Urteil des OLG Celle vom 22.03.2000
OLG Celle: rechtskraft, verkündung, rechtssicherheit, zustellung, berufungsschrift, berufungsfrist, datum
Gericht:
OLG Celle, 02. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 2 W 30/00
Datum:
22.03.2000
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 567
Leitsatz:
Eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist gegen einen die Berufung
als unzulässig verwerfenden Beschluss des Landgerichts als Berufungsgerichts ebenso wenig
statthaft wie gegen Berufungsurteile des Landgerichts.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
Beschluss
2 W 30/00
13 S 1464/9982 LG Hannover
vom 22. März 2000
In dem Rechtsstreit
pp.
XXXXXXX
XXXXXX
gegen
XXXXX
XXXXX
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ##### und
die Richter am Oberlandesgericht ##### und ##### am 22. März 2000 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten vom 8. März 2000 gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts
Hannover vom 15. Februar 2000 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: bis 3.000, DM
Gründe
Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen, weil Beschwerden gegen Entscheidungen der Landgerichte im
Berufungsverfahren – von den hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen gemäß § 567 Abs. 3 Satz 2 abgesehen –
nicht zulässig sind (§ 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Das Rechtsmittel ist auch nicht als außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit statthaft.
Zwar könnte es bedenklich erscheinen, dass das Landgericht das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 7.
Dezember 1999 nicht als schlüssigen Wiedereinsetzungsantrag (dazu BGH NJW 1970, 424) angesehen hat. Unter
diesem Gesichtspunkt könnte die Prüfung nahe liegen, ob die Versäumung der Berufungsfrist dann als
unverschuldet anzusehen ist, wenn die Partei innerhalb von 6 Monaten nach Verkündung des bis dahin nicht
zugestellten Urteils auch auf mehrfache Nachfrage bei dem Gericht nicht einmal Kenntnis davon erlangt, ob sie
durch das angefochtene Urteil beschwert, ein Rechtsmittel also überhaupt zulässig ist. Letztlich kann aber
dahinstehen, ob diese Erwägungen im vorliegenden Fall durchgreifen und ob ein rechtzeitiger
Wiedereinsetzungsantrag vorlag, obgleich schon in der Berufungsschrift der erhebliche zeitliche Abstand zwischen
der Verkündung und der Zustellung des angefochtenen Urteils durch ein Ausrufungszeichen von den
Prozessbevollmächtigten der Beklagten besonders hervorgehoben worden ist. Eine außerordentliche Beschwerde
wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist nämlich gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss
des Landgerichts als Berufungsgerichts ebenso wenig statthaft wie gegen Berufungsurteile des Landgerichts (hierzu:
vgl. OLG München NJWRR 1995, 1023; Senat Beschlüsse vom 20.06.1995 – 2 W 25/95 und 2 W 31/95). In beiden
Fällen bewirkt die Entscheidung des Landgerichts nämlich unmittelbar die Rechtskraft des angefochtenen Urteils des
Amtsgerichts. Das Interesse der Rechtssicherheit lässt es nicht, zu, dass die bereits eingetretene Rechtskraft
nachträglich durch die Entscheidung eines unzuständigen übergeordneten Gerichts beseitigt wird. Die lediglich
fakultative Verwerfung der Berufung durch Beschluss anstatt durch Urteil rechtfertigt eine abweichende Beurteilung
für die Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 519 b Abs. 2 ZPO nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Wertfestsetzung berücksichtigt, dass das Rechtsmittel die Verurteilung nach beiden Klageanträgen erfasst.
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