Urteil des OLG Celle vom 27.02.2004

OLG Celle: glatteis, verkehr, regen, unfall, haus, auskunft, firma, gehweg, beweislast, gemeinde

Gericht:
OLG Celle, 09. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 9 U 220/03
Datum:
27.02.2004
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 823
Leitsatz:
1. Bei Glatteisunfällen spricht ein Anschein dafür, dass die Unfallverletzungen bei Beachtung der
Streupflicht vermieden worden wären, wenn der Unfall innerhalb der zeitlichen Grenzen der
Streupflicht stattgefunden hat. Dafür notwendig und ausreichend ist es, dass ein Glättezustand im
Verantwortungsbereich des Streupflichtigen nachgewiesen wird.
2. Zu der den Streupflichtigen entlastenden Zumutbarkeitsprüfung gehört die Erwägung, dass die
Streupflicht nicht verletzt wäre, wenn erst kurz vor dem Unfall auf den gefrorenen Boden Regen
niedergegangen wäre und der Streupflichtige auf eine sich dadurch bildende Glätte noch nicht mit
Streuen reagiert haben müsste. Der Verletzte hat also das Vorliegen einer die Streupflicht
begründenden Wetter und Straßenlage zu beweisen, während der Streupflichtige für das Vorliegen
einer Ausnahmesituation, die das Streuen unzumutbar machte, beweispflichtig ist.
3. Die nur im Rahmen des Zumutbaren bestehende Pflicht, bei Schnee und Eisglätte die Gehwege
abzustumpfen, entfällt, wenn es zwecklos ist, den Bürgersteig zu streuen, da sich Glätte alsbald
wieder neu bilden würde. Der Streupflichtige braucht also nicht tätig zu werden, wenn angesichts der
konkreten Wetterlage das Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln nur zu einer unwesentlichen oder
ganz vorübergehenden Minderung der dem Verkehr drohenden Gefahren führt, was insbesondere bei
Glatteis durch anhaltenden Regen auf gefrorenen Boden gilt.
4. Sofern die die Glätte verursachenden Niederschläge enden, ist dem Streupflichtigen eine
angemessene Beobachtungs und Vorbereitungszeit zuzubilligen, sodass es noch hinnehmbar sein
kann, wenn der Streupflichtige erst nach Ablauf von etwa einer Stunde erneut streut; generell darf das
Ende des (gefrierenden) Regens abgewartet werden, auch wenn hierdurch Glatteis entsteht. Dies gilt
nur dann nicht, wenn den Sicherungspflichtigen aufgrund besonderer Umstände eine erhöhte
Aufmerksamkeit und die Pflicht zu besonderer Vorsorge treffen.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
Urteil
9 U 220/03
8 O 272/03 Landgericht Verden Verkündet am
27. Februar 2004
#######,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamt.
der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
#######,
Kläger und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte #######,
gegen
#######,
Beklagter und Berufungsbeklagter,
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt #######,
hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht
Dr. Schmid sowie der Richter am Oberlandesgericht Schaffert und Dr. Stoll auf die mündliche Verhandlung vom 18.
Februar 2004 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 10. Oktober 2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer
des Landgerichts Verden wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
Die Berufung ist unbegründet, zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, da der Kläger vom Beklagten
keinen Schadensersatz verlangen kann.
1. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Streupflicht steht dem Kläger gegen den Beklagten nicht zu.
Zwar war der Beklagte kraft Übertragung der Streupflicht verkehrssicherungspflichtig; die Pflicht zum Streuen traf ihn
im Grundsatz auch am 19. Dezember 2002, wobei ein Anschein für die Verletzung der Streupflicht spricht (a).
Aufgrund der konkreten Wetterverhältnisse an diesem Tag war es jedoch - wie der Beklagte nachgewiesen hat - für
ihn nicht geboten, zum Zeitpunkt des Sturzes - kurz vor 08:00 Uhr morgens - den Gehweg vor seinem Haus
abzustreuen bzw. abstreuen zu lassen (b).
a) Den Beklagten traf die Verkehrssicherungspflicht für den zum öffentlichen Verkehrsraum gehörenden Fußweg vor
seinem Haus, auf dem der Beklagte - wie die Beweisaufnahme vor dem Landgericht ergeben hat - gestürzt ist.
Hinsichtlich des Gehweges hat die Gemeinde ####### den Verkehr eröffnet, sodass sie primär die Streupflicht trifft.
Gemäß Ortssatzung ist indes die Reinigungspflicht für die Gehwege den Eigentümern der angrenzenden bebauten
und unbebauten Grundstücke auferlegt worden. § 3 VI dieser Satzung sieht nach dem nicht bestrittenen Vortrag des
Beklagten vor, dass bei Glätte werktags in der Zeit von 07:30 Uhr bis 20:00 Uhr zur Sicherung des
Fußgängertagesverkehrs die Gehwege zu streuen sind, eine solche Übertragung auf den sodann
verkehrssicherungspflichtigen Anlieger ist zulässig (vg. Geigel/Schlegelmilch, Der Haftpflichtprozess, Kapitel 14
Rdn. 168). Regelmäßig kann auch angenommen werden, dass das Ortsstatut die im Rahmen der deliktischen
Verantwortlichkeit maßgebliche Erwartung des Verkehrs angemessen berücksichtigt.
Zu Gunsten des Klägers streitet zudem der Beweis des ersten Anscheins, dass er in Folge einer
Streupflichtverletzung des Beklagten zu Fall gekommen ist. Denn bei Glatteisunfällen spricht ein Anschein dafür,
dass die Unfallverletzungen bei Beachtung der Streupflicht vermieden worden wären, wenn der Unfall innerhalb der
zeitlichen Grenzen der Streupflicht stattgefunden hat (vgl. BGH NJW 1984, 432, 433 = VersR 1984, 40, 41; vgl.
auch das Senatsurteil vom 2. Februar 2000 - 9 U 121/99 ). Nach ständiger Senatsrechtsprechung ist es bei einem
Glatteisunfall zunächst notwendig und ausreichend, dass ein Glättezustand im Verantwortungsbereich des
Streupflichtigen nachgewiesen wird; dies ist hier der Fall. Weitergehende Anforderungen an die Darlegungs und
Beweislast zu stellen, würde den Verletzten überfordern, der die besonderen Verhältnisse an der Unfallstelle, aus
denen sich zur Unfallzeit Gefahrabwendungsnotwendigkeit und möglichkeit ergeben - z. B. die Einflüsse der
Witterung auf Beginn und Umfang der Streupflicht , anders als der für die Sachüberwachung zuständige
Streupflichtige oder dessen Beauftragter oftmals nicht kennen kann. Insbesondere muss der Verletzte nicht in
seinen Sachvortrag mit einbeziehen, dass der Glättezustand bereits so lange bestanden hat, dass dem
Streupflichtigen genügend Zeit für gefahrvermeidende oder vermindernde Reaktionen zur Verfügung stand,
ungeachtet des Umstandes, dass die Streupflicht nicht verletzt wäre, wenn erst kurz vor dem Unfall auf den
gefrorenen Boden Regen niedergegangen wäre und der Streupflichtige auf eine sich dadurch bildende Glätte noch
nicht mit Streuen reagiert haben müsste. Letzteres gehört zu der den Streupflichtigen entlastenden
Zumutbarkeitsprüfung (vgl. auch OLG Hamm DAR 1998, 142). Mit dieser Ausgangsüberlegung zur Verteilung der
Darlegungs und Beweislast sieht sich der Senat im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl.
BGH NJW 1985, 484, 485), wonach der Verletzte das Vorliegen einer die Streupflicht begründenden Wetter und
Straßenlage zu beweisen hat, während der Streupflichtige für das Vorliegen einer Ausnahmesituation, die das
Streuen unzumutbar machte, beweispflichtig ist. Jedenfalls nach der vom Landgericht durchgeführten
Beweisaufnahme steht fest, dass eine Wetterlage bestand, bei der mit Glättebildung gerechnet werden musste; die
innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht vorhandene Glätte indiziert somit die Pflichtwidrigkeit eines
Verhaltens des Streupflichtigen.
b) Der Beklagte hat allerdings den gegen ihn sprechenden Anschein entkräftet.
Die nur im Rahmen des Zumutbaren bestehende Pflicht, bei Schnee und Eisglätte die Gehwege mit Streugut
abzustumpfen (s. dazu BGH VersR 1970, 1130, 1131; OLG Brandenburg MDR 2000, 159), entfällt nämlich, wenn es
zwecklos ist, den Bürgersteig zu streuen, da sich Glätte alsbald wieder neu bilden würde. Der Umfang der
Streupflicht muss zudem in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen (BGH VersR 1974,
901, 911 l. Sp.; ähnlich OLG Hamm VersR 1982, 1081). Der Streupflichtige braucht also nicht tätig zu werden, wenn
angesichts der konkreten Wetterlage das Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln nur zu einer unwesentlichen oder
ganz vorübergehenden Minderung der dem Verkehr drohenden Gefahren führt, was insbesondere bei Glatteis durch
anhaltenden Regen auf gefrorenen Boden gilt (vgl. BGH VersR 1974, 910, 911, auch zur Unterscheidung zwischen
bloßer Eisglätte einerseits und sich erneuerndem Glatteis oder anhaltendem Schneefall andererseits; BGH VersR
1985, 90; BGH VersR 1987, 989; OLG Hamm VersR 1997, 68; OLG Hamm DAR 1998, 142, 143 l. Sp. m. w. N.;
OLG Brandenburg MDR 2000, 159; LG Bonn VersR 1980, 365; s. auch Geigel/Schlegelmilch, Der Haftpflichtprozess,
Kapitel 14, Rdn. 152). Die Streupflicht entfällt also, wenn dem grundsätzlich Pflichtigen unter den gegebenen
extremen Wetterbedingungen ein Streuen aussichtslos erscheiden darf (OLG Hamm VersR 1982, 1081). Dass eine
solche Situation zum Zeitpunkt des Unfalls vorlag, hat das Landgericht zutreffend festgestellt. Schon aus der
Auskunft der Firma ####### vom 24. Februar 2003 - auf die sich beide Parteien bezogen haben - ergibt sich, dass
es am 19. Dezember 2002 bei überwiegend starker Bewölkung fast den ganzen Tag nebligtrüb war und morgens
zwischen 05:00 Uhr und 07:00 Uhr wie auch zwischen 11:00 Uhr und 13:00 Uhr zeitweise gefrierender Sprühregen
fiel, wobei angesichts der Temperatur von minus 1° C die Voraussetzungen für Glätte durch überfrierende Nässe
und Reif gegeben waren. Dies ergibt sich auch aus der Aussage des in erster Instanz vernommenen Zeugen
####### , der angegeben hat (Seite 5 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2003), zum
Zeitpunkt des Unfalls habe Nieselregen geherrscht, er selbst - der Zeuge wohnt offenbar nur wenige Autominuten
vom Unfallort entfernt in ####### (vgl. Seite 4 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2003)
- habe auf dem Gehweg vor seinem Haus gestreut, was aber nichts genutzt habe, weil es „gleich wieder zugefroren“
sei. Angesichts dieser Wetterverhältnisse - es hatte nach den Angaben der Zeugin ####### bereits in der Nacht
geregnet, sodass morgens wieder „alles glatt“ gewesen sei - war es jedenfalls ausreichend, dass die Zeugin #######
gegen 06:00 Uhr morgens gestreut hat. Ein weiteres Streuen wäre erkennbar sinnlos gewesen. Entgegen der
Auffassung des Klägers (S. 8 der Berufungsbegründung) war es auch ausreichend, dass die Mutter des Beklagten
mit Kochsalz gestreut hat, dem sie nach ihren eigenen vom Landgericht für glaubhaft gehaltenen Angaben etwas
Streusalz beigemischt hat. Zu Unrecht bezieht sich der Kläger dazu auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts
Hamm (NJWRR 1989, S. 611 f.), das wegen der eingeschränkten auftauenden Wirkung von Steinsalz
(Natriumchlorid) eine Gemeinde für verpflichtet gehalten hatte, dem gestreuten Split entweder Magnesiumchlorid
oder Kalziumchlorid beizumischen. Dies mag bei tatsächlich vorhandenen tiefen Temperaturen der Fall sein. Solche
Temperaturen - im vom OLG Hamm entschiedenen Fall herrschten Temperaturen von minus 10° C - lagen aber am
19. Dezember 2002 nicht vor; unstreitig herrschte eine Temperatur von etwa 1° C unter dem Gefrierpunkt, sodass
ein Abstreuen mit Kochsalz ausreichend war.
Eine dem Beklagten zuzurechnende Pflichtverletzung seiner Mutter, die offenbar für ihn die Streupflicht übernommen
hatte, ist auch nicht darin zu sehen, dass diese nicht bereits kurz nach 07:00 Uhr erneut gestreut hat. Sofern
nämlich die die Glätte verursachenden Niederschläge enden, ist dem Streupflichtigen eine angemessene
Beobachtungs und Vorbereitungszeit zuzubilligen, sodass es noch hinnehmbar sein kann, wenn der Streupflichtige
erst nach Ablauf von etwa einer
Stunde erneut streut (OLG Brandenburg MDR 2000, 259; zu einer solchen Wartefrist auch OLG Hamm DAR 1998,
142, 143 r. Sp.). Generell darf das Ende des (gefrierenden) Regens abgewartet werden, auch wenn hierdurch Glatteis
entsteht (OLG Frankfurt VersR 1983, 498). Dies gilt nur dann nicht, wenn den Sicherungspflichtigen aufgrund
besonderer Umstände eine erhöhte Aufmerksamkeit und die Pflicht zu besonderer Vorsorge treffen (BGH VersR
1985, 90 f. zur Pflichtigkeit des Gastwirts im Hinblick auf seine - möglicherweise alkoholisierten - Gäste). Selbst
wenn man also - die Auskunft der Firma ####### zugrunde gelegt - annimmt, dass die Niederschläge zunächst (sie
haben nach eben dieser Auskunft etwa gegen 11:00 Uhr wieder eingesetzt) gegen - der genau Zeitpunkt ist nicht
feststellbar - 07:00 Uhr endeten, brauchte also der Beklagte bzw. seine Mutter nicht bereits um 07:45 Uhr erneut zu
streuen. Die Mutter des Beklagten hat vielmehr angesichts der Wetterverhältnisse in vertretbarer Weise zugewartet,
als sie - wie sie bei ihrer Vernehmung durch das Landgericht angegeben hat - „so gegen kurz vor 08:00 Uhr dann
noch einmal gestreut“ hat.
Angesichts der Wetterverhältnisse war auch die Verwendung eines anderen Streumittels als Salz - etwa Sägespäne,
wie der Kläger geltend gemacht hat - nicht erforderlich. Auch insofern wäre es durch die Niederschläge erneut zu
einer den Bürgersteig überziehenden Eisschicht gekommen.
Es war auch nicht erforderlich, auf die Gefahrenstellen etwa durch besondere Warnschilder hinzuweisen. Die
Verkehrssicherungspflicht geht nicht so weit, dass dem Teilnehmer am Verkehr jede eigene Überlegung und
Beobachtung abgenommen werden müsste (OLG Hamm VersR 1982, 1081). Wie sich aus der Beweisaufnahme
erster Instanz ergeben hat, waren die Gefahrenstellen offenkundig. Insbesondere der Kläger und sein Begleiter, der
Zeuge ####### , sind gerade deshalb „vorsichtig“ gegangen, da es auf „einigen Gehwegen ... wohl glatt“ war. Das
hat ersichtlich auch der Kläger wahrgenommen, der mit der Berufungsbegründung (dort S. 2 unten) hat vortragen
lassen, er sei „vorsichtig“ gegangen, da es „stellenweise glatt“ gewesen sei. Ein allgemeiner Hinweis war deshalb
nicht geboten, denn der Verkehrssicherungspflichtige muss lediglich vor solchen Gefahren warnen, die für den
Benutzer nicht erkennbar sind und mit denen er auch nicht zu rechnen braucht (OLG Hamm VersR 1982, 1081). Zu
Recht hat im Übrigen der Beklagte darauf hinweisen lassen, dass sich eine - insofern unterstellte - Pflichtverletzung
des Beklagten nicht ausgewirkt hätte, weil dem Kläger durch ein besonderes Warnschild über die ihm bekannte
gefahrenträchtige Situation keine zusätzliche Information vermittelt worden wäre.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus
§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Dr. Schmid Schaffert Dr. Stoll