Urteil des OLG Celle vom 08.03.2006

OLG Celle: treu und glauben, minderung, garantie, objektive unmöglichkeit, fahrzeug, nachbesserung, mangel, rückabwicklung, gewährleistung, schuldrecht

Gericht:
OLG Celle, 07. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 7 U 205/05
Datum:
08.03.2006
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 462 aF
Leitsatz:
Bei einer im Rahmen eines NeuwagenVerkaufs gegebenen langjährigen HerstellerGarantie führen das
Fehlschlagen der Nachbesserung oder die Unzumutbarkeit der Hinnahme weiterer
Nachbesserungsversuche - anders als bei der gesetzlichen oder vertraglichen Gewährleistung -
grundsätzlich nicht zum Wiederaufleben gesetzlicher Gewährleistungsansprüche in Gestalt von
Wandlung (Rücktritt nach neuem Schuldrecht) oder Minderung.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
Urteil
7 U 205/05
14 O 322/03 Landgericht Hannover Verkündet am
8. März 2006
M.,
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2006 unter
Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht K., des Richters am Oberlandesgericht K. und der
Richterin am Oberlandesgericht H. für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom
14. Juli 2005 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 %
des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschwer für den Kläger: 48.153,12 EUR.
G r ü n d e :
I.
Die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, auf die gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen
wird, sind wie folgt zu ergänzen:
Am 13. Juli 2001 tauschte die Beklagte Lenkung und Querlenkerbuchsen aus als Reaktion auf die vom Kläger
gerügten Lenkradvibrationen. Auf weitere diesbezügliche Rügen des Klägers während der Garantiezeit hin zog die
Beklagte am 18. April 2002 neue Reifen auf (wechselseitige Korrespondenz Bl. 20, 21 und 68 d. A.). außerdem hat
die Beklagte am 9. September 2003 die Räder gewuchtet (Werkstattauftrag Bl. 81 d. A.). Insgesamt gab es 8
Nachbesserungsversuche dieser Art, wobei die Beklagte aber stets den Standpunkt vertrat, Vorderachse und
Lenkrad seien mangelfrei und hätten zum Zeitpunkt des Kaufes dem technischen Standard entsprochen.
Unabhängig von den streitgegenständlichen Mängeln gab es während der Zeit der vertraglichen Gewährleistung und
der Werksgarantie noch folgende Vorfälle:
Die Frontscheibe wurde wegen Undichtigkeit ausgetauscht. Die LederBezüge der Vordersitze wurden wegen
Rissigkeit des Leders ausgetauscht. Im April 2002 blieb das Fahrzeug liegen, weil sich die Batterie entladen hatte
(ADACBericht, Bl. 82 d. A. = Anlage zu Protokoll vom 23. Februar 2006 Bl. 349 d. A.). Am 9. September 2003 wurde
der Akku für das Autotelefon erneuert, weil dieser Akku sich nicht mehr auflud (Rechnung der Beklagten Bl. 98 d. A.
i. V. m. dem Auftrag Bl. 81 d. A.). Die Ursachen für ein angebliches, weiteres Liegenbleiben während der
Garantiezeit hat der Kläger nicht spezifiziert.
Während des Rechtsstreits erster Instanz, also nach Ablauf der Garantiezeit, blieb das Fahrzeug am 27. Juli 2004
sowie am 12. September 2004 liegen (Bl. 125, 128 d. A.).
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 14. Juli 2005 abgewiesen, weil die Beweisaufnahme ergeben habe, das
erhebliche zur Wandlung oder Minderung berechtigende Mängel am streitgegenständlichen Fahrzeug nicht vorhanden
seien.
Mit seiner Berufung rügt der Beklagte den Sachverständigen als voreingenommen und unqualifiziert und das
Gutachten als widersprüchlich. Er macht mit der Berufung weiterhin folgende Mängel geltend:
Lenkradvibrationen, übermäßiger Kraftstoffverbrauch, wiederholter Fehlalarm der Alarmanlage (eingebettet in die
Behauptung, die Elektronik des Fahrzeugs sei insgesamt mangelhaft) sowie Funktionsunfähigkeit des Regensensors
der ScheibenwischerAnlage. Der Kläger verweist außerdem darauf, dass der Jaguar seit dem 4. November 2005
mehrfach liegen geblieben ist, wobei sich aus den Pannenberichten ergibt, dass jeweils die Entladung der Batterie
infolge defekter Ruhestromabschaltung ursächlich war (s. Bl. 324, 326 und 328 d. A.), als Folge dessen sei dann
auch die Alarmanlage ausgelöst worden (s. Berichte Bl. 324, 350 und 351 d. A.).
Bezüglich der defekten Ruhestromabschaltung weist der Kläger darauf hin, dass es dem B. Service M. ausweislich
des Inhalts der Rechnung vom 1. Dezember 2005 (Bl. 314 d. A.) nicht gelungen sei, den Defekt der
Ruhestromabschaltung abzustellen. Er verweist außerdem auf eine Bestätigung des JaguarVertragshändlers K.
GmbH, wonach es nicht möglich ist, in das Fahrzeug des Klägers die Vorderachse und die komplette Elektronik des
Nachfolgemodells einzubauen (Bl. 340 d. A.).
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 14. Juli 2005 verkündeten Urteils des Landgerichts Hannover die Beklagte zu verurteilen,
ihm 48.153,12 EUR nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz zu
zahlen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des Kraftfahrzeuges Jaguar (Fahrzeugtyp SType ..., FahrgestellNr. ...,
amtliches Kennzeichen ...).
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, ihm 12.000 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und verweist darauf, dass das wiederholte Liegenbleiben während des
Rechtsstreits außerhalb der Garantiezeit aufgetreten sei und das es deshalb Sache des Klägers sei, den Mangel der
Ruhestromabschaltung, sofern er überhaupt gegeben sei, gegen Entgelt beheben zu lassen.
Wegen der näheren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der vor dem
Senat gewechselten Schriftsätze und der beigefügten Urkunden Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Rückabwicklung des
Vertrages, noch einen Anspruch auf Minderung.
1. Die einjährige kaufvertragliche Gewährleistung nach den - üblichen - NeuwagenVerkaufsbedingungen der
Beklagten (Bl. 168 d. A.) für das dem Kläger am 20. Oktober 2000 gelieferte Fahrzeug war am 20. Oktober 2001
abgelaufen, vorbehaltlich einer etwaigen Hemmung nach Ziff. VII 10. dieser Neuwagenbedingungen. Der Kläger
stützt deshalb seine am 20. Oktober 2003 bei Gericht eingegangene Klage auf die 3 Jahre ab Datum der Übergabe
gültige Fahrzeuggarantie des Herstellers gemäß der Garantieerklärung und den Garantiebedingungen Bl. 103 f d. A..
Diese Garantie bezieht sich darauf, dass defekte Teile von jedem beliebigen JaguarVertragshändler kostenlos
repariert bzw. ersetzt werden (Bl. 106 d. A.). Diese FahrzeugGarantie beinhaltet also nur die - für solche Garantien
übliche - Verpflichtung der Firma Jaguar, innerhalb der Garantiezeit auftretende Mängel durch eine Vertragswerkstatt
beseitigen zu lassen (s. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Aufl. 2000, Rn. 592). Verweigert ein aus der Garantie in
Anspruch genommener Vertragshändler die Vornahme von Garantiearbeiten, ist der Anspruch aus der Garantie
unmittelbar gegen den Garantiegeber (hier Hersteller) zu richten, der dafür zu sorgen hat, dass die Nachbesserung
durch eine hierzu bereite Vertragswerkstatt durchgeführt wird. Der Klagantrag hat in solchen Fällen auf „kostenlose
Beseitigung des Mangels durch eine vom Garantiegeber zu bezeichnende Vertragswerkstatt“ zu lauten
(Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rn. 695). Darüber hinausgehende Ansprüche auf Wandlung und Minderung
können aus der Garantie nicht geltend gemacht werden. Anders als bei der gesetzlichen oder vertraglichen
Gewährleistung führt das Fehlschlagen der Nachbesserung oder die Unzumutbarkeit der Hinnahme weiterer
Nachbesserungsversuche bei der Garantie nicht zum Aufleben der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche
(Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Aufl., Rn. 592). Das liegt daran, dass die Garantie freiwillig gegeben wird und
deshalb in ihren Bedingungen nicht den Anforderungen des § 11 Nr. 10 b AGBG genügen muss (Reinking/Eggert,
Der Autokauf, 7. Aufl. 2000, Rn. 591). Für den vorliegenden, nach dem alten Schuldrecht unterliegenden Vertrag,
galt nur eine Gewährleistungsfrist von 6 Monaten, die bereits am 20. April 2001 ablief. Lediglich für den Fall
objektiver Unmöglichkeit der Fehlerbeseitigung wird bei der Herstellergarantie die Zubilligung einer Minderung
entsprechend § 634 BGB oder aber die Anpassung durch Minderung bzw. die Rückabwicklung des Vertrages wegen
Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB n. F.) erwogen (s. hierzu Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Aufl., Rn.
592 und 9. Aufl., Rn. 698). In diesem Fall ist die Klage dann - wie vorliegend geschehen - gegen den Vertragshändler
als Verkäufer zu richten.
Der Kläger muss also grundsätzlich dartun und beweisen, dass die Beseitigung der von ihm geltend gemachten und
während der Garantiezeit aufgetretenen Mängel objektiv unmöglich ist, um aus der Garantie mit Erfolg gegen den
Händler auf Minderung oder Rückabwicklung vorgehen zu können.
2. Davon ausgehend, gilt für die Einzelnen mit der Berufung noch geltend gemachten Mängel Folgendes:
a) Lenkradvibrationen:
Der Sachverständige H. hat bei den beiden von ihm durchgeführten längeren Probefahrten ein leichtes Zittern des
Lenkrades im Geschwindigkeitsbereich um 95 km/h und um 110 km/h festgestellt. Er führt das auf eine behebbare
Unwucht in den Vorderrädern zurück, vorliegend begünstigt durch die montierten Breitreifen und die Felgen der
Größe 18 Zoll. Diese Ursachenerwägungen erscheinen angesichts der wiederholten Nachbesserungsversuche
seitens der Beklagten mit Auswuchten, anderen Reifen und anderen Felgen sehr zweifelhaft. Es mag durchaus so
sein, dass die vom Sachverständigen festgestellte Komfortbeeinträchtigung auf die Vorderachse und das
Lenksystem dieser JaguarModellreihe zurückzuführen ist entsprechend der Behauptung des Klägers. Ein
Nachrüsten mit den Aggregaten des Nachfolgemodells ist nicht möglich, sodass dann objektive Unmöglichkeit der
Mangelbeseitigung anzunehmen wäre. Aber auch wenn man zugunsten des Klägers von objektiver Unmöglichkeit
ausgeht, kann er aus der Unmöglichkeit der Garantieleistung (Nachbesserung) dieses speziellen Mangels keine
Rechte auf Rückabwicklung oder Minderung gegen die Beklagte herleiten. Der Mangel ist nämlich, wie das
Landgericht zu Recht entschieden hat, unerheblich i. S. d. § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. mit der Folge, das der
Kläger wegen dieses Mangels gegenüber der Beklagten auch aus der gesetzlichen und vertraglichen
Mangelgewährleistung keine Ansprüche auf Wandlung oder Minderung gehabt hätte (§ 462 BGB a. F.), selbst wenn
wegen der zahlreichen Nachbesserungsversuchen wegen dieses Mangels die Hemmung nach Ziff. VII 10. der
Neuwagenbedingungen bis vor Klagerhebung angedauert hatten. Weitergehende Rechte als aus §§ 459, 462 BGB
lassen sich aber auch aus der Herstellergarantie nach ihrem Sinn und Zweck nicht entnehmen. Bei unerheblichen
Mängeln besteht kein Anlass, die auf Nachbesserung beschränkte, freiwillige Garantie gemäß § 242 BGB (Treu und
Glauben) für den Fall der Unmöglichkeit auf Wandlung, Rücktritt oder Minderung zu erweitern.
Der Sachverständige hat zu den Lenkradvibrationen Folgendes festgestellt:
„Bei den durchgeführten Probefahrten wurde ein leichtes Zittern des Lenkrades im Geschwindigkeitsbereich um 95
km/h und um 110 km/h festgestellt. Aus sachverständiger Sicht ist dieses geringfügige Zittern nicht erheblich und
stellt lediglich eine Komforteinschränkung dar. Das Zittern im Lenkrad, in diesem Geschwindigkeitsbereich ist nur
bemerkbar, durch leichtes Auflegen einer Hand auf den oberen Lenkradbereich. Wird das Lenkrad in der normalen
Betätigungsposition seitlich angefasst, so sind die leichten Vibrationen bzw. das Zittern des Lenkrades nicht
spürbar. Beim Überfahren des Geschwindigkeitsbereiches 95 bzw. 110 km/h, war das leichte Zittern nicht mehr
vorhanden“. Der Kläger, der bei den Probefahrten mit im Fahrzeug war, ist diesen Feststellungen des
Sachverständigen erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 24. November 2004 (Bl. 172 d. A.) dahin entgegengetreten,
dass das Vibrieren des Lenkrades, das sich auf das gesamte Fahrverhalten des Fahrzeuges übertrage, entgegen der
Ansicht des Sachverständigen nicht nur geringfügig, sondern erheblich sei.
Es handelt sich jedoch nicht um Ansichten des Sachverständigen, sondern um tatsächliche Feststellungen, ob und
wie die Vibrationen in welchen Fahrsituationen bemerkbar sind. Ein leichtes Zittern nur in bestimmten
Geschwindigkeitsbereichen, das nur dann fühlbar ist, wenn die Hände oben auf dem Lenkrad aufliegen, ist in der Tat
nach maßgeblicher Ansicht des Gerichts nur eine geringfügige Komfortbeeinträchtigung. Bei entspannter Fahrweise
auf Landstraßen in den genannten Geschwindigkeitsbereichen liegen die Hände des Fahrers normalerweise nicht
oben auf dem Lenkrad. Allerdings hat der Sachverständige kein Vibrationsmessgerät benutzt. der Einsatz eines
solchen Gerätes hätte aber allenfalls zur Ursachenklärung beigetragen. Für die Wesentlichkeit bzw. Unwesentlichkeit
der Komfortbeeinträchtigung kommt es aber auf die fühlbaren Auswirkungen an, die vom Einsatz eines
Vibrationsmessgerätes unabhängig sind.
b) Angeblich überhöhter Kraftstoffverbrauch:
Ein überhöhter Kraftstoffverbrauch wäre zwar nicht nachbesserungsfähig. Der Kläger hat jedoch eine erhebliche
Abweichung des Kraftstoffverbrauches vom Soll (für Verträge nach dem alten Schuldrecht gilt insoweit nach
Rechtsprechung und Literatur ein Toleranzwert von 10 %) nicht dargetan. Die Messmethode des Sachverständigen
entspricht nicht dem EGMessverfahren, das als Vergleichsmessung durchgeführt werden muss (Reinking/Eggert, 9.
Aufl., Rn. 249). Entscheidend ist jedoch, dass die Werksangaben zum streitgegenständlichen Fahrzeugmodell nicht
vorliegen. der Sachverständige hat darauf hingewiesen, dass die Anlage A 1 zum Gutachten (Bl. 144 d. A.) nur
JaguarFahrzeuge mit anderen Motorleistungen ausweist. Den damaligen Prospekt hat der Kläger nicht vorgelegt. Es
können deshalb keine VergleichswertAbweichungen ermittelt werden. Bei Vergleichsmessungen zum jetzigen
Zeitpunkt - das Fahrzeug ist inzwischen mehr als 5 Jahre in der Nutzung - könnte wohl auch nur mit einem noch
größeren Toleranzrahmen bewertet werden.
c) Regensensor der ScheibenwischerAnlage:
Die Berufungsbegründung greift insoweit die Qualifikation des Sachverständigen an, setzt sich aber nicht mit der
Tatsache auseinander, dass die Sensoren nur bei der Hebestellung „Intervallschaltung“ und zusätzlicher Einstellung
des Drehkopfs für die Regelung der Intervalle auf Automatik funktionieren. Es ist richtig, dass es dem
Sachverständigen bei einer Ortsbesichtigung selbst nicht gelungen ist, diese Funktion in Gang zu setzen, ohne
Einsichtnahme in die Betriebsanleitung. Sowohl der Kläger als auch zunächst der Sachverständige haben die
Funktionsweise und die Bedienung nicht verstanden. Das spricht aber nicht gegen die generelle Qualifikation des
Sachverständigen H., der senatsbekannt vom Landgericht Hannover laufend als Sachverständiger in
KfzHandelsprozessen eingesetzt wird. Bei der Vielzahl elektronischer Funktionen in der heutigen Automobiltechnik
und bei schnellem Modellwechsel kann auch von einem KfzSachverständigen, der ja mit der Überprüfung von
zahlreichen Fabrikaten und Modellen beauftragt wird, nicht verlangt werden, alle Funktionsweisen ohne
Bedienungsanleitung betätigen zu können. Der Sachverständige hat auf Seite 9 seines Hauptgutachtens (Bl. 138 d.
A.) die Funktionsweise des Regensensors beschrieben und im Ergänzungsgutachten klargestellt, dass am
Ortstermin der Regensensor nicht reagierte, weil bei dem Versuchen der Intervallbetrieb nicht eingeschaltet und nicht
zusätzlich auf Automatik gestellt war. Dass der Regensensor bei richtigem Vorgehen funktionsunfähig ist, wird auch
mit der Berufungsbegründung nicht ausdrücklich geltend gemacht. Dass die Betätigung dieser Funktion kompliziert
ist, macht die Funktion nicht mangelhaft.
d) Mängel der Alarmanlage und der Ruhestromabschaltung:
Fehlerhaftes, unkontrolliertes Auslösen der Alarmanlage war nicht Gegenstand der zahlreichen vorgerichtlichen
Mängelrügen des Klägers während der Garantiezeit, sondern ist erstmals mit der Klage geltend gemacht, ohne dass
dort bestimmte Tage oder Vorfälle genannt wurden. Letzteres geschah erst mit Schriftsätzen vom 2. August 2004
und 24. September 2004 für den 6. Juli 2004, 18. Juli 2004, 27. Juli 2004 und zweimal für den 14. September 2004,
sämtliche Vorfälle also nach Ablauf der 3jährigen Herstellergarantie. Der Sachverständige hat für den Zeitpunkt des
Ausdrucks des Fehlerprotokolls (09.09.2004) 8 Fehlfunktionen der Alarmanlage bestätigt. Dass diese Fehlfunktionen
vor Ablauf des 20. Oktober 2003 eingetreten sind, ergibt sich weder aus dem Sachvortrag des Klägers, noch aus
den Feststellungen des Sachverständigen. Im Übrigen hat der Sachverständige erklärt, die Fehler der Alarmanlage
seien erfahrungsgemäß durch Auswechseln einzelner Schlösser behebbar (und damit nicht unmöglich). Da während
der Probefahrten des Sachverständigen der Bordcomputer funktionierte (festgestellt im Zusammenhang mit der
Überprüfung des Kraftstoffverbrauchs), kann ein Gesamtmangel der Elektronik nicht vorliegen.
Spätestens aber seit dem Liegenbleiben des Fahrzeugs am 4. November 2005 ist das wiederholte, auch mit dem
jeweiligen nachfolgenden Liegenbleiben des Fahrzeugs verbundene unkontrollierte Einschalten der Alarmanlage nach
der nachvollziehbaren Darstellung des Klägers darauf zurückzuführen, dass die Ruhestromabschaltung nicht in
Ordnung ist. In den Pannenberichten seit dem 4. November 2005 ist der Defekt der Ruhestromabschaltung als
Auslöser für das Entladen der Batterie und als Auslöser für den Fehlalarm der Alarmanlage angegeben. Die defekte
Ruhestromabschaltung mag auch schon die Ursache für das Liegenbleiben am 27. Juli 2004 und 12. September
2004 gewesen sein. ein Zusammenhang zu dem Liegenbleiben am 10. April 2002 (Pannenbericht Bl. 82 d. A.,
Schreiben des Jaguar E. S. Bl. 78 d. A.) kann jedoch nicht hergestellt werden. Der Defekt an der
Ruhestromabschaltung ist erst nach Ablauf der 3jährigen Garantiezeit aufgetreten und als konkreter Mangel auch
behebbar, worauf die Beklagte hinweist. Dass sich der B.Service der Firma M. zu einer entsprechenden
Mangelbeseitigung nicht in der Lage sah, führt nicht zur objektiven Unmöglichkeit der Mangelbeseitigung. Es ist
nicht dargetan, dass auch eine JaguarVertragswerkstatt nicht in der Lage ist, diesen Mangel am Fahrzeug des
Klägers zu beseitigen. Es ist aber Sache des Klägers, nach Ablauf der Garantie auftretende Mängel auf seine
Kosten beseitigen zu lassen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10,
711, 543 ZPO.
K. K. H.