Urteil des OLG Celle vom 11.05.2001

OLG Celle: satzung, erwerb von grundstücken, nebentätigkeit, unparteilichkeit, unabhängigkeit, aufsichtsrat, anteil, genehmigung, aufsichtsbehörde, geschäftstätigkeit

Gericht:
OLG Celle, Notarsenat
Typ, AZ:
Beschluss, Not 5/01
Datum:
11.05.2001
Sachgebiet:
Normen:
BNotO § 8 Abs 3 Nr 2
Leitsatz:
1. Nebentätigkeitsgenehmigungen für die Tätigkeit eines Aufsichtsrates einer Genossenschaftsbank
oder eines Verwaltungsrates einer öffentlichrechtlichen Sparkasse können generell nicht mehr erteilt
werden können.
2. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob in der Satzung des jeweiligen Kreditinstitutes ausdrücklich
auf die Wahrnehmung von Grundstücksgeschäften Bezug genommen wird oder ob sich die
Wahrnehmung derartiger Geschäfte nur aus der Bezugnahme auf andere Verordnungen, etwa die
Niedersächsische Sparkassenverordnung, ergibt.
Volltext:
Not 5/01
B e s c h l u s s
In dem Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
des Notars ############################, #####################, ############## #######,
Antragsteller,
gegen
das Oberlandesgericht ####### - ############## , ##############, ##############,
Antragsgegnerin,
wegen Genehmigung einer Nebentätigkeit
hat der Senat für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht ####### unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am
Oberlandesgericht #######, des Richters am Oberlandesgericht ##### und des Notars ####### nach Verzicht der
Parteien auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im schriftlichen Verfahren am 11. Mai 2001 beschlossen:
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Geschäftswert: 25.000 DM.
G r ü n d e
Der Antragsteller ist seit dem 11. Januar 1974 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und übt seit dem 22. August 1975
mit dem Amtssitz in #######, Oberlandesgerichtsbezirk #######, auch das Amt eines Notars aus.
I.
Der Antragsteller ist schon seit Mai 1976 Mitglied des Aufsichtsrates der ############ ####### ####### . Diese
Nebentätigkeit ist ihm in der Vergangenheit - zuletzt durch Verfügung vom 30. März 1990 - genehmigt worden. Mit
Schreiben vom 29. August 2000 hat der Notar erneut beantragt, ihm die Nebentätigkeit als Aufsichtsratsmitglied der
####### ####### ####### gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 BNotO zu genehmigen. Diesen Antrag hat er auch nach Hinweis
auf einen Beschluss des BGH vom 31. Juli 2000 - NotZ 14/00 , in dem der BGH einen Beschluss des Notarsenats
beim Oberlandesgericht ####### vom 13. März 2000 aufgehoben hat, in dem der Senat die Nebentätigkeit als
Mitglied des Aufsichtsrats einer ####### als genehmigungsfähig angesehen hatte, aufrecht erhalten.
Die ####### ####### ####### beschäftigt sich nach § 2 Abs. 2 g ihrer Satzung mit der Vermögensberatung,
Vermögensvermittlung und Vermögensverwaltung sowie - dies ergibt sich aus § 2 Abs. 2 h der Satzung - mit dem
Erwerb und der Veräußerung sowie der Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren und anderen
Vermögensgegenständen. Außerdem sieht § 23 Abs. 1 a der Satzung vor, dass Vorstand und Aufsichtsrat in
gemeinsamen Sitzungen über den Erwerb, die Bebauung, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten, ausgenommen den Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten zur
Rettung eigener Forderungen sowie deren Veräußerung, beraten und sodann in getrennter Abstimmung beschließen.
Gemäß § 25 Abs. 4 der Satzung, auf deren Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird, finden die Sitzungen des
Aufsichtsrates mindestens einmal im Vierteljahr statt; vergütet wird die Aufsichtsratstätigkeit lediglich mit einer
Pauschale von 100 DM pro Sitzung.
Über eine Beteiligung an einer Grundstücksgesellschaft verfügt die #######
####### #######, die nach Auskunft des Antragstellers keine Baulanderschließungen und keine Bauträgertätigkeit
betreibt, nicht. Die ############## ist aber bereit, Grundstücksgeschäfte zu betreiben, wenn dies von ihren Kunden
gewünscht wird. In den Jahren 1998 bis 2000 sind über die ######### vereinzelt Grundstücksgeschäfte von Kunden
abgewickelt worden, und zwar im Jahre 1998 sechs Grundstücksgeschäfte, 1999 vier Grundstücksgeschäfte und bis
einschließlich August 2000 ebenfalls vier Grundstücksgeschäfte.
1. Nachdem der Antragsteller mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2000 erklärt hat, dass er in Anbetracht der fehlenden
Regelung von Grundstücksgeschäften in der Satzung und der Bedeutungslosigkeit der von der####### #######
####### vorgenommenen Grundstücksgeschäfte für deren Geschäftstätigkeit, bei der diese weniger als 1 % der der
Gesamterträge der Bank ausmachten, im Hinblick auf die Bedeutungslosigkeit dieses Geschäftszweiges seinen
Antrag weiter aufrecht erhalte, hat die Antragsgegnerin trotz einer positiven Stellungnahme der Notarkammer
####### vom 16. Januar 2001 zu dem Antrag die Nebentätigkeitsgenehmigung mit Bescheid vom 29. August 2000 -
Geschäftsnummer 10 B 425 - im Hinblick auf § 8 Abs. 3 Nr. 2 BNotO versagt.
Zur Begründung hat die Antragsgegnerin ausgeführt, das Vertrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des
Notaramtes sei gefährdet, wenn eine Genehmigung der Nebentätigkeit erteilt werden würde. Bei der rechtsuchenden
Bevölkerung entstehe der Eindruck, dass der Notar in seiner Unparteilichkeit und Unabhängigkeit nachteilig
beeinflusst werde, wenn er Mitglied des Aufsichtsrates oder Verwaltungsrates einer ####### oder ####### sei.
Dieser Eindruck könne besonders dann hervorgerufen sein, wenn Grundstücksgeschäfte zum Geschäftszweck des
Kreditinstituts gehörten. In diesem Fall sei die Erlaubnis regelmäßig zu versagen, wie sich auch aus den neuerlichen
Entscheidungen des BGH (Beschluss vom 31. Juli 2000 - NotZ 13/00, Nds. Rpfl. 2001, 57; BGH, Beschluss v.
31.07.2000 - NotZ 14/00; BGH, Beschluss v. 20.11.2000 - NotZ 18/00, Nds.Rpfl. 2001, 132 f.) ergebe. Dabei komme
es nicht darauf an, ob tatsächlich eine Beeinträchtigung der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Notars gegeben
sei, vielmehr gelte es bereits den Anschein einer solchen Beeinträchtigung zu vermeiden. Auch komme es nicht
daran an, in welchem tatsächlichen Umfang das Kreditinstitut im Rahmen von Grundstücksgeschäften tatsächlich
tätig werde, ausreichend sei vielmehr, dass derartige Geschäfte in der Satzung unmittelbar oder mittelbar durch
Verweisung auf eine andere Rechtsordnung, wie etwa die Niedersächsische Sparkassenordnung, vorgesehen seien.
Hier folge die Möglichkeit, dass sich die ########### ####### ####### mit Grundstücksgeschäften befasse, schon
aus den in § 2 Abs. 2 der Satzung beschriebenen "banküblichen und ergänzenden" Geschäften, zu denen auch die
Gegenstände des § 2 Abs. 2 g und h der Satzung gehörten. Aus § 23 Abs. 1 a der Satzung ergebe sich, dass
Grundstücksgeschäfte, bei denen es nicht um den eigenen Erwerb der Bank für eigene Zwecke gehe, sondern
vielmehr um Kundengeschäfte, Gegenstand der gemeinsamen Beratungen des Aufsichtsrates und des Vorstandes
seien. Auch im Hinblick auf diese Regelung müsse deshalb bei der Erteilung der Genehmigung einer strenger
Maßstab angelegt werden, zumal die Beschäftigung der ########### ####### ####### mit Grundstücksgeschäften
nicht völlig bedeutungslos sei, sondern vielmehr einen Anteil am Jahresergebnis vor Steuern in Höhe von 3,44 bis
4,27 % habe. Außerdem bestehe jederzeit die Möglichkeit, dass die ####### auf Wunsch ihrer Kunden ihr
Engagement im Rahmen von Grundstücksgeschäften erhöhe und damit die Schwelle zu einer nur beiläufigen
Befassung mit Grundstücksgeschäften noch weiter überschritten werde. Eine ständige Überwachung des
Kreditinstitutes durch die Aufsichtsbehörde im Hinblick auf eine derartige Ausweitung der Geschäfte könne der
Aufsichtsbehörde nicht angesonnen werden.
2. Gegen diesen ihm am 8. Februar 2001 zugestellten Bescheid wendet sich der Antragsteller mit seinem am 2.
März 2001 beim Oberlandesgericht ####### eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Der Antragsteller
macht geltend, dass sich die Antragsgegnerin zwar mit einer möglichen Gefährdung der Unabhängigkeit und
Unparteilichkeit des Notars aufgrund seiner Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied einer Bank beschäftigt habe, nicht
jedoch mit seiner Tätigkeit als Mitglied des Kreistages und Abgeordneter des Samtgemeinderates sowie Mitglied des
Stadtrates. Im Rahmen dieser Tätigkeiten habe er nicht nur beiläufig, sondern vielmehr hauptsächlich über
Grundstücksangelegenheiten zu beraten und zu entscheiden. Gleichwohl werde ihm insoweit kein Verbot dieser
Nebentätigkeiten auferlegt.
Im Übrigen habe die Antragsgegnerin nicht ausreichend berücksichtigt, dass Grundstücksgeschäfte bei der #######
####### ####### eine nur beiläufige Bedeutung hätten. Mit einem Anteil am Gesamtergebnis der Bank, der unter 5
% liege, könne nur von einer beiläufigen Tätigkeit ausgegangen werden. Eine solche beiläufige Tätigkeit dürfe nicht
erst unter einem Prozent angenommen werden. Im Übrigen beschäftige sich der BGH in seiner Entscheidung vom
31. Juli 2000 immer wieder mit einer satzungsgemäß festgeschriebenen "Maklertätigkeit" des Kreditinstituts. Von
einer solchen Maklertätigkeit könne aber bei der####### ####### ####### nicht ausgegangen werden.
Der Antragsteller beantragt,
den Bescheid des Oberlandesgerichts ####### vom 5. Februar 2001 - Geschäftsnummer: 10 B 425 - aufzuheben
und das Oberlandesgericht ####### zu verpflichten, dem Antrag vom 29. August 2000, nämlich die Nebentätigkeit
des Antragstellers als Aufsichtsratsmitglied der ####### ####### ####### zu genehmigen, stattzugeben.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
Sie weist noch einmal darauf hin, dass es darum gehe, den bösen Schein einer Beeinträchtigung der Unparteilichkeit
und Unabhängigkeit des Notars zu vermeiden. Auf den Anteil, den Grundstücksgeschäfte im Rahmen der
Geschäftstätigkeit der ####### ####### ####### hätten, komme es nicht an. Entscheidend sei allein, dass
derartige Geschäfte von dem Kreditinstitut regelmäßig entfaltet werden würden.
Soweit der Antragsteller eine Ungleichbehandlung von politischem Amt und Beteiligung im Aufsichtsrat oder
Verwaltungsrat eines Kreditinstituts geltend mache, verweise die Antragstellerin auf Art. 48 Abs. 2 GG, der insoweit
eine Priviligierung von Mandatsträgern enthalte.
Bezüglich des weiteren Vorbringens wird auf die beiderseitig gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug
genommen.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß § 111 Abs. 1, 2 und 4 BNotO i. V. m. §§ 37 ff. BRAO zulässig.
Er ist jedoch nicht begründet.
Bei dem angefochtenen Bescheid über die Versagung einer Nebentätigkeit als Aufsichtsrat der ####### #######
####### handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 11 Abs. 1 BNotO, der nach § 8 Abs. 3 BNotO
ergangen ist und deshalb im Verfahren nach § 111 BNotO mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung
angefochten werden kann. Die Antragsgegnerin war zu dem Erlass des angefochtenen Bescheides gemäß § 92 Nr. 2
BNotO, § 30 Nr. 2 b AVNot zuständig und vertritt die Justizverwaltung gemäß § 35 Abs. 1 AVNot auch im Verfahren
nach § 111 BNotO.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet. Zumindest nach der neueren Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes ist davon auszugehen, dass Nebentätigkeitsgenehmigungen für die Tätigkeit eines
Aufsichtsrates einer Genossenschaftsbank oder eines Verwaltungsrates einer öffentlichrechtlichen Sparkasse
generell nicht mehr erteilt werden können. Unabhängig von der Frage, ob in der Satzung des jeweiligen
Kreditinstitutes ausdrücklich auf die Wahrnehmung von Grundstücksgeschäften Bezug genommen wird oder ob sich
die Wahrnehmung derartiger Geschäfte nur aus der Bezugnahme auf andere Verordnungen, etwa die
Niedersächsische Sparkassenverordnung, ergibt, kann der Senat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
nicht mehr davon ausgehen, dass überhaupt noch eine Nebentätigkeitsgenehmigung in Betracht kommt. Dies hat
der Bundesgerichtshof in den bereits zitierten Entscheidungen sowohl für die Tätigkeit des Aufsichtsrates einer
####### als auch des Verwaltungsrates einer ############## ####### unmissverständlich ausgeführt. Auf den
Inhalt dieser Entscheidungen - der Beschluss vom 31. Juli 2000 zu dem Aktenzeichen NotZ 14/00 ist in ZNotP
2000, 437 veröffentlicht , wird deshalb Bezug genommen.
Auch wenn vorliegend nicht auszuschließen ist, dass bei dem vom Antragsteller unwiderlegt mitgeteilten Umfang der
Grundstücksgeschäfte der ############## ############## ####### nur von einer beiläufigen Befassung mit
Grundstücksgeschäften auszugehen ist, war der Bescheid der Antragsgegnerin zu bestätigen, weil nach dem
Beschluss des BGH vom 20.11.2000 (NotZ 18/00) jede ernsthafte und nachhaltige Befassung mit
Grundstücksgeschäften, die sich im Rahmen der Satzung bewegt, ausreicht um von der Gefahr auszugehen, dass
Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Notars entstehen. Dass die ####### ##############
####### überhaupt berechtigt ist, im Rahmen der Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben
Grundstücksgeschäfte zu tätigen, wird auch von dem Antragsteller nicht in Abrede gestellt. Aus der von ihm
vorgelegten Satzung ergibt sich, dass auch derartige Geschäfte zum Aufgabenspektrum der ####### ###########
####### gehören. Damit ist eine nachhaltige Befassung mit Grundstücksgeschäften gegeben.
Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass im Hinblick auf die äußerst restriktive Entscheidungspraxis des
BGH nicht mehr von einer Genehmigungsfähigkeit der Nebentätigkeit ausgegangen werden kann. Nachdem allein die
Erwähnung von Grundstücksgeschäften in der Satzung oder in anderen Rechtsordnungen, auf die in der Satzung
Bezug genommen wird, ausreicht um die Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung an § 8 Abs. 3 Satz 2 BNotO
scheitern zu lassen, kann es letztlich auf den konkreten Umfang der Tätigkeit der ####### ####### ####### nicht
mehr ankommen. Wenn etwa auch die Vermittlung des Erwerbs von Anteilen an Immobilien und Schiffsfonds
genügt, um bei der fragenden Öffentlichkeit den Eindruck hervorzurufen, der Notar werde durch seine Tätigkeit im
Aufsichtsrat in seiner Unparteilichkeit und Unabhängigkeit beeinträchtigt, wie dies der BGH in dem Beschluss vom
20.11.2000 (Nds.Rpfl. 2001, 132, 133) ausgeführt hat, so muss das auch für die Tätigkeit des Antragstellers bei der
####### ####### ####### gelten, da auch die ####### ####### ####### im Rahmen des § 2 Abs. 2 g und h der
Satzung die Möglichkeit hätte, Beteiligungen an derartigen Fonds zu vermitteln, wenn man nicht bereits davon
ausgeht, dass eine derartige Vermittlung schon im Rahmen des allgemein gehaltenen Zwecks des § 2 Abs. 1 der
Satzung, der jede wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder der ####### zum Zweck der
Genossenschaft macht, gedeckt ist.
Eine Grenze zur "Beiläufigkeit", deren Definition nach Auffassung des Antragstellers erforderlich ist, um zu
entscheiden, ob die Nebentätigkeit erlaubt werden kann oder nicht, ist im Hinblick auf diesen sehr weit gehenden
Ausschluss der Genehmigungsfähigkeit nicht mehr festzustellen. Entsprechende Genehmigungen können, wie der
Senat bereits in einem Beschluss vom 19. März 2001 (Not 40/00) festgestellt hat, nach der neueren Rechtsprechung
des BGH überhaupt nicht mehr erteilt werden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i. V. m. § 201 Abs. 1 BRAO. Den Geschäftswert hat
der Senat gemäß § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i. V. m. § 202 Abs. 2 BRAO, § 30 Abs. 2 KostO auf 25.000 DM
geschätzt.
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