Urteil des OLG Celle vom 13.09.2001
OLG Celle: kündigung, handelsvertreter, mitbewerber, unterlassen, beweiswürdigung, vermietung, versicherung, gegenleistung, einwirkung, auskunft
Gericht:
OLG Celle, 13. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 13 U 46/01
Datum:
13.09.2001
Sachgebiet:
Normen:
UWG § 1
Leitsatz:
Es ist auch im Wettbewerb um die Vermietung von Datenterminals für den bargeldlosen
Zahlungsverkehr erlaubt, beim Kundengespräch auf Kündigungsmöglichkeiten hinzuweisen oder in
angemessener Form und ohne täuschende oder übermäßige Einwirkung Kündigungshilfe zu leisten.
Unlauter handelt ein Wettbewerber indes, wenn er Kunden zur außerordentlichen Kündigung von
Verträgen mit einem Mitbewerber auffordert und den Kunden dabei vorgefertigte Kündigungsschreiben
anbietet bzw. überlässt.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil 13 U 46/01 7 0 52/00 LG Lüneburg Verkündet am 13.
September 2001 #######, Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit - pp. - hat
der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgerichts
#######, des Richters am Oberlandesgericht ####### und des Richters am Landgericht ########### aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 28. August 2001 für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des
Landgerichts ####### vom 25. Januar 2001 teilweise geändert und insgesamt wie folgt gefasst: Das
Versäumnisurteil des Landgerichts ####### vom 31. August 2000 wird teilweise darin aufrecht erhalten, dass es
folgendermaßen lautet: Die Beklagte wird verurteilt, zu unterlassen, Kunden der Klägerin zu Zwecken des
Wettbewerbs zur außerordentlichen Kündigung von Verträgen mit der Klägerin aufzufordern und/oder auffordern zu
lassen und den Kunden dabei vorgefertigte Kündigungsschreiben anzubieten und/oder zu überlassen und/oder
anzubieten und/oder überlassen zu lassen. Der Beklagten wird für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gegen
das Verbot ein Ordnungsgeld bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten
angedroht. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen denjenigen Schaden zu
ersetzen, der durch die vorstehend unter 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen
wird. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin über den Umfang und die Art der unter 1. beschriebenen Handlungen
umfassend Auskunft zu erteilen, und zwar unter Nennung der Namen bzw. der Firmen und der Adressen derjenigen,
gegenüber denen die unter 1. erwähnten Handlungen begangen wurden, des Zeitpunktes der Handlungen gemäß
Ziffer 1. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung
wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Von den
Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 43 % und die Beklagte 57 % zu tragen. Das Urteil ist ohne
Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Streitwertentscheidung wird teilweise dahin geändert, dass der
Streitwert für die Berufungsinstanz 60.000 DM, für die Urteilsgebühr jedoch nur 30.000 DM beträgt. Beschwer der
Beklagten: 30.000 DM. Tatbestand Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Markt der Vermietung von
Datenterminals für die Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Am 13. April 1999 schloss die Klägerin mit
dem Zeugen ####### einen Vertrag, aufgrund dessen sie ihm für sein Einzelhandelsgeschäft ein Datenterminal
gegen ein monatliches Entgelt zur Verfügung stellte. Der Vertrag war während der vereinbarten Laufzeit von 48
Monaten nur aus wichtigem Grund kündbar. Anfang des Jahres 2000 besuchte der Zeuge #######, der als
selbständiger Handelsvertreter für die Beklagte tätig war, das Geschäft des Zeugen #######. Die Klägerin hat
behauptet: Der Handelsvertreter ######## habe versucht, ####### zur Kündigung des mit der Klägerin
geschlossenen Vertrages zu veranlassen. Auf den Einwand des #######, sein Vertrag mit der Klägerin habe eine
Laufzeit von 48 Monaten, habe er angeboten, er werde helfen, aus dem Vertrag herauszukommen, wenn #######
einen neuen Vertrag mit der Beklagten schließe; ####### werde in diesem Fall ein von einem Rechtsanwalt
vorgefertigtes Kündigungsschreiben erhalten, das er nur etwas ändern und an die Klägerin senden müsse; diese
Vorgehensweise habe bisher in mehr als 30 Fällen funktioniert. Das Landgericht hat die Beklagte auf Antrag der
Klägerin am 31. August 2000 durch Versäumnisurteil 1. verurteilt, es bei Meidung der üblichen Ordnungsmittel zu
unterlassen, a) Kunden der Klägerin zu Zwecken des Wettbewerbs zur Kündigung von Verträgen mit der Klägerin
aufzufordern, und/oder b) Kunden der Klägerin zu Zwecken des Wettbewerbs vorgefertigte Schreiben zur Kündigung
von Verträgen mit der Klägerin anzubieten und/oder zu überlassen, 2. festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,
der Klägerin allen denjenigen Schaden zu erstatten, der durch die vorstehend unter 1. bezeichneten Handlungen
entstanden ist und künftig noch entstehen wird, 3. die Beklagte verurteilt, der Klägerin über den Umfang und die Art
der unter 1. beschriebenen Handlungen umfassend Auskunft zu erteilen, und zwar unter Nennung der Namen bzw.
der Firmen und der Adressen derjenigen, gegenüber denen die unter 1. erwähnten Handlungen begangen wurden, des
Zeitpunktes der Handlungen gemäß Ziffer 1. Gegen dieses, ihr am 5. September 2000 zugestellte Versäumnisurteil
hat die Beklagte am 15. September 2000 Einspruch eingelegt. Sie hat eingewandt: Der Handelsvertreter #######
habe dem Zeugen ####### zu keiner Zeit angera- ten, den Vertrag mit der Klägerin zu kündigen. ####### habe
vielmehr auf Hinweis des Zeugen #######, dass er durch einen Vertrag an die Klägerin gebunden sei, erklärt, es sei
allein seine, #######, Sache, wie er sich entscheiden wolle. Die Klägerin hat beantragt, das Versäumnisurteil mit der
Maßgabe aufrecht zu erhalten, dass Ziffer 1 des Tenors folgendermaßen abgeändert wird: Die Beklagte wird
verurteilt, es bei Meidung der üblichen Ordnungsmittel zu unterlassen, a) Kunden der Klägerin zu Zwecken des
Wettbewerbs zur Kündigung von Verträgen mit der Klägerin aufzufordern und/oder auffordern zu lassen, und/oder b)
Kunden der Klägerin zu Zwecken des Wettbewerbs vorgefertigte Schreiben zur Kündigung von Verträgen mit der
Klägerin anzubieten und/oder zu überlassen und/oder anzubieten und/oder überlassen zu lassen. Die Beklagte hat
beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat Beweis durch
Vernehmung der Zeugen ####### und ####### erhoben, und das Versäumnisurteil nach Maßgabe des Klageantrags
aufrecht erhalten. Zur Begründung hat es ausgeführt: Es sei bewiesen, dass der Handelsvertreter ####### versucht
habe, den Zeugen ####### zu einer unberechtigten fristlosen Kündigung des mit der Klägerin bestehenden Vertrags
zu bewegen, und dass er ihm zu diesem Zweck anwaltliche Hilfe versprochen habe. Diesen Sachverhalt habe der
Zeuge ####### bei seiner Vernehmung angegeben. Zwar habe der Zeuge ####### in Abrede gestellt, versucht zu
haben, ####### zu einer unberechtigten Kündigung zu überreden. Seine Aussage habe aber nur geringen
Beweiswert, denn er habe am Ausgang des Rechtsstreits ein erhebliches Interesse. Das Verleiten eines Dritten zum
Vertragsbruch, um daraus Wettbewerbsvorteile zu ziehen, stelle einen nach § 1 UWG wettbewerbswidriges Verhalten
dar. Die Klägerin sei berechtigt, die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Sie sei auch zum
Schadensersatz verpflichtet. Die Beklagte verfolgt mit der Berufung ihren erstinstanzlichen Antrag weiter. Sie macht
geltend: Die Beklagte könne den Einwand der ‘unclean hands’ erheben, weil die Klägerin bei Abschluss ihrer
Verträge selbst wettbewerbswidrig gehandelt habe. Die Klägerin lasse durch ihre Außendienstmitarbeiter den Kunden
vortäuschen, sie müssten bei einem Vertragsabschluss als ‘Referenzkunden’ anstatt wesentlich normaler Preise nur
einen ‘Unkostenbeitrag’ von 3,50 DM pro Tag sowie ermäßigte Installationskosten bezahlen. Tatsächlich handele es
sich bei dem ‘Unkostenbeitrag’ von 3,50 DM pro Tag um den Preis der Klägerin, welcher noch weit über den Preisen
anderer Anbieter liege. Auf diese Weise bringe die Klägerin systematisch Kunden dazu, Datenterminal-Verträge mit
ihr abzuschließen. Sie gehe bei jedem Kunden so vor. Daraus folge, dass die von der Klägerin abgeschlossenen
Verträge nach § 123 BGB anfechtbar seien. Der Beklagten könne nicht versagt sein auf die Kündbarkeit der Verträge
hinzuweisen. Im Übrigen werde die Beweiswürdigung des Landgerichts beanstandet. Es sei nicht ersichtlich, aus
welchem Grund der Zeuge ####### am Ausgang des Rechtsstreits ein erhebliches Interesse haben solle. Ihm drohe
als freier Handelsvertreter weder eine Kündigung noch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
Bezüglich der Aussage des Zeugen ####### sei zu berücksichtigen, dass in einem Parallelverfahren eine von der
Klägerin benannte Zeugin eingeräumt habe, die Klägerin habe ihr als Gegenleistung für die eidesstattliche
Versicherung den Erlass von Nutzungsgebühren für ihr Datenterminal in Aussicht gestellt. Es müsse davon
ausgegangen werden, dass dem Zeugen ####### entsprechende Zusagen gemacht worden seien. Der
Feststellungsantrag und der Auskunftsantrag hätten schon deshalb abgewiesen werden müssen, weil die Beklagte
für das Verhalten des Handelsvertreters ####### nur gemäß § 831 BGB einzustehen habe, und weil sie kein
Organisations- oder Auswahlverschulden treffe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird
auf das erstinstanzliche Urteil und auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Akten LG #######
waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Die Berufung ist teilweise dahin begründet,
dass die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung entsprechend dem von der Klägerin zuletzt noch gestellten
Antrag einzuschränken ist. Im Übrigen hat die Berufung keinen Erfolg. I. Unterlassungsanspruch Der in der
zweitinstanzlichen mündlichen Verhandlung noch geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht der Klägerin zu.
Das Verhalten des Handelsvertreters ####### war wettbewerbswidrig im Sinne von § 1 UWG. Das Ausspannen von
Kunden gehört zum Wesen des Wettbewerbs, auch wenn es zielbewusst und systematisch geschieht. Das Werben
um den Kunden ist auch dann zulässig, wenn dieser noch vertraglich an den Mitbewerber gebunden ist.
Wettbewerbswidrig wird das Ausspannen erst durch Hinzutreten besonderer Umstände (Baumbach/Hefermehl, 22.
Aufl., § 1 UWG Rdnr. 597). Es ist auch erlaubt, im Kundengespräch auf Kündigungsmöglichkeiten hinzuweisen oder
in angemessener Form und ohne täuschende oder übermäßige Einwirkung Kündigungshilfe zu leisten
(Brandner/Bergmann in: UWG Großkomm., § 1 UWG A Rdr.225). Unlauter handelt ein Unternehmer im Wettbewerb
um die Vermietung von Datenterminals indes, wenn er Kunden zur außerordentlichen Kündigung von Verträgen mit
einem Mitbewerber auffordert und den Kunden dabei vorgefertigte Kündigungsschreiben anbietet bzw. überlässt.
Eine solche Unterstützung geht über eine zulässige Kündigungshilfe unabhängig davon hinaus, ob eine Möglichkeit
zur außerordentlichen Kündigung tatsächlich besteht (für den Wettbewerb um Zeitschriftenabonnements: OLG
Nürnberg, NJW-RR 1991, 233; OLG München WRP 1994, 54). Das Landgericht hat die Aussage des Zeugen
####### als glaubhaft angesehen, dass der Handelsvertreter ####### versuchte, ihn zur fristlosen Kündigung des
Vertragsverhältnisses mit der Klägerin zu bewegen und auf seinen Einwand, er könne keinen anderen
Vertragspartner wählen, weil er für vier Jahre an die Klägerin gebunden sei, erklärte, dies sei kein Problem, er, der
Handelsvertreter #######, werde ihm das Kündigungsschreiben eines Rechtsanwalts schicken, das er nur
abzuschreiben und an die Klägerin zu senden brauche. Der Senat tritt der Beweiswürdigung des Landgerichts bei.
Die von der Berufung geltend gemachten Einwände gegen die Beweiswürdigung greifen nicht durch. Dass der Zeuge
####### ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben kann, liegt auf der Hand. Als
Vertriebsmitarbeiter der Beklagten (Visitenkarte Bl. 10 d.A.) und als derjenige, der die wettbewerbswidrige Handlung
vornahm, steht der Zeuge im Lager der Beklagten. Soweit die Beklagte im Hinblick auf die Aussage des Zeugen
####### behauptet, dass die Klägerin dem Zeugen, ähnlich wie einer Zeugin im Parallelverfahren, für die
eidesstattliche Versicherung den Erlass von Nutzungsgebühren in Aussicht gestellt oder eine ähnliche materielle
Gegenleistung versprochen habe, kann das als wahr unterstellt werden. Denn es liegen keine hinreichenden
Anhaltspunkte dafür vor, dass ein solches Angebot den Zeugen ####### veranlasst haben könnte, im Interesse der
Klägerin falsch auszusagen. Der Einwand der ‘unclean hands’ greift nicht durch. Der Einwand des
Rechtsmissbrauchs wegen ‘unclean hands’ des Angreifers kann allenfalls dann mit Aussicht auf Erfolg erhoben
werden, wenn die angegriffene Handlung ausschließlich Interessen des angreifenden Wettbewerbspartners selbst,
nicht auch die Dritter, berührt und außerdem zu dessen wettbewerbswidrigem Verhalten in einem so engen
Verhältnis wechselseitiger Abhängigkeit steht, dass der Angreifer sich mit seinem Vorgehen gegen den
Wettbewerbspartner in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen würde (Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche
Ansprüche,7. Aufl., Kapitel 19 Rdnr. 7). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das aus § 1 UWG folgende
Verbot sittenwidrigen Abwerbens schützt nicht nur die einzelnen Mitbewerber sondern auch die sonstigen
Marktbeteiligten und die Allgemeinheit. Darüber hinaus fehlt es an dem notwendigen engen Zusammenhang
zwischen dem wettbewerbswidrigen Handeln der Beklagten (Ausspannen von Kunden durch unerlaubte
Kündigungshilfe) und dem behaupteten eigenen wettbewerbswidrigen Handeln der Klägerin (Herbeiführung von
Vertragsabschlüssen durch Vortäuschen besonders günstiger Bedingungen). Ein Zusammenhang liegt allenfalls
insoweit vor, als das behauptete wettbewerbswidrige Vorgehen der Klägerin bei den Vertragsabschlüssen Anlass für
die Beklagte war, ihrerseits zu anders gearteten wettbewerbswidrigen Mitteln - unerlaubte Kündigungshilfe - zu
greifen. Der vom Handelsvertreter ####### begangene Wettbewerbsverstoss führt gemäß § 13 Abs. 4 UWG zu
einem Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte. II. Feststellungs- und Auskunftsanspruch Der
Klägerin steht auch der geltend gemachte Feststellungs- und Auskunftsanspruch zu. Der Gewerbetreibende haftet
für widerrechtliche Schadenszufügungen seiner Handelsvertreter nach § 831 BGB, jedoch mit Entlastungsmöglicheit.
An seine Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und Leitung des Verrichtungsgehilfen sind besonders strenge
Anforderungen zu stellen (Baumbach/Hefermehl, Einleitung UWG Rdnr. 396). Im Streitfall hat die Beklagte den
Entlastungsbeweis nicht erbracht. Der pauschale Vortrag reicht nicht aus, sie, die Beklagte, habe den Zeugen
####### wie andere Handelsvertreter sorgfältig ausgesucht sowie ihn ordnungsgemäß geschult und eingewiesen,
dem Zeugen sei bekannt gewesen, dass er Kunden nicht veranlassen dürfe, gegenüber Konkurrenten
vertragsbrüchig zu werden und Verträge zu kündigen. Die vom Zeugen ####### glaubhaft bekundete Äußerung des
Handelsvertreters ####### beim Verkaufsgespräch deutet darauf hin, dass die Vertriebsmitarbeiter der Beklagten
nicht nur im Einzelfall Kündigungshilfe durch Aushändigung von Kündigungsschreiben leisteten. Es kann nicht
festgestellt werden, dass die Beklagte dem Handeln ihrer Handelsvertreter, Kunden mit unerlaubter Kündigungshilfe
abzuwerben, konsequent entgegen wirkte. Dagegen spricht, dass in der Vertriebsorganisation der Beklagten zu
einem späteren Zeitpunkt Mitarbeiter aufgefordert wurden, ‘aggressiv’ an die Kunden der Klägerin heranzugehen, und
dass den Mitarbeitern das Muster einer Kündigung der zwischen den Kunden und der Klägerin geschlossenen
Verträge beigefügt waren (Schreiben des Regionalleiters Uhrig vom 6. April 2001, Bl. 185 d.A.). III. Die
Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Bei der Festsetzung des Streitwerts für die
Urteilsgebühr im Berufungsverfahren und bei der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, dass die Änderung
des Klageantrages in der mündlichen Verhandlung vom 28. August 2001 als teilweise Klagerücknahme anzusehen
ist. Der zuletzt gestellte Antrag bleibt hinter dem ursprünglichen Antrag, mit dem der Beklagten u.a. ohne jede
Einschränkung jede Aufforderung zur Kündigung von Verträgen mit der Klägerin untersagt werden sollte, weit zurück.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte einen höheren Anteil zu tragen, weil die Urteilsgebühr nur
nach dem geringeren Streitwert angefallen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§
708 Nr, 10, 713, 546 ZPO: ####### ####### #######