Aufl., § 398, Rn. 8). Der Versicherungsnehmer
kann über die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag unterschiedlich verfügen. Das gilt nicht nur für die
Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts, sondern auch für die Sicherungsabtretung von Rechten aus dem
Versicherungsvertrag (vgl. BGH NJW 2007, 2320). Ob eine Sicherungsabtretung von Rechten aus einem
Versicherungsvertrag auch Schadensersatzansprüche aufgrund einer etwaigen bei Vertragsschluss erfolgten
Pflichtverletzung erfasst, hat der Tatrichter deshalb unter Berücksichtigung der bei der Sicherungsabtretung
abgegebenen Erklärungen, der Parteiinteressen und des Zwecks des Rechtsgeschäfts zu ermitteln. Gegen eine
Ausweitung der Abtretung auch auf quasivertragliche Ansprüche spricht im vorliegenden Fall bereits der Wortlaut der
Abtretungsvereinbarung. Danach trat der Kläger seine gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche aus
dem Versicherungsvertrag ab, nicht aber seine Ansprüche aufgrund einer vorvertraglichen Pflichtverletzung. Auch
der weitere Inhalt der Abtretungserklärung spricht gegen eine Abtretung auch von Schadensersatzansprüchen. So
wird unter Ziffer 4.1 der Vereinbarung explizit die Einziehung der Versicherungssumme, die Auflösung der
Versicherung durch Abhebung des Rückvergütungswertes, die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung und
die Erhebung der angesammelten Dividende angesprochen. Diese Verwertungsmöglichkeiten betreffen
ausschließlich die Geltendmachung vertraglicher Ansprüche. Von einer Realisierung etwaiger
Schadensersatzansprüche ist hingegen nicht die Rede. Hinzu kommt, dass die Abtretungsvereinbarung erkennbar
unter Verwendung eines standardisierten Formulars der Sparkasse B. erfolgte. In dem Fall hat sich die Auslegung
der Abtretungsvereinbarung an § 5 AGBG zu orientieren. Danach gehen Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner
Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders. Mangels einer eindeutigen Regelung in der
Abtretungsvereinbarung kann deshalb nicht zulasten des Klägers auch von einem Übergang von
Schadensersatzansprüchen auf die Sparkasse B. ausgegangen werden.
c) Eine Pflichtverletzung kann im vorliegenden Fall indes nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden.
Sollte der Vertrag wie vom Kläger behauptet (Bl. 16, 17 d. A.) durch Vermittlung der Herren W. und W. zustande
gekommen sein, kann dahingestellt bleiben, ob diese als Anlageberater oder als Anlagevermittler tätig wurden. Auch
ein Anlagevermittler ist zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände
verpflichtet, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (vgl. BGH NJWRR
2005, 1120. OLG Frankfurt OLGR Frankfurt 2006, 780).
Dem Klägervortrag zufolge wurde zunächst eine individuelle Kurzberechnung erstellt auf der Basis einer
gleichmäßigen jährlichen Rendite von 8,5 % (Bl. 17 d. A., Anlage K 10). Darüber hinaus sei ihm neben der
Darstellung in den Prospektunterlagen erklärt worden,
dass die Beklagte mit den entsprechenden Verträgen in den letzten 40 Jahren stets zweistellige Renditen
erwirtschaftet habe und die Annahme einer zukünftigen Rendite von 8,5 % deshalb ein sehr vorsichtiger Ansatz sei
(Bl. 17 d. A.),
dass die Beklagte höhere Renditen als deutsche Versicherer erziele, weil sie die Gelder der Versicherungsnehmer
besser und effizienter verwalte, keine Reserven bilden dürfe und alle Gewinne zeitnah an diese weiterzugeben habe
(Bl. 17 d. A.),
dass die Einlagen der Versicherungsnehmer nach Pool und Quartal getrennt verwaltet würden (Bl. 17 d. A.),
dass über das Glättungsverfahren ein relativ kontinuierlicher Wertzuwachs gewährleistet sei (Bl. 17, 18 d. A.), und
dass ein einmal garantierter Anteilswert nicht mehr verloren werden könne (Bl. 18 d. A.).
Der Kläger behauptet schließlich, dass der EuroPlan auch auf der Basis einer jährlichen Rendite von 8,5 % nicht
hätte funktionieren können. Auch insoweit sei er nicht aufgeklärt worden.
Hierzu im Einzelnen:
aa) Der Kläger kann einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz nicht darauf stützen, dass die Renditen mit
nicht vergleichbaren Verträgen erzielt worden seien. Der Kläger trägt insoweit vor, dass die Vergangenheitsrenditen
mit Verträgen der Beklagten erzielt worden seien, die keine regelmäßigen Auszahlungen vorgesehen hätten (Bl. 27
d. A.).
Grundsätzlich kann die Werbung für ein Anlageprodukt unter Hinweis auf in der Vergangenheit erzielte Renditen eine
Pflichtverletzung darstellen, wenn die Renditen unzutreffend angegeben werden. Erfolgt die Beratung bzw. die
Vermittlung anhand eines vom Initiator des Anlagemodells herausgegebenen Prospekts, ist dieser im Hinblick auf
den unter Zuhilfenahme des Prospekts geschaffenen Vertrauenstatbestand (Prospekthaftung im weiteren Sinne)
verpflichtet, die Prospektangaben auf ihre Richtigkeit und Aktualität hin zu überprüfen und den Kläger über die mit
der Anlage verbundenen Risiken umfassend zu informieren und zu beraten (vgl. OLG Köln, Urteil vom 29. April 2009,
Az. 13 U 137/05, recherchiert in juris). Der Prospekt hat den Anleger über alle für seine Entschließung relevanten
Umstände sachlich richtig und vollständig zu unterrichten (vgl. BGH WM 2008, 725). Dazu gehört eine Aufklärung
über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können (vgl.
BGH, a. a. O.). Die Höhe der in der Vergangenheit mit vergleichbaren Versicherungsverträgen erzielten Renditen ist
dabei ein Umstand, der für den Entschluss des potenziellen Anlegers von wesentlicher Bedeutung ist. Zwar kann
aus den in der Vergangenheit erzielten Renditen kein sicherer Schluss auf die weitere Entwicklung gezogen werden.
Es liegt aber auf der Hand, dass Anleger einem nicht bereits bewährten Konzept weitaus skeptischer
gegenüberstehen werden, als einem auf solider Grundlage fußenden Modell. Das ist erst recht dann der Fall, wenn
mit der aus dem Lebensversicherungsvertrag angestrebten Rendite die Zinsen eines zu diesem Zweck
abgeschlossenen Darlehens getilgt werden und die Höhe der prognostisch wahrscheinlichen Rendite nach
Möglichkeit nicht hinter der Zinsbelastung zurückbleiben soll. Für Anleger ist deshalb von grundlegender Bedeutung,
ob das ihnen angetragene Anlagemodell auf einer soliden Konzeption beruht.
Angaben zu den in der Vergangenheit erzielten Renditen finden sich auf Seite 6 des Prospekts zum Europlan. Dort
werden die von britischen Versicherern bei einer monatlichen Anlage von 50 Pfund in den letzten 15 bzw. 25 Jahren
erzielten Renditen dargestellt. Neben anderen Versicherern wird auch die von der Beklagten erzielte Rendite mit
11,33 % p. a. bzw. 13,35 % p. a. ausgewiesen.
Diese Angaben waren jedenfalls deshalb unzutreffend, weil die Vergangenheitsrenditen nicht mit vergleichbaren
Verträgen erzielt wurden und damit auf einem anderen wirtschaftlichen Modell beruhen. Bei der Renditeberechnung
ist bereits von entscheidender Bedeutung, ob der Versicherer aus dem Anlagebetrag regelmäßig (im Streitfall
vierteljährlich) an den Versicherungsnehmer Auszahlungen erbringt oder ob dem Versicherer die erwirtschaftete
Rendite verbleibt und er damit weiter arbeiten kann (so im Prospekt). Garantierte Auszahlungen bergen darüber
hinaus das Risiko einer Abschmelzung des eingezahlten Kapitals mit der Folge, dass in den Folgejahren nur geringe
oder ggf. keine Bonuszahlungen erfolgen können. Hinzu kommt weiter, dass dem Versicherer bei einer
Einmalzahlung der Gesamtbetrag sofort zur Verfügung steht und er damit auch sofort wirtschaften kann, während er
bei einer Ratenzahlung hierauf nur sukzessive Zugriff erhält. Bereits diese beiden Gesichtspunkte lassen erkennen,
dass es an einer Vergleichbarkeit fehlt.
Die Unterscheidung zwischen Verträgen mit regelmäßigen Auszahlungen während der Vertragslaufzeit und solchen
Verträgen mit einer einzigen Schlusszahlung erlangt vor allem auch deshalb Bedeutung, weil im Prospekt zum
EuroPlan ausdrücklich mit einer auf das Nettoanlagekapital bezogenen Durchschnittsrendite geworben wurde.
Dementsprechend darf nicht allein auf die durchschnittliche Performance am Ende eines Jahres abgestellt werden,
bei der es bei einer in Prozent angegebenen Rendite gleichgültig ist, in welchem Umfang das Anlagekapital zu
Beginn des Jahres noch vorhanden ist. Vielmehr kann es bei regelmäßigen Auszahlungen zu einer signifikanten
Reduzierung der auf das Nettoanlagekapital bezogenen Gesamtrendite kommen, weil durch die Auszahlungen die
Renditeerwartungen nachteilig beeinflusst werden. Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 9. Februar 2012 das
Gegenteil behauptet und vorgetragen hat, dass die Auszahlungen auf die Renditeerwartung keinen Einfluss hätten,
ist das nicht nachvollziehbar. Eine Rendite kann nur erzielt werden, wenn Grundkapital vorhanden ist. Nur bei
regelmäßigen Auszahlungen besteht aber die Gefahr einer Abschmelzung des Kapitals. Kommt es zu einer solchen
Abschmelzung, beeinflusst das naturgemäß eine auf das (Gesamt)Nettoanlagekapital bezogene Renditeerwartung.
Umso wichtiger ist es unter diesen Umständen, nur mit solchen Renditen zu werben, die mit vergleichbaren
Verträgen erzielt wurden.
Die Beklagte ist dem Vortrag des Klägers darüber hinaus mit der Behauptung entgegen getreten, die
Vergangenheitsrenditen hätten sich nicht ausschließlich auf Verträge mit monatlichen Einzahlungen bezogen,
sondern auch auf Verträge mit Einmalzahlung (Bl. 92 d. A.). Das findet in dem Prospekt zum EuroPlan allerdings
keine Bestätigung. Darin heißt es ausdrücklich:
´Welche Renditen haben britische Versicherer bei einer monatlichen Anlage von 50 Pfund in den vergangenen 15 und
25 Jahren für ihre Kunden erreicht?´
Ein etwaiger, auf dieser Pflichtverletzung beruhender Anspruch ist zwischenzeitlich allerdings verjährt, weil der
Kläger spätestens 2005 Kenntnis von der fehlenden Vergleichbarkeit besaß oder sich einer solchen Kenntnis
zumindest grobfahrlässig verschloss.
Die vom Bundesgerichtshof für Prospekthaftungsansprüche entwickelte kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten
bzw. von drei Jahren kommt im vorliegenden Fall allerdings nicht zum Tragen. Zunächst geht es in diesen Fällen
regelmäßig nur um die Fälle eines Beitritts zu einer Publikumsgesellschaft. Eine analoge Anwendung auf den
Abschluss von Kapitallebensversicherungsverträgen scheidet hingegen aus. Darüber hinaus unterliegen der kurzen
Verjährung nur die Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinn, deren Grundlage nicht das persönliche, einem
bestimmten Verhandlungspartner entgegengebrachte, sondern das typisierte, aus einer bestimmten Garantenstellung
hergeleitete Vertrauen ist. Sie auf Ansprüche gegen Vertreter auszudehnen, die mit dem Anlageinteressenten unter
Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens oder aus eigenen wirtschaftlichen Interessen verhandeln, besteht selbst
dann kein Grund, wenn sie über den Beitritt unter Verwendung von (fehlerhaften) Prospekten verhandelt haben.
Die kurze Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG a.F. kommt ebenfalls nicht zum Tragen. Zwar können auch
Ansprüche des Versicherungsnehmers aus culpa in contrahendo der Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG
unterfallen (vgl. BGH VersR 2004, 361). Das ist allerdings nur der Fall, wenn der Schadensersatzanspruch
wirtschaftlich die Stelle des vertraglichen Erfüllungsanspruchs einnimmt und sich insoweit als Ersatzwert des
ursprünglich Bedungenen darstellt (vgl. BGH VersR 2010, 373). Dies gilt für den hier streitigen
Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo nicht. Der Kläger macht keinen Anspruch geltend, der
wirtschaftlich die Stelle des vertraglichen Erfüllungsanspruchs einnimmt. Vielmehr will der Kläger so gestellt werden,
wie er stünde, wenn er diesen Vertrag gar nicht abgeschlossen hätte.
Es bleibt damit bei der allgemeinen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB a. F. von 30 Jahren (vgl. BGH VersR 1989,
596. BGH NJW 1985, 380. BGH NJW 1982, 1514) bzw. unter der Voraussetzung des § 6 Art. 229 EGBGB von drei
Jahren gemäß § 199 BGB. Danach finden zwar die alten Verjährungsvorschriften auf alle bis zum 1. Januar 2002
entstandenen Ansprüche Anwendung. Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1.
Januar 2002 geltenden Fassung allerdings - wie im vorliegenden Fall - kürzer, so wird die kürzere Frist von dem 1.
Januar 2002 bzw. von dem Moment der Kenntniserlangung im Sinne von § 199 BGB an berechnet, § 6 Abs. 4 Art.
229 EGBGB. Die Ansprüche aus culpa in contrahendo verjähren nach neuem Recht innerhalb von drei Jahren,
beginnend mit der Kenntnis von der Pflichtverletzung und von der Person des Schuldners, § 199 BGB. Sind einem
Anlageberater mehrere, von einander abgrenzbare Beratungsfehler vorzuwerfen, berechnet sich die Verjährungsfrist
für jeden Beratungsfehler gesondert. Sie beginnt zu laufen, wenn der Kapitalanleger die Umstände, insbesondere die
wirtschaftlichen Zusammenhänge kennt, aus denen sich die jeweilige Rechtspflicht des Anlageberaters zur
Aufklärung ergibt (vgl. BGH BKR 2010, 118).
Eine solche Kenntnis des Klägers bestand im Hinblick auf die Werbung mit unzutreffenden Vergangenheitsrenditen
frühzeitig.
Grundsätzlich erlaubt allein das Ausbleiben der prognostizierten Rendite zwar keinen automatischen Rückschluss
auf eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit einer Renditeprognose, zumal der Kläger einen entsprechenden
Hinweis auf das mögliche Ausbleiben der prognostizierten Rendite im Beratungsgespräch einräumt. Hinzu kommt,
dass es sich bei den im Prospekt ausgewiesenen Renditen um Durchschnittsrenditen handelt, die über einen
Zeitraum von 15 bzw. 25 Jahren erwirtschaftet wurden und bei denen es in einzelnen Jahren ebenfalls zu einem
unterdurchschnittlichen Ertrag gekommen sein dürfte.
Auf der anderen Seite durften all diese Gesichtspunkte den Kläger nicht darüber hinwegtäuschen, dass die von der
Beklagten erzielten Renditen nicht einmal ansatzweise die prognostizierte Höhe erreichten. Unter Zugrundelegung
der von der Beklagten vorgelegten Kontoauszüge für die Jahre 2002/2003 bis 2004/2005 (Anlagen B 13 - B 15)
entwickelten sich Vertrag und Rendite wie folgt:
Jahr Deklarierter Wertzuwachs Fälligkeitsbonus Vertragswert
2002/2003 3 % 0,00 € 39.642,27
2003/2004 1,5 % 0,00 € 36.743,45
2004/2005 0,5 % 0,00 € 33.440,63
Damit musste sich dem Kläger aufdrängen, dass die tatsächlich erzielten Renditen nicht nur vorübergehend weit
unter den prognostizierten Beträgen zurückblieben, sodass der Kläger spätestens mit Erhalt des Kontoauszugs vom
14. April 2005 auch im Hinblick auf den sich stetig reduzierenden Vertragswert alle Veranlassung hatte, die
beworbenen Vergangenheitsrenditen in Frage zu stellen. Ersichtlich geschah dies aber nicht, was den Vorwurf einer
grobfahrlässigen Unkenntnis begründet. Dem Kläger ist in diesem Zusammenhang vorzuwerfen, selbst von
einfachsten Ermittlungen Abstand genommen zu haben. Hätte er sich nämlich mit dem Prospekt des EuroPlan
befasst, hätte er die fehlende Vergleichbarkeit der dort dargestellten Lebensversicherungsverträge mit dem von ihm
abgeschlossenen Vertrag ohne Weiters erkennen können bzw. müssen. Dem steht nicht die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs entgegen, wonach der Anleger grundsätzlich nicht zu einer kritischen Überprüfung ihm im
Rahmen eines Beratungsgesprächs erteilter Informationen und insbesondere nicht zur Lektüre eines ihm
übergebenen Prospekts verpflichtet ist (vgl. BGH NZG 2011, 68. BGH NJW 2010, 2005). Anders verhält es sich
nämlich, wenn der Anleger konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Beratungsfehlers erhält. In dem Fall darf
er hiervor nicht die Augen verschließen, sondern muss einem Verdacht zumindest auf der Grundlage der ihm
vorliegenden allgemeinen Informationsmöglichkeiten etwa in Form des ihm ausgehändigten Prospekts nachgehen.
Hinzu kommt, dass an den Kläger als Finanzvermittler von Versicherungsverträgen überdurchschnittliche
Anforderungen zu stellen sind. Gerade ihm hätten sich die unterschiedlichen Modelle der Versicherungsverträge und
die damit verbundenen Unterschiede in der Renditeerwartung aufdrängen müssen.
Unzutreffend ist insoweit auch die vom Kläger aufgestellte Behauptung, der Fälligkeitsbonus sei lediglich fiktiver
Natur gewesen, sodass seine unterbliebene Ausweisung in den Kontoauszügen und im Vertragswert eine
Selbstverständlichkeit sei (Bl. 316 d. A.). Dem steht bereits der Umstand entgegen, dass in den Kontoauszügen
explizit Angaben zum Fälligkeitsbonus gemacht wurden, was unter Zugrundelegung des Klägervortrags dann nicht
hätte geschehen dürfen. Außerdem lässt der Kläger auch offen, ob er selbst bei Vertragsschluss von der angeblich
nur fiktiven Natur des Fälligkeitsbonus ausging oder während der Vertragslaufzeit irgendwann zu einer solchen
Annahme gelangte. Schließlich widerspricht sich der Kläger an anderer Stelle auch selbst. So heißt es in der
Berufungsbegründung auf Seite 26 unter anderem:
´Auch beim Tarif 5. … (Anmerkung des Senats: dem streitgegenständlichen Tarif) gab es nur am Anfang einen
geringfügigen Fälligkeitsbonus. Es hatte also für den Tarif, der der Klagepartei angeboten worden war, einen
konkreten Fälligkeitsbonus gegeben und dieser hatte bei Beratung und Abschluss 0,5 % betragen. Deutlich wird das
auch aus dem von der Beklagten als Anlage B 12 vorgelegten Kontoauszug. Dieser weist auf Seite 2 auf die erste
Teilauszahlung nur diesen geringen Bonus aus.´
Dementsprechend wurde der Fälligkeitsbonus durchaus ausgewiesen, wenn er denn anfiel. Wenn er
dementsprechend nicht bzw. nur mit 0,00 € ausgewiesen wurde, war für den Kläger von vornherein das
Zurückbleiben der tatsächlichen hinter der prognostizierten Rendite erkennbar.
Die grobe Fahrlässigkeit des Klägers wird auch nicht durch das Schreiben von R. & X. vom April 2003 (Anlage B 16)
in Frage gestellt. Zwar wiesen R. & X. in diesem Schreiben darauf hin, dass aufgrund der derzeitigen Börsensituation
mangels sich abzeichnender Kursgewinnmöglichkeiten aus dem Versicherungsvertrag keine Entnahmen erfolgen
sollten, um nicht das Kapital anzugreifen. Auch wäre eine andauernde Krisensituation auf den Aktienmärkten
durchaus geeignet, eine dauerhafte Unterschreitung der prognostizierten Rendite zu erklären, ohne daneben
Verdacht auf das Vorliegen einer Pflichtverletzung im Zusammenhang mit den Vergangenheitsrenditen schöpfen zu
müssen. Allerdings hatte die unter anderem durch den Anschlag auf das WorldTradeCenter im September 2001
ausgelöste Negativentwicklung auf den Aktienmärkten im Frühjahr 2003 ihren Tiefpunkt erreicht. Ab 2003
entwickelten sich die Börsen weltweit wieder positiv. So stieg beispielsweise der DAX von 2.423,87 Punkten im
März 2003 auf 3.856,70 Punkte im März 2004 und auf 4.348,77 Punkte im März 2005 (vgl. www.bundesbank.de).
Diese Entwicklung machte der vom Kläger abgeschlossene Vertrag aber nicht mit, sodass sich dem Kläger in seiner
Eigenschaft als Finanzvermittler der Verdacht einer anderen Ursache für die weit hinter den Erwartungen
zurückbleibende Rendite aufdrängen musste. Auch aus diesem Grund hätte spätestens 2005 alle Veranlassung
bestanden, sich eingehender mit dem Inhalt des ihm zur Verfügung gestellten Prospekts auseinander zu setzen.
Unter diesen Umständen kommt es nicht entscheidend darauf an, dass die vom Kläger eingereichten, anlässlich der
Zeichnung der Anlage ausgestellten Unterlagen für eine stärkere Einbindung des Klägers in den EuroPlan sprechen,
als vom Kläger selbst eingeräumt. So unterzeichnete der Kläger den Antrag auf Abschluss eines
Lebensversicherungsvertrags bei der Beklagten nicht nur in seiner Eigenschaft als Antragsteller, sondern darüber
hinaus gesondert als Vermittler des Versicherungsvertrags (Anlage B 8). Wenn der Kläger aber zugleich als
Vermittler des Versicherungsvertrags tätig wurde, sich den Vertrag also selbst vermittelte, spricht das für eine
generelle Vermittlungstätigkeit in Bezug auf die Lebensversicherungsverträge der Beklagten. Dann darf aber auch
davon ausgegangen werden, dass der Kläger über die allgemeinen, bei einem Finanzvermittler vorauszusetzenden
Kenntnisse hinaus im Hinblick auf die Lebensversicherungsverträge der Beklagten über weitergehende Erfahrungen
verfügte.
Zwar verlangt § 199 BGB für den Beginn der Verjährungsfrist neben der Kenntnis von den anspruchsbegründenden
Umständen auch Kenntnis vom Schuldner. Die Verjährungsfrist gegenüber dem tatsächlich Ersatzpflichtigen beginnt
erst, wenn der Geschädigte keine begründeten Zweifel mehr über Person und Verantwortlichkeit hat (vgl. Grothe in:
Münchner Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 199, Rn. 27. Henrich/Spindler in: Bamberger/Roth, BGB, Stand: 1.
August 2010, § 199, Rn. 33). Denn erst wenn keine wesentlichen Zweifel mehr bestehen, ist dem Anspruchsinhaber
zuzumuten, die Frage der Verantwortlichkeit gerichtlich klären zu lassen (vgl. BGH VersR 1964, 927. Grothe a. a.
O., Henrich/Spindler a. a. O.). Bei Ansprüchen gegen einen Geschäftsherrn wegen Verschuldens eines Gehilfen aus
§§ 278, 831, 832 BGB beginnt die Verjährung nicht, bevor nicht die Person des Geschäftsherrn feststeht oder der
Anspruchsinhaber zumindest grob fahrlässig keine Kenntnis hiervon hat (vgl. BGH NJW 1999, 423).
Eine solche Kenntnis des Klägers lag aber ebenfalls frühzeitig vor. Der Kläger wusste, dass der
streitgegenständliche Lebensversicherungsvertrag mit der Beklagten geschlossen werden sollte. Dies sah bereits
das für den Kläger erstellte Berechnungsbeispiel vor (Anlage K 10 a). Auch der Zeichnungsschein sah in seinem
Vordruck ausschließlich den Abschluss einer Lebensversicherung bei der Beklagten vor. Dasselbe gilt für die
Risikobelehrung zum EuroPlan. Unter diesen Umständen musste sich dem Kläger aufdrängen, dass zwischen der N.
GmbH und der Beklagten ein derart enges Verhältnis im Sinne eines institutionalisierten Zusammenwirkens bestand,
dass sich die Beklagte etwaige Pflichtverletzungen der Vermittler würde zurechnen lassen müssen. Dass dem
Kläger zu diesem Zeitpunkt noch nicht sämtliche Informationen über den tatsächlichen Grad des Zusammenwirkens
vorlagen und dass er insbesondere noch keine Kenntnis über die konkret in diesem Zusammenhang tätigen
Personen besaß, ist unschädlich. Die Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen erfordert nicht ein derartiges
Maß an Tatsachenkenntnis, welches nötig wäre, damit der Geschädigte Prozesskostenhilfe zur Verfolgung seines
Anspruchs erhalten würde (vgl. BGH NJW 1963, 1103).
Hinzu kommt, dass die Beklagte den Kläger in allen Kontoauszügen für den Fall von Fragen, Kommentaren oder
Wünschen an seinen Finanzvermittler verwies. Hieraus konnte der Kläger entnehmen, dass der Finanzvermittler im
Zusammenhang mit dem bei der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag für diese tätig werden
sollte und für diese auskunftsberechtigt war. Unter diesen Umständen war für den Kläger aber auch offensichtlich,
dass der Finanzvermittler als verlängerter Arm der Beklagten fungierte, was für die Annahme einer
Verschuldenszurechnung grundsätzlich ausreichend ist. Dass dem Kläger zu diesem Zeitpunkt noch nicht sämtliche
Informationen über den tatsächlichen Grad des Zusammenwirkens vorlagen und dass er insbesondere noch keine
Kenntnis über die konkret in diesem Zusammenhang tätigen Personen besaß, ist unschädlich. Die Kenntnis von der
Person des Ersatzpflichtigen erfordert nicht ein derartiges Maß an Tatsachenkenntnis, welches nötig wäre, damit der
Geschädigte Prozesskostenhilfe zur Verfolgung seines Anspruchs erhalten würde (vgl. BGH NJW 1963, 1103).
Unter diesen Umständen bedarf die Frage keiner weiteren Aufklärung, inwieweit der Kläger als Vermittler seiner
eigenen Anlage tätig wurde und ihm auch in dieser Eigenschaft weitergehende Erkenntnisse im Hinblick auf die nur
eingeschränkte Auswahl des Lebensversicherers zur Verfügung standen.
bb) Darüber hinaus beanstandet der Kläger, dass bei der Werbung mit Vergangenheitsrenditen der unterschiedlich
hohen Inflation in Großbritannien und in Deutschland nicht Rechnung getragen worden sei. So habe die
durchschnittliche Inflationsrate in Großbritannien in dem betroffenen Zeitraum um mindestens 100 % über der
Inflationsrate in Deutschland gelegen (Bl. 19 d. A.). Damit rügt der Kläger, dass er mit einer nicht
inflationsbereinigten Rendite geworben worden sei. Er trägt allerdings nicht vor, weshalb er selbst von einer
inflationsbereinigten Rendite ausging. Im Gegenteil ist die Rendite im Prospekt zum EuroPlan ausdrücklich in Pfund
ausgewiesen. Gerade dem Kläger als Finanzvermittler musste dementsprechend klar sein, dass für eine
Vergleichbarkeit der in DM und in Pfund erzielten Renditen eine Anpassung erforderlich ist.
cc) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die dem Kläger gegenüber abgegebene Prognose der
Zukunftsrendite fehlerhaft war. Grundsätzlich ist es nicht unzulässig, aus Vergangenheitsrenditen Rückschlüsse auf
die zukünftig voraussichtlich zu erwartende Rendite zu ziehen. Im vorliegenden Fall lagen Erfahrungen mit
vergleichbaren Verträgen jedenfalls seit 1995 vor. Unter diesen Umständen kann es nicht als fehlerhaft angesehen
werden, für die Zukunft eine Prognose vorzunehmen. Die Prognose von 8,5 % p. a. wird auch nicht durch das vom
Kläger als Anlage K 52 vorgelegte Interview eines SalesManagers der Beklagten aus 1998 in Frage gestellt. Zwar
hieß es dort, man rechne in den kommenden 10 Jahren mit einem Fälligkeitsbonus von 20 %, mithin mit einem
durchschnittlichen Fälligkeitsbonus von 2 % jährlich. Allerdings wird die Jahresrendite neben dem Fälligkeitsbonus
zusätzlich durch den deklarierten Wertzuwachs definiert. Insoweit heißt es in dem Interview aber, dass das Ziel der
Beklagten in einer Durchschnittsrendite von 8 % bis 9 % im Jahr bestehe. Damit kann in der Werbung des Klägers
mit einer Rendite von 8,5 % p. a. bei einer konservativen Schätzung gerade keine Pflichtverletzung gesehen werden.
Dem steht auch die vom Kläger vorgelegte RatingAnalyse vom 7. April 1999 (Anlage K 51) nicht entgegen. Zwar
heißt es dort, dass die in der Vergangenheit ausgezahlten Boni über den zugrunde liegenden Vermögenswertanteilen
gelegen hätten. Der Analyse können aber keine Anhaltspunkte entnommen werden, dass eine etwaig erforderliche
Anpassung der Boni an die zugrundeliegende Performance eine Rendite von weniger als durchschnittlich 8,5 % p. a.
erwarten lasse.
Soweit der Kläger beanstandet, dass die laufende Rendite selbst in Großbritannien in der Vergangenheit bei weniger
als 8,5 % p. a. gelegen habe (Bl. 334 d. A.), kann hieraus nicht auf eine Pflichtverletzung der Beklagten oder der
Herren W. und W. geschlossen werden. Der EuroPlan wurde nicht mit einer laufenden Rendite beworben, sondern
mit einer Durchschnittsrendite. Dass sich eine solche Rendite aber aus der Gesamtbetrachtung unterschiedlich
renditestarker Jahre zusammensetzt und dass in diese Gesamtbetrachtung auch etwaige Schlussboni
einzubeziehen sind, kann jedenfalls dem Kläger als Finanzvermittler nicht verborgen geblieben sein. Dass der Kläger
gleichwohl von einer anderen Annahme ausging, hat er nicht vorgetragen.
dd) Soweit im Prospekt mit einer besseren Verwaltung der angelegten Gelder durch die Beklagte geworben wurde,
handelt es sich erkennbar um eine schlichte Anpreisung ohne konkrete Substanz. Eine Täuschung oder Irreführung
der Anleger durch falsche Sachinformationen kann dementsprechend nicht festgestellt werden.
ee) Auch die angebliche Behauptung einer vollständigen zeitnahen Weiterleitung von Gewinnen an den
Versicherungsnehmer (vgl. Bl. 17 d. A.) stellt keine Pflichtverletzung dar.
Soweit sich der Kläger auf fehlerhafte Angaben im Prospekt stützt (Bl. 36 d. A.), kann dies anhand des vorgelegten
Prospekts allenfalls mittelbar nachvollzogen werden. So heißt es auf Seite 5 des Prospekts im Rahmen der
Gegenüberstellung britischer und deutscher Lebensversicherer:
´Im Gegensatz zu deutschen Versicherern werden bei englischen Versicherern Immobilien und Aktien mit dem
Verkehrswert bewertet. Deutsche Lebensversicherer bilden hingegen stille Reserven, an denen die Policeninhaber
nicht laufend partizipieren.´
Diese Ausführungen erlauben keine Rückschlüsse auf die Praxis der Versicherer, Gewinne zeitnah an ihre
Versicherungsnehmer auszukehren. Primär befasst sich dieser Absatz lediglich mit der Praxis stiller Reserven. Stille
Reserven stellen die Differenz zwischen dem Buchwert und dem auf den Stichtag des Jahresabschlusses
bezogenen Zeitwert eines Bilanzpostens dar. Primär geht es dementsprechend bei der Frage stiller Reserven
zunächst einmal um die Darstellung von Vermögenswerten in einer Bilanz. Ob diese Vermögenswerte auch
kurzfristig zur Auszahlung gelangen, steht hiermit in keinem Zusammenhang. Auch dass es bei deutschen
Lebensversicherern nicht zu einer laufenden Partizipierung der Versicherungsnehmer an den Gewinnen kommt,
erlaubt keine Rückschlüsse in dem vom Kläger gezogenen Sinne. Selbst wenn hieraus gefolgert werden könnte,
dass der Versicherungsnehmer bei einer britischen Lebensversicherung an den von dieser erzielten Gewinnen
laufend partizipiert, erlaubt das noch nicht die Annahme einer laufenden Auszahlung. Eine solche Beteiligung kann
vielmehr auch dadurch geschehen, dass etwaige Gewinne dem Vertrag zwar zugeschrieben, aber erst am Ende der
Vertragslaufzeit zur Auszahlung gelangen.
Es bleibt dementsprechend noch die angebliche Behauptung der Herren W. und W. einer zeitnahen Auskehrung der
erwirtschafteten Gewinne. Auch insoweit scheidet eine Pflichtverletzung allerdings aus. Diese angebliche
Behauptung wird bereits durch den nachfolgenden Hinweis auf das Glättungsverfahren relativiert. Der Kläger trägt
vor, man habe ihm einen relativ kontinuierlichen Wertzuwachs der Verträge zugesagt. Dieser werde durch das
Glättungsverfahren gewährleistet, bei dem der Versicherer in erfolgreichen Zeiten Reserven bilde, die er in nicht ganz
so gewinnstarken Jahren wieder an die Versicherungsnehmer auskehre. Unter diesen Umständen konnte auch der
Kläger nicht von einer zeitnahen Weiterleitung etwaiger Überschüsse ausgehen.
Anders verhält sich dies auch nicht, soweit die Herren W. und W. eine vollständige Auskehrung der Übererlöse an
die Versicherungsnehmer zugesichert haben sollen. Dabei ist bereits unklar, ob bei den Gewinnen (= Rendite) von
Brutto oder Nettorendite die Rede war. Insbesondere dem Kläger musste klar sein, dass von der Bruttorendite
gewisse Abzüge vorgenommen würden, weil es sich bei der Beklagten ersichtlich um ein auf Gewinnerzielung
gerichtetes Wirtschaftsunternehmen handelt. Dementsprechend musste dem Kläger als Finanzvermittler auch
bewusst sein, dass es vor der Auskehrung eines bestimmten Betrags zu verschiedenen Abzügen kommen würde
und dementsprechend keine vollständige Auskehrung erfolgt.
ff) Auch soweit der Kläger behauptet, ihm gegenüber sei mit einer Verwaltung der von ihm investierten getrennt nach
Pool und Quartal geworben worden, scheidet eine Pflichtverletzung aus. Die Verwaltung von Geldern in
unterschiedlichen Pools ist zunächst einmal wertneutral. Bedeutung für den Anleger gewinnt eine diesbezügliche
Aussage erst dann, wenn der konkret für den Anleger in Aussicht genommene Pool im Hinblick auf Rendite und
Sicherheit von anderen Pools abweicht oder wenn Verluste aus anderen Pools mit Gewinnen des dem Anleger
zugewiesenen Pools aufgefangen werden sollen. Allein aus dem abstrakten Umstand der nach Quartal und Pool
getrennten Verwaltung von Geldern kann der Anleger hingegen keine Informationen gewinnen, die seine
Entscheidung für oder gegen die Anlage beeinflussen könnten. Der Kläger trägt insoweit auch nicht vor, eine
entsprechende Fehlvorstellung gebildet zu haben.
gg) Die Behauptung eines gleichmäßigen Wertzuwachses unter Anwendung des Glättungsverfahrens stellt keine
Pflichtverletzung dar. Dass ein solches Verfahren zum Tragen kam, ist zwischen den Parteien unstreitig. Es ist
auch nicht von vornherein unzulässig, in einem Jahr erwirtschaftete Überschüsse mit in einem anderen Jahr
erwirtschafteten Verlusten (oder nicht ganz so hohen Überschüssen) zu verrechnen, um so jedenfalls im
Durchschnitt eine relativ gleichmäßige Wertsteigerung zu erreichen. Auch im Übrigen ist eine Täuschung des
Klägers nicht erkennbar. Insbesondere kann dies nicht auf die Verwendung des Begriffes ´Wertzuwachs´ gestützt
werden. Insoweit räumt auch der Kläger ein, sich des mit dem Geschäft verbundenen Risikos bewusst gewesen zu
sein und gerade nicht von einem beständigen Wertgewinn seines Vertrags ausgegangen zu sein (Bl. 3 d. A.).
hh) Im Hinblick auf die Zusage garantierter Anteilswerte rügt der Kläger nicht, dass ihm in Hinblick auf die Garantie
als solche falsche Angaben gemacht worden seien. Er rügt vielmehr, dass nicht die Beklagte die Garantien gewähre,
sondern die Gemeinschaft der Versicherungsnehmer (Bl. 99 d. A.). Inwieweit hierin eine Pflichtverletzung zu sehen
sein soll, ist allerdings nicht ersichtlich. Der Kläger führt dies auch nicht näher aus, sondern nimmt lediglich Bezug
auf die entsprechenden Ausführungen in einer Veröffentlichung der Beklagten aus dem Jahr 2006 (Anlage K 9).
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf Seite 7 der Anlage K 9 verweist, beschäftigen sich die dortigen
Ausführungen aber lediglich mit dem garantierten Wertzuwachs, nicht hingegen mit der Garantie des einmal
erreichten Anteilswertes. Die weiteren Ausführungen der Beklagten in dieser Veröffentlichung befassen sich mit den
Garantiekosten. Auch insoweit besteht aber kein erkennbarer Zusammenhang mit der von der Beklagten gewährten
Garantie. Erst recht ist nicht erkennbar, dass eine solche Garantie tatsächlich nicht gewährt wird.
ii) Schließlich rügt der Kläger eine mangelnde Funktionsfähigkeit des Modells bei einer Durchschnittsrendite von 8,5
%. Insoweit ist dem Kläger zunächst einmal tatsächlich zuzugestehen, dass das Modell des EuroPlan gerade im
Hinblick auf die laufenden Auszahlungen jedenfalls in der Anfangszeit auf eine gewisse Regelmäßigkeit bei der
Rendite angewiesen ist und dass ein Unterschreiten der Rendite gerade in den Anfangsjahren aufgrund der
gleichbleibenden Entnahmen rasch zu einem Abschmelzen des Kapitals führen kann. Weil die Funktionsfähigkeit
des Anlagemodells EuroPlan aufgrund der regelmäßigen Entnahmen eines Fixbetrags aber auf die Erzielung einer
mindestens ebenso hohen Rendite pro Jahr ausgelegt ist (und nicht nur einer gewissen prozentualen Jahresrendite
im Verhältnis zum noch vorhandenen Kapital), der erzielte Betrag aber naturgemäß geringer ausfällt, je geringer das
noch im Vertrag vorhandene Kapital ist, besteht jedenfalls in den Anfangsjahren ein erhöhtes Risiko des Scheiterns.
Dementsprechend besteht durchaus die Möglichkeit, dass es zu Beginn der Vertragslaufzeit zu einer nur geringen
Rendite kommt und hierdurch die quartalsweisen Entnahmen nicht aufgefangen werden können. Dies wiederum hat
eine zumindest vorübergehende Abschmelzung des Kapitals zur Folge.
Ebenso besteht aber die Möglichkeit, dass zu Beginn der Vertragslaufzeit sich die Rendite im prognostizierten
Bereich bewegt oder sogar darüber hinausgeht mit der Folge, dass die Einlage schneller als in der
Beispielsberechnung vorhergesagt anwächst. Dies gehört aber zu den mit der Einlage naturgemäß verbundenen
Risiken, die der Kläger anlässlich des Vertragsschlusses ausdrücklich akzeptiert hat und die ihm aufgrund seiner
beruflichen Stellung als Finanzvermittler auch bekannt gewesen sein müssen.
Soweit das Oberlandesgericht München in seinem Urteil zum Az. 14 U 798/10 in dem fehlenden Hinweis auf die
Möglichkeit einer Abschmelzung eine Pflichtverletzung der Beklagten gesehen hat (Seite 23 OLGU), vermag sich
der Senat jedenfalls in dem streitgegenständlichen Fall dieser Auffassung nicht anzuschließen. Dass sich ein
angelegter Betrag im Fall einer Entnahme reduziert, muss einem Finanzvermittler bewusst sein. Dass die
Reduzierung umso höher ausfällt, je größer der entnommene Betrag ist, bedarf gleichfalls keines Hinweises. Dass
mit einem so reduzierten Betrag nur noch ein geringerer Gewinn (in absoluten Zahlen) erzielt werden kann, ist
schließlich ebenfalls offenkundig.
Anders verhielte es sich lediglich dann, wenn es selbst bei einer Durchschnittsrendite von 8,5 % unter
Berücksichtigung der quartalsweisen Auszahlungen zu einer kontinuierlichen Reduzierung der der Einlage
gekommen wäre, die Beispielsberechnung dementsprechend falsch wäre. Der Kläger hat hierzu in seinem
Schriftsatz vom 30. Juni 2010 vorgetragen. Darin heißt es unter anderem (Bl. 135 d. A.):
´Für die vereinbarten Entnahmen aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag findet aber nun keine
Abschöpfung der Rendite statt, die den Bestand bei ausreichender Rendite unangetastet ließe, sondern es werden
Anteile verkauft. Gleichzeitig wird der Fälligkeitsbonus nur auf die Entnahme angerechnet und nicht auf den
gesamten Vertragsbestand. Diese Umstände führen dazu, dass sich der Vertragswert in Abweichung der Darstellung
gegenüber der Klagepartei trotz der Summe von 8,5 % p. a. aus deklariertem Wertzuwachs und Fälligkeitsbonus
kontinuierlich reduziert.´
Soweit der Kläger mit der Anlage K 20 eine eigene Berechnung vornimmt und hierbei zu einer Abschmelzung des
Kapitals kommt, geht der Kläger entsprechend seinen vorzitierten Ausführungen von einem garantierten
Wertzuwachs von 4 % und einem Fälligkeitsbonus von 4,5 % aus. Diesen Fälligkeitsbonus bezieht er aber lediglich
auf den jährlich auszuzahlenden Betrag und nicht auf die Gesamteinlage, sodass es - naturgemäß - zu einer
ständigen Reduzierung der Einlage kommt. Dementsprechend rechnet der Kläger in seiner eigenen
Beispielsberechnung auch nicht mit einer Gesamtrendite von 8,5 %. Bezieht man den Fälligkeitsbonus von 4,5 %
mit dem Kläger auf den auszuzahlenden Betrag, beläuft sich die auf die Einlage bezogene jährliche Gesamtrendite
vielmehr nur auf 4,32 %. Was mit dem nicht ausgezahlten Fälligkeitsbonus geschieht, kann der Berechnung
demgegenüber nicht entnommen werden. Tatsächlich behauptet aber auch der Kläger nicht, dass die Beklagte den
weiteren Fälligkeitsbonus einbehält. Wenn dieser dem Versicherungsnehmer aber erhalten bleibt und der Versicherer
zugunsten des Versicherungsnehmers hiermit wirtschaftet, erleidet der Versicherungsnehmer grundsätzlich keinen
Nachteil. Vielmehr steht der Reduzierung des garantierten Vertragswertes das Anwachsen des nicht garantierten
Vertragswertes in Form des Fälligkeitsbonus gegenüber. In dem Fall kommt es innerhalb des Vertrags lediglich zu
einer Verlagerung. Diese Verlagerung führt zu einer (zumindest anfänglichen) Reduzierung des garantierten
Vertragswertes bei einem gleichzeitig anwachsenden aber nicht garantierten Fälligkeitsbonus. Dieser
Fälligkeitsbonus kommt dem Versicherungsnehmer zwar nur dann zugute, wenn er Auszahlungen vornimmt.
Allerdings erleidet der Versicherungsnehmer hierdurch keinen wirtschaftlichen Nachteil, denn im Ergebnis ist es ohne
Belang, ob der ausgezahlte Betrag seinen Ursprung im garantierten oder im nicht garantierten Vertragsteil hat.
Relevant ist für den Versicherungsnehmer lediglich, dass er in den Genuss einer Ausschüttung in bestimmter Höhe
gelangt.
Auch das Oberlandesgericht München ist in seinem Urteil - und abweichend von den Ausführungen in seinem
Hinweisbeschluss - von dieser Grundannahme ausgegangen.
Auch diese Gesichtspunkte können dem Kläger aufgrund seiner beruflichen Stellung und der insoweit gegebenen
Vorkenntnisse nicht verborgen geblieben sein. Der Kläger hat insoweit bereits in der Klageschrift ausgeführt, der
Beklagten keine unzureichende Aufklärung über die mit dem EuroPlan insgesamt verbundenen Risiken vorzuwerfen
(Bl. 3 d. A.). Hinzu kommt, dass der Kläger nach eigenen Angaben auch Kenntnis von der Möglichkeit einer hinter
8,5 % p. a. zurückbleibenden Rendite besaß (Bl. 22 d. A.).
Darüber hinaus ist ein etwaiger Anspruch aufgrund unterbliebenen Hinweises auf die Gefahr einer Abschmelzung des
Vertragswertes in den Anfangsjahren aber ebenfalls verjährt.
Im Hinblick auf die Risiken des Anlagemodells bei einer Rendite von weniger als 8,5 % p. a. besaß der Kläger
spätestens 2005 Kenntnis vom Bestehen einer etwaigen Pflichtverletzung und vom Schuldner bzw. verschloss sich
einer solchen Kenntnis grobfahrlässig.
Den ihm übersandten Kontoauszügen konnte der Kläger ohne Weiteres entnehmen, dass sich der Wert seines
Vertrags kontinuierlich reduzierte und dass es gleichzeitig nicht zu der Erzielung eines Fälligkeitsbonus kam (s. o.).
Unter diesen Umständen war aber jedenfalls für den Kläger klar erkennbar, dass die zukünftigen Renditen nur noch
auf der Basis des reduzierten (Gesamt)Vertragswertes erzielt werden konnten mit der Folge, dass selbst bei einer
Durchschnittsrendite von 8,5 % p. a. ab dem Jahr 2006 eine Kompensation der laufenden Entnahmen nicht mehr
möglich sein würde. Damit war spätestens 2005 genau das Risiko eingetreten, vor dem der Kläger seiner Auffassung
zufolge vor Zeichnung der Anlage hätte gewarnt werden müssen. Als Folge dessen besaß er spätestens ab 2005
auch Kenntnis von der etwaigen Pflichtverletzung.
Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen in Abschnitt 1 aa) zur Verjährung eines Anspruchs aufgrund Werbung
mit unzutreffenden Vergangenheitsrenditen Bezug genommen.
2. Demgegenüber ist der geltend gemachte und auf regelmäßige Auszahlung gerichtete Hilfsanspruch des Klägers
zulässig und zumindest teilweise auch begründet.
a) Der hilfsweise geltend gemachte Antrag auf Fortzahlung der im Versicherungsschein ausgewiesenen
quartalsweisen Auszahlungen ist zulässig. Er ist insbesondere und im Gegensatz zur vom Landgericht vertretenen
Auffassung sachdienlich im Sinne von § 263 ZPO. Die Sachdienlichkeit einer als Klageänderung zu behandelnden
Klageerweiterung (vgl. BGH NJW 2004, 2152) ist objektiv unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu
beurteilen. Entscheidend ist, ob eine Zulassung der Klageänderung den Streitstoff im Rahmen des anhängigen
Rechtsstreits ausräumt und einem weiteren Prozess vorbeugt. Die Sachdienlichkeit kann im Allgemeinen nur dann
verneint werden, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung
das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann (vgl. BGH NJW 2007, 2414). Das ist hier
nicht der Fall, weil der neue Antrag des Klägers ausschließlich auf dem bereits zuvor streitgegenständlichen
Lebensversicherungsvertrag beruht und die Entscheidung über den Hilfsantrag geeignet ist, den Rechtsstreit
abschließend zu beenden.
b) Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Fortzahlung der im Versicherungsschein ausgewiesenen
quartalsweisen Auszahlungen ist aber nur in geringem Umfang begründet.
aa) Der Kläger ist trotz der Abtretung seiner Erfüllungsansprüche an die Sparkasse B. zur Prozessführung befugt,
weil ein Fall der zulässigen gewillkürten Prozessstandschaft vorliegt. Der Kläger besitzt ein eigenes schutzwürdiges
Interesse an der Geltendmachung der Forderung. Dieses Interesse wird bei einer - auch im vorliegenden Fall
gegebenen - Sicherungsabtretung regelmäßig bejaht (vgl. BGH VersR 1999, 892. BGH NJW 1989, 1932).
bb) Der Anspruch des Klägers beruht auf § 1 Abs. 1 Satz 2 VVG a. F. in Verbindung mit Ziffer 9.1 der in den Vertrag
einbezogenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Das Bestehen eines solchen Anspruchs räumt auch die
Beklagte durchaus ein. Streitig ist lediglich, ob dem Kläger auch nach etwaigem Verbrauch seiner Anteile
weitergehende Ansprüche auf quartalsweise Auszahlung zustehen. Das ist entgegen der vom Kläger geäußerten
Auffassung nicht der Fall. Dem Kläger ist zuzugestehen, dass der ihm übersandte Versicherungsschein zwar eine
regelmäßige (quartalsweise) Auszahlung vorsieht, ohne gleichzeitig das Erlöschen des Auszahlungsanspruchs
vorzusehen. Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung folgt hieraus aber kein unbegrenzter Anspruch auf
dauernde Fortzahlung bis zum Ende der Vertragslaufzeit am 13. April 2050. Insoweit befindet sich bereits auf Seite 1
des Versicherungsscheins ein Vorbehalt im Hinblick auf die in den Policenbedingungen enthaltenen Einzelheiten.
Diesen Policenbedingungen kann aber unschwer entnommen werden, dass die Auszahlungen unter dem Vorbehalt
einer ausreichenden Kapitaldeckung (im Versicherungsschein als Anteile bezeichnet) stehen. So heißt es unter
Ziffer 9 der AVB unter anderem:
´Für regelmäßige (und einmalige) Auszahlungen, die im Antrag beantragt wurden, wird der Rücknahmewert der
einzulösenden Anteile auf historischer Berechnungsbasis ermittelt…
Zur Vermeidung von Missverständnissen wird hiermit ausdrücklich festgestellt, dass bei der Rückgabe eines
Vertrags alle ihm zum betreffenden Zeitpunkt zugeteilten Anteile zurückgenommen werden und der Vertrag selbst
(wie in Ziffer 9.1 beschrieben) hinfällig und beendet wird.´
Hieraus folgt erkennbar, dass etwaige Auszahlungen durch Realisierung der entsprechenden Anteile ermöglicht
werden und dies zu einer Reduzierung der im Pool verbleibenden Anteile führt. Hieraus folgt weiter, dass eine
Reduzierung der Anteile auf Null zur Beendigung des Vertrags mit dem gleichzeitigen Erlöschen gegenseitiger
Leistungspflichten führt.
Der Senat teilt auch nicht die in diesem Zusammenhang vom Oberlandesgericht Stuttgart mit Urteil vom 12. Mai
2011 (VuR 2011, 316) vertretene Auffassung, die Einschränkung des Leistungsversprechens durch die
Versicherungsbedingungen sei überraschend. Im Gegenteil wäre ein unbedingtes Leistungsversprechen völlig
losgelöst von einem etwaig noch vorhandenen Kapital überraschend. Insoweit unterstellt der Senat, dass einem
durchschnittlichen Versicherungsnehmer bekannt ist, dass Zahlungen eines Versicherers aus einer
Kapitallebensversicherung vom Vorhandensein eines entsprechenden Kapitals abhängig sind.
Das entspricht den für deutsche Lebensversicherungsverträge geltenden Grundsätzen und beansprucht auch für den
streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrag Geltung. Insoweit liegt es auch nahe, dass ein durchschnittlicher
Versicherungsnehmer das Leistungsversprechen im Versicherungsschein nicht als bedingungslos gegeben
betrachtet, zumal ersichtlich kein Versicherungsunternehmen die im Hinblick auf die Höhe der Leistungszusagen
gegebenen enormen wirtschaftlichen Risiken unter Umständen weit über den Totalausfall der Anlage hinaus freiwillig
übernehmen würde.
Selbst wenn man die AVB der Beklagten nicht entsprechend auslegen oder hierin einen Verstoß gegen das
Transparenzgebot sehen wollte, wäre der Kläger an der Geltendmachung von Erfüllungsansprüchen über das
vorhandene Kapital hinaus gehindert. Insoweit muss er sich nach den Grundsätzen der unschädlichen
Falschbezeichnung (falsa demonstratio non nocet) entgegen halten lassen, sich der Begrenzung seines
Auszahlungsanspruchs bei Vertragsschluss im Klaren gewesen zu sein. Dabei kann dahingestellt bleiben, inwieweit
sich die entsprechende Kenntnis des Klägers bereits aus seiner beruflichen Eigenschaft als Finanzvermittler ergibt.
Jedenfalls hat der Kläger selbst mehrfach eingeräumt, sich der mit dem Vertrag verbundenen Risiken bewusst
gewesen zu sein. Bereits die von ihm bei Antragstellung unterschriebene Belehrung über die Risiken des
Anlagemodells weist im Hinblick auf den Lebensversicherungsvertrag folgenden Passus auf:
´Mir ist bekannt, dass der EuroPlan neben Chancen auch Risiken beinhaltet, da die für eine Zukunftsbetrachtung
notwendigen Daten zwangsläufig auf Annahmen beruhen…
Die C. garantiert den Kapitalerhalt auf das eingezahlte und noch nicht entnommene Nettoanlagekapital.´
(Anmerkung: Hervorhebung durch den Senat).
Wenn der Kläger nunmehr aber die Auffassung vertritt, ihm sei eine regelmäßige Auszahlung völlig unabhängig von
der Renditeentwicklung zugesichert worden, dann behauptet er im Widerspruch zu der von ihm selbst
unterzeichneten Belehrung über die Risiken des Anlagemodells den Abschluss eines weitgehend risikolosen
Modells. Eine solche Annahme stimmt auch mit den Angaben des Klägers in seinen Schriftsätzen nicht überein. So
heißt es bereits in der Klageschrift (Bl. 3 d. A.):
´Es sei bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Klagepartei der Beklagten keine unzureichende
Aufklärung über die mit dem EuroPlan insgesamt verbundenen Risiken vorwirft.´
Weiter heißt es in der Klageschrift (Bl. 33 d. A.):
´Hätte die Klagepartei gewusst, dass die dargestellten Vergangenheitsrenditen keinerlei Maßstab für die Bewertung
des EuroPlans darstellen konnten, hätte sie dessen Risiko nicht abschätzen können und daher von einem weiteren
Abschluss abgesehen.´
Wäre der Kläger tatsächlich von einer Verpflichtung der Beklagten zur garantierten Auszahlung bis zum Ende der
Vertragslaufzeit ausgegangen, wäre er durchaus zur Abschätzung dieses Risikos imstande gewesen. In dem Fall
wären auf die Einlage in Höhe von 100.000,00 DM über die Vertragslaufzeit insgesamt wenigstens Auszahlungen in
Höhe von 349.575,00 DM erfolgt. Damit wäre nicht nur eine Tilgung des Darlehens garantiert gewesen, sondern
darüber hinaus auch eine nicht unerhebliche Rendite.
Muss aber davon ausgegangen werden, dass der Kläger sich bei Vertragsschluss des tatsächlich bestehenden
Risikos eines vollständigen Verlusts seiner Einlage und einem damit einher gehenden Verlust der hieraus erzielten
Rendite bewusst war, kann der Kläger keine Ansprüche auf etwaig unvollständige Angaben im Versicherungsschein
stützen. Vielmehr ist - unabhängig von der Regelung des § 5 VVG a.F. - der wahre Wille des Erklärenden
maßgebend (vgl. BGH VersR 1995, 648).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 101 Abs. 1 ZPO.
Hierbei hat der Senat die Anträge wie folgt bewertet:
Antrag zu 1) …………………….……………………………………. 27.206,01 €
Antrag zu 2) ………………………………………………………….. 0 €
Antrag zu 3) ………………………………………………………….. 36.631,77 €
Antrag zu 4) (geschätzt) ……………………………………………. 4.000,00 €
Antrag zu 5) ………………………………………………………….. 0 €
Antrag zu 6) (Hilfsantrag) …………………………………………… 12.526,64 €
Gesamt ……………………………………………………………….. 80.364,42
Beim Antrag zu 1) hat der Senat die zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch
valutierende Darlehensforderung in Höhe von 27.206,01 € in Ansatz gebracht.
Beim Antrag zu 6) ist gemäß § 9 ZPO auf den dreieinhalbfachen Jahresbetrag abzustellen unter Zugrundelegung der
Leistungen des ersten Jahres (vgl. Heinrich in: Musielak, ZPO, 8. Auflage, § 9, Rn. 5).
Bei der Ermittlung der Verlustquote der Beklagten ist zu berücksichtigen, dass die vertraglich vereinbarten
Auszahlungen bis zum 20. September 2039 auch unter der Voraussetzung eines entsprechenden Vertragswertes
derzeit keineswegs ausgeschlossen sind. Der Verlust des Klägers ist dementsprechend identisch mit dem
Ausfallrisiko, d. h. dem Risiko einer vor dem 20. September 2039 eintretenden vollständigen Aufzehrung des
Kapitals. Dieses Risiko schätzt der Senat auf 50 % ein. Dementsprechend ist das Unterliegen des Klägers und
spiegelbildlich das Unterliegen der Beklagten im Hinblick auf den Hilfsantrag mit 6.263,32 € zu bewerten.
Angesichts dieses geringfügigen Unterliegens der Beklagten hat der Senat von seinem Ermessen Gebrauch
gemacht und die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO insgesamt dem Kläger auferlegt.
Im Hinblick auf die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers der Beklagten zu 1) hat der Senat unter
Außerachtlassung des Hilfsantrags einen Streitwert von bis zu 80.000,00 € festgesetzt. Der Streitwert einer
durchgeführten Nebenintervention stimmt mit dem Streitwert der Hauptsache überein, wenn der Nebenintervenient im
Rechtsstreit die gleichen Anträge stellt wie die von ihm unterstützte Partei (vgl. BGH NJW 1960, 42. OLG Frankfurt
OLGR Frankfurt 2009, 763. OLG Düsseldorf MDR 2006, 1017. KG Berlin MDR 2004, 1445. OLG Karlsruhe NJWRR
2003, 1007. OLG München NJWRR 1998, 420). Im vorliegenden Fall hat sich der Prozessbevollmächtigte des
Streithelfers im Berufungsverfahren zwar legitimiert, im Anschluss aber keine Anträge angekündigt oder gestellt.
Damit ist allein auf das Interesse des Streithelfers an dem Ausgang des Rechtsstreits abzustellen. Dieses Interesse
beschränkt sich auf den Streitwertanteil, hinsichtlich dessen eine Inanspruchnahme durch den Kläger droht.
Hinsichtlich des geltend gemachten Hilfsanspruchs droht eine solche Inanspruchnahme nicht, sodass der Hilfsantrag
bei der Streitwertfestsetzung für die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers außer Ansatz bleibt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Von der Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO hat der Senat im Hinblick auf die Abweisung der Klage in der
Hauptsache abgesehen. Insoweit handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung mit der Konsequenz, dass der
Rechtsstreit nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist. Auch die Fortbildung des Rechts erfordert insoweit keine
Entscheidung des Revisionsgerichts. Anders verhält es sich im Hinblick auf den vom Kläger hilfsweise geltend
gemachten Feststellungsanspruch. Insoweit hat das Oberlandesgericht Stuttgart mit Urteil vom 12. Mai 2011 (VuR
2011, 316) abweichend vom hiesigen Senat zu einem ebenfalls mit der Beklagten zu 1) geschlossenen
Lebensversicherungsvertrag entschieden, dass die in dem Versicherungsschein angeführten periodischen Zahlungen
unabhängig von einer Wert oder Renditeentwicklung in der dort angegebenen Weise (Höhe und Dauer) zu leisten
sind. Die insoweit bestehende Divergenz lässt eine Entscheidung des Revisionsgerichts sachdienlich erscheinen.
Weil es sich bei dem Hilfsanspruch um einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs
handelt, hat der Senat die Zulassung der Revision hierauf beschränkt (vgl. BGH ZIP 2011, 2491. BGH NJWRR 2010,
954).
… … …