Urteil des OLG Celle vom 22.11.2001

OLG Celle: grundstück, urkunde, schlüssiges verhalten, zwangsvollstreckung, restriktive auslegung, inhaber, grundeigentum, sicherheitsleistung, regressforderung, grundbuch

Gericht:
OLG Celle, 04. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 4 U 14/01
Datum:
22.11.2001
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 780, BGB § 1157, ZPO § 794
Leitsatz:
1. Wer eine Grundschuld einredefrei erworben hat, ist Berechtigter. Einer wirksamen Übertragung der
Grundschuld auf einen Folgeerwerber steht dessen Kenntnis über das frühere Bestehen von Einreden
nicht entgegen (Beschluss des BGH NJW-RR 2001, 1097 = MDR 2001, 445). 2. Unterwirft sich der
die Grundschuld bestellende Eigentümer in der Urkunde in Höhe des Grundschuldbetrages der
Vollstreckung auch in sein persönliches Vermögen und ist dies auch bei einer Zweckerklärung, die
bezüglich der Grundschuld künftige Ansprüche umfasst, hinsichtlich der persönlichen Haftung auf
einmalige Inanspruchnahme beschränkt (BGH NJW-RR 1988, 567), so kann der Erwerber einer
einredefreien Grundschuld aus der Vollstreckungsunterwerfung nicht mehr in das persönliche
Vermögen vollstrecken, wenn die Forderung zwischenzeitlich einmal getilgt war und die Grundschuld
eine spätere Forderung sichert. 3. Wird eine Grundschuld mit Vollstreckungsunterwerfung vom
Eigentümer zugunsten seiner Kinder zur Absicherung von Investitionen bestellt, die sie auf das
Grundstück gemacht haben und überträgt später der Eigentümer das Grundstück im Wege der
vorweggenommenen Erbfolge auf sie, ist damit der Ursprungszweck in der Regel erledigt, sodass die
Vollstreckungsunterwerfung in das persönliche Vermögen damit erlischt.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil 4 U 14/01 5 O 288/00 Landgericht Stade Verkündet am 22.
November 2001 #######, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit #######,
Kläger und Berufungskläger, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ####### gegen 1. #######, 2. #######,
Beklagte und Berufungsbeklagte, Prozessbevollmächtigte zu 1, 2: Rechtsanwälte ####### hat der 4. Zivilsenat
des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter
am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Amtsgericht
####### für Recht erkannt: Auf die Berufung des Klägers wird das am 29. November 2000 verkündete Urteil des
Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade abgeändert und die Zwangsvollstreckung aus der
vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde des Notars ####### zur UR-Nr. 469/1992 vom 3. Dezember 1992 in das
persönliche Vermögen des Klägers für unzulässig erklärt. Die Beklagten werden verurteilt, die vollstreckbare
Ausfertigung der Urkunde des Notars ####### vom 3. Dezember 1992 zur UR-Nr. 469/1992 an den Kläger
herauszugeben. Dem Kläger werden die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Tostedt entstandenen
Mehrkosten auferlegt. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 16.000 DM abwenden,
wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Parteien wird gestattet,
Sicherheitsleistung auch in Form einer selbstschuldnerischen, unwiderruflichen, unbedingten und unbefristeten
Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu erbringen. Wert der Beschwer für
die Beklagten: 100.000 DM. Tatbestand Die Beklagten sind aufgrund einer Abtretungskette Inhaber einer
Grundschuld mit Vollstreckungsunterwerfung in das persönliche Vermögen, die der Kläger als damaliger
Grundeigentümer seiner Tochter und deren Ehemann, ####### und ############## - die Beklagten sind deren
Eltern bzw. Schwiegereltern - bestellt hat. Das Grundstück selbst ist inzwischen den ursprünglichen
Grundpfandgläubigern ####### und ####### ####### übertragen. Die Beklagten vollstrecken aus einer ihnen
erteilten vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde in das persönliche Vermögen des Klägers mit einem
Vollstreckungsziel von 100.000 DM. Dagegen wendet sich dieser mit der anhängigen Vollstreckungsabwehrklage. Im
Einzelnen geht es um Folgendes: Im Jahre 1992 war der Kläger Eigentümer folgender im Wohnungsgrundbuch von
####### an dem Grundstück ####### eingetragenen Miteigentumsanteile: 25/100-Miteigentumsanteil jeweils
eingetragen in Band 295 Blatt 9938 und 9939 und Band 276 Blatt 9249 und 9250 sowie 50/100-Miteigentumsanteil
eingetragen in Band 276 Blatt 9248. Durch Urkunde vom 3. Dezember 1992 - UR-Nr. 469/1992 des Notars ####### -
bestellte er zugunsten seiner Tochter ############## und deren Ehemann ############## auf das oben genannte
Grundeigentum eine Gesamtgrundschuld in Höhe von 250.000 DM (Bl. 6 d. A.). In dieser Urkunde sind unter Ziffer 2,
Ziffer 4 und Ziffer 6 u.a. folgende Regelungen getroffen: ‘ ... 2. Dingliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung Der
Eigentümer unterwirft sich wegen aller Ansprüche an Kapital, Zinsen und Nebenleistungen, welche dem Gläubiger
aus der Grundschuld zustehen, der sofortigen Zwangsvollstreckung in das mit der Grundschuld belastete
Grundeigentum, und zwar in der Weise, dass die Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer des
Grundeigentums zulässig sein soll. ... 4. Persönliche Haftung mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung Der
Erschienene, Herr ##############, #######, ####### übernimmt hiermit die persönliche Haftung für den Betrag der
Grundschuld nebst Zinsen, Nebenleistungen und Kosten und unterwirft sich gleichzeitig deswegen der sofortigen
Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Dies gilt auch schon vor der Eintragung der
Grundschuld im Grundbuch und vor deren Vollstreckung in das belastete Grundeigentum sowie für den Fall des
Erlöschens der Grundschuld im Zwangsversteigerungsverfahren hinsichtlich des Betrages (Kapital, Zinsen,
Nebenleistungen, Kosten), mit welchem der Gläubiger hierbei ausgefallen ist. Er beantragt beim Notar, dem
Gläubiger auch insoweit eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde zu erteilen. Aus der unter 1. bestellten
Grundschuld und der übernommenen persönlichen Haftung darf sich der Gläubiger nur einmal in Höhe des Betrages
der Grundschuld nebst Zinsen, Nebenleistungen und Kosten befriedigen. ... 6. Zweckerklärung Die oben bestellte
Grundschuld dient der Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Gläubigers - aus welchem
Rechtsgrund auch immer - gegen Herrn ##############, #######, #######. ... ‘ (Bl. 6 ff. GA) Mit
Abtretungserklärung vom 19. Juni 1997, UR-Nr. 243/1997 des Notars #######, traten ####### und ##############
die Gesamtgrundschuld nebst Zinsen seit dem 1. Juli 1997 und allen Nebenleistungen an Frau ############## ab
(Bl. 53 GA). Durch Abtretungserklärung vom 4. Februar 1999 zur UR-Nr. 51/1998 des Notars ####### trat Frau
############## die Gesamtgrundschuld nebst Zinsen seit dem 1. Juli 1997 und allen Nebenleistungen wiederum an
####### und ####### ####### als Gesamtgläubiger ab (Bl. 57 GA). Diese traten unter dem 16. Juli 1999 durch
Abtretungserklärung zur UR-Nr. 383/1999 des Notars ####### die Gesamtgrundschuld nebst Zinsen seit dem 1. Juli
1999 und allen Nebenleistungen an die Beklagten als Gesamtgläubiger ab (Bl. 59 GA). Durch Abtretungsvertrag vom
19. Juli 1999 traten ####### und ####### ####### ferner ihre Rechte aus dem Schuldanerkenntnis gegen
####### ####### aus der UR-Nr. 469/1992 des Notars ####### an die Beklagten ab (Bl. 61 GA). Unter dem
23. März 2000 erwirkten die Beklagten einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen der Rentenansprüche
des Klägers gegen die ####### in #######. Unter dem 17. Mai 2000 erwirkten die Beklagten gegen den Kläger einen
weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen seiner Ansprüche gegen die ####### in #######. Der
Kläger ist der Ansicht, das abstrakte Schuldanerkenntnis sei gemäß § 117 BGB nichtig. Es sei nur zum Schein
abgegeben worden. Zur Zeit der Bestellung der Grundschuld habe er sich in finanziellen Schwierigkeiten befunden
und mit der Belastung seines Grundstücks den ####### und ############## bekannten Zweck verfolgt, den Zugriff
seiner Gläubiger auf das Grundstück zu erschweren. Im Zeitpunkt der Bestellung und Eintragung der Grundschuld
hätten keine Forderungen von ####### und ####### ####### gegen ihn bestanden. Nachdem der Kläger zunächst
das Amtsgericht Tostedt angerufen hatte, hat dieses sich durch Beschluss vom 17. Juli 2000 für sachlich
unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Stade verwiesen, vor welchem der Kläger beantragt hat,
1. die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde des Notars ####### (UR-Nr. 469/1992)
vom 3. Dezember 1992 für unzulässig zu erklären, 2. die Beklagten zu verurteilen, die ihnen erteilte vollstreckbare
Ausfertigung der genannten Urkunde an den Kläger herauszugeben. Die Beklagten haben beantragt, die Klage
abzuweisen. Sie haben behauptet, das abstrakte Schuldversprechen sei nicht nur zum Schein erfolgt. Es sei
wirksam entstanden. ####### und ############## hätten erhebliche Investitionen zum Ausbau des Grundstücks
gemacht; zur Absicherung daraus resultierender Ansprüche sei die Grundschuld bestellt worden. Unter
Berücksichtigung des finanziellen Aufwandes und der Eigenleistungen sowie des Wertzuwachses des Grundstücks
des Klägers sei eine angemessene Absicherung der Verwendungen der Zeugen ####### und ####### #######
durch die Grundschuld erforderlich gewesen. Der Kläger bestreitet die von den Beklagten behaupteten Investitionen
von ####### und ############## und meint ferner, nachdem die Grundschuld nach dem notariellen Vertrag vom
17. Februar 1994 und der Auflassung sowie der Eintragung von ####### und ############## als Eigentümer des
Grundstücks im Grundbuch am 5. Juli 1994 zur Eigentümergrundschuld geworden sei, sei deren behauptete
Forderung erloschen und könne nicht wieder aufleben. Durch Urteil vom 29. November 2000 hat der Einzelrichter die
Klage abgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Kläger habe keine Umstände vorgetragen, aus denen sich
eine Nichtigkeit nach § 117 BGB ergebe. Die Beklagten dürften gegen den Kläger vollstrecken, weil die Ansprüche
aus der Grundschuld wirksam an sie abgetreten worden seien. Daneben bestehe zudem noch der Abtretungsvertrag
vom 19. Juli 1999, sodass die Beklagten Inhaber der streitbefangenen Ansprüche gegenüber dem Kläger seien.
Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am 4. Dezember 2000 zugestellt worden ist, hat dieser mit einem am
22. Dezember 2000 beim Oberlandesgericht Celle eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit
einem am 20. Februar 2001 innerhalb bewilligter Fristverlängerung eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Kläger
nimmt auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug. Er ist weiter der Ansicht, der Vollstreckungsunterwerfung in sein
persönliches Vermögen habe keine Forderung zugrunde gelegen; die behaupteten Bauarbeiten am Wohngebäude
habe er ausgeführt und finanziert (Bl. 141 GA). Der Kläger beantragt, 1. unter Abänderung des am 29. November
2000 verkündeten Urteils des Landgerichts Stade zum Az.: 5 O 288/00 die Zwangsvollstreckung aus der
vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde des Notars ####### zur UR-Nr. 469/1992 vom 3. Dezember 1992 für
unzulässig zu erklären, 2. die Beklagten zu verurteilen, die vollstreckbare Ausfertigung der genannten Urkunde an
den Kläger herauszugeben, 3. für den Fall der Anordnung einer Sicherheitsleistung dem Kläger zu gestatten,
Sicherheit in Form der Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse, Volksbank oder Spar- und
Darlehenskasse zu leisten. Die Beklagten beantragen, 1. die Berufung zurückzuweisen, 2. für den Fall einer
Maßnahme nach § 711 ZPO anzuordnen, dass die Sicherheitsleistung auch durch eine schriftliche, unbefristete,
unwiderrufliche, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank, öffentlichen
Sparkasse oder Bank, die einem anerkannten Einlagensicherungsfonds angehört, geleistet werden darf. Die
Beklagten nehmen auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug. Sie ergänzen dies indem sie vortragen, der Ausbau
habe sich auf das Grundstück ####### bezogen. Zum Ausgleich der Aufwendungen des ############## und auch
zum Ausgleich der Wertsteigerung beim Kläger sei zwischen dem Kläger und ####### und ####### #######
vereinbart worden, dass der Kläger diesen 250.000 DM schulde. Zur Sicherung dieser Forderung sei die Grundschuld
bestellt worden. Der Senat hat in der ersten mündlichen Verhandlung vom 1. Juni 2001 darauf hingewiesen, dass
der von den Beklagten behauptete ursprüngliche Sicherungszweck, nämlich Absicherung angeblicher Investitionen
auf das Grundstück, seine Erledigung dadurch gefunden haben könne, dass das Grundstück an ####### und
############## übertragen worden sei; sofern sich die Beklagten auf gutgläubigen Erwerb der Grundschuld berufen
sollten, müsse näher zu den Umständen der Abtretung an sie vorgetragen werden. Auf den darauf ergangenen
Auflagenbeschluss haben die Parteien ergänzend vorgetragen. Danach ist unstreitig, dass der Kläger sein
Grundeigentum nach Bestellung der streitigen Grundschuld zunächst an seine Ehefrau ####### ####### übertragen
hat. Diese übertrug unter dem 17. Februar 1994 durch notariellen Vertrag des Notars ####### zu UR-Nr. 74/1994 im
Wege der vorweggenommenen Erbfolge das Wohnungseigentum sowie den im Grundbuch von ####### Band 247
Blatt 8243 und den im Wohnungsgrundbuch von ####### Blatt 11323 eingetragenen Grundbesitz an ####### und
####### ####### (Bl. 103 d. A.). Hierzu gehörte auch das Wohnhaus von ####### und ##############,#######,
#######, auf welches sie die von den Beklagten behaupteten Investitionen gemacht haben sollen. Durch notariellen
Vertrag des Notars ####### vom 26. Februar 1993 zu UR-Nr. 72/1993 verkaufte der Kläger Teile des Grundbesitzes
#######, die als Altenheim genutzt wurden, an die Eheleute ####### und ############## (Bl. 168 d. A.). In § 3 d
wies der Kläger den Notar an, einen Betrag in Höhe von 200.000 DM aus dem hinterlegten Kaufpreis in Höhe von
1,8 Mio. DM an die damaligen Pächter des Altenheimes ############## und ####### #######zu zahlen. Diese
Zahlung erbrachte der Kläger jedoch nicht. Vielmehr widerrief er die entsprechende Zahlungsanweisung gegenüber
dem Notar ####### (Bl. 161 GA). Daraufhin fochten Frau ############## und Frau ####### ####### die
Grundschuldbestellungen des Klägers zugunsten von ####### und ####### ####### vom 3. Dezember 1992 sowie
die Übertragung der Miteigentumsanteile (Wohnungsgrundbuch von ####### Blatt 9249, 9250, 9938, 9939 und
11323) auf ############## nach dem Anfechtungsgesetz an. Daraufhin wurden ####### und ##############
durch Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Januar 1997, Az.: 18 U 8/96, 5 O 289/95 LG Stade, verurteilt, an
Frau ####### und Frau ####### 200.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. August 1993####### Kummer durch
Zahlung von 230.000 DM an Frau #######, welche darauf die Grundschuld an ####### und ##############zurück
abtrat. Die Beklagten stützen die vollstreckbare Forderung auch darauf, dass ####### und ####### ####### wegen
der an Frau ####### geleisteten Zahlungen eine Regressforderung gegen den Kläger hätten. Sie ihrerseits hätten
####### und ############## in erheblichem Umfang, jedenfalls in der Größenordnung des Vollstreckungsziels von
100.000 DM, Zuwendungen zum Lebensunterhalt gemacht und würden dies auch künftig tun. Zur Abgeltung und
Sicherung dieser Ansprüche sei ihnen die Grundschuld mit Vollstreckungsunterwerfung abgetreten worden. Der
Kläger bestreitet Leistungen der Beklagten an ####### und ##############. Diese hätten vielmehr ihm zugesagt,
ihn aus der Grundschuld nicht mehr in Anspruch nehmen zu wollen im Hinblick darauf, dass ihnen vom Kläger und
seiner Frau so viel zugewandt worden sei. Davon wollten diese jetzt wohl nichts mehr wissen. Die Abtretung der
Forderung an die Beklagten sei ein abgekartetes Spiel zu seinem Nachteil. Wegen des weiteren Vortrags der
Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die Berufung des
Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, und hat in der Sache auch
Erfolg. Zwar sind die Beklagten aufgrund einer lückenlosen Abtretungskette Inhaber der Grundschuld geworden.
Soweit sich der Kläger indessen in der Grundschuldurkunde wegen des Grundschuldbetrages nebst Zinsen der
Vollstreckung in sein persönliches Vermögen unterworfen hat, ist seine persönliche Haftung erloschen. Da die
Beklagten aber nicht aus der Grundschuld, sondern nur in das persönliche Vermögen des Klägers vollstrecken
wollen (und können, denn das Grundstück gehört ihm nicht mehr), ist die nach §§ 767, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO
zulässige Vollstreckungsabwehrklage begründet. 1. Zutreffend ist freilich der Ausgangspunkt des Landgerichts, dass
die Beklagten wirksam die Grundschuld erworben haben. Das ist hinsichtlich der formalen Voraussetzungen einer
lückenlosen Abtretungskette unstreitig. Zumindest die Grundschuld ist auch auf der Grundlage des Vorbringens des
Klägers am 3. Dezember 1992 wirksam bestellt worden und war nicht etwa ein nach § 117 BGB nichtiges
Scheingeschäft. Denn gerade um den von ihm beabsichtigten Zweck zu erreichen, nämlich den Zugriff seiner
Gläubiger auf das Grundstück durch vorrangige Belastungen zugunsten seiner Familienangehörigen zu erschweren,
musste der Erfolg der beurkundeten Bestellung der Grundschuld gewollt sein. Es kann in diesem Zusammenhang
dahin gestellt bleiben, ob entsprechend der Behauptung der Beklagten der Grundschuld bei ihrer Bestellung ein
wirksamer Sicherungszweck - Verwendungsersatz für Investitionen von ####### und ############## auf das
Grundstück - zugrunde gelegen hat. Denn selbst wenn man dies auf der Grundlage des Klägervorbringens verneint,
wären die Beklagten jedenfalls dadurch Inhaber der Grundschuld geworden, dass die zwischenzeitliche Inhaberin der
Grundschuld, Frau #######, diese infolge guten Glaubens einredefrei erworben hat. Die Abtretung durch #######
und ############## an sie diente der Sicherung und Befriedigung einer rechtskräftig ausgeurteilten Forderung. Hat
aber Frau ####### die Grundschuld einredefrei erworben, so ist sie Berechtigte an ihr geworden. Einer wirksamen
Übertragung der nun einredefrei gewordenen Grundschuld auf einen Folgeerwerber steht dessen Kenntnis über das
frühere Bestehen von Einwendungen und Einreden nicht entgegen (BGH NJW 2001, 1097). Selbst wenn also die
Beklagten als nahe Angehörige der an der Grundschuldbestellung beteiligten Parteien (Kläger und ####### und
##############) entsprechend der Behauptung des Klägers gewusst haben sollten, dass der
Grundschuldbestellung 1992 keine Forderung der ursprünglichen Grundpfandgläubiger zugrunde lag, haben sie die
Grundschuld einredefrei erworben. In welchem Umfang die Beklagten aus der Grundschuld in das Grundstück
vollstrecken können, betrifft indessen nicht das Verhältnis der Parteien dieses Rechtsstreits, sondern dasjenige
zwischen den Beklagten und den Grundeigentümern und letzten Zedenten der Grundschuld, ####### und
##############. Denn gegen den Kläger vollstrecken die Beklagten nicht aus der Grundschuld, sondern aus
dessen Vollstreckungsunterwerfung in das persönliche Vermögen wegen des Grundschuldbetrages. Entscheidend
für den Erfolg der Klage ist deshalb, ob die Beklagten mit der Abtretung der Grundschuld auch einen vollstreckbaren
Anspruch gegen den Kläger persönlich erworben haben. 2. Diese Frage verneint der Senat. a) Nach herrschender
Auffassung stellt die in Ziff. 4 der Grundschuldurkunde übernommene persönliche Haftung des die Grundschuld
bestellenden Grundeigentümers mit Vollstreckungsunterwerfung ein abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne von §
780 BGB gegenüber dem Grundschuldgläubiger dar. Bestellt der Schuldner zunächst eine Eigentümergrundschuld
mit Vollstreckungsunterwerfung in das persönliche Vermögen und tritt er diese alsbald an den Gläubiger der
gesicherten Forderung ab, so liegt darin regelmäßig das Angebot an den Gläubiger zur Begründung einer
selbständigen persönlichen Verpflichtung ihm gegenüber in Höhe des Grundschuldbetrages, welches dem Gläubiger
mit Aushändigung der Grundschuldbestellungsurkunde zugeht und von ihm durch schlüssiges Verhalten (§ 151 Satz
1 BGB) durch den Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung angenommen wird (BGHZ 98, 256, 259 f.;
BGH WM 1958, 1194; NJW 1991, 228, 229; Staudinger/Marburger, BGB, 13. Bearb., Stand 1997, §780, Rdnr. 31;
Zöller/Stöber, ZPO, 22. Aufl., § 794, Rdnr. 27). Gegenüber dem ersten Gläubiger wirkt die in der
Grundschuldbestellungsurkunde übernommene Vollstreckungsunterwerfung auch dann, wenn es nicht zur Eintragung
der Grundschuld kommt und damit auch nicht mehr zu rechnen ist (BGH NJW 1992, 971). Daraus folgt indessen
nicht, dass das in der Grundschuldurkunde enthaltene Schuldanerkenntnis mit Vollstreckungsunterwerfung in das
persönliche Vermögen jedem späteren berechtigten Inhaber der Grundschuld gegenüber gilt. Denn anders als bei der
Grundschuld selbst wäre ein gutgläubiger Forderungserwerb nicht möglich (z. B. OLGR Köln 2001, 308). Wie weit
das in der Bestellungsurkunde enthaltene Schuldanerkenntnis auch hinsichtlich späterer Inhaber der Grundschuld
gelten soll, ist eine Frage der Auslegung, wobei wegen der weit reichenden Wirkung der Vollstreckungsunterwerfung
in das persönliche Vermögen eben wegen des genannten Unterschieds zwischen der Verkehrsfähigkeit der
Grundschuld mit der Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs und dem grundsätzlich nicht möglichen gutgläubigen
Erwerb einer nicht bestehenden Forderung eher eine restriktive Auslegung nahe liegt. So hat der Bundesgerichtshof
entschieden, dass eine vollstreckbare Urkunde über die Bestellung einer Grundschuld, in der auch eine persönliche
Schuld in Höhe des Geldbetrages der Grundschuld anerkannt und bestimmt wird, dass Grundschuld und
Schuldanerkenntnis der Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche dienen soll, in der Regel dahin
auszulegen ist, dass der Gläubiger aus der Urkunde den angegebenen Betrag nur einmal verlangen und vollstrecken
kann, auch wenn die gesicherte Forderung höher ist (BGH NJW-RR 1988, 567; OLGZ Düsseldorf 1987, 98). Eben
eine solche Beschränkung auf eine einmalige Inanspruchnahme ist in Übereinstimmung mit der zitierten
Rechtsprechung in der hier zu beurteilenden Klausel der Grundschuldbestellungsurkunde vom 3. Dezember 1992 in
Ziff. 4 im letzten Absatz (Bl. 10 GA) ausdrücklich enthalten. Ungeachtet der Zweckbestimmung in Ziff. 6 der
Urkunde, wonach die Grundschuld der Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des
Ursprungsgläubigers (####### und ##############) dienen sollte - und weshalb der Sicherungszweck der
Grundschuld als solcher möglicherweise auch die im zweiten Rechtszug von den Beklagten behauptete
Regressforderung von ####### und ############## aus der Befriedigung der Gläubigerin des Klägers, Frau
#######, umfasst - gilt daher ein auf alle künftigen Forderungen bezogener Sicherungszweck nicht in Ansehung der
persönlichen Haftung des Klägers. Dementsprechend kann ein - auch gutgläubiger - späterer Erwerber der
Grundschuld nicht darauf vertrauen, dass ihm der die Grundschuld bestellende Eigentümer nach einer
Abtretungskette auch persönlich haftet, womöglich gar noch, wenn er, wie hier nicht mehr Eigentümer des
Grundstücks ist, denn ein späterer Erwerber einer Grundschuld mit einem auch künftige Forderungen erfassenden
Sicherungszweck bei Beschränkung der persönlichen Vollstreckungsunterwerfung für den Grundschuldbetrag auf
‘einmal’ muss damit rechnen, dass diese persönliche Haftung bereits ‘verbraucht’ sein könnte. b) Gemessen an
diesen Grundsätzen war die persönliche Haftung des Klägers für den Grundschuldbetrag von dem Zeitpunkt an
erloschen, zu dem mit seinem Willen die Ursprungsgläubiger ####### und ############## (hinsichtlich
############## im Wege der vorweggenommenen Erbfolge) selbst Eigentümer des mit der Grundschuld belasteten
Grundstücks geworden sind. Denn nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten, welches der Senat zu ihren
Gunsten entgegen dem Bestreiten des Klägers unterstellt, diente die Grundschuld nebst Vollstreckungsunterwerfung
zunächst der Absicherung von ####### und ############## wegen ihrer Investitionen auf das Grundstück, die sie
nicht ersatzlos dem Kläger als damaligem Grundeigentümer zuwenden wollten. Hierauf, nämlich die Absicherung
ihrer Verwendungen auf ein fremdes Grundstück, hat sich demgemäß auch die mit Vollstreckungsunterwerfung
ausgestattete Übernahme der persönlichen Haftung des Klägers bezogen. Dieser Sicherungszweck und die ihm
unterlegte Forderung auf Verwendungsersatz war aber erledigt, als ####### und ############## das Grundstück
übertragen worden ist, denn von nun an war der Gegenwert ihrer Verwendungen in ihr Eigentum übergegangen. Es
wäre lebensfremd - und wird auch so nicht von den Beklagten behauptet -, dass bei der Bestellung der Grundschuld
zwischen dem Kläger einerseits und andererseits ####### und ############## etwa gewollt gewesen oder auch
nur daran gedacht worden wäre, dass der Kläger wertsteigernde Investitionen auf das Grundstück aus der Zeit vor
dem 3. Dezember 1992 etwa auch für den Fall noch vergüten und sich gegenüber ####### und ##############
oder gar jedem späteren Erwerber der Grundschuld persönlich haftbar machen wollte, dass er das Grundstück an sie
überträgt. Mehr als die Übertragung des Gegenstandes, auf den Verwendungen gemacht worden sind, wird ohne
besondere Umstände der Verwender im Allgemeinen redlicherweise nicht erwarten können (§§ 157, 242 BGB). Denn
anders liefe das auf ein wirtschaftliches Ergebnis hinaus, bei dem der Kläger seiner Tochter bzw. seinem
Schwiegersohn nicht nur das den Gegenwert ihrer Verwendungen mitenthaltende Grundstück zukommen ließe,
sondern obendrein auch noch ‘doppelt gemoppelt’ Wertersatz für die Investitionen leisten müsste. Der Annahme
einer solchen - ohnehin fern liegenden - Willensrichtung steht überdies entgegen, dass in dem Übertragungsvertrag
mit ############## vom 17. Februar 1994, in dessen Folge ####### und ############## das Eigentum an dem
hier fraglichen Grundbesitz erworben haben, ausdrücklich eine Regelung für Wertersatz etwaiger Investitionen in § 6
b vereinbart ist (Bl. 116 GA): Danach sollten ####### und ############## werterhöhende Investitionen nur für den
Fall der Rückübertragung verlangen können. Das wäre schwerlich mit der Vorstellung vereinbar, dass ungeachtet
dessen die bis 1992 erbrachten Investitionen unabhängig von der Geltendmachung des ############## (und ggfs.
auch dem Kläger) in § 6 des Vertrages zustehenden Rückübertragungsanspruches vom Kläger auch dann zu
vergüten waren, solange ####### und ############## Eigentümer des Grundstücks blieben. Schon gar nicht sind
Gründe ersichtlich, weshalb ####### und ############## bei der Bestellung der Grundschuld am 3. Dezember
1992 ein dem Kläger erkennbares Interesse daran gehabt haben könnten, dass sich dieser der persönlichen Haftung
jedem späteren Grundpfandgläubiger gegenüber unterwerfen wollte, wenn die ursprünglich bestellte
Fremdgrundschuld sich in eine Eigentümergrundschuld von ####### und ############## verwandelte. Denn wenn
ein Schuldner als Eigentümer zunächst eine Eigentümergrundschuld mit Vollstreckungsunterwerfung bzgl. des
persönlichen Vermögens bestellt, und dann die Eigentümergrundschuld durch Abtretung zur Fremdgrundschuld
werden lässt, kann in der Vollstreckungsunterwerfung ungeachtet der bei Bestellung der Grundschuld hinsichtlich der
persönlichen Forderung noch bestehenden Konfusion zwischen Gläubiger- und Schuldnerstellung angenommen
werden, dass sich das Angebot eines abstrakten Schuldanerkenntnisses an den Zessionar der Grundschuld richten
soll; anders wäre ein solches Schuldanerkenntnis ja anfänglich unwirksam (Fallkonstellation z. B. bei BGH NJW
1991, 228, 229). Dass dagegen der Besteller einer Fremdgrundschuld sein Angebot eines abstrakten
Schuldanerkenntnisses gegenüber dem Grundschuldgläubiger etwa auch mit der Maßgabe abgeben will, dass es
ungeachtet einer zwischenzeitlichen Verwandlung der Grundschuld in eine Eigentümergrundschuld des
Grundpfandgläubigers im Falle einer weiteren Zession wieder aufleben sollte, wird bei einer ausdrücklichen
Beschränkung der persönlichen Haftung auf ‘nur einmal’ nicht angenommen werden können. Nach alledem war das
Schuldanerkenntnis des Klägers hinsichtlich seiner persönlichen Haftung in Höhe des Grundschuldbetrages
erloschen, nachdem ####### und ####### ####### Eigentümer des belasteten Grundstücks geworden sind und die
Grundschuld sich zur Eigentümergrundschuld gewandelt hat. Selbst wenn also ####### und ############## nach
1994 eine Regressforderung gegen den Kläger im Zusammenhang mit ihren Leistungen an Frau #######, einer
Gläubigerin des Klägers, erworben haben sollten, würde dafür die einmal erledigte persönliche Haftungsklausel mit
Vollstreckungsunterwerfung aus Ziff. 4 der Grundschuldbestellungsurkunde nicht mehr gelten. c) Nur vorsorglich
weist der Senat darauf hin, dass sich daran im Ergebnis nichts ändern würde, wenn entgegen der Behauptung der
Beklagten der Bestellung der Grundschuld am 3. Dezember 1992 keine Forderung zugrunde gelegen hätte. Nähme
man an, dass sich die Beklagten diese Behauptung des Klägers hilfsweise zu eigen gemacht hätten, läge die
Annahme fern, dass der Kläger bei der Bestellung einer nur zur Schädigung seiner Gläubiger dienenden Grundschuld
bereit gewesen wäre und ####### und ############## dies erwartet hätten, sich zur persönlichen Haftung
gegenüber späteren Erwerbern der Grundschuld zu verpflichten. Anders als bei der Bestellung der Grundschuld
selbst, deren Wirksamkeit zur Erreichung des Zwecks, nämlich den Zugriff von Gläubigern auf das Grundstück zu
erschweren, gerade gewollt sein musste und die deshalb nicht nach § 117 BGB als Scheingeschäft nichtig wäre,
könnte in solcher Fallkonstellation nicht angenommen werden, dass der Kläger eine persönliche Haftungsübernahme
gegenüber Gläubigern von ####### und ####### #######, an die diese die Grundschuld abtreten würden, ernsthaft
gewollt hätte. Eine Unterwerfung der Vollstreckung in das persönliche Vermögen wegen einer tatsächlich nicht
existierenden Forderung hätten dann auch ####### und ############## von vornherein als nicht ernsthaft gewollte
Erklärung des Klägers erkannt, die in der notariellen Urkunde nur zur Wahrung des äußeren Anstrichs einer ‘seriösen’
Grundschuldbestellung aufgenommen worden und die in der Tat nach § 117 BGB nichtig wäre. d) Dass etwa bei der
Bestellung der Grundschuld zwischen dem Kläger und ####### und ############## als Sicherungszweck
insbesondere auch hinsichtlich der persönlichen Haftungsunterwerfung die später eingetretene Entwicklung bedacht
worden wäre, dass zwar ####### und ############## das Grundstück übertragen werden würde und sich damit
eigentlich der ursprüngliche Sicherungszweck (Investitionen von ####### und ############## entsprechend der
Behauptung der Beklagten) erledigt hätte, ####### und ############## aber zur Abwendung des Zugriffs von
Gläubigern des Klägers (hier Frau #######) auf - nach Anfechtung - haftendes übertragenes Vermögen zu Zahlungen
herangezogen werden könnten, ist nicht ersichtlich und wird so auch von den Beklagten nicht behauptet. Es wäre
auch lebensfremd anzunehmen, dass der Kläger sich bei der Bestellung der Grundschuld am 3. Dezember 1992 für
diesen Fall der persönlichen Haftung hätte unterwerfen wollen. Denn seinerzeit war ja auch aus Sicht von #######
und ############## nicht zu erwarten, dass ihnen das Grundstück übertragen werden würde und sie haben einen
damit zusammen hängenden Sicherungszweck auch nicht annehmen können. e) Nach alledem können die
Beklagten aus der Urkunde nicht gegen den Kläger vollstrecken, sodass der Klagantrag auf Erklärung der
Zwangsvollstreckung als unzulässig begründet ist. 3. Der Kläger hat gemäß § 371 BGB analog auch einen Anspruch
auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels, weil die Zwangsvollstreckung aufgrund der
Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO für unzulässig erklärt worden ist (vgl. BGHZ 127, 146). 4. Die
Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Festsetzung des
Beschwerdewertes beruht auf § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO. ####### ####### #######