Urteil des OLG Celle vom 28.05.2003
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Gericht:
OLG Celle, 09. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 9 U 5/03
Datum:
28.05.2003
Sachgebiet:
Normen:
GmbHG § 19 Abs 5
Leitsatz:
1. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass § 19 Abs. 5 GmbHG über seinen Wortlaut hinaus als
Ausdruck der das Kapitalaufbringungsrecht der Körperschaften mit beschränktem Haftungsfonds
beherrschenden Grundsätze der realen Kapitalaufbringung und des aus ihm folgenden Verbots
verdeckter Sacheinlagen zu verstehen ist.
2. Danach sind von den Gründern der Gesellschaft oder den Zeichnern einer Kapitalerhöhung
übernommene Einlageverpflichtungen unverkürzt und in der Form zu erfüllen, wie sie der Gesellschaft
zugesagt und in der Satzung oder im Kapitalerhöhungsbeschluss verlautbart sind.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
Urteil
9 U 5/03
10 O 34/02 LG H
Verkündet am
28. Mai 2003
Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
pp.
XXXXXXX
XXXXXX
gegen
XXXXX
XXXXX
hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #####
sowie die Richter am Oberlandesgericht ##### und ##### auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2003 für
Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 19. November 2002 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen
des Landgerichts H wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
115 % des aus dem Urteil v o l l s t r e c k b a r e n Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in
Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Wegen des Sach und Streitstandes wird auf die Feststellungen der angefochtenen Entscheidung verwiesen, § 540
ZPO.
Mit ihrer Berufung begehren die Beklagten weiterhin Abweisung der Klage. Hierzu vertreten sie die Ansicht, dass die
Klage unzulässig sei, weil der Kläger die Masseunzulänglichkeit angezeigt habe. Ferner sind sie der Auffassung,
dass das Landgericht gegen seine Hinweispflicht verstoßen habe. Denn es habe weiteren Vortrag zur Werthaltigkeit
der Darlehensforderung erbeten, dann aber im Urteil diesen Punkt für unerheblich erachtet; daher liege eine
Überraschungsentscheidung vor.
Das Landgericht habe zudem seine Entscheidung auf einen unzutreffenden Sachverhalt gestützt.
Schließlich tragen die Beklagten ausführlich dazu vor, warum nach ihrer Ansicht kein Fall des Hin und Herzahlens
oder einer verdeckten Sacheinlage anzunehmen sei.
Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Der Senat hat die Akte 15 HRB 672 - Amtsgericht Gifhorn - beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gemacht.
II.
Die Berufung ist unbegründet.
1. Entgegen der Ansicht der Beklagten steht der Umstand, dass der Kläger gemäß § 208 InsO die
Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen.
a) Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass auch in masseunzulänglichen Verfahren die Führung von
Aktivprozessen weiter zulässig ist. Zwar ist richtig, dass der Insolvenzverwalter nach Anzeige der
Masseunzulänglichkeit gehalten ist, möglichst „kostenschonend“ tätig zu sein, gleichwohl kann es ihm nicht
verwehrt sein, Ansprüche weiterzuverfolgen, die zu einer Massemehrung führen können. Allenfalls dann, wenn von
vornherein und offenkundig eine Forderung, die klageweise geltend gemacht wird, nicht besteht oder gegen den
Schuldner, gegen den sie verfolgt wird, nicht durchgesetzt werden kann (etwa weil dieser selbst insolvent ist), kann
ein Aktivprozess ausnahmsweise unzulässig sein. Ein derartiger Ausnahmefall ist vorliegend aber nicht
anzunehmen.
b) Die von den Beklagten vertretene Auffassung würde überdies zu der - ersichtlich unbilligen - Konsequenz führen,
dass Schuldner einer gänzlich masseunzulänglichen Gemeinschuldnerin keiner gerichtlichen Inanspruchnahme
ausgesetzt wären, selbst wenn sie - wie bei Gesellschaftern und Geschäftsführer häufig der Fall - diese
Unzulänglichkeit zumindest mit zu verantworten hätten. Zudem wäre - bei Forderungen, deren rechtlicher Bestand
zumindest zweifelhaft ist - zunächst die Begründetheit des Anspruchs zu prüfen, um sodann - wenn sich bei dieser
Prüfung die Unbegründetheit ergeben sollte - die Zulässigkeit der Klage zu verneinen, was offensichtlich unsinnig
wäre, weil in eine Sachprüfung erst einzutreten ist, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen.
c) Schließlich bestimmt § 208 InsO in seinem Absatz 3, dass auch nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit die
Pflicht des Verwalters zur Verwaltung und zur Verwertung der Masse fortbesteht. Diese Pflicht umfasst aber auch
die Geltendmachung solcher Forderungen, deren Durchsetzbarkeit nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Es ist
auch nicht ersichtlich, inwiefern die Anzeige die Rechtsstellung des Verwalters als Partei kraft Amtes ändern könnte,
wenn seine Verwaltungsbefugnis fortbesteht.
2. Das Verfahren des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Weder hat das Landgericht gegen die ihm obliegende
Hinweispflicht verstoßen, noch hat es seiner Entscheidung einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt.
a) Zwar ist richtig, dass das Landgericht zunächst den Parteien aufgegeben hatte, zur Werthaltigkeit der
Darlehensforderung der Beklagten zu 2 gegen die Gemeinschuldnerin ergänzend vorzutragen, um sodann in der
angefochtenen Entscheidung diesen Punkt für nicht entscheidungserheblich zu erachten. Der Senat vermag aber
nicht zu erkennen, dass hierdurch das Verfahren fehlerhaft betrieben worden wäre. Dies gilt umso mehr, als mit
diesem gerichtlichen Hinweis den Beklagten in keiner Weise die Möglichkeit genommen war, zu den weiteren
zwischen den Parteien streitigen Fragen tatsächlicher und rechtlicher Art vorzutragen. Dabei ist auch zu
berücksichtigen, dass den Beklagten aufgrund des Vortrages des Klägers klar sein musste, dass die Rechtsfragen
des „Hin und Herzahlens“ und der „Einbringung einer verdeckten Sacheinlage“ die Entscheidung des Landgerichts
maßgeblich beeinflussen konnten. Das Landgericht seinerseits war gemäß § 139 ZPO nicht gehalten, auch auf diese
- zudem von den Beklagten auch nicht übersehenen - Problemfelder hinzuweisen, weil eine derartige Hinweispflicht
nur bestanden hätte, wenn das Landgericht entweder eine von beiden Parteien übersehene rechtliche Problematik
zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hätte oder aber in einer entscheidungserheblichen Frage eine andere
Auffassung als beide Parteien vertreten hätte; diese Fallgruppen liegen hier aber nicht vor. Darauf, dass eine Partei
„zu viel“ vorgetragen habe, braucht sie nicht aufmerksam gemacht zu werden, gleichgültig, worauf dies beruht.
b) Das Landgericht hat seiner Entscheidung - entgegen der Behauptung der Beklagten - keinen unzutreffenden
Sachverhalt zugrunde gelegt. Aus den vom Senat beigezogenen Registerakten, deren Inhalt mit den Parteien im
Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausführlich erörtert worden ist, ergibt sich zweifelsfrei, dass der
Kapitalerhöhungsbeschluss am 2. Juli 1998 in einer - notariell beurkundeten - außerordentlichen
Gesellschafterversammlung gefasst worden ist, dass dabei die Erhöhungsanteile von jeweils 50.000 DM von den
beiden Beklagten zu übernehmen und zudem bis zum 30. Juli 1998 zu erbringen waren. Diese Tatsachen hat das
Landgericht daher zutreffend zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Mängel des Beschlusses oder der
Übernahmevereinbarungen sind nicht ersichtlich.
3. Es kann offen bleiben, ob - wie dies die von den Beklagten vorgelegten Kontoauszüge nahe legen - zunächst von
dem Konto der Gemeinschuldnerin 100.000 DM als Darlehensrückzahlung an die Beklagte zu 2 geflossen sind und
diese sodann den Betrag - in zwei Teilbeträgen zu jeweils 50.000 DM - als „Stammeinlage“ für sich und den
Beklagten zu 1 auf das Konto der Gemeinschuldnerin zurückgezahlt hat oder ob - worauf die vom Kläger vorgelegten
Kontoauszüge der Gemeinschuldnerin hindeuten - zunächst der aufgrund der Kapitalerhöhung von den Beklagten zu
1 und zu 2 geschuldete Betrag auf das Konto der Gemeinschuldnerin eingezahlt und umgehend auf die
Darlehensverbindlichkeit an die Beklagte zu 2 zurückgezahlt wurde. Denn in beiden Fällen stellt sich die Zahlung
nicht als wirksame Erfüllung der von den Beklagten übernommenen Bareinlagepflicht, sondern als unwirksame
Umgehung der gesetzlichen Sacheinlagevorschriften dar. Tatsächlich sind der Gesellschaft unter Verstoß gegen den
Grundsatz der realen Kapitalaufbringung keine zusätzlichen Mittel zugeflossen - was die Barkapitalerhöhung
erfordert hätte –, sondern sie ist im Ergebnis von einer Gesellschafterforderung befreit worden.
a) Zwar verbietet § 19 Abs. 5 GmbHG nach seinem Wortlaut nur die Auf oder Verrechnung der Bareinlageschuld des
Gesellschafters mit einer Gegenforderung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft aus der Überlassung von
Gegenständen. Dies stünde einer Wirksamkeit der von der Beklagten zu 2 vorgenommenen Überweisungen nicht
entgegen, weil ihre im Gegenzug getilgte Forderung nicht auf Sachüberlassung, sondern auf Darlehen beruhte, bei
der die Gegenleistung für die Überlassung der Valuta nicht deren Rückzahlung, sondern die vereinbarten Zinsen
sind, und überdies die Tilgung der beiderseitigen Forderungen nicht durch Auf oder Verrechnung, sondern durch die
Hin und Herzahlung entsprechender Geldbeträge geschehen ist. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass § 19 Abs. 5
GmbHG über seinen Wortlaut hinaus als - wenn auch in Tatbestand und Rechtsfolge unvollkommener - Ausdruck der
das Kapitalaufbringungsrecht der Körperschaften mit beschränktem Haftungsfonds beherrschenden Grundsätze der
realen Kapitalaufbringung und des aus ihm folgenden Verbots verdeckter Sacheinlagen zu verstehen ist (BGHZ 113,
335/340 f mit zahlreichen Nachweisen). Danach sind von den Gründern der Gesellschaft oder den Zeichnern einer
Kapitalerhöhung übernommene Einlageverpflichtungen unverkürzt und in der Form zu erfüllen, wie sie der
Gesellschaft zugesagt und in der Satzung oder im Kapitalerhöhungsbeschluss verlautbart sind. Dies geschieht
regelmäßig durch Einzahlung eines dem Nennwert der versprochenen Einlage entsprechenden Geldbetrages
(Bareinlage). Sollen Einlagen gemacht werden, die nicht in Geld, sondern in anderen Vermögenswerten bestehen
(Sacheinlagen), so bedarf dies der förmlichen Festsetzung im Gesellschaftsvertrag oder im
Kapitalerhöhungsbeschluss, § 5 Abs. 4 GmbHG. Diese Grundsätze liefen leer, wenn es den Gesellschaftern
gestattet wäre, ihrer Bareinlagepflicht nachträglich auch durch Leistung eines anderen Vermögenswertes anstelle
des versprochenen Geldes zu genügen.
b) Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob die Ersetzung der geschuldeten Bareinlage durch einen anderen
Gegenstand unmittelbar mit Hilfe einer Aufrechnung oder einer anderen ihr wirtschaftlich gleich kommenden Technik
herbeigeführt wird (BGH a. a. O.). Es entspricht deshalb allgemeiner Ansicht, dass der Zweck des in § 19 Abs. 5
GmbHG enthaltenen Rechtsgedankens die sinngemäße Anwendung dieser Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus
grundsätzlich auch auf solche Forderungen gebietet, die nicht im engeren Sinne Vergütungsansprüche für die
Überlassung von Vermögensgegenständen sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die betreffende Forderung zeitlich
vor der Einlagepflicht entstanden ist. Solche Forderungen können nur als Sach, nicht aber als Bareinlage
eingebracht werden. Dieser Regel unterliegen auch Darlehensforderungen, weil der durch Verlautbarung einer
Barkapitalerhöhung entstehende Eindruck der Zuführung neuen liquiden Kapitals vermieden und offen gelegt werden
soll, dass lediglich ein Umschichtungsprozess in Gestalt der Umwandlung von Fremd in Eigenkapital stattfindet
(BGH a. a. O). Außerdem soll die Vollwertigkeit der eingebrachten Forderung einer präventiven Kontrolle zugänglich
gemacht werden, weil das Registergericht u. a. zu prüfen hat, ob Sacheinlagen angemessen bewertet sind, §§ 57 a,
9 c GmbHG. Überdies hat die Bekanntmachung der Eintragung der Kapitalerhöhung die bei einer Sacheinlage
erforderlichen Festsetzungen zu enthalten oder auf sie Bezug zu nehmen, § 57 b GmbHG. Die Einhaltung dieser
Prüfungs und Publizitätserfordernisse ist überall dort unverzichtbar, wo die Einlage im wirtschaftlichen Ergebnis
durch eine andere Leistung als durch eine Barzahlung aufgebracht werden soll.
c) Vorstehende Bewertungen gelten auch für das von der Beklagten zu 2 gewählte Verfahren, unter Vermeidung
einer förmlichen Auf oder Verrechnung den als Bareinlage geschuldeten Betrag zunächst einzuzahlen und umgehend
zur Tilgung der Forderung der Einleger an diese zurückzuzahlen. Denn im wirtschaftlichen Ergebnis erhält die
Gesellschaft auch durch ein solches Hin und Herzahlen von ihrem Einleger nicht anders als bei der Aufrechnung
anstelle des im Kapitalerhöhungsbeschluss verlautbarten neuen liquiden Barkapitals lediglich ein Surrogat in Form
der Befreiung von einer Verbindlichkeit gegenüber ihrem Gesellschafter. Dabei macht es für die rechtliche Bewertung
in einem Fall wie dem vorliegenden keinen Unterschied, ob man die Unzulässigkeit eines solchen Vorgehens auf
eine Umgehung des Aufrechnungsverbots und damit, da bereits dieses Verbot seinerseits eine Umgehung der
Sacheinlagevorschriften verhindern soll, auf eine Umgehung eines Umgehungsverbotes oder unmittelbar auf das
auch in § 19 Abs. 5 GmbHG - wenn auch in unvollkommener Form - zum Ausdruck kommende Verbot verdeckter
Sacheinlagen gründet (BGH a. a. O.).
d) Aus dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Rückzahlung der Darlehensforderung einerseits und
Einzahlung der Kapitalerhöhungsbeträge andererseits sowie dem gleichfalls engen zeitlichen Zusammenhang
zwischen den vorgenannten Zahlungsvorgängen und dem Kapitalerhöhungsbeschluss folgt die - von den Beklagten
nicht widerlegte - Vermutung, dass die Beklagten von vornherein nicht die Absicht hatten, ihrer
Bareinlageverpflichtung zu genügen, sondern eine verdeckte Sacheinlage erbringen wollten. Der enge
Zusammenhang zwischen der Rückzahlung der Darlehensforderung an die Beklagte zu 2 und der Einlagezahlung an
die Gemeinschuldnerin rechtfertigt die Annahme, dass die gewählte Vorgehensweise von den Beteiligten
abgesprochen wurde und eine unmittelbare Verrechnung der beiden Ansprüche ersetzen sollte (BGHZ 125, 142/144;
132, 133/139; 135, 381/383). Diese Vermutung erstreckt sich auch darauf, dass diese Vorgehensweise bereits
anlässlich des Kapitalerhöhungsbeschlusses getroffen worden war, weil zwischen dem Kapitalerhöhungsbeschluss
und den Zahlungsvorgängen ein Zeitraum von weniger als eine Woche lag, mithin ein unmittelbarer zeitlicher
Zusammenhang zwischen dem Kapitalerhöhungsbeschluss und der (Quasi)Verrechnung gegeben ist (vgl. BGH,
NJW 2002, 3774 ff). Auf die zeitliche Reihenfolge von Einzahlung und Darlehensrückzahlung kommt es deshalb
nicht an, weil für die rechtliche Betrachtung allein der Leistungserfolg maßgeblich ist, der in beiden Fällen darin
besteht, dass die Gesellschaft als wirtschaftliches Ergebnis der als innerlich zusammen gehörig zu bewertenden und
auch so gewollten Vorgänge des Hin und Herzahlens am Ende keine Zuführung neuer Liquidität, sondern lediglich die
Befreiung von einer Gesellschafterforderung erhielt. Eine verdeckte Sacheinlage liegt sowohl dann vor, wenn erst die
Einlage eingezahlt und sodann zur Tilgung der Gesellschafterforderung zurückgezahlt wird, als auch dann, wenn in
umgekehrter Reihenfolge erst die Gesellschafterforderung getilgt und der erhaltene Betrag sodann ganz oder
teilweise als Einlage zurückgezahlt wird.
e) Schließlich ist es auch unerheblich, dass nur die Beklagte zu 2, nicht aber auch der Beklagte zu 1 von der
Gesellschaft eine Darlehensrückzahlung erhalten hat. Denn die Einlage des Beklagten zu 1 ist nicht von ihm,
sondern allein von der Beklagten zu 2, der Ehefrau des Beklagten zu 1, aufgebracht worden. Der innere
Zusammenhang zwischen der von seiner Ehefrau für ihn geleisteten Einzahlung und der sofortigen Rückzahlung
dieses Betrages an seine Ehefrau zur Erfüllung ihrer Darlehensforderung rechtfertigt es, auch in diesem Teilakt des
Hin und Herzahlens trotz Zwischenschaltung eines Familienangehörigen eines Gesellschafters einen einheitlichen,
als verdeckte Sacheinlage zu wertenden Vorgang zu sehen. Demgemäß hat auch der Beklagte zu 1 keine eigene
Bareinlage geleistet, sondern eine Sacheinlage in Gestalt der Einbringung der gegen die Gesellschaft gerichteten
Forderung seiner Ehefrau auf Darlehensrückzahlung (so auch BGHZ 113, 335/345 ff für den Fall eines Elternteils und
seines Kindes). Ob ihm die Beklagte zu 2 dafür einen Teil ihrer Forderung etwa durch Abtretung zur Verfügung
gestellt hat, oder ob sie als Dritte gemäß § 267 BGB für ihn geleistet hat, spielt keine Rolle.
4. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1; 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
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aus dienstlichen
Gründen verhindert
zu unterschreiben
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