Urteil des OLG Celle vom 11.04.2003
OLG Celle: werkstatt, vergütung, holz, auslagenersatz, mittellosigkeit, datum
Gericht:
OLG Celle, 15. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 15 W 4/03
Datum:
11.04.2003
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 1908i Abs. 1, BGB § 1836c Nr. 2, BSHG § 88 Abs. 3 S. 3
Leitsatz:
Erhält der Betreute Eingliederungshilfe zur Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen,
gilt die Schongrenze des § 888 III BSHG.
Volltext:
15 W 4/03
5 T 64/03 LG Hildesheim
42 XVII ST 265 AG Hildesheim
B e s c h l u s s
In der Betreuungssache
betreffend #######, geboren ####### 1980, #######,
Betreuer:
#######,
hier: Festsetzung der Vergütung des Betreuers
hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige weitere
Beschwerde der Landeskasse, vertreten durch den Bezirksrevisor bei dem Landgericht
Hildesheim, gegen den Beschluss des Landgerichts Hildesheim vom 19. Februar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Brick, den Richter am Oberlandesgericht
Dr. Meyer-Holz und den Richter am Amtsgericht Dr. Schwonberg am 11. April 2003
beschlossen:
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
G r ü n d e
I.
Der Betroffene erhält nach der vorgelegten Bescheinigung der Werkstatt H#######
vom 13. Juni 2002 Eingliederungshilfe zur Beschäftigung in einer Werkstatt
für behinderte Menschen. Er verfügt über ein Vermögen von 2.730 €. Der für
ihn bestellte Vereinsbetreuer hat Festsetzung seiner Auslagen und Vergütung
von insgesamt 351,21 € gegen die Landeskasse beantragt und sich dazu auf Mittellosigkeit
des Betroffenen berufen. Das Amtsgericht hat den Schonbetrag von 2.301 € gemäß
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. b DVO zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG zugrunde gelegt und die
Festsetzung abgelehnt. Auf die sofortige Beschwerde des Vereinsbetreuers hat
das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zur
Festsetzung der beantragten Vergütung zurückverwiesen. Dagegen richtet sich
die vom Landgericht zugelassene sofortige weitere Beschwerde der Landeskasse.
II.
Die gemäß §§ 69 e S. 1, 56 g Abs. 5 S. 2 FGG i.V.m. §§ 20 Abs. 1, 22 Abs. 1
S. 2, 16 Abs. 2 S. 1 Hs. 1, 29 Abs. 1 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde
ist unbegründet.
Der Auslagenersatz und die Vergütung des Betreuers sind gemäß §§ 1908 i Abs. 1
S. 1, 1835 a Abs. 3, 1836 a BGB gegen die Landeskasse festzusetzen, weil das
Vermögen des Betroffenen den hier einzuhaltenden Schonbetrag nach §§ 1908 i
Abs. 1 S. 1, 1836 c Nr. 2 BGB i.V.m. § 88 Abs. 3 S. 3 BSHG nicht übersteigt.
Durch die in § 1836 c Nr. 2 BGB ausgesprochene Verweisung auf den gesamten
§ 88 BSHG kommt der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, für Betreute abgestufte,
im Einzelfall zu bestimmende Schongrenzen nach Maßgabe von § 1 DVO zu § 88
Abs. 2 Nr. 8 BSHG festzulegen (vgl. BGH FamRZ 2002, 157, 158 = NJW 2002, 366,
367 = BtPrax 2002, 75, 76; OLG Zweibrücken BtPrax 2000, 264 = FGPrax 2000,
231). Nach § 88 Abs. 3 S. 3 BSHG ist bei der Eingliederungshilfe zur Beschäftigung
in einer Werkstatt für behinderte Menschen im Regelfall – d.h. wenn nicht die
in § 2 DVO genannten Voraussetzungen für eine Erhöhung oder Herabsetzung des
maßgebenden Schonbetrages vorliegen (vgl. Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Aufl.,
§ 88 Rn 79 d) – ein Vermögen in Höhe des Zehnfachen des sich bei der Hilfe
in besonderen Lebenslagen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. b DVO ergebenden Betrages
von derzeit 2.301 € anrechnungsfrei. Diese Vorschrift ist gemäß § 1836 c Nr. 2
BGB anwendbar, wenn dem Betroffenen tatsächlich Eingliederungshilfe zur Beschäftigung
in einer Werkstatt für behinderte Menschen gewährt wird (vgl. BT-Drs. 13/7158,
31; Palandt/Diederichsen, BGB, 62. Aufl., § 1836 c Rn 11). Danach gilt vorliegend
der Schonbetrag von (2.301 x 10) 23.010 €. Die gegenteilige Auffassung des
LG Osnabrück (vgl. FamRZ 2002, 702 = Nds. Rpfl. 2001, 261) ist mit dem Willen
des Gesetzgebers, den Betroffenen grundsätzlich (nur) in gleichem Umfang zum
Ersatz der Aufwendungen des Betreuers und zur Zahlung von dessen Vergütung
heranzuziehen, in dem die Gewährung von Hilfe in besonderen Lebenslagen vom
Einsatz eigener Mittel abhängig gemacht wird (vgl. BT-Drs. 13/7158, 29), nicht
in Einklang zu bringen.
Im Hinblick auf den die Vorlageverfügung der Rechtspflegerin beim Amtsgericht
(§ 11 Abs. 1 RPflG) aufhebenden Beschluss des Landgerichts vom 9. September 2002
und den daraufhin ergangenen Nichtabhilfebeschluss vom 11. Februar 2003 weist
der Senat darauf hin, dass gemäß § 18 Abs. 2 FGG eine Abhilfe nicht in Betracht
kam und mithin nicht darüber zu befinden war (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FG,
15. Aufl., § 18 Rn 13).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 11 Abs. 1 KostO.
Eine Erstattungsanordnung hinsichtlich außergerichtlicher Kosten und eine Wertfestsetzung
sind nicht veranlasst.
Brick Dr. Meyer-Holz Dr. Schwonberg