Urteil des OLG Celle vom 06.07.2011

OLG Celle: urkunde, zwangsvollstreckung, vorläufiger rechtsschutz, kaufpreis, kaufvertrag, zugang, anfechtung, datum, verkehrswert, vertragsschluss

Gericht:
OLG Celle, 04. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 4 U 14/11
Datum:
06.07.2011
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 767 Abs 2 u 3, ZPO § 797 Abs 4
Leitsatz:
1. Bei einer wiederholten Vollstreckungsgegenklage gegen eine notarielle Urkunde findet § 767 Abs. 2
ZPO entgegen § 797 Abs. 4 ZPO Anwendung.
2. Es kommt für die Annahme einer Präklusion nach § 767 Abs. 2 ZPO weder auf den Zeitpunkt der
Ausübung des Gestaltungsrechts noch auf denjenigen der Kenntniserlangung der zugrunde liegenden
Umstände, sondern auf den Zeitpunkt an, in dem das Recht objektiv erstmalig hätte ausgeübt werden
können.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
Urteil
4 U 14/11
16 O 236/10 Landgericht Hannover
Verkündet am
6. Juli 2011
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
E. J., …
Klägerin und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte E., …
gegen
R. S., …
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt T. W., …
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch die Richter am Oberlandesgericht ... und ... sowie die
Richterin am Oberlandesgericht ... auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 2011 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. Dezember 2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 16.
Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars W. M. in Sch. Schw. vom 30. Dezember 2005
(Nr. 114 der Urkundenrolle für 2005 des Notars M.) wird für unzulässig erklärt, soweit die Beklagte Zinsen auf den
Kaufpreis bis zum 6. April 2009 vollstreckt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110
% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Erklärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren notariellen
Urkunde, hilfsweise die Feststellung der Unzulässigkeit und hilfshilfsweise die Herausgabe der notariellen Urkunde.
Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils Bezug
genommen.
Die Klägerin hat mit notariellem Kaufvertrag vom 30. Dezember 2005 eine Eigentumswohnung von der Beklagten,
und zwar einen 90/1000 (abgeändert durch Vertrag vom 04. Mai 2006 auf 99,82/1000) Miteigentumsanteil an dem
bebauten Grundstück ... in B. P. erlangt. Der Kaufpreis betrug 110.000 €. Fälligkeits und
Zwangsvollstreckungsregelungen waren in §§ 3 und 6 der Urkunde enthalten. Im beigezogenen Verfahren 16 O
365/06 LG Hannover hat die Klägerin Vollstreckungsgegenklage erhoben. diese hat das Landgericht Hannover mit
Urteil vom 12. September 2008 abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage der Beklagten dazu verurteilt, zu
erklären, dass die Fälligkeitsvoraussetzungen gemäß § 3 Ziffer 1 des Kaufvertrags vorliegen. Die hiergegen
gerichtete Berufung der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 10. März 2009 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO
zurückgewiesen. Der Urkundsnotar teilte mit Schreiben vom 20. März 2009 die Fälligkeit des Kaufpreises mit. Die
Klägerin hat den Kaufpreis bislang nicht gezahlt. Die Beklagte hat deswegen im Grundbuch von A. für die Hof und
Gebäudefläche der Klägerin ´…´ eine Sicherungshypothek eintragen lassen. ferner hat sie die monatliche Pension
der Klägerin vom Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein Westfalen gepfändet. Die Vollstreckung
erfolgt wegen des Kaufpreises einschließlich Zinsen seit dem 30. Januar 2006. Unter dem 13. Oktober 2009 hat die
Klägerin die Anfechtung des Kaufvertrages gegenüber der Beklagten mit der Behauptung erklärt, die Wohnung habe
bei Vertragsschluss einen Verkehrswert von nur 47.690 € gehabt. Die Minderung des Verkehrswertes bestehe
deshalb, weil sich die Wohnung in Ortsrandlage befinde, durch eine Hauptverkehrsstraße beeinträchtigt sei und
keinen Fahrstuhl aufweise. die weite Entfernung des Parkplatzes vom Hauseingang sowie das Fehlen einer
Einbauküche träten hinzu. Hiervon hätte die finanzierende Bank Kenntnis gehabt. Die Beklagte, die finanzierende
Bank (bei der die Beklagte angestellt sei) und der Makler hätten bewusst zusammen gewirkt, um eine Veräußerung
zu einem überhöhten Kaufpreis zu erreichen.
In einem Verfahren der B. GmbH gegen die hiesige Klägerin auf Zahlung von Maklerlohn hat das OLG Hamm einen
Beweisbeschluss über den Wert der verkauften Wohnung erlassen.
Das Landgericht hat die Klage unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH mit der Begründung
abgewiesen, die Klägerin sei mit den nunmehr erhobenen Einwendungen nach § 767 Abs. 2 und 3 ZPO
ausgeschlossen. diese Vorschriften seien entgegen § 797 Abs. 4 ZPO anwendbar, da es sich vorliegend um eine
wiederholte Vollstreckungsgegenklage handele. Denn die dem Vorbringen zugrunde liegenden tatsächlichen
Umstände hätten bereits vor Erhebung der Vollstreckungsabwehrklage im Verfahren 16 O 365/06 Landgericht
Hannover vorgelegen. Bei Gestaltungsrechten sei allein auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Gründe, auf denen
sie beruhen, objektiv entstanden sind und erstmalig die Befugnis bestand, sie auszuüben. auf die Kenntnis von
diesen Umständen oder die Ausübung des Gestaltungsrechtes komme es nicht an.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Zur Begründung hat die Klägerin ausgeführt, sie hätte in
diesem Verfahren erstmalig Vortrag zur sittenwidrigen Überhöhung des Kaufpreises und zur Zusammenwirkung der
Beklagten als Verkäuferin, der finanzierenden Bank und des Maklers gehalten. Im Vorverfahren hätte eine
sittenwidrige Überhöhung des Kaufpreises nicht im Raume gestanden. Die Berufung zitiert eine im Schrifttum
vertretene Auffassung, dass dem Wortlaut des § 797 Abs. 4 ZPO nicht zu entnehmen sei, § 767 Abs. 2 ZPO gelte
auch bei einer wiederholten Klage. Dies lasse sich mit Sinn und Zweck der Gesetzessystematik nicht rechtfertigen.
Die Nichtigkeit des Geschäftes könne sich erst auswirken, sofern von dem Gestaltungsrecht infolge
Kenntniserlangung überhaupt Gebrauch gemacht werden könne. Ferner trägt die Klägerin vor, das Landgericht hätte
von Amts wegen ihren Antrag in einen Feststellungsantrag auf Unzulässigkeit umdeuten müssen. Außerdem sei ein
Anspruch aus § 826 BGB begründet, da seitens der Beklagten ein Titelmissbrauch vorliege. Zudem habe das
Landgericht übersehen, dass die Zwangsvollstreckung der Beklagten hinsichtlich der Zinsen ab dem 30. Januar 2006
gemäß § 6 der notariellen Urkunde unzulässig sei. Die Fälligkeit des Kaufpreises sei erst durch ein Schreiben des
Urkundsnotars unter dem 20. März 2009 eingetreten, da Fälligkeitsvoraussetzung die vollständige Renovierung der
Wohnung sei. Dieser Umstand sei erst nach Abschluss des ersten Verfahrens eingetreten. Deswegen sei die
Klägerin mit diesem Vorbringen nicht ausgeschlossen. Die Klägerin meint zudem, das der Klägerin ausgehändigte
Finanzierungsangebot betreffe nicht die konkrete Wohnung, wie die Beklagte hat vortragen lassen. insoweit sei die
Klägerin des Weiteren getäuscht.
Die Klägerin stellt die Anträge,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts Hannover die Zwangsvollstreckung aus der
vollstreckbaren Urkunde des Notars W. M. in Sch. Schw. vom 30. Dezember 2005 (Nr. …4 der Urkundenrolle für
2005 des Notars M.) für unzulässig zu erklären.
hilfsweise die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars W. M. in Sch.
Schw. vom 30. Dezember 2005 (Nr. …4 der Urkundenrolle für 2005 des Notars M.) festzustellen.
hilfshilfsweise die Beklagte zu verurteilen, die vollstreckbare Urkunde des Notars W. M. in Sch. Schw. vom 30.
Dezember 2005 (Nr. …4 der Urkundenrolle für 2005 des Notars M.) herauszugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie trägt nach Einholung eine Auskunft des beurkundenden
Notars vor, dass das notariell im Kaufvertrag genannte Datum zur Fälligkeit der Kaufpreiszahlung mit 1. Juni 2005
falsch sei und stattdessen auf den 1. Juni 2006 zu lauten habe. Verzug der Klägerin mit der Kaufpreiszahlung sei
mithin zwei Wochen nach Zugang des Fälligkeitsmitteilungsschreibens des Urkundsnotars M. nach dem 1. Juni
2006 eingetreten.
II.
Die zulässige Berufung hat lediglich hinsichtlich eines Teils der von der Beklagten vollstreckten Zinsen Erfolg. im
Übrigen ist sie unbegründet.
1. Der Hauptantrag der Klägerin auf Klärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung ist überwiegend
unbegründet und nur hinsichtlich eines Teils der vollstreckten Zinsen begründet
Die Zwangsvollsteckung wäre unzulässig, wenn die Klägerin zu Recht Einwendungen gegen den sich aus der
notariellen Urkunde ergebenden Anspruch der Beklagten vorbringen könnte. Dabei können - anders als bei Urteilen -
nicht nur rechtsvernichtende und rechtshemmende, sondern auch rechtshindernde Einwendungen wie z.B. nach §
138 BGB Berücksichtigung finden (Schuschke/WalkerRaebel, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl.,
§ 767 Rn. 29). Es kommt allerdings nicht darauf an, ob solche Einwendungen tatsächlich bestehen und begründet
sind. Denn die Klägerin ist sowohl mit der von ihr behaupteten Sittenwidrigkeit des Kaufpreises als auch mit der
Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und eines behaupteten kollusiven Zusammenwirkens zwischen der
Beklagten, der Maklerin und der finanzierenden Bank ausgeschlossen. Der hierzu in diesem Verfahren gehaltene
Vortrag ist gemäß § 767 Abs. 2 und 3 ZPO präkludiert.
a) Die Klägerin ist mit ihrem Vortrag zu den Umständen eines sittenwidrig überhöhten Kaufpreises gem. § 767 Abs. 2
ZPO ausgeschlossen.
Zwar findet diese Vorschrift gem. § 797 Abs. 4 ZPO keine Anwendung bei der Vollstreckung aus notariellen
Urkunden. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber nicht bei einer wiederholten
Vollstreckungsgegenklage (NJWRR 1987, 59). Denn § 797 Abs. 4 ZPO regelt nur den Normalfall, dass gegen eine
vollstreckbare Urkunde erstmals eine Vollstreckungsgegenklage erhoben wird. Hat bereits ein
Vollstreckungsabwehrverfahren stattgefunden, sind Einwendungen ausgeschlossen, die in dem früheren Verfahren
hätten geltend gemacht werden können (s. a. OLG Brandenburg, Urteil vom 22. Dezember 2008, Az: 3 U 160/07, Bl.
83 ff. d. A.. OLGR Zweibrücken 1997, 110). Grund für § 797 Abs. 4 ZPO ist, dass die titulierte Forderung noch nicht
gerichtlich überprüft sei, ein Ausschluss früherer Einwendungen daher nicht gerechtfertigt sei. diese Überlegung
greife nicht, wenn bereits ein gerichtliches Vollstreckungsverfahren stattgefunden habe und entschieden worden sei
(ZöllerStöber, ZPO, 28. Aufl., § 797 Rn. 17).
Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an. Denn Sinn und Zweck des § 767 Abs. 2
ZPO, dem Gläubiger die Vollstreckung des Titels zu ermöglichen und ihn nicht mehr mit Einwendungen zu
konfrontieren, mit denen er nicht mehr zu rechnen braucht, legen es nahe, die Einwendungsmöglichkeiten des
Schuldners restriktiv zu behandeln. Andernfalls hätte es ein Schuldner in der Hand, Einwendungen gegen Ansprüche
aus notariellen Urkunden sukzessive vorzubringen und eine Zwangsvollstreckung auf ewig hinauszuzögern. Das
Argument für die Berechtigung des § 797 Abs. 4 ZPO, die Bindung der Präklusion an die Rechtskraft, welche bei
notariellen Urkunden nicht besteht, greift eben nur für die erste Vollstreckungsabwehrklage gegen eine notarielle
Urkunde, nicht hingegen für weitere.
Nach diesen Maßstäben sind die von der Klägerin vorgetragenen Umstände zur Werthaltigkeit der Wohnung nicht zu
berücksichtigen. Denn diese Faktoren haben bereits bei Vertragsschluss am 30. Dezember 2005 vorgelegen, wie sie
selbst vorgetragen hat. Sie hätten im Rahmen der ersten Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden
müssen. Dieses Verfahren war mit dem Zurückweisungsbeschluss des Senats vom 10. März 2009 beendet. Dabei
kommt es nicht darauf an, dass die Klägerin nach ihren Angaben erst bei ihren Verkaufsversuchen im Sommer 2009
davon erfahren hat, dass die Wohnung angeblich einen Wert von knapp unter 50.000 € und damit weniger als die
Hälfte des Kaufpreises haben soll. Denn dies ist nur die Schlussfolgerung aus den verkehrswertbildenden Faktoren
der Wohnung. Die Umstände, die den Verkehrswert beeinflussen, haben jedoch bereits vor der ersten
Vollstreckungsgegenklage im Verfahren 16 O 236/10 Landgericht Hannover vorgelegen.
b) Die Klägerin ist ebenfalls mit der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung über den Wert der Wohnung und
angeblichen kollusiven Zusammenwirkens der Beklagten mit Makler und finanzierender Bank präkludiert, die sie
nach Abschluss der ersten Vollstreckungsgegenklage erklärt hat.
Die Klägerin vertritt hierzu mit der wohl überwiegenden Meinung im Schrifttum den Standpunkt, dass es für die
Frage, ob eine Präklusion anzunehmen ist, auf den Zeitpunkt der Ausübung des Anfechtungsrechts ankomme. Erst
dann trete die Rechtsänderung ein (vgl. MusielakLackmann, ZPO, 7.Aufl., § 767 Rn. 36 f.). Die Rechtsprechung und
ein Teil der Literatur sind der Ansicht, es komme auf den Zeitpunkt an, in dem erstmalig - theoretisch - das Recht
hätte ausgeübt werden müssen. Wird die Rechtswirkung der Einwendung erst durch eine Willenserklärung ausgelöst,
sei der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Willenserklärung objektiv hätte abgegeben werden können. auf den
Zeitpunkt der Kenntniserlangung komme es nicht an (z.B. BGH NJWRR 1987, 59. NJW 1994, 2769. NJW 2009,
1671 f.). Diese letztgenannte Auffassung verdient nach Ansicht des Senats den Vorzug. Nur so lässt sich der
restriktive Charakter des § 767 Abs. 2 ZPO verwirklichen und seinem Ziel, im Interesse eines zügigen Fortgangs der
Vollstreckung Verzögerungen durch den Schuldner entgegenzuwirken, gerecht werden (vgl. a. Schuschke/Walker
Raebel, a. a. O., § 767 Rn. 32).
c) Gleiches gilt für den Umstand, das der Klägerin vorgelegte Finanzierungsangebot würde nicht die gekaufte
Wohnung betreffen. Auch dieses Angebot hat der Klägerin bereits vor Einreichung der ersten
Vollstreckungsgegenklage, nämlich vor Abschluss des notariellen Kaufvertrags, vorgelegen.
d) Ein Anspruch aus § 826 BGB besteht nicht. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen sind nicht gegeben. Eine
sittenwidrige Erschleichung des Titels ist ebenso wenig ersichtlich wie eine sittenwidrige Vollstreckung durch die
Beklagte. Die Klägerin ist den Ausführungen des Senats im Beschluss vom 12. April 2011 insoweit nicht weiter in
erheblicher Weise entgegen getreten.
e) Die Klägerin hat mit der Berufungsbegründung allerdings zu Recht darauf hingewiesen, dass die Fälligkeit des
Kaufpreises erst mit der Erklärung des Notars unter dem 20. März 2009 eingetreten ist, Zinsen also mithin erst 2
Wochen nach Zugang des entsprechenden Schreibens (vgl. § 3 Nr. 1 Kaufvertrag) verlangt werden können. gem. § 3
Nr. 2 Kaufvertrag gerät der Käufer ohne Mahnung in Verzug. Dies ist bei einem - fiktiven - Zugang am Montag, dem
23. März 2009 dann Dienstag, der 7. April 2009.
Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf das Schreiben des Urkundsnotars vom 24. Mai 2011 hinweist, ist
dieser Vortrag unerheblich. Zwar dürfte es sich in der Tat in § 3 KV bei der Angabe, Fälligkeit trete nicht vor dem 1.
Juni 2005 ein, um einen Schreibfehler handeln, da das Datum der Beurkundung der 30. Dezember 2005 war. Jedoch
bringt dies keine Klärung der eigentlichen Frage, welche Fälligkeitsregelung hinsichtlich der Zinsen Vorrang hat und
in welcher Höhe die Beklagte die Zwangsvollstreckung betreiben kann.
2. Der Hilfsantrag der Klägerin auf Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung ist zulässig, aber
unbegründet.
Einwendungen gegen den sich aus dem vollstreckbaren Titel ergeben Anspruch können mit der
Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden. dem entspricht der Hauptantrag. Mit dem Feststellungsantrag
kann die Wirksamkeit eines Titels bekämpft werden (z. B. wegen eines nicht vollstreckungsfähigen Inhalts, vgl.
ThomasPutzo, ZPO, 32. Aufl., § 767 Rn. 8, § 797 Rn. 13). Dies Ziel verfolgt die Klägerin nicht. jedenfalls trägt sie
hierfür keine Argumente vor. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten hat, der
Titel sei deswegen unwirksam, weil sich die Daten in der notariellen Urkunde widersprächen und eine Fälligkeit nicht
ausdrücklich festgestellt werden könne, sodass ein Vollstreckungsorgan nicht vorgehen könne, teilt der Senat diese
Auffassung nicht. Es ist aus den aus der Urkunde relevanten Daten i. V. m. dem Fälligkeitsschreiben des Notars
sehr wohl ersichtlich, ab wann die Beklagte Zinsen verlangen kann. Der Notar, der gemäß § 797 Abs. 2 ZPO für die
Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung verantwortlich ist, sowie die verantwortlichen Vollstreckungsorgane
können ohne weiteres die Fälligkeit des Kaufpreises und die Höhe der Zinsen ermitteln.
3. Der hilfshilfsweise gestellte Antrag der Klägerin auf Herausgabe der notariellen Urkunde ist unbegründet. Ein
Herausgabeanspruch aus § 371 BGB analog besteht nicht. Hierzu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Insbesondere ist die sich aus der notariellen Urkunde ergebende Schuld durch die Klägerin nicht erfüllt.
4. Der der Klägerin nicht nachgelassene Schriftsatz vom 4. Juli 2011 bot keinen Anlass zur Wiedereröffnung der
Verhandlung gemäß § 156 ZPO. Verfahrensfehler sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZO. Soweit die Klägerin wegen der
Vollstreckung hinsichtlich eines Teils der Zinsen gewinnt, handelt es sich ohnehin um eine den Streitwert nicht
erhöhende Nebenforderung gemäß § 4 ZPO.
Die Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Anlass zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO bot diese auf den Umständen des konkreten
Einzelfalls beruhende Entscheidung nicht.
… … …