Urteil des OLG Celle vom 15.02.2000

OLG Celle: anfechtungsfrist, abtretung, legitimation, zivilprozess, rückwirkung, vollmacht, kopie, miteigentümer, datum, prozessstandschaft

Gericht:
OLG Celle, 04. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 4 W 352/99
Datum:
15.02.2000
Sachgebiet:
Normen:
WEG § 23 ABS 4
Leitsatz:
Bei Anträgen im Wege der Verfahrensstandschaft ist diese innerhalb der Anfechtungsfrist des § 23
Abs. 4 WEG offen zu legen.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
Beschluss
4 W 352/99
2 T 245/99 LG Verden
8 II 2/99 AG Verden
vom 15. Februar 2000
In der Wohnungseigentumssache
pp.
XXXXXXX
XXXXXX
gegen
XXXXX
XXXXX
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die weitere sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 10.
Dezember 1999 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 22. November 1999 durch
den Vorsitzenden Richter ##### sowie die Richter ##### und ##### am 15. Februar 2000 beschlossen:
Die weitere sofortige Beschwerde wird zurück gewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegner trägt der
Beschwerdeführer.
Der Beschwerdewert beträgt bis zu 5.000 DM.
Gründe
Die weitere sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 43, 45 WEG, § 27 FGG zulässig, sie hat jedoch
keinen Erfolg.
Die angefochtene Entscheidung lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Antragstellers erkennen. Das
Landgericht hat zu Recht den auf Feststellung der Unwirksamkeit des angefochtenen Beschlusses gerichteten
Antrag des Antragstellers mangels Antragsberechtigung zurückgewiesen.
Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist die Entscheidung des Landgerichts, der unter dem 28. Januar 1999
gefasste Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung sei nicht wirksam innerhalb der Ausschlussfrist von 1
Monat (§ 23 Abs. 4 WEG) angefochten worden, weil der Antragsteller nicht anfechtungsberechtigt gewesen sei. Der
Antragsteller sei weder Miteigentümer der Eigentümergemeinschaft noch deren Verwalter gewesen, sodass sich der
Antragsteller nicht auf ein eigenes Recht zur Anfechtung berufen kann.
Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Ansicht des Landgerichtes, die erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist im
Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens vorgelegte Abtretungserklärung, datierend vom 2. Oktober 1998, sei erst
weit nach Ablauf der Anfechtungsfrist von dem Antragsteller angenommen worden, sodass aus ihr eine Befugnis zur
Anfechtung innerhalb der Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 WEG nicht hergeleitet werden könne, zudem sei die
Abtretungserklärung vom 2. Oktober 1998 zum Nachweis einer Anfechtungsbefugnis bereits deswegen ungeeignet,
da sie sich lediglich auf etwaige Ansprüche aus einer Nebenkostenabrechnung des Miteigentümers und Sohnes des
Antragstellers, ##### beziehe. Zutreffend hatte das Landgericht ausgeführt, der Antragsteller könne aus dieser
Abtretung auch nicht die Befugnis herleiten, im Wege der Prozessstandschaft den Beschluss der
Eigentümerversammlung vom 28. Januar 1999 anzufechten. Bei Anträgen im Wege der Verfahrensstandschaft ist
diese innerhalb der Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 WEG offen zu legen (KG NJWRR 1995, 147), was der
Antragsteller hier nicht gemacht hat.. Erstmals mit Schriftsatz vom 30. April 1999 (Bl. 35 d. A.) hat der Antragsteller
die Abtretungsurkunde vom 2. Oktober 1998 in Kopie vorlegen lassen, allerdings war die Abtretung zu diesem
Zeitpunkt noch nicht von dem Antragsteller angenommen worden. Die Annahme der Abtretung hat der Antragsteller
erst am 8. Juni 1999, also lange nach Ablauf der Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 WEG erklärt (Bl. 95 d. A.). Die
mit Schriftsatz vom 8. Juni 1999 übersandte Vollmacht vom 7. Juni 1999 (Bl. 58 d. A.) war nicht mehr geeignet, die
fehlende Legitimation des Antragstellers zur Anfechtung nachträglich zu heilen, da es sich bei der Antragsfrist des §
23 Abs. 4 WEG um eine materiellrechtliche Ausschlussfrist handelt, sodass die für den Zivilprozess vertretene
Ansicht der Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Klageerhebung nicht gilt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG. Der Senat hat dem Antragsteller sowohl die gerichtlichen Kosten
auferlegt und die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner angeordnet, da die weitere sofortige
Beschwerde des Antragstellers offensichtlich unbegründet war.
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