Urteil des OLG Celle vom 19.12.2002
OLG Celle: stute, rücknahme der klage, kaufpreis, onkel, anhänger, gegenverkehr, sport, reiten, betriebsgefahr, fahrbahn
Gericht:
OLG Celle, 11. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 14 U 94/02
Datum:
19.12.2002
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 833, STVG § 7, STVG § 17
Leitsatz:
Zur Haftungsverteilung bei Zusammenstoß zwischen Lkw und einem Pferd.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
Urteil
14 U 94/02
5 O 66/01 Landgericht Verden
Verkündet am
19. Dezember 2002
#######,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
#######,
Kläger und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte #######,
gegen
1. #######,
2. #######,
3. #######,
4. #######,
Beklagte und zu 1 bis 3 Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte zu 1, 2, 3 in der zweiten Instanz und zu 4
in erster Instanz:
Rechtsanwalt: #######,
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung
vom 26. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######,
den Richter am Oberlandesgericht ####### und die Richterin am Landgericht #######
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Verden unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels
teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten zu 1 bis 3 werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger
2.147,43 € (4.200 DM) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
gemäß § 1 DÜG bzw. § 247 BGB auf 4.200 DM für die Zeit vom 7. März 2001 bis
zum 31. Dezember 2001 und auf 2.147,43 € seit dem 1. Januar 2002 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten der ersten Instanz und den außergerichtlichen Kosten
des Klägers in erster Instanz tragen der Kläger 84 % sowie die Beklagten zu
1 bis 3 als Gesamtschuldner 16 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten
zu 1 bis 3 tragen der Kläger 67 % und die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner
33 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4 trägt der Kläger. Von
den Gerichtskosten der zweiten Instanz sowie den außergerichtlichen Kosten
des Klägers und der Beklagten zu 1 bis 3 in zweiter Instanz tragen der Kläger
31 % und die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner 69 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Wert der Beschwer: 2.147,43 € für die Beklagten zu 1 bis 3 sowie 971,45 € für
den Kläger
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1
S. 1 ZPO abgesehen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg. Das Urteil des Einzelrichters
der 5. Zivilkammer des Landgerichts Verden war wie geschehen teilweise abzuändern.
Die Beklagten zu 1 bis 3 sind gemäß § 823 Abs. 1 BGB, §§ 7 Abs. 1, 18 Abs.
1 StVG, §§ 1, 3 Nr. 1 PflVG verpflichtet, als Gesamtschuldner an den Kläger
insgesamt 2.147,43 € (4.200 DM) zu zahlen. Ein darüber hinaus gehender Schadensersatz
steht dem Kläger nicht zu.
Mit dem Landgericht, das insoweit allerdings missverständlich formuliert hat,
ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1 den Verkehrsunfall vom 29. Dezember 1999
in #######, OT #######, bei dem das Pferd des Klägers so schwer verletzt worden
ist, dass es eingeschläfert werden musste, nicht verschuldet hat. Nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen auf
die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen wird, und das der
Kläger bis auf die Frage zum Gegenverkehr nicht angreift, spricht alles dafür,
dass das Pferd erst die Straße betreten hat, als sich der Beklagte zu 1 mit
dem Lkw nebst Anhänger bereits in unmittelbarer Nähe des Tieres befunden hat.
Die Zeugin ####### hat bekundet, dass das Scheuen des Pferdes und das Herannahen
des Lkw’s zeitlich dicht gedrängt aufeinander folgten. Nach der Aussage des
Zeugen ####### ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1 die Stute mit seinem
Anhänger erfasste. In dieser Situation dürfte ein Ausweichmanöver nach links
bei einem so schwerfälligen Fahrzeug wie dem Lkw nebst Anhänger wenig aussichtsreich
gewesen sein, zumal der Zeuge ####### bekundet hat, dass der Beklagte zu 1
nach links gelenkt habe und wieder nach rechts habe lenken müssen, um Gegenverkehr
nicht zu gefährden. Da für den Beklagten zu 1 ohnehin erst recht spät zu erkennen
gewesen ist, dass das Pferd seine Fahrbahn betrat, waren seine Reaktionsmöglichkeiten
äußerst begrenzt. Die Vernehmung des Zeugen ####### zur Behinderung von Gegenverkehr
war nicht angezeigt, weil der Kläger nicht erklärt hat, wieso dieser Zeuge
etwas anderes bekunden können sollte als der Zeuge #######, obwohl die Beklagten
in ihrem Schriftsatz vom 28. Januar 2002 unwidersprochen erklärt haben, dass
dieser Zeuge das Unfallereignis nicht beobachtet habe. Darüber hinaus muss
sich der Kläger fragen lassen, warum er nicht bereits in erster Instanz auf
einer Vernehmung des Zeugen ####### bestanden hat. Nunmehr ist sein diesbezügliches
Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO unbeachtlich.
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, war der Unfall für den Beklagten
zu 1 nicht unvermeidbar im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG. Das greifen die Beklagten
auch nicht an.
Der Zeugin ####### ist ebenfalls kein Verschulden vorzuwerfen. Ein reiterliches
oder verkehrsrechtliches Fehlverhalten der Zeugin ist nicht ersichtlich. Ein
solches tragen im Übrigen weder der Kläger noch die Beklagten vor. Im Gegenteil
betont gerade der Kläger die Machtlosigkeit der Reiterin in der Unfallsituation.
Mit dem Scheuen des Pferdes vor einer Pfütze oder den lauten Geräuschen, die
der Lkw der Beklagten verursacht hat, hat sich dessen typische Tiergefahr realisiert
[BGH, VRS 20, 255]. Ein unverhofftes Zurseitespringen, plötzliches Rückwärtsgehen
oder fluchtartiges Vorwärtsstürmen eines Pferdes vor einem ‘imaginären Hindernis’
stellt ein unberechenbares und oftmals schwer bis gar nicht zu beherrschendes
Verhalten dar, das auch geländesichere Pferde, die an Straßenverkehr gewöhnt
sind, unvorhersehbar an den Tag legen können. Ein Reiter darf sich in der heutigen
Zeit, in der sich das Verhältnis zwischen Mensch und Tier deutlich entfremdet
hat, nicht darauf verlassen, dass andere Verkehrsteilnehmer Verständnis für
diese tiertypischen Eigenschaften aufbringen und sich entsprechend rücksichtsvoll
verhalten.
Vorliegend stehen sich mithin zwei Gefährdungstatbestände gegenüber: Die Beklagten
zu 1 bis 3 haften gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, §§ 1, 3 Nr. 1 PflVG für
die Betriebsgefahr, die von dem Lkw nebst Anhänger im Straßenverkehr ausgegangen
ist; der Kläger haftet gemäß § 833 BGB für die Tiergefahr, die sich beim Reiten
seiner Stute auf öffentlichen Straßen realisiert hat. Bei der Abwägung dieser
beiden Haftungen gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 4 StVG ist zu berücksichtigen,
dass vorliegend von dem Pferd im Straßenverkehr die weitaus größere Gefahr
ausgegangen ist. Mit seinem unkontrollierten Betreten der Fahrbahn einer Bundesstraße,
auf der eine Geschwindigkeit von 70 km/h gefahren werden durfte, hat es den
Straßenverkehr erheblich gefährdet und beeinträchtigt. Dagegen ist von dem
Lkw der Beklagten nur die übliche Gefährdung ausgegangen, die typischerweise
die Inbetriebnahme eines solchen Kraftfahrzeuges mit sich bringt. Deshalb ist
es vorliegend gerechtfertigt, dem Kläger den weitaus höheren Haftungsanteil
aufzubürden. Die Betriebsgefahr, für die die Beklagten haften, ist zu erhöhen,
weil sie vorliegend auf eine weitere Gefährdungshaftung trifft. Demgemäß erscheint
dem Senat eine Quote von 70 : 30 zu Lasten des Klägers als angemessen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Kläger die verunfallte
Stute für 14.000 DM an den Zeuge ####### hätte verkaufen können. Der Vernehmung
des Zeugen stand § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht entgegen, weil der Kläger bereits
in erster Instanz vorgetragen hatte, dass er einen Käufer gefunden hatte, der
bereit gewesen war, das Pferd für ca. 15.000 DM zu zahlen. Das Landgericht
hätte den Kläger gemäß § 139 ZPO auf den seiner Auffassung nach unsubstantiierten
Vortrag hinweisen müssen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger sein Vorbringen
folglich nur insoweit ergänzt, wie er es auf einen gerichtlichen Hinweis in
erster Instanz auch getan haben würde.
Der Zeuge ####### hat bekundet, dass er - vermittelt über den Onkel des Klägers,
bei dem er sich ein Pferd in genereller Kaufabsicht angeschaut habe - Kontakt
zum Kläger aufgenommen habe. Der Onkel habe ihm erzählt gehabt, dass der Kläger
eine interessante Stute verkaufen wolle. Er - der Zeuge - halte gemeinsam mit
seiner Ehefrau auf einem Resthof selbst 10 Pferde, mit denen er zeitweise auch
züchte und gelegentlich Handel treibe. Er stelle seine Pferde auf Springturnieren
vor. Der Kläger sei ihm von Reitturnieren flüchtig bekannt gewesen. Mit dem
Onkel habe er den Kläger aufgesucht und sich die Stute vor Ort angeschaut.
Diese sei ihm vorgeführt worden, er habe sie freispringen sehen und sie auch
geritten. Die Stute habe ihm vom Exterieur her gefallen; sie sei eine sehr
schicke nicht zu große Rappstute gewesen. Sie habe mit 7 Jahren auch das richtige
Alter gehabt, um sie auf Springturnieren vorzustellen, oder gegebenenfalls
mit ihr zu züchten. Die Stute habe wegen ihrer Größe schön handlich gewirkt.
Sie sei besonders umgänglich gewesen und sehr einfach zu reiten. Für sie habe
auch gesprochen, dass sie aus erster Hand gestammt habe. Ferner habe sie eine
ihm bekannte Springpferdeabstammung aufgewiesen. Ein Kaufpreis von 15.000 DM
sei für ihn als angestellter Baustoffkaufmann auch tragbar gewesen; diese Summe
habe zur Verfügung gestanden. Weiter hat der Zeuge ####### bekundet, er habe
sich beim Kläger eine Bedenkzeit erbeten, weil er den Kauf mit seiner Ehefrau
habe beratschlagen wollen. Das sei dann auch so geschehen. Man sei zu dem Ergebnis
gekommen, die Stute kaufen zu wollen. Als er beim Kläger angerufen habe, um
den Kauf zu vereinbaren, habe dieser ihm gesagt, das habe sich erledigt, weil
die Stute vor zwei Tagen tödlich verunglückt sei. Er - der Zeuge - habe in
der Absicht mit dem Kläger telefoniert gehabt, zu versuchen, den Kaufpreis
ein wenig in der Größenordnung von 500 bis 1.000 DM zu drücken. Generell habe
er den Preis von 15.000 DM aber für in Ordnung gehalten. Falls er von dem Gutachten,
wonach die Stute nur ca. 7.000 DM wert gewesen sei, gewusst hätte, hätte ihn
das nicht erschüttert gehabt.
Die Angaben des Zeugen ####### sind in sich widerspruchsfrei und glaubhaft.
Der Zeuge hat zudem einen glaubwürdigen Eindruck auf den Senat gemacht. Danach
steht fest, dass der Kläger die Stute für 14.000 DM hätte veräußern können.
Der Senat geht davon aus, dass der Kläger für das Pferd einen Preis über seinem
tatsächlichen Wert hätte erzielen können. Folgende Gesichtspunkte sprechen
nämlich für die Durchsetzbarkeit des verlangten Kaufpreises: ansprechendes
Exterieur und junges Erwachsenenalter der Stute mit Springpferdeabstammung,
sodass sowohl ein Sport- als auch ein Zuchteinsatz in Betracht kamen; geruhsame
und pferdeverständige Aufzucht beim Kläger ohne Besitzerwechsel, sodass das
Tier körperlich und psychisch gesund wirkte; ausgeglichener Charakter und hohe
Rittigkeit, sodass die Stute auch von schwächeren Reitern problemlos im Sport
hätte eingesetzt werden können und sich darüber hinaus als Zuchttier anbot.
Umgekehrt erscheint es dem Senat realistisch, dass der Zeuge ####### den Kaufpreis
um 1.000 DM hätte herunterhandeln können, weil die Stute mit ihren 7 Jahren
weder als Turnierpferd eingetragen war noch Turniererfolge aufweisen konnte.
Zudem hätte der Zeuge den Kaufpreis sofort in einer Summe aufbringen können,
was für den Kläger vorteilhaft gewesen wäre. Schließlich war bei dem Zeugen
#######, was der Kläger über seinen Onkel hätte wissen können, eine artgerechte
und sachverständige Unterbringung der Stute gewährleistet, was den Kläger als
jahrelangen Aufzüchter des Tieres mit einer entsprechenden emotionalen Bindung
an die Stute ebenfalls zu einer geringfügigen Minderung des Preises hätte veranlassen
dürfen.
Unter Zugrundelegung der Haftungsquote von 30 % und 14.000 DM als Gesamtschaden
steht dem Kläger ein Ersatzanspruch in Höhe von 4.200 DM bzw. 2.147,43 € zu.
Diesen Betrag müssen die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner gemäß §§
249 f., 421 BGB an den Kläger als Schadensersatz für den Verlust des Tieres
erstatten.
Die Zinsforderung folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB, weil die Klage spätestens
am 7. März 2001 (gegenüber der Beklagten zu 3) rechtshängig geworden ist. Die
Währungsumstellung zum 1. Januar 2002 war zu beachten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Dabei
ist die Rücknahme der Klage gegenüber der Beklagten zu 4 ebenso berücksichtigt
worden wie der jeweilige Grad des Obsiegens und Unterliegens der Parteien in
beiden Instanzen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.
10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Bestimmung des Wertes der Beschwer erfolgte im Hinblick auf § 26 Nr. 8 EGZPO.
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