Urteil des OLG Celle vom 08.03.2012

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Gericht:
OLG Celle, 13. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 13 U 174/11
Datum:
08.03.2012
Sachgebiet:
Normen:
UWG § 8 Abs 3 Nr 1, UWG § 2 Abs 1 Nr 3
Leitsatz:
Zur Frage, ob zwischen Unternehmen, die den Goldankauf zum Geschäftsgegenstand haben und
ihren Sitz einerseits in P. (Klägerin) und andererseits in W. (Beklagter) haben, ein konkretes
Wettbewerbsverhältnis besteht, wenn die Klägerin in ihrem Internetauftritt damit wirbt, dass sie Gold
auch auf dem Postweg ankauft.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
Urteil
13 U 174/11
9 O 80/10 Landgericht Verden
Verkündet am
8. März 2012
M.,
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
Firma Juwelier B., Inhaber L. B., M., W.,
Beklagte und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro G. Rechtsanwälte, L., K.,
Geschäftszeichen: #####
gegen
G. mbH, vertreten durch den Geschäftsführer F. E., L., P.,
Klägerin und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro L. Rechtsanwälte, S, P.,
Geschäftszeichen: #####
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. K.,
den Richter am Oberlandesgericht B. und den Richter am Landgericht F. aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
28. Februar 2012 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Verden vom 27.
Juni 2011 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
I.
Von einer Darstellung des Sach und Streitstands wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg.
Der Klägerin fehlt es an der Klagebefugnis i. S. v. §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG.
Die für die Annahme der Klagebefugnis i. S. v. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG erforderliche Stellung als Mitbewerber i. S. v. §
2 Abs. 1 Nr. 3 UWG liegt vor, wenn die Parteien versuchen, Waren oder Dienstleistungen innerhalb derselben
Verkehrskreise abzusetzen mit der Folge, dass das konkrete beanstandete Wettbewerbsverhalten den anderen
beeinträchtigen kann. Dies setzt voraus, dass sich die beteiligten Unternehmen auf demselben sachlich, räumlich
und zeitlich relevanten Markt betätigen (st. Rspr., vgl. z. B. BGH, Urteil vom 29. März 2007 – I ZR 122/04, juris,
Rn. 18). Der räumlich maßgebliche Markt wird im Wesentlichen durch die Reichweite der Geschäftstätigkeit des
werbenden Unternehmens bestimmt. Er kann örtlich oder regional begrenzt sein. Die Marktstellung des werbenden
Unternehmens, die Attraktivität seines Angebots und die Reichweite seiner Werbung können für die Bestimmung der
Grenzen des Marktes maßgeblich sein (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 1997 – I ZR 72/95, juris, Rn. 14. im Überblick:
Köhler in
Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 2 Rdnr. 106 c ff.).
Dass diese Voraussetzungen vorliegend gegeben sind, hat die Klägerin - auch unter Berücksichtigung des
Grundsatzes, dass im Interesse eines wirksamen wettbewerbsrechtlichen Individualschutzes an das Bestehen eines
Wettbewerbsverhältnisses keine hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2006 – I ZR
241/03, juris, Rn. 16. Köhler, a. a. O., § 2 Rdnr. 95) - nicht hinreichend dargelegt bzw. unter Beweis gestellt.
1. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass sie einen Internetauftritt unterhält, auf dem damit geworben wird, dass
sie Gold auch auf dem Postweg ankauft, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass sich die Klägerin in Bezug auf
dieses Marktverhalten auf demselben Markt betätigt wie der Beklagte.
Der maßgeblich relevante räumliche Markt ist der der Geschäftstätigkeit des Beklagten. Dieser betreibt sein
Ladengeschäft in W. (Niedersachsen). Zwar ist der Internetauftritt der Klägerin, mit dem sie damit wirbt, dass sie
Gold auch auf dem Postweg ankauft, als solcher selbstverständlich auch in W. zu empfangen. Rein theoretisch
käme daher in Betracht, dass Kunden aus W. und Umgebung, die beabsichtigen, Gold zu verkaufen, zunächst auf
den Internetauftritt der Klägerin aufmerksam werden und sich dann auch tatsächlich dazu entschließen, von diesem
Verkaufsweg Gebrauch zu machen. Indes hat die Klägerin weder dargelegt geschweige denn unter Beweis gestellt,
dass Derartiges in der Praxis tatsächlich geschieht, was dem Senat im Übrigen auch als lebensfremd erscheinen
würde.
Zunächst ist bereits nicht erkennbar, dass potentielle Interessenten aus W. und Umgebung überhaupt auf die
Internetseite der Klägerin gelangen. Der Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass der Internetauftritt der
Klägerin bei einer Sucheingabe bei der Suchmaschine „g.“ jedenfalls nicht auf den ersten drei Trefferseiten erscheint.
Dann aber ist schon nicht ersichtlich, wie potentielle Goldverkäufer aus W. und Umgebung überhaupt auf die
Internetseite der Klägerin stoßen sollen. Selbst wenn Derartiges aber geschehen würde, vermöchte der Senat nicht
zu erkennen, dass potentielle Goldverkäufer aus W. und Umgebung dann auch tatsächlich in Erwägung ziehen
würden, ihr Gold auf dem Postweg an die Klägerin, die ihren Sitz in P. hat, zu versenden. Wie dem Senat aus
eigenem Wissen bekannt ist, gibt es heutzutage stationäre Goldankaufstellen in jeder Stadt in größerer Anzahl.
Dass es angesichts dessen Personen gibt, die ihre Goldvorräte, anstatt sie in ein Geschäft vor Ort zu bringen, auf
dem - unsicheren und kostenauslösenden - Postweg an die Klägerin versenden, wo die Ware und der eventuell zu
zahlende Erlös überhaupt erst einmal geprüft werden muss, ohne dass der potentielle Verkäufer zu diesem Zeitpunkt
noch Zugriff auf sein Gold hat, erscheint dem Senat als überaus lebensfremd, zumal die Klägerin auch gar nicht
behauptet, dass ihr Angebot sich von dem anderer Goldankaufsstellen im für den potentiellen Kunden positiven
Sinne unterscheidet.
2. Die Klägerin hat zum anderen erstinstanzlich vorgetragen, dass sie in W. und Umgebung drei Agenturpartner
habe, die in fremdem Namen und auf fremde Rechnung Gold für sie ankaufen würden. Auch dieses Vorbringen
verhilft der Klägerin nicht zum Erfolg.
a) In Bezug auf das Geschäft „T.“ in W. hat der Beklagte erstinstanzlich - unter Beweisantritt - bestritten, dass in
diesem Geschäft Gold angekauft wird. Die Klägerin hat für ihre diesbezügliche Behauptung keinen Beweis
angeboten, sondern vielmehr mit Schriftsatz vom 21. Januar 2011 erklärt, dass dahinstehen könne, ob in diesem
Geschäft tatsächlich ein Ankauf stattfinde.
b) Soweit sich die Klägerin erstinstanzlich auf ihre weiteren angeblichen Agenturpartner in S. („S.“) und N. („F.“)
bezogen hat, kann dahinstehen, ob diese angeblichen Agenturpartner grundsätzlich hätten geeignet sein können, ein
konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien zu begründen. Denn jedenfalls ist die Klägerin in der
Berufungsinstanz, insbesondere nach dem diesbezüglichen Hinweis des Senats mit Verfügung vom 6. Oktober
2011, auf diese beiden angeblichen Agenturpartner selbst nicht mehr zurückgekommen. Tatsächlich ergibt sich auch
aus dem von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegten aktuellen Ausdruck ihres Internetauftritts, dass diese
beiden Geschäfte nicht (mehr) als in der Nähe von W. gelegene Agenturpartner der Klägerin aufgeführt werden.
c) Soweit sich die Klägerin in der Berufungsinstanz auf die beiden angeblichen, vermeintlich in der Nähe von W.
gelegenen Agenturpartner in ##### und in
O. beruft, greift das nicht. Entgegen der Behauptung der Klägerin liegt O. von W. nicht lediglich „8 bis 10 km“
entfernt, sondern - wie gerichtsbekannt - ca. 170 km. Dass angesichts dieser Entfernung auch durch die beiden
angeblichen Agenturpartner in O. kein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien begründet werden
kann, bedarf aus Sicht des Senats keiner vertiefenden Erörterung.
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, da Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht ersichtlich sind.
Dr. K. F. B.