Urteil des OLG Celle vom 11.10.2001

OLG Celle: pflichtteil, stiefmutter, ausschlagung der erbschaft, ungerechtfertigte bereicherung, vermächtnis, testament, nachlass, erbe, verschulden, vollstreckung

Gericht:
OLG Celle, 22. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 22 U 68/98
Datum:
11.10.2001
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 2219
Leitsatz:
Schuldet der Erbe den Pflichtteil, aber nicht das (Nach-)Vermächtnis, kann der schon geleistete
Pflichtteil nicht auf das später angefallene Nachver-mächtnis angerechnet werden, das
Pflichtteilsbegehren indessen als Aus-schlagung des Nachvermächtnisses auszulegen sein.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil 22 U 68/98 Verkündet am 12 O 103/97 LG Hannover 11.
Oktober 2001 #######, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit pp.
Streithelferin: ####### geb. ####### , verstorben am 9. Januar 1999, zuletzt wohnhaft ge-wesen ####### , #######
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ####### und ####### in ####### - hat der 22. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### sowie die Richter am
Oberlandesgericht ####### und ####### auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 2001 für Recht erkannt: Die
Berufung der Klägerin gegen das am 22. Dezember 1997 verkündete Ur-teil der 12. Zivilkammer des Landge-richts
Hannover wird - unter Abweisung der erweiterten Klage - zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des
Berufungs- und des Re-visionsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000 DM abwenden, wenn nicht der Be-klagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Beide Parteien dürfen die Sicherheit durch unbedingte, unbefristete und
selbst-schuldnerische Bürgschaft einer Bank, die einem anerkannten Einlagensiche-rungsfonds angehört, oder einer
öffentlichen Sparkasse leisten. Beschwer: 1.050.000 DM. Tatbestand Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen
schuldhafter Verletzung seines Amtes als Testamentsvollstrecker in Anspruch. Sie und ihr Bruder ####### sind die
Kinder aus erster Ehe des am 20. September 1979 verstorbenen Dr. h. c. #######, der in zweiter Ehe mit der am 9.
Januar 1999 verstorbenen ####### geb. ####### verheiratet war. In dem Testament vom 14. August 1978, das der
Beklagte beurkundete, setzte der Erblasser die Kläge-rin und deren Bruder als Erben ein, belastete sie beide
indessen mit mehreren Ver-mächt-nis-sen. Sein hälftiges Erbbaurecht an dem Grundstück ####### in #######
vermachte er seiner zweiten Ehefrau bis zu deren Tode, von da an der Kläge-rin. Er gestattete seiner zweiten
Ehefrau die Veräußerung, wenn „angezeigt oder not-wendig“, und wies die - durch Testament vom 2. August 1979
ernannten - Testa-ments-vollstrecker an, nämlich den Beklagten, den Konsul ####### -von ####### und den
Prokuristen ####### , von denen der Beklagte allein übrig blieb, den Veräu-ße--rungs-erlös in festverzinslichen
Wertpapieren anzule-gen, deren Zinsen seine - des Erblassers - zweite Ehefrau und die Papiere selbst nach deren
Tode die Klägerin er-hal-ten sollte. Die Klägerin bekam den Anteil des Erblassers an dem Hausgrundstück in
####### vermacht, ihre Stief-mutter, die zweite Ehefrau des Erblas-sers, den lebens-langen Nießbrauch an diesem,
diesen danach zu je einem Drittel die Kinder aus ers-ter Ehe der Klägerin einerseits und die alleinigen Kinder seiner -
des Erblassers - zwei-ten Ehefrau andererseits. Am 13. Dezember 1979 schlug die Klägerin „die Erbschaft als
Testamentserbe“ aus. Mit Schreiben vom 21. Dezember 1979 teilte sie dem Beklagten mit, dass sie „nach
Ausschlagen (ihrer) Erbschaft die Pflichtteils- sowie Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend mache in Bezug auf
den Nachlass (ihres) Vaters“. Am selben Tage schrieb sie dem Testamentsvollstrecker #######, ihre Stiefmutter sei
mit der Ausschlagung der Erbschaft durch sie - die Klägerin - einverstanden, insbesondere wegen der auch für sie -
die Stiefmutter - „unangenehmen Hintereinander-Schaltung (ihrer) beider An-sprüche im Testament ... sie habe volles
Verständnis für das Aus-schei--den zu-mindest einer der beteiligten Personen ... (ihr - der Klägerin sei) klar, dass
(sie) dabei einen Teil der (ihr) zustehenden materiellen Werte aufgebe...“ Mit Schreiben vom 8. Januar 1980 belehrte
der Beklagte die Stiefmutter der Klägerin, dass diese infolge der Ausschlagung nicht mehr
Nachvermächtnisnehmerin des hälf-ti-gen Erbbaurechts sei und sie - die Stiefmutter - daher über das hälftige
Erbbau-recht nach Belieben ver-fügen könne. Mit Anwaltsschreiben vom 15. April 1980 an ih-ren Bruder, den verblie-
benen Erben, und die drei Testamentsvollstrecker forderte die Klägerin den Pflichtteil in Höhe von 1.714.100 DM und
legte der Berechnung ihrer For-derung das hälftige Erbbaurecht mit dem Mindestwert von 325.000 DM zugrunde.
Letztlich erhielt die Klägerin auf ihren Pflichtteil 1.209.238 DM, wobei das hälftige Erb--bau-recht ohne Abzug vom
Pflichtteil mit 469.560 DM in dessen Berechnung ein-floss. Am 25. Juni 1990 veräußerte die Stiefmutter der Klägerin
das hälftige Erbbaurecht für 1.050.000 DM, die sie vereinnahmte bis auf 114.080 DM, welche der Ablösung von
Grundpfandrechten dienten, die von der Stiefmutter der Klägerin aufgenommene Darlehen gesichert hatten. - Im
Schreiben vom 10. Februar 1994 an die Klägerin wie deren Stiefmutter vertrat der Beklagte die Ansicht, die
Ausschlagung habe das Nach-vermächtnis nicht erfasst; die Folgen daraus regelten beide am besten ohne ihn im
gegenseitigen Einvernehmen. Die Klägerin hat Feststellung begehrt, dass der Beklagte ihr den möglichen Schaden
aus seinem Unterlassen, für die Anlage des Verkaufserlöses in festverzinslichen Wert--pa-pieren zu sorgen, zu
ersetzen hat . - Der Beklagte hat Abweisung der Klage erstrebt. Die Parteien haben entgegengesetzte Ansichten
vertreten, ob die Klägerin außer der Erbschaft auch das Nachvermächtnis ausgeschlagen habe und ob der Pflichtteil
auf das Nachvermächtnis anzurechnen sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im
Kern ausge-führt, die Klägerin habe auch das Nachvermächtnis ausgeschlagen, unter anderem stillschweigend durch
Entgegennahme des vollen Pflichtteils; außerdem sei ein mög-licher Schaden nicht zu erkennen, weil die Klägerin
noch immer - sowohl von ihrer Stiefmutter als auch dem Beklagten - die Anlage des Verkaufserlöses in Wertpapie-
ren verlangen könne. Gegen dieses Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe zur näheren
Sachdarstellung Bezug genommen wird, wendet die Klägerin sich mit der Berufung und beantragt - in Hinblick auf
den zwischenzeitlichen Anfall des Nachvermächtnis-ses, das angefochtene Urteil abzuändern und 1. den Beklagten
zu verurteilen, ihr 1.050.000 DM nebst 4 % Zinsen p. a. seit dem 2. Februar 1999 zu zahlen, hilfsweise, 2.
Feststellung sinngemäß wie in erster Instanz. Der Beklagte stellt den Antrag, die Berufung zurückzuweisen. Er
verteidigt das angefochtene Urteil. Der Senat hat die Berufung zurückgewiesen. Er hat zugunsten der Klägerin unter-
stellt, dass der Beklagte das Nachvermächtnis von vornherein nicht für ausgeschla-gen hätte halten dürfen, und
weiter ausgeführt, jedenfalls treffe den Beklagten kein Verschulden an einem - im Übrigen nicht feststellbaren -
Schaden, weil er habe an-nehmen dürfen, dass die rechtlich gebotene Anrechnung des Pflichtteils auf das
Nachvermächtnis zu keinem weiteren Anspruch der Klägerin mehr führen werde. Auf die Revision der Klägerin hat
der Bundesgerichtshof dieses Urteil aufgehoben und die Sache zu weiterer Verhandlung und erneuter Entscheidung
zurückverwie-sen. Als tragende Gründe hat er angeführt, mit der Anrechnung des Pflichtteils auf das
Nachvermächtnis habe der Beklagte nicht kalkulieren dürfen, weil diese wegen Verschiedenheit der Schuldner (der
Erbe als derjenige des Pflichtteils, die Erben der Vorvermächtnisnehmerin als diejenigen des Nachvermächtnisses)
nicht möglich sei; der Schaden der Klägerin folge allein daraus, dass die Gegenstände des Nachver-mächt-nis-ses
bei dessen Anfall und bis jetzt nicht im Vermögen der Erben der Vorver-mächt-nis-neh-merin vorhanden seien; der
mögliche (Schadensersatz-)Anspruch ge-gen diese beeinflusse den Schaden nicht, sondern führe allenfalls dazu,
dass der Beklagte nur gegen Abtretung dieses möglichen Anspruchs der Klägerin gegen die Erben der
Vorvermächtnisnehmerin zum Schadensersatz verpflichtet sei. Entscheidungsgründe Die Berufung ist unbegründet.
I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aus des--sen Tätigkeit als
Testamentsvollstrecker über den Nachlass ihres am 20. September 1979 verstorbenen Vaters Dr. #######(§ 2219
Abs. 1 Fall 2 BGB). 1. Der Beklagte hat seine Pflichten ihr gegenüber als Nachvermächtnisneh-me-rin des hälftigen
Erbbaurechts an dem Grundstück ####### in #######, das der Erblasser innehatte, aufgrund von § 3 Nr. 3 dessen
Testamentes vom 14. August 1978 nicht verletzt. Die Pflichtverletzung lässt sich weder darin finden, dass der
Beklagte der Vor-vermächtnisnehmerin #######, der zweiten Ehe-frau des Erblassers und Stief-mutter der Klägerin,
mit Schreiben vom 8. Januar 1980 (Anlage B 1 zum Schrift-satz vom 20. Oktober 1997 - Bd. I d. A. Bl. 82 - 84)
erklärt hat, die Klägerin habe die Erb-schaft ausgeschlagen, sodass sie - die Vorvermächt-nisnehmerin - über ihren
An-teil an dem Erbbaurecht „nach Belieben verfügen könne“, noch darin, dass er die ihm testamentarisch
übertragene Aufgabe, den Erlös aus dem Verkauf des Anteils, den die Vorvermächtnisnehmerin aufgrund notariellen
Ver-trages vom 25. Juni 1990 vor-nahm, in festverzinslichen Wertpapieren anzulegen, nicht erfüllt hat. Schon vor
dem erstgenannten Zeitpunkt, seit dem Beklagten das Schreiben der Klägerin vom 21. De-zember 1979 (Anlage B 2
wie vor - Bd. I d. A. Bl. 85) zugegangen war, galt das Nachvermächtnis als der Klägerin nicht angefallen, ihre
Stiefmutter als von vorn-herein alleinige Vermächtnisnehmerin (§ 1953 Abs. 1, 2, § 2180 Abs. 3 BGB). Der Beklagte
durfte die Mitteilung der Klägerin in dem Schrei-ben vom 21. Dezember 1979 an ihn, dass sie „nach Ausschlagen
(ihrer) Erbschaft die Pflichtteils- sowie Pflicht-teilsergänzungsansprüche geltend mache in Bezug auf den Nachlass
(ihres) Vaters“, bei verständiger objektiver Würdigung aus seiner Sicht (§ 133 BGB) so ver-stehen, dass die Klägerin
damit zugleich das Nachvermächtnis an dem hälftigen Erb-baurecht ausschlug (§ 2180 Abs. 2 Satz 1, § 2213 Abs. 1
Satz 1, entsprechend § 28 Abs. 2 BGB). a) Die Klägerin hat mit Schreiben vom selben Tage an einen der beiden
anderen Te-stamentsvollstrecker ####### (Anlage zur Sitzungsnieder-schrift vom 23. Februar 1999 - Bd. II d. A. Bl.
340) den Eindruck erweckt, dass sie nach Erhalt ihres Pflicht-teils mit dem Nachlass ihres Vaters nichts mehr zu
tun habe. Selbst wenn die Mit-teilung von der nach ihrer und auch ihrer Stiefmutter Ansicht „un-an-genehmen Hinter-
einanderschaltung unserer beider Ansprüche im Testament“, wie die Klägerin (Seite 2 des Schriftsatzes vom 13. Juli
2001 zu Nr. 3 - Bd. III d. A. Bl. 158) behauptet, sich nur auf den lebenslangen Nießbrauch ihrer Stiefmutter an dem
ihr - der Klägerin - vermachten Anteil des Erblassers an dem Hausgrundstück in ####### beziehen sollte sowie den
Nießbrauch ihrer drei Kinder aus erster Ehe an einem Drittel und der drei Kinder der Stiefmutter an einem weiteren
Drit-tel dieses Anteils, welche nach dem Tode der Stiefmutter zu bestellen sein soll-ten, durf-te ein objektiver
Empfänger dieser Mitteilung sie als auch auf die „hinterein-an-der--ge--schal--te-ten“ Ver-mächt-nisse an dem
Erbbaurechtsanteil bezogen verstehen. Denn im Anschluss an diese Mitteilung hat die Klägerin von dem
Verständnis ihrer Stiefmutter „für das Ausscheiden zumindest einer der beteiligten Personen“, nämlich für ihr - der
Klägerin - Ausscheiden sowie von ihrer klaren Erkenntnis geschrieben, „dass (sie) einen Teil der ihr zustehenden
materiellen Werte aufgebe“. Das Beharren auf dem Nachvermächtnis, wie es sich in dem Vorgehen gegen den
Beklagten aus-drückt, widerspricht indessen dem „Aus-scheiden“ aus dem Kreis der durch das Te-s-tament des
Erblassers bedachten Per-sonen und setzt die mit deren Verflechtung durch die letztwilligen Verfügungen des
Erblassers verbundenen Schwierigkeiten fort. b) Außerdem sprach aus objektiver Sicht entscheidend für die
Ausschlagung des Nachvermächtnisses, dass die Klägerin anhand der Werte, die sie selbst der Berech-nung ihres
Pflichtteils zugrunde legte, im wirtschaftlichen Ergebnis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr
zu erwarten hatte als den Pflichtteil, selbst wenn ihr das Nachvermächtnis später anfiel. Die mit Anwaltsschreiben
vom 15. April 1980 (Anlage K 12 im Hefter zum Schrift-satz vom 24. Juli 1998) erhobene Pflicht-teils--forderung von
1.714.100 DM über-stieg den mit 325.000 DM angenomme-nen Wert des hälftigen Erb-baurechts um reich-lich mehr
als das Fünffache dieses Werts; ein besonderer Bezug der Klägerin gerade zu dem Gegenstand des Nach-vermächt-
nis-ses als sol-chem, sodass sie auf diesen nicht verzichten mochte, ist we-der darge-tan noch spräche er gegen
die Aus-schlagung des Nachvermächtnisses, weil die Klä-gerin sich des Erwerbs dieses Ge-gen-standes, da die
Vorvermächtnis-nehmerin ihn versilbern durfte, nicht sicher sein konnte. Unter diesen Umständen bewirkte der Anfall
des Nachvermächtnisses wirtschaftlich gesehen nur, dass die Klägerin, was sie von den Erben der
Vorvermächtnisnehmerin auf ihre Nachvermächtnisforderung einzog, zum selben Wert an ihren Bruder als ver-blie-
be-nen Erben ihrer beider Vater weiterreichen musste, weil sie um ebendiesen Wert nunmehr zu Unrecht bereichert
war (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB), indem sie seinerzeit den durch das Nach-ver-mächt-nis ungeschmälerten
Pflichtteil erhalten hat-te. Die Ansicht der Klägerin (Seite 3 des Schriftsatzes vom 10. August 2001 -Bd. III d. A. Bl.
171), sie hätte an ihren Bruder nur den Wert von rund 469.000 DM auskeh-ren müs-sen, den das hälftige
Erbbaurecht im Zeitpunkt des Erbfalls hatte (vgl. Schrei--ben des Beklagten vom 5. Oktober 1994 - Anlage K 25 in
dem bereits erwähn-ten Hefter), geht von falschen tatsächlichen Voraussetzungen aus. Der allein gesetz-lich
geregel-te Fall (§ 2307 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 BGB), dass der Wert des Vermächt-nis-ses auf den Pflichtteil
anzurechnen ist, liegt nicht vor, sondern der umgekehrte, ge-setzlich nicht geregelte Fall, dass der ohne Rücksicht
auf das Vermächtnis - we-gen dessen unge-wis-sen Anfalls - gezahlte Pflichtteil auf das Vermächtnis anzu-rech-nen
ist, wenn es später anfällt. Die von der Klägerin für ihre Ansicht herangezogene Formulierung in dem Urteil des
Bundesgerichtshofs im vorliegenden Rechtsstreit, dass der Erbe den Pflichtteil jedenfalls „zum Teil“ von ihr - der
Klägerin - zurück-ver-langen könne, gibt für diese Ansicht nichts her. Diese Formulierung bezieht lediglich die
angesichts der vorgetragenen Werte (1.209.238 DM Zahlung auf den Pflicht-teil, 1.050.000 DM Erlös aus dem
Verkauf des hälftigen Erbbaurechts) naheliegende Möglichkeit ein, dass der Wert des Nachvermächtnisses auch im
Zeitpunkt dessen Anfalls mit dem Tode der Vorvermächtnisnehmerin am 9. Januar 1999 hinter der ge-lei-steten
Zahlung zurückbleibt, ändert aber nichts daran, dass die ungerechtfertigte Bereicherung, welche die Klägerin ihrem
Bruder als Erben, der seinerzeit auf ihren Pflichtteil geleistet hat, herausgeben muss, nach dem Wert des
Vermächtnisses bei Eintritt des Nachvermächtnisfalls zu bemessen ist. Zum einen entstand erst mit die-sem
Ereignis der Bereicherungsanspruch des Erben, zum anderen ist nicht einzuse-hen, warum die Klägerin mit den
469.560 DM, die sie bei Anrechnung des Ver-mächt-nisses sogleich auf den Pflichtteil, wie sie sich im nachhinein
als berechtigt heraus-ge-stellt hat, gar nicht erst erhalten hätte, rund zwanzig Jahre zu Lasten des Erben zu ihrem
Vorteil hat wirtschaften können und die inzwi-schen eingetretene Wert-steige-rung des Vermächtnisgegenstandes
ebenfalls einheimsen will. 2. Davon abgesehen trifft den Beklagten jedenfalls kein Verschulden daran, dass er die
Klägerin, bis er ausweislich seines Schreibens vom 10. Februar 1994 seine Ansicht änderte, auch nicht mehr als
Vermächtnisnehmerin angesehen hat, nachdem sie die Erbschaft ausgeschlagen und den Pflichtteil verlangt hatte.
Auch wenn er wie der Senat in dem vom Bundesgerichtshof aufgehobenen Urteil nicht erkannt hat, dass die
Anrechnung des Pflichtteils auf das Vermächtnis bei dessen späterem An-fall an der Verschiedenheit der Schuldner
beider Forderungen (Erbe einerseits, Er-ben der Vorvermächtnisnehmerin andererseits) scheitert, hat er gleichwohl
die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht außer acht gelassen (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB). Angesichts der zu
vorstehend Buchstabe b dargestellten wirt-schaftlichen Verhält-nisse des Nachlasses, als die Klägerin Anspruch auf
ihren Pflicht-teil erhob, brauchte der Beklagte nicht damit zu rechnen, dass sie jemals auf das Nachvermächtnis zu-
rückkommen werde. Dieses Vorgehen stellte sich aus da-ma-liger Sicht bei seriöser Prognose, wie die tatsächliche
Entwicklung bestätigt hat, als wirtschaftlich sinnloses Unterfangen dar. Dieses könnte sogar gelten, falls der
Nennwert des Vermächtnis-gegenstandes, wäre er beim Anfall des Nachvermächtnis-ses noch im Vermögen der
Vorvermächtnisnehmerin vorhanden gewesen, über dem gezahlten Pflichtteilsbetrag gelegen hätte. Dieser Betrag
wäre nämlich, um zu einem echten Wertvergleich zu kom-men, unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes
vom Erbfall am 20. September 1979 auf den Zeitpunkt des Nachvermächtnisanfalls am 9. Januar 1999
hochzurechnen gewesen. Erst wenn der so ermittelte Pflichtteils-be-trag hinter dem Wert des
Vermächtnisgegenstandes am 9. Januar 1999 zurückge-blie-ben wäre, hätte die Klägerin im wirtschaftlichen
Ergebnis von diesem noch etwas außer dem bereits empfangenen Pflichtteil behalten dürfen. Ab Veräußerung des
Ver-mächtnisgegenstandes stellte diese Frage sich indessen nicht mehr, weil der Klägerin von da an nur noch der
Veräußerungserlös zufließen konnte. Dessen Nut-zun-gen fielen an die Vorvermächtnisnehmerin. II. Das
Rechtsverhältnis, dessen Feststellung die Klägerin hilfsweise begehrt, besteht nicht. Der Beklagte hat als
Vermächtnisvollstrecker ihr gegenüber keine Pflichten verletzt. Sollte er es getan haben, trifft ihn zumindest kein
Verschulden. Dazu ver-weist der Senat auf die Ausführungen unter Ziffer I. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §
97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1, § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO. ####### ####### #######