Urteil des OLG Celle vom 06.11.2002

OLG Celle: örtliche zuständigkeit, elterliche sorge, eltern, jugendamt, zuständigkeitsstreit, haushalt, kompetenzkonflikt, datum, gerichtsbarkeit

Gericht:
OLG Celle, 17. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 17 AR 25/02
Datum:
06.11.2002
Sachgebiet:
Normen:
FGG § 36, FGG § 43 Abs 1, FGG § 64
Leitsatz:
Lebt ein minderjähriges Kind, dessen Eltern die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, im
Einvernehmen beider Eltern bei einem Elternteil, so ist dort sein Alleinwohnsitz anzunehmen. Dieser
kann nur einvernehmlich zwischen beiden Eltern geändert werden.
Volltext:
17 AR 25/02
601 F 4507/02 AG H#######
37 F 307/02 AG L#######
B e s c h l u s s
betreffend die elterliche Sorge für
K####### G####### K#######, geb. 20. Juli #######, M####### 9, ####### H#######,
ges. vertr. d. L####### H####### - Jugendamt , I####### 5, ####### H#######,
Beteiligte:
1. C####### K#######, ####### 9, ####### H#######,
Antragstellerin
Prozessbevollmächtigte zu 1:
Rechtsanwältinnen F#######B####### und R#######G#######, W#######straße 15, ####### H#######,
Geschäftszeichen: 253/02R17
2. H####### E#######, ####### 55, ####### L#######,
Antragsgegner,
3. #######H####### - Jugendamt , I####### 5, ####### H#######,
hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht
B#######, die Richterin am Oberlandesgericht M#######V####### und die Richterin am Amtsgericht H####### am
6. November 2002 beschlossen:
Örtlich zuständig ist das Amtsgericht L#######.
G r ü n d e :
Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts im Kompetenzkonflikt richtet sich – in entsprechender
Anwendung auch in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit – nach § 36 Abs. 1 Satz Nr. 6 ZPO (BGB
FamRZ 1995, 415). In dem Zuständigkeitsstreit der Amtsgerichte H####### und L####### hat das übergeordnete
Oberlandesgericht zu entscheiden, nachdem beide Gerichte sich jeweils durch Beschluss für örtlich unzuständig
erklärt haben.
Die Zuständigkeitsbestimmung folgt aus § 281 Abs.1,2 ZPO. Das Amtsgericht H####### hat als örtlich
unzuständiges Gericht das Verfahren durch Beschluss an das örtlich zuständige Gericht in L####### abgegeben.
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 621 a Abs. 1 ZPO i. V. m. §§ 64 Abs. 3, 43 Abs. 1, 36 FGG.
Maßgeblich ist der Wohnsitz des Kindes. Die Begründung und Aufhebung des Wohnsitzes ergibt sich aus den
allgemeinen Vorschriften §§ 7 ff BGB. Nach diesen Vorschriften teilt das minderjährige Kind grundsätzlich den
Wohnsitz des sorgeberechtigten Elternteils - § 11 BGB . Bei gemeinsamer Ausübung des Sorgerechtes durch beide
Eltern kann dies, bei verschiedenen Wohnsitzen der Eltern, zu einem Doppelwohnsitz des Kindes führen. Dies gilt
jedoch nicht, wenn, wie hier, die Eltern aufgrund der im Einvernehmen beider Eltern erfolgten Übersiedelung des
Kindes in den Haushalt des einen Elternteiles eine – zumindest stillschweigende – Regelung bezüglich des
Wohnsitzes des Kindes getroffen haben. Eine Änderung dieses „Alleinwohnsitzes“ des Kindes ist nur mit
Zustimmung beider sorgeberechtigten Eltern möglich. Diese Zustimmung ist nicht erteilt worden. Deshalb ist,
jedenfalls zur Zeit, der Wohnsitz des Kindes noch in L#######. Die örtliche Zuständigkeit ist damit allein für das
Amtsgericht L####### begründet. Der – sachlich richtige – Verweisungsbeschluss des Amtsgericht H####### ist für
das Amtsgericht L####### bindend - § 281 Abs. II S.3 ZPO.
B####### M#######V####### H#######