Urteil des OLG Celle vom 13.09.2011

OLG Celle: tatsächliche sachherrschaft, hinreichender tatverdacht, erpressung, angestellter, gewahrsam, wegnahme, duldung, lokal, gewalt, voreingenommenheit

Gericht:
OLG Celle, 01. Strafsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 1 Ws 355/11
Datum:
13.09.2011
Sachgebiet:
Normen:
StGB § 253, StGB § 255
Leitsatz:
Das bei einer „Dreieckserpressung“ erforderliche Näheverhältnis zwischen dem Genötigten und dem in
seinem Vermögen Geschädigten besteht jedenfalls dann, wenn der Genötigte als Angestellter des
Geschädigten im Tatzeitpunkt untergeordneten Mitgewahrsam an den entzogenen
Vermögensgegenständen hat, auch wenn der Inhaber des übergeordneten Mitgewahrsams als
Tatbeteiligter mit der Entziehung der Vermögensgegenstände einverstanden ist und deshalb keine
Wegnahme vorliegt.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
1 Ws 355/11
31 KLs 3/11 LG Hannover
3352 Js 96716/10 StA Hannover
B e s c h l u s s
In der Strafsache
gegen 1. T. M.,
geboren am xxxxxxxx 1990 in H.,
wohnhaft P.straße, H.,
Verteidiger: Rechtsanwalt K., H. -
2. B. K.,
. geboren am xxxxxxxxxxx 1988 in L.,
wohnhaft H.straße, H.,
Verteidiger: Rechtsanwalt T., H.
3. S. E. E. A.,
geboren am xxxxxxxxxxx 1991 in H.,
wohnhaft S., H.,
Verteidiger: Rechtsanwalt B., H.
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den
Beschluss der 1. großen Jugendkammer des Landgerichts Hannover vom 16. August 2011 nach Anhörung der
Angeklagten durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxxxxxxxxx, den Richter am Oberlandesgericht
xxxxxxxxxxxxxx und den Richter am Oberlandesgericht xxxxxxxxxx am 13. September 2011 beschlossen:
1. Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass
a) die Anklage der Staatsanwaltschaft Hannover vom 22. März 2011 mit der abweichenden rechtlichen Würdigung
zur Hauptverhandlung zugelassen wird, dass die Angeklagten hinreichend verdächtig sind,
gemeinschaftlich handelnd
einen Menschen rechtswidrig durch Gewalt gegen eine Person und unter Anwendung von Drohungen mit
gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt und dadurch dem
Vermögen eines anderen Nachteil zugefügt zu haben, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wobei
sie bei der Tat ein gefährliches Werkzeug verwendeten,
Verbrechen, strafbar gemäß §§ 253 Abs. 1 und Abs. 2, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB, für die Angeklagten
M. und A. i.V.m. §§ 1, 105 JGG.
b) das Hauptverfahren vor der 1. großen Jugendkammer des Landgerichts Hannover eröffnet wird.
2. Die Bestimmung der berufsrichterlichen Besetzung in der Hauptverhandlung (§§ 107, 33b Abs. 2 JGG in der bis
zum 31. Dezember 2011 gültigen Fassung) bleibt der Jugendkammer vorbehalten.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Angeklagten.
G r ü n d e :
I.
Die Staatsanwaltschaft Hannover erhob gegen die drei Angeklagten unter dem 22. März 2011 Anklage vor der
großen Jugendkammer des Landgerichts Hannover wegen gemeinschaftlichen besonders schweren Raubes. Den
Angeklagten wird konkret Folgendes zur Last gelegt: Die Angeklagte M. schloss als Mitarbeiterin des Pizzaservice
„J.“ in H. entgegen der Anweisung des Geschäftsführers gegen 23.25 Uhr die Zugangstür nicht ab, sodass die
Angeklagten K. und A., wie zuvor verabredet, maskiert das Lokal betreten konnten, als die Angeklagte M. mit dem
Mitarbeiter G. gerade die Tageseinnahmen zählte. Der Angeklagte A. forderte den Zeugen G. auf, sich auf den
Boden zu legen, und stieß ihn derart, dass der Zeuge auf Hände und Knie fiel. Sodann fixierte der Angeklagte A. die
Hände des Zeugen G. auf dessen Rücken und hielt ihm ein Messer an den Hals. Währenddessen hielt sich die
Angeklagte M. im Küchenbereich des Lokals auf, und der Angeklagte K. nahm die Tageseinnahmen von insgesamt
2.035 € an sich. Die Angeklagten K. und A. verließen sodann das Lokal, während sich die Angeklagte M. gegenüber
der eintreffenden Polizei als Opfer ausgab.
Die 1. große Jugendkammer des Landgerichts hat durch Beschluss vom 16. August 2011 die Anklage mit der
abweichenden rechtlichen Würdigung zur Hauptverhandlung zugelassen, dass die Angeklagten lediglich einer
gemeinschaftlichen Unterschlagung in Tateinheit mit Nötigung hinreichend verdächtig seien, und deshalb das
Hauptverfahren vor dem Jugendschöffengericht eröffnet. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen
ausgeführt, dass es an dem für den Tatbestand des Raubes notwendigen Gewahrsamsbruch fehle, weil die
Angeklagte M. als Kassiererin Alleingewahrsam an den Tageseinnahmen gehabt habe und mit der
Gewahrsambegründung durch die Angeklagten K. und A. einverstanden gewesen sei. Dies gelte ungeachtet des
Umstands, dass der Zeuge G. der Angeklagten M. beim Zählen der Tageseinnahmen geholfen habe, als die
Angeklagten A. und K. das Lokal betraten. Die Tat sei auch nicht als räuberische Erpressung „im besonders
schweren Fall“ zu würdigen, weil es an dem hierfür erforderlichen Näheverhältnis des genötigten Zeugen G. zu dem
in seinem Vermögen geschädigten Geschäftsinhaber fehle.
Gegen diese - der Staatsanwaltschaft am 23. August 2011 zugestellte - Entscheidung wendet sich die
Staatsanwaltschaft mit ihrer sofortigen Beschwerde, die am 24. August 2011 beim Landgericht eingegangen ist.
II.
Die gemäß § 210 Abs. 2 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat Erfolg.
Das Hauptverfahren war vor der großen Jugendkammer des Landgerichts zu eröffnen, weil gegen die Angeklagten
auf der Grundlage des Ergebnisses der Ermittlungen hinreichender Tatverdacht wegen - gemeinschaftlich
begangener - besonders schwerer räuberischer Erpressung nach §§ 253 Abs. 1 und Abs. 2, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1,
25 Abs. 2 StGB, für die Angeklagten M. und A. i.V.m. §§ 1, 105 JGG, besteht (vgl. BGH NStZ 2011, 211 zur
rechtlichen Bezeichnung des Qualifikationstatbestandes nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB).
1. Das Landgericht hat - im Ergebnis - zutreffend ausgeführt, dass es an der für den Tatbestand des Raubes nach §
249 Abs. 1 StGB notwendigen Wegnahme fehle, weil aufgrund des Einverständnisses der Angeklagten M. als
Kassiererin und Inhaberin des Gewahrsams an den Tageseinnahmen mit der Gewahrsambegründung durch die
Angeklagten K. und A. ein Gewahrsamsbruch nicht vorliege. Das Fehlen eines tatbestandsbegründenden
Gewahrsambruchs beruht hier allerdings nicht darauf, dass der Zeuge G. nicht auch Gewahrsam an den
Tageseinnahmen hatte.
a) Gewahrsam ist die vom Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft (BGHSt 8, 275. Fischer StGB
58. § 242 Rn. 11 m.w.N.). Die tatsächliche Sachherrschaft besteht, wenn der unmittelbaren Verwirklichung des
Einwirkungswillens auf die Sache keine Hindernisse entgegen stehen (Sch/SchEser/Bosch StGB 28. Aufl. § 242 Rn.
25 m.w.N.). Dies war für den Zeugen G. zum Zeitpunkt der Tat in Bezug auf zumindest einen Teil der
Tageseinnahmen der Fall.
b) Richtig ist zwar, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Angestellter, der allein eine Kasse
zu verwalten und über ihren Inhalt abzurechnen hat, in aller Regel Alleingewahrsam am Kasseninhalt hat (BGH
NStZRR 2001, 268. BGH Beschluss vom 7. November 2000 - 1 StR 377/00 - juris. BGHR StGB § 246 Abs. 1
Alleingewahrsam 1). Allerdings hat der Bundesgerichtshof in diesen Entscheidungen jeweils den Gewahrsam des
Angestellten im Verhältnis zu dem während der Taten nicht anwesenden - Dienstherren gewürdigt und hierzu
ausgeführt, dass allein das „generelle Kontroll und Weisungsrecht des Dienstherrn nicht ohne weiteres dessen
Mitgewahrsam“ begründet. Darum geht es hier indes nicht. Fragen des Gewahrsams sind immer nach den
Umständen des einzelnen Falles und den Anschauungen des Verkehrs oder des täglichen Lebens zu beantworten
(BGHSt 16, 271. 22, 182. 23, 255. Fischer aaO m.w.N.). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof auch in den
oben genannten Entscheidungen zum Alleingewahrsam des Kassierers zugleich ausgeführt, dass dieser nur
„vorbehaltlich besonderer Fallgestaltungen“ bzw. „in aller Regel“ anzunehmen ist. So hat der Bundesgerichtshof etwa
in einem Fall den Alleingewahrsam einer Kassiererin verneint, weil ein anderer Angestellter mit ihr ständig in einem
kleinen Büro zusammen war und er tagsüber eine starke Einwirkungsmöglichkeit auf die Kasse hatte (BGHSt 8,
273).
c) Eine besondere Fallgestaltung liegt auch hier vor. Denn der Zeuge G. hat glaubhaft bekundet, dass er zum
Tatzeitpunkt gerade dabei war, der Angeklagten M. beim Zählen der Tageseinnahmen zu helfen, indem er das
Münzgeld in den Zählkasten einsortierte, während diese telefonierte. Damit übte er zumindest über einen Teil der
Tageseinnahmen willentlich die tatsächliche Sachherrschaft aus. Er hielt die Münzen in den Händen und veränderte
zielgerichtet ihren Ablageort. Anders als in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen lag hier also im
Tatzeitpunkt gerade keine ausschließliche Einwirkungsmöglichkeit des Kassierers auf den Kasseninhalt vor. Dem
steht auch nicht entgegen, dass die Kassenverwaltung nach dem Willen des Dienstherrn allein der Angeklagten M.
oblag. Denn für den Gewahrsam kommt es auf eine normative Zuordnung der Sache oder gar die Rechtmäßigkeit der
Ausübung der Sachherrschaft nicht an (vgl. Fischer aaO. Sch/SchEser/Bosch aaO).
d) Allerdings ist trotz des Gewahrsams des Zeugen G. hier dennoch nicht das Tatbestandsmerkmal der Wegnahme
erfüllt. Denn der Zeuge hatte gegenüber der Angeklagten M. nur untergeordneten Mitgewahrsam (vgl. BGHSt 10,
400. BGH NStZRR 1996, 131). Die Angeklagte M. war gegenüber dem Geschäftsinhaber allein für die Verwaltung der
Kasse verantwortlich. Dies war auch dem Zeugen G. bekannt, der bekundet hat, dass „eigentlich“ nur die Angeklagte
M. Zugriff auf die Kasse habe und dass er nur deshalb das Münzgeld schon einsortiert habe, weil die Angeklagte M.
telefoniert und er gewollt habe, dass es schneller gehe. Damit war der Zeuge G. sich des Über und
Unterordnungsverhältnis zwischen ihm und der Angeklagten M. bei der Ausübung der Sachherrschaft über die
Tageseinnahmen bewusst. Ist aber - wie hier - die Inhaberin des übergeordneten Mitgewahrsams mit der
Gewahrsamsbegründung durch Dritte einverstanden, so fehlt es an einer Wegnahme, auch wenn dadurch zugleich
untergeordneter Mitgewahrsam faktisch gebrochen wird (vgl. BGHSt 18, 221. LKVogel, StGB 12. Aufl. § 242 Rn. 76.
Sch/SchEser/Bosch aaO Rn. 32. Fischer aaO Rn. 14a).
Somit führt die rechtliche Einordnung des Gewahrsams der Angeklagten M. als übergeordneter Mitgewahrsam hier
zum gleichen Ergebnis wie die als Alleingewahrsam.
2. Nicht zu folgen ist dem Landgericht indes, soweit es auch den hinreichenden Tatverdacht wegen besonders
schwerer räuberischer Erpressung verneint hat.
a) Als Nötigungserfolg im Sinne von § 253 Abs. 1 StGB genügt die erzwungene Duldung einer Handlung, durch die
der Täter sich den Vermögensvorteil selbst verschafft (vgl. BGHSt 14, 386. LKVogel aaO § 253 Rn. 16.
NKKindhäuser § 253 Rn. 22), hier also die durch körperliche Gewalt und Bedrohung mit dem Messer erzwungene
Hinnahme der Begründung der tatsächlichen Sachherrschaft an den Tageseinnahmen durch die Angeklagten A. und
K.
b) Es ist auch unschädlich, dass der Genötigte - der Zeuge G. - und der Geschädigte - der Geschäftsinhaber Ki. -
personenverschieden sind. Da der Tatbestand der Erpressung sowohl das Vermögen als auch die Willensfreiheit
schützt, ergibt sich auch die Möglichkeit der „Dreieckserpressung“ (vgl. BGHSt 41, 123. LKVogel aaO Rn. 20).
c) Allerdings hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass für eine „Dreieckserpressung“ zwischen dem
Genötigten und dem in seinem Vermögen Geschädigten ein „Näheverhältnis“ bestehen muss (BGH aaO). Indes hat
das Landgericht hier zu Unrecht das Bestehen eines solchen Näheverhältnisses verneint. Der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs ist nicht zu entnehmen, dass das erforderliche Näheverhältnis nur beim Bestehen enger
persönlicher Beziehungen in Form von Ehe, Lebenspartnerschaft oder Verwandtschaft oder bei einer besonderen
Verantwortung für das Vermögen des Geschädigten anzunehmen ist. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass
eine Dreieckserpressung „weder eine rechtliche Verfügungsmacht noch eine tatsächliche Herrschaftsgewalt des
Genötigten über die fremden Vermögensgegenstände im Sinne einer Gewahrsamsdienerschaft“ voraussetze. es
genüge vielmehr, dass das Nötigungsopfer spätestens im Zeitpunkt der Tatbegehung auf der Seite des
Vermögensinhabers stehe (BGH aaO). Hieraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass das geforderte Näheverhältnis
jedenfalls dann vorliegt, wenn eine faktische Sonderbeziehung des Genötigten zu den fremden
Vermögensgegenständen im Sinne einer Gewahrsamsinhaber oder dienerschaft oder einer sonstigen Obhutsfunktion
besteht (vgl. Sch/SchEser/
Bosch aaO § 253 Rn. 6. NKKindhäuser aaO Rn. 24). Eine Gewahrsamsinhaberschaft ist hier durch den - bereits
oben näher begründeten - untergeordneten Mitgewahrsam des Zeugen G. an den Tageseinnahmen gegeben.
Abgesehen davon besteht das erforderliche Näheverhältnis hier auch unter einem anderen Gesichtspunkt. Es ist
nämlich regelmäßig auch dann anzunehmen, wenn im Geschäftsbereich ein Angestellter zu einer Handlung, Duldung
oder Unterlassung zum Nachteil des Vermögens seines Arbeitgebers genötigt wird (BGH NJW 1989, 176. MKSander
StGB § 253 Rn. 23. LKVogel aaO Rn. 20. jew. m.w.N.). Auch diese Sachlage bestand hier. Der Zeuge G. war
Angestellter des in seinem Vermögen geschädigten Geschäftsinhabers. Der Auffassung des Landgerichts, dass die
Schutzbereitschaft des Zeugen G. nicht anders zu bewerten wäre als die eines zufällig vorbeikommenden
Passanten, kann nicht gefolgt werden. Der Zeuge G. hat hier gerade auf Grund seiner Funktion als Angestellter
tatsächlichen Zugriff auf die Tageseinnahmen genommen. Die Angeklagte M. hätte hingegen einem zufällig
vorbeikommenden Passanten nicht gestattet, das Münzgeld in den Zählkasten einzusortieren.
Hiernach besteht hinreichender Tatverdacht wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung.
3. Das Hauptverfahren war im Hinblick auf die nach §§ 253 Abs. 1 und Abs. 2, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB
bestehende Straferwartung für den nach Erwachsenenrecht zu beurteilenden Angeklagten K. gemäß §§ 108 Abs. 1,
41 Abs. 1 Nr. 3 JGG, 74 Abs. 1 Satz 2 GVG vor der großen Jugendkammer zu eröffnen.
III.
Die Voraussetzungen für die Eröffnung des Hauptverfahrens vor einer anderen Jugendkammer des Landgerichts
Hannover nach § 210 Abs. 3 StPO sind nicht gegeben. § 210 Abs. 3 StPO ist in Hinblick auf Art 101 GG
verfassungskonform auszulegen. eine Eröffnung vor einer anderen Kammer kommt deswegen nur als Ausnahme,
insbesondere bei erkennbarer Voreingenommenheit der zunächst befassten Kammer in Betracht (vgl.
Senatsbeschluss vom 9. Juni 2011 - 1 Ws 117/11). Eine derartige Voreingenommenheit ist vorliegend nicht
ersichtlich, sie ergibt sich insbesondere nicht aus einer von der Anklage abweichenden rechtlichen Würdigung.
IV.
Die Entscheidung über die Besetzungsreduktion bleibt analog §§ 107, 33b Abs. 2 Satz 2 JGG der Jugendkammer
vorbehalten (vgl. Senat aaO. OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.12.2010 - 1 Ws 29/09 - juris).
V.
Die Kostenentscheidung ergeht analog § 465 Abs. 1 StPO. Das Beschwerdeverfahren ist als eigenständiges
Verfahren abgeschlossen, auch wenn sich die Eröffnungsentscheidung selbst nur als Zwischenentscheidung zum
Urteil darstellt (vgl. Senat aaO. LRHilger, StPO, 26. Aufl. § 473 Rn.13f m.w.N.).
VI.
Diese Entscheidung unterliegt keiner weiteren Anfechtung (§ 210 Abs. 1 StPO).
xxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx