Urteil des OLG Celle vom 10.05.2000

OLG Celle: anwaltskosten, veröffentlichung, datum

Gericht:
OLG Celle, 04. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 4 W 92/00
Datum:
10.05.2000
Sachgebiet:
Normen:
WEG § 45 Abs 1 Satz 1
Leitsatz:
Zum Streitwert einer Beschwerde, die eine Instandhaltungsrücklage zum Hintergrund hat
Volltext:
Schlagwörter:
Wohnungseigentum; Beschwerde; Streitwert; Instandhaltungsrücklage
Gesetzliche Vorschriften (Hier können nur 3 Normen angegeben werden.):
§ 45 Abs. 1 Satz 1 WEG
Leitsatz (ggf. Rückseite benutzen):
Zum Streitwert einer Beschwerde, die eine Instandhaltungsrücklage zum Hintergrund hat
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Celle,
....................
Oberlandesgericht Celle
Beschluss
4 W 92/00
17 T 2369/9991 LG Hannover
71 II 342/99 AG Hannover
vom 10. Mai 2000
In der Wohnungseigentumssache
pp.
XXXXXXX
XXXXXX
gegen
XXXXX
XXXXX
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die weitere sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 14.
März 2000 gegen den Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 16. Februar 2000 durch den
Vorsitzenden Richter ##### sowie die Richter ##### und ##### am 10. Mai 2000 beschlossen:
Die weitere sofortige Beschwerde des Antragstellers wird als unzulässig verworfen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren sofortigen Beschwerde trägt der Antragsteller, der den
Antragsgegnern auch ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat.
Der Geschäftswert wird auf 6.513,40 DM festgesetzt.
Gründe
Die weitere sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 WEG unzulässig, da der Wert der
Beschwer für den Beschwerdeführer, der nicht identisch ist mit dem Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens
(BGHZ 119, 216 Bärmann/Rick/Merle, WEG, 8. Aufl. § 45, Rdnr. 27, 28), 1.500 DM nicht erreicht.
Der Antragsteller wendet sich gegen den Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 28. September
1999, in der unter TOP 10.1 folgender Beschluss gefasst wurde:
„Die anwaltlichen Rechtsverfolgungskosten der Antragsteller für das erstinstanzliche Verfahren - 71 II 352/98 -
werden diesen in Höhe von 6.513,40 DM von der kleinen Eigentümergemeinschaft ##### erstattet und der
Instandhaltungsrücklage entnommen.“
Der Antragsteller ist der Ansicht, die von Rechtsanwalt ##### vertretenen Wohnungseigentümer seien nicht
bevollmächtigt gewesen, einen den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zustehenden Anspruch allein geltend zu
machen. Es sei auch unzulässig, Anwaltskosten aus der Instandhaltungsrücklage zu entnehmen.
Nachdem das Amtsgericht den angefochtenen TOP 10.1 der Eigentümerversammlung vom 28. September 1999 für
ungültig erklärt hat, hat das Landgericht auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner den amtsrichterlichen
Beschluss abgeändert und den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete weitere sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Die
Eigentümerversammlung hat am 28. September 1999 unter TOP 10.1 beschlossen, einen Betrag von 6.513,40 DM
der Instandhaltungsrücklage zu entnehmen. Der Antragsteller ist deswegen durch diesen Beschluss nicht in voller
Höhe des Betrages von 6.513,40 DM beschwert, sondern nur anteilmäßig entsprechend seinen Miteigentumsanteilen
an der Wohnungseigentümergemeinschaft. Angesichts der Größe der Wohnungseigentümergemeinschaft, die aus 36
Miteigentümern besteht, ist davon auszugehen, dass der auf den Antragsteller entfallende anteilige Betrag den für
die Zulässigkeit der weiteren sofortigen Beschwerde erforderlichen Beschwerdewert in Höhe von 1.500 DM nicht
erreicht und sich allenfalls auf einen Betrag von ca. 200 bis 300 DM beläuft.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 ZPO. Da die weitere sofortige Beschwerde offensichtlich unzulässig war, hat
der Senat dem Antragsteller die gerichtlichen Kosten auferlegt und die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der
Antragsgegner angeordnet.
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