Urteil des OLG Celle vom 28.08.2001
OLG Celle: öffentlich, anpassung, anwartschaft, splitting, fälligkeit, unterhalt, wertsteigerung, höchstbetrag, rechtshängigkeit, energie
Gericht:
OLG Celle, 10. Familiensenat
Typ, AZ:
Beschluß, 10 UF 152/00
Datum:
28.08.2001
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 1587 g
Leitsatz:
1. Der durch erweitertes Splitting im Rahmen des nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG maßgebenden
Höchstbetrags durchgeführte öffentlich-recht-liche Teilausgleich einer Anwartschaft auf Betriebsrente
ist in der Weise auf den späteren schuldrechtlichen Restausgleich der Betriebsrente anzurech-nen,
dass die nach § 1587 g Abs. 1 BGB ermittelte Ausgleichsrente je-weils um den entsprechend der
Steigerung des aktuellen Rentenwerts aktualisier-ten Wert des Teilausgleichsbetrags gekürzt wird;
eine „Rückdynamisierung“ des Teilausgleichsbetrags ist nicht vorzunehmen (gegen BGH FamRZ
2000, 89). 2. Zur Kürzung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente gemäß § 1587 h Nr. 1 BGB im
Hinblick auf die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der geschiedenen Ehegatten.
Volltext:
10 UF 152/00 605 F 2326/99 AG Hannover B e s c h l u s s In der Familiensache pp. wegen
Versorgungsausgleichs hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle unter
Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht #######, des Richters am Oberlandesgericht #######
und der Richterin am Oberlandesgericht ####### am 28. August 2001 beschlossen: Auf die Beschwerde des
Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 9. Mai 2000 im Ausspruch
zu I. des Tenors geändert und wie folgt neu gefasst: Der Antragsgegner hat der Antragstellerin ab 1. November 1999
eine schuldrechtliche Ausgleichsrente, fällig monatlich im Voraus, zu zahlen, und zwar von November 1999 bis
Juni 2000 monatlich 1.099,74 DM, von Juli bis September 2000 monatlich 1.099,30 DM, von Oktober bis
Dezember 2000 monatlich 1.142,94 DM, von Januar bis Juni 2001 monatlich 1.146,88 DM und ab Juli 2001
monatlich 1.145,46 DM. Der weiter gehende Antrag auf Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente wird
zurückgewiesen. Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens tragen beide Parteien je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind
nicht zu erstatten. Beschwerdewert: bis 8.000 DM. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. G r ü n d e I. Die
Antragstellerin und der Antragsgegner schlossen am 25. Februar 1965 miteinander die Ehe. Auf den am 7. Mai 1993
zugestellten Antrag des Antragsgegners wurde die Ehe durch Urteil des Amtsgerichts Hannover vom
23. Februar 1994, rechtskräftig seit 12. April 1994, geschieden. Zugleich wurde der Versorgungsausgleich
durchgeführt, indem im Wege des Splittings gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 656,38 DM
und im Wege des erweiterten Splittings gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 74,20 DM, jeweils
bezogen auf den 30. April 1993 als Ende der Ehezeit i. S. des § 1587 Abs. 2 BGB, vom Versicherungskonto des
Antragsgegners auf das Versicherungskonto der Antragstellerin übertragen wurden. Das Amtsgericht ging dabei
davon aus, dass die Eheleute in der Ehezeit i. S. des § 1587 Abs. 2 BGB, d. h. in der Zeit vom 1. Februar 1965 bis
zum 30. April 1993, folgende Versorgungsanwartschaften erworben hatten: Antragsgegner: Gesetzliche
Rentenversicherung 1.903,60 DM Betriebliche Altersversorgung (Preussen-Elektra), umge- wertet nach § 1587 a
Abs. 3 Nr. 2 BGB 861,10 DM 2.764,70 DM Antragstellerin: Gesetzliche Rentenversicherung 590,84 DM Betriebliche
Altersversorgung der ####### #######, umgewertet 11,95 DM 602,79 DM Der Ausgleich wurde in der Weise
vollzogen, dass zunächst in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen den beiderseits erworbenen gesetzlichen
Rentenanwartschaften von monatlich (1.903,60 DM - 590,84 DM = 1.312,76 DM : 2 =) 656,38 DM gemäß § 1587 b
Abs. 1 BGB Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung vom Versicherungskonto des
Antragsgegners auf das Versicherungskonto der Antragstellerin übertragen wurden und sodann die Hälfte der
Differenz zwischen den weiteren Anwartschaften der Parteien von monatlich (861,10 DM - 11,95 DM =
849,15 DM : 2 =) 424,58 DM im Wege des erweiterten Splittings (§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) durch Übertragung
weiterer gesetzlicher Rentenanwartschaften ausgeglichen wurden, jedoch begrenzt auf den nach der vorgenannten
Vorschrift maßgebenden Höchstbetrag von - hier - 74,20 DM. Hinsichtlich des verbleibenden Restausgleichs
dynamischer Anwartschaften von (424,58 DM - 74,20 DM =) 350,38 DM wurde der Antragstellerin der
schuldrechtliche Versorgungsausgleich gemäß § 2 VAHRG vorbehalten. Der Antragsgegner erhält seit dem
1. März 1997 Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung und bezieht daneben seit dem
gleichen Zeitpunkt ein betriebliches Altersruhegeld seines früheren Arbeitgebers, der #######. Die Antragstellerin
bezieht seit dem 1. August 1999 eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie eine
Zusatzversorgungsrente von der #######. Mit einem am 7. Juni 1999 beim Amtsgericht eingegangenen Schreiben
hat die Antragstellerin die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beantragt. Mit Verfügung vom
22. Juni 1999 übersandte das Amtsgericht dem Antragsgegner die Antragsschrift. Sie konnte ihm jedoch zunächst
nicht zugestellt werden, da er unbekannt verzogen war. Nach Ermittlung seines neuen Wohnsitzes wurde ihm die
Antragsschrift am 14. Juli 1999 an seine neue Anschrift übersandt. Sie ist ihm auch in den folgenden Tagen
zugegangen. Mit Schreiben vom 22. Oktober 1999, beim Amtsgericht eingegangen am 27. Oktober 1999, teilte die
Antragstellerin mit, sie ziehe ihren Antrag zurück. Am gleichen Tag bat sie das Amtsgericht telefonisch, das
vorgenannte Schreiben zunächst nicht zu beachten. Mit Schreiben vom 2. November 1999, beim Amtsgericht
eingegangen am 4. November 1999, bat sie, ihr Schreiben vom 22. Oktober 1999 als gegenstandslos zu betrachten,
und teilte mit, sie bleibe bei ihrem Antrag auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich; dieser möge nach
§ 10 a VAHRG durchgeführt werden. Der Antragsgegner hat gemäß § 10 a VAHRG beantragt, den gesamten
Versorgungsausgleich neu zu überprüfen. Diesem Antrag ist die Antragstellerin entgegengetreten. Das Amtsgericht
hat neue Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt. In der mündlichen Verhandlung hat es die Parteien darauf
hingewiesen, dass die Voraussetzungen des § 10 a Abs. 2 VAHRG für eine Abänderung des öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleichs nicht erfüllt seien. Daraufhin haben beide Parteien ihre Anträge auf Abänderung des
öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs zurückgenommen. Sie waren sich darin einig, dass der vom
Antragsgegner gezahlte monatliche Unterhalt von 1.050 DM auf einen eventuellen schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich anzurechnen sei. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 9. Mai 2000 hat das Amtsgericht
der Antragstellerin eine schuldrechtliche Ausgleichsrente von monatlich 1.298,35 DM ab Juni 1999 zugesprochen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragstellerin stehe ein fälliger Anspruch auf Zahlung einer
schuldrechtlichen Ausgleichsrente zu. Ausgleichspflichtig sei der Ehezeitanteil der Betriebsrente des
Antragsgegners von monatlich 2.843,88 DM. Hiervon stehe der Antragstellerin die Hälfte zu, also monatlich
1.421,94 DM. Darauf sei jedoch der bereits öffentlich-rechtlich ausgeglichene Teilbetrag von monatlich 74,20 DM,
zurückgerechnet in eine nichtdynamische Rente mit einem Wert von monatlich 123,59 DM, anzurechnen. Die
Differenz von monatlich (1.421,94 DM - 123,59 DM =) 1.298,35 DM sei als schuldrechtliche Ausgleichsrente zu
zahlen, und zwar rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Antragstellung, d. h. ab 1. Juni 1999. Dagegen hat der
Antragsgegner form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und beantragt, den schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen. Er wehrt sich zum einen gegen den
Beginn der Ausgleichsrente. Zum Anderen beanstandet er, dass das Amtsgericht auf Seiten der Antragstellerin die
Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes unberücksichtigt gelassen hat. Ferner macht
er geltend, durch die Einbeziehung des Bruttobetrages der Betriebsrente werde der Halbteilungsgrundsatz verletzt.
Die Antragstellerin tritt einer Hinausschiebung des Beginns der Ausgleichsrente auf den 1. August 1999 (Beginn des
Bezugs ihrer Rente) und der Einbeziehung ihrer Rente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in den
schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht entgegen, verteidigt im Übrigen aber den angefochtenen Beschluss.
Der Senat hat ergänzende Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt. II. Die Beschwerde des Antragsgegners ist
nur teilweise begründet. 1. Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die
Fälligkeit einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente erfüllt sind. Gemäss § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB kann die
schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangt werden, wenn beide Ehegatten eine Versorgung (i. S. des § 1587
Abs. 1 BGB; vgl. BGH FamRZ 1988, 936, 937; 2001, 284, 285) erlangt haben. Beide Eheleute beziehen inzwischen
sowohl (vorgezogene) Altersrenten der gesetzlichen Rentenversicherung als auch Betriebsrenten, also in den
Versorgungsausgleich fallende Versorgungen für den Fall des Alters (§§ 1587 Abs. 1, 1587 a Abs. 2 Nr. 2 u. 3 BGB).
Die Antragstellerin hat auch den zur Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs erforderlichen
Antrag (§ 1587 f BGB) gestellt. Dieser Antrag brauchte nicht beziffert zu werden (vgl. BGH FamRZ 1989, 950, 951;
1991, 177, 179). Entsprechendes gilt auch für die Beschwerde des Antragsgegners. 2. Gemäß § 1587 g Abs. 1
Satz 1 BGB hat der Ehegatte, dessen auszugleichende Versorgung die des anderen übersteigt, dem anderen
Ehegatten als Ausgleich eine Geldrente (Ausgleichsrente) in Höhe der Hälfte des jeweils übersteigenden Betrags zu
entrichten. Dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegt auf Seiten des Antragsgegners gemäß
§ 2 VAHRG sein Anrecht auf Betriebsrente der #######, allerdings nur, soweit dieses nicht bereits gemäß § 3 b
Abs. 1 Nr. 1 VAHRG öffentlich-rechtlich durch erweitertes Splitting ausgeglichen worden ist. Das Gleiche gilt für das
Anrecht der Antragstellerin auf Altersrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Dieses Anrecht ist
nur teilweise in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen worden, nämlich hinsichtlich der zum
Zeitpunkt der Scheidung bereits unverfallbaren Anwartschaft auf die - nichtdynamische - Versicherungsrente.
Dadurch, dass die Antragstellerin bis zum Eintritt des Versorgungsfalles im öffentlichen Dienst beschäftigt war, ist
die alternativ bestehende Anwartschaft auf die Versorgungsrente unverfallbar geworden. Die Wertdifferenz zwischen
beiden Anrechten ist nunmehr schuldrechtlich auszugleichen. Ein weiter gehender öffent-rechtlicher Ausgleich - der
an sich vorrangig wäre - kommt hinsichtlich der betrieblichen Versorgungen beider Parteien nicht in Betracht, weil
zum einen kein Antrag nach § 10 a Abs. 1 VAHRG auf Abänderung des öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleichs (mehr) anhängig ist und weil der öffentlich-rechtliche Ausgleich nach wie vor auf den nach
§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG maßgebenden Höchstbetrag von - auf das Ende der Ehezeit bezogen - 74,20 DM
beschränkt ist und dieser Höchstbetrag bereits im Rahmen der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich
erschöpft wurde. Die beiderseitigen gesetzlichen Rentenanwartschaften der Parteien bleiben im schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich ebenfalls außer Betracht. Sie sind bereits in vollem Umgang öffentlich-rechtlich ausgeglichen
worden. 3. Gemäß § 1587 g Abs. 2 BGB gilt § 1587 a BGB für die Ermittlung der schuldrechtlich auszugleichenden
Versorgungen entsprechend, jedoch sind seit Ehezeitende eingetretene Änderungen im Wert der Versorgungen
sowie der nachträgliche Eintritt von Versorgungsvoraussetzungen - wie z. B. der Unverfallbarkeit einer Versorgung -
zusätzlich zu berücksichtigen. a) Der Antragsgegner erhält von der Versorgungskasse Energie VVaG im Auftrage
der ####### - jetzt ####### - eine Betriebsrente i. S. des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB. Deren Höhe betrug ab
Rentenbeginn (1. März 1997) zunächst monatlich 3.515 DM. Ab Oktober 2000 erhöhte sich die Rente auf monatlich
3.639 DM. Diese Anpassung beruhte auf der in § 8 der Versorgungsrichtlinien vorgesehenen - und § 16 BetrAVG
entsprechenden - Erhöhung der Versorgungsleistungen in Abhängigkeit vom Preisindex für die Lebenshaltung aller
privaten Haushalte, wobei eine Steigerung um weniger als 3 % innerhalb eines Kalenderjahres zunächst
unberücksichtigt bleibt und der Steigerung des Folgejahres zugerechnet wird. Derartige Anpassungen der Versorgung
an die Preisentwicklung sind im Versorgungsausgleich auch insoweit zu berücksichtigen, als sie nach Ehezeitende
wirksam werden (vgl. BGH FamRZ 1987, 145, 147; Johannsen/Henrich/Hahne EheR 3. Aufl. § 1587 g Rdnr. 17;
BGB-RGRK/Wick 12. Aufl. § 1587 g Rdnr. 21). Außer Betracht zu lassen sind dagegen im Versorgungsausgleich
Veränderungen der Versorgung, die keinen Bezug mehr zum ehezeitlichen Erwerb haben, sondern auf einer
Veränderung der bei Ehezeitende gegebenen Bemessungsgrundlagen der Versorgung (z. B. Änderung der Lohn- oder
Gehaltsgruppe) beruhen (vgl. BGH FamRZ 1987, 145, 147; 1990, 605, 606; BGB-RGRK/Wick a. a. O. Rdnr. 22).
Derartige Veränderungen sind aber beim Antragsgegner vom Ehezeitende bis zum Rentenbeginn nicht mehr
eingetreten, wie die Versorgungskasse Energie dem Senat auf Anfrage mit Schreiben vom 22. Mai 2001 mitgeteilt
hat. Der Ehezeitanteil dieser betrieblichen Altersversorgung ist, nachdem die Betriebszugehörigkeit des
Antragsgegners zwischenzeitlich (aufgrund des Ruhestandes) beendet ist, nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1
Buchst. b) BGB zu ermitteln (vgl. BGH FamRZ 1990, 605, 606; 1993, 304, 306; 2000, 89, 90). Die gesamte
Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners dauerte vom 1. April 1962 bis zum 28. Februar 1997, das sind
419 Monate. Auf die Ehezeit vom 1. Februar 1965 bis zum 30. April 1993 entfallen davon 339 Monate. Der
Ehezeitanteil der Versorgung beträgt somit für die Zeit von März 1997 bis September 2000 monatlich 3.515 DM x
339 : 419 = 2.843,88 DM und ab Oktober 2000 monatlich 3.639 DM x 339 : 419 = 2.944,20 DM. Eine Dynamisierung
(Umwertung) dieser Versorgung in ein statisches Anrecht gemäss § 1587 a Abs. 3 u. 4 BGB ist im schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich nicht erforderlich, weil der tatsächliche Wert der Versorgung konkret festgestellt und der
unterschiedlichen Dynamik miteinander zu verrechnender Versorgungen durch laufende Anpassung während der
Rentenlaufzeit nach § 1587 g Abs. 2 u. 3 BGB Rechnung getragen werden kann (vgl. BGH FamRZ 1985, 263, 265;
1993, 304, 306; 1997, 285; 2000, 89, 90; Münchener Kommentar/Glockner BGB 3. Aufl. § 1587 g Rdnr. 8; Borth,
Versorgungsausgleich in anwaltschaftlicher und familiengerichtlicher Praxis, 3. Aufl., Rdnr. 631; Kemnade
FamRZ 1999, 821, 822; a. A. OLG München FamRZ 1999, 869). b) Die Antragstellerin bezieht seit dem
1. August 1999 von der ####### eine unverfallbare Versorgungsrente aufgrund ihrer früheren Beschäftigung im
öffentlichen Dienst. Dabei handelt es sich ebenfalls um eine Betriebsrente i. S. des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB.
Diese ist grundsätzlich Teil einer so genannten Gesamtversorgung, bei der die Rente der gesetzlichen
Rentenversicherung die Grundversorgung darstellt und die Betriebsrente (Zusatzversorgungsrente) die Differenz zur
so genannten Gesamtversorgung auffüllt, die sich an der Versorgung der Beamten orientiert. Bleibt die so ermittelte
Betriebsrente aber hinter einer Mindestversorgungsrente zurück, die sich nach einem festen Bruchteil der
entrichteten Beiträge bemisst, so wird diese Mindestversorgungsrente gezahlt. Dies trifft bei der Antragstellerin zu.
Sie erhält seit August 1999 durchgehend eine Mindestversorgungsrente in Höhe von monatlich 209,15 DM, weil
dieser Betrag die Differenz zwischen der für sie maßgeblichen Gesamtversorgung und ihrer gesetzlichen Rente
übersteigt (siehe die Auskunft der ####### vom 30. März 2001 nebst Anlage 1). Den Ehezeitanteil dieser
Betriebsrente hat die ####### zutreffend mit monatlich 147,64 DM errechnet (Auskunft vom 30. März 2001,
Anlagen 2 u. 3). 4. Gemäß § 1587 g Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt sich eine hälftige Wertdifferenz zwischen den in den
schuldrechtlichen Versorgungsausgleich fallenden Anrechten der Parteien von monatlich (2.843,88 DM -
147,64 DM = 2.696,24 DM : 2 =) 1.348,12 DM für die Zeit bis September 2000 und von monatlich (2.944,20 DM -
147,64 DM = 2.796,56 DM : 2 =) 1.398,28 DM ab Oktober 2000. 5. Auf diese Ausgleichsbeträge ist jeweils noch der
bereits (gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durch erweitertes Splitting) erfolgte öffentlich-rechtliche Teilausgleich
anzurechnen. Wie diese Anrechnung durchzuführen ist, ist in Rechtsprechung und Literatur streitig. a) Nach
überwiegender Auffassung ist der durch erweitertes Splitting ausgeglichene - dynamische - Versorgungswert
rückzudynamisieren, d. h. in einen statischen Betrag zurückzurechnen, der sodann von der nach § 1587 g
Abs. 1 BGB ermittelten Ausgleichsrente in Abzug gebracht werden soll. Soweit nach Ehezeitende zu
berücksichtigende tatsächliche oder rechtliche Änderungen eingetreten sind, wird zum Teil auch eine völlige
Neuberechnung des zum Zeitpunkt der Erstentscheidung durchgeführten öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleichs befürwortet; von dem aktualisierten dynamischen Gesamtausgleichsbetrag soll dann der
bereits öffentlich-rechtlich ausgeglichene dynamische Teilbetrag wieder abgezogen und die verbleibende Differenz
nach Rückrechnung in einen statischen Betrag in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen werden
(vgl. OLG München FamRZ 1998, 869; Münchener Kommentar/Glockner a. a. O. § 1587 g Rdnr. 25; BGB-
RGRK/Wick a. a. O. § 1587 g Rdnr. 17 f.; Soergel/Lipp BGB 13. Aufl. § 1587 g Rdnr. 13; Johannsen/Henrich/Hahne,
a. a. O. § 1587 g Rdnr. 14; Palandt/Brudermüller BGB 60. Aufl. § 1587 g Rdnr. 7; Schwab/Hahne, Handbuch des
Scheidungsrechts, 4. Aufl., Teil VI Rdnr. 232; Borth a. a. O. Rdnr. 640 ff.; Glockner FamRZ 1987, 328, 335; Borth
FamRZ 2001, 877, 887 f.). Der BGH (FamRZ 2000, 89, 90 u. 92) ist dieser Auffassung im Prinzip gefolgt, hat aber
zusätzlich zur Rückdynamisierung des nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten Teilausgleichs noch eine
Aktualisierung desselben entsprechend der Steigerung des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen
Rentenversicherung für notwendig erachtet. Im vorliegenden Fall ergäbe die Rückdynamisierung des Teilausgleichs
einen statischen Wert von (74,20 DM : 42,63 = 1,7406 x 8.691,0250 = 15.127,598 : 5,4 : 12 = 233,45 DM). Die
schuldrechtliche (Rest-)Ausgleichsrente betrüge daher nach Abzug dieses Betrages ab Juli 1999 monatlich
(1.348,12 DM - 233,45 DM =) 1.114,67 DM. Die vom BGH befürwortete zusätzliche Aktualisierung des
Teilausgleichsbetrages würde ab Juli 1999 zu einem Wert von (233,45 DM x 48,29 : 42,63 =) 264,45 DM führen.
Setzte man diesen Betrag von der oben ermittelten schuldrechtlichen Ausgleichsrente ab, so verbliebe eine
Restausgleichsrente von monatlich 1.083,67 DM. b) Nach anderer Ansicht ist keine Rückdynamisierung des
öffentlich-rechtlich erfolgten Teilausgleichs vorzunehmen, sondern dieser Teilausgleichsbetrag ist mit seinem
(entsprechend der Steigerung des aktuellen Rentenwerts) aktualisierten dynamischen Wert von der ungekürzten
schuldrechtlichen Ausgleichsrente abzuziehen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 235, 238; Kemnade FamRZ 2000,
827, 828; Gutdeutsch FamRZ 2000, 1201, 1203; vgl. auch Bergner in Kommentar zum Recht der gesetzlichen
Rentenversicherung, SGB Anhang Nebengesetze-Rechtsverordnungen, Bd. 3, Versorgungsausgleich [Anhang 9.1],
§ 1587 g BGB Rdnr. 4.4). Hiernach ergäbe sich ab Juli 1999 ein anzurechnender Teilausgleichsbetrag von (74,20 DM
x 48,29 : 42,63 =) 84,05 DM und eine schuldrechtliche (Rest-)Ausgleichsrente von monatlich (1.348,12 DM -
84,05 DM =) 1.264,07 DM. Diese Auffassung führt daher im Ergebnis zu einem deutlich geringeren anzurechnenden
Teilausgleichsbetrag und damit zu einer entsprechend höheren schuldrechtlichen Ausgleichsrente. Außerdem ist der
anzurechnende Teilausgleichsbetrag bei jeder Änderung des aktuellen Rentenwerts neu festzusetzen, wie im
Übrigen aber auch nach der oben dargestellten Auffassung des BGH. c) Beide Auffassungen sind vom gedanklichen
Ansatz her geeignet, den Teil der Differenz zwischen den Betriebsrenten beider Ehegatten, der noch nicht öffentlich-
rechtlich ausgeglichen worden ist und deshalb dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegt, zu ermitteln.
Die herrschende Meinung beruht dabei auf der Annahme, dass der Ausgleich der Betriebsrenten in Höhe des
dynamischen Teil-Wertausgleichs endgültig erfolgt ist und der dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich
unterliegende Rest bereits bei Ehezeitende festlag. Der erfolgte Teilausgleich braucht daher nur einmalig, bezogen
auf das Ehezeitende, neu festgestellt zu werden. Lediglich der verbleibende Restausgleich muss gemäß § 1587 g
Abs. 2 BGB auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Ausgleichsrente sowie auf den Zeitpunkt jeder Änderung im Wert der
auszugleichenden Betriebsrente aktualisiert werden. Hiermit steht allerdings nicht im Einklang, dass der BGH
(a. a. O.) eine Aktualisierung des zum Zwecke der Anrechnung bereits rückdynamisierten Teil-Wertausgleichs für
erforderlich hält. Diese Berechnungsweise führt zu einer doppelten Berücksichtigung der Dynamik des nach § 3 b
Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ausgeglichenen Versorgungswertes (so zutreffend Gutdeutsch a. a. O. S. 1202) und ist
deshalb auf jeden Fall abzulehnen. Aber auch wenn man von der nicht systemkonformen Aktualisierung des
Teilausgleichsbetrages absieht, zwingt die Tatsache, dass - mit Rechtskraftwirkung - ein öffentlich-rechtlicher
Teilausgleich der Betriebsrenten stattgefunden hat, nicht zu der Annahme, dass dem schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich nur noch ein feststehender Rest der Betriebsrente des Antragsgegners unterlag. Die
rechtlichen Bestimmungen erlauben ebenso die Auslegung, dass die Höhe der insgesamt auszugleichenden
Betriebsrente erst im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs endgültig bestimmt werden kann und
der öffentlich-rechtliche Teilausgleich mit seinem aktualisierten Betrag auf den Ehezeitanteil der konkret
feststehenden Betriebsrente anzurechnen ist. Der Senat folgt jedenfalls für die vorliegende Fallkonstellation der von
der Mindermeinung vertretenen Auffassung. Dafür sprechen folgende Argumente: Mit der Anrechnung des
aktualisierten dynamischen Teilausgleichsbetrages wird erreicht, dass die ausgleichsberechtigte Ehefrau an der
bereits bei Ehezeitende zu erwartenden und anschließend auch tatsächlich eingetretenen Wertsteigerung der
Anwartschaft des Ehemannes auf Betriebsrente teilnimmt. Diese Wertsteigerung beruht teilweise auf der Anpassung
der Betriebsrente nach § 16 BetrAVG und teilweise auf dem veränderten Zeit/Zeit-Verhältnis für die Errechnung des
Ehezeitanteils, das sich aus dem vorzeitigen Ruhestand des Antragsgegners ergibt. Derartige Wertveränderungen
sind auch im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich grundsätzlich zu berücksichtigen. Ferner ist die Anwartschaft
auf Betriebsrente im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich als statisch behandelt und entsprechend
umgewertet worden, obwohl sie aufgrund der Abhängigkeit vom letzten Einkommen und der Anpassungsregelung in
§ 16 BetrAVG zumindest teildynamisch war. Zwar war die Dynamik im Zeitpunkt der Erstentscheidung noch
verfallbar. Die nachträglich realisierte Dynamik ist jedoch im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu erfassen.
Es ist nicht angemessen, die insoweit wirksam gewordene Wertsteigerung nur insoweit zu berücksichtigen, als sie
auf den noch nicht öffentlich-rechtlich ausgeglichenen Teil der Betriebsrente entfällt (vgl. zu den unbilligen
Ergebnissen, zu denen die herrschende Meinung führen kann, auch das Berechnungsbeispiel 2 bei Bergner a. a. O.).
Für die Einbeziehung des (aktualisierten) Nominalbetrages des öffentlich-rechtlich durchgeführten Teilausgleichs
spricht weiter, dass die komplizierte Rückdynamisierung des Teilausgleichsbetrages entbehrlich wird. Der
Versorgungsausgleich wird vielmehr auf den Ehezeitanteil der tatsächlich gezahlten Betriebsrente des
Antragsgegners erstreckt. Hierauf wird dann das der Antragstellerin bereits im öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleich zum Ausgleich der Betriebsrente des Antragsgegners übertragene Anrecht unter
Berücksichtigung seiner zwischenzeitlich tatsächlich eingetretenen Rentensteigerungen angerechnet. Damit wird
gewährleistet, dass auf die schuldrechtliche Ausgleichsrente genau derjenige Betrag angerechnet wird, um den die
gesetzliche Rente des Antragsgegners gekürzt und diejenige der Antragstellerin erhöht worden ist. Diese
Berechnung trägt zugleich zur Transparenz des Ausgleichs für die Parteien bei. Der damit verbundene Nachteil,
dass die schuldrechtliche Ausgleichsrente nicht nur bei jeder Anpassung einer der beiden Betriebsrenten der
Parteien, sondern auch bei jeder Anpassung des aktuellen Rentenwerts, die sich auf die Höhe des anzurechnenden
Teilausgleichsbetrages auswirkt, abgeändert werden muss, kann in Kauf genommen werden. Es ist ein Grundprinzip
des schuldrechtlichen Ausgleichs, dass jede Änderung eines Postens der Ausgleichsbilanz den Wertunterschied und
damit den Ausgleichsanspruch verändert. Andererseits erspart der schuldrechtliche Ausgleich aber auch eine
Umwertung mit Hilfe der Barwertverordnung, die aufgrund ihrer veralteten Rechnungsgrundlagen zu nicht mehr
zutreffenden Ergebnissen führt und verfassungsrechtlich höchst bedenklich ist (vgl. dazu insbesondere
Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999, 896; Klattenhoff FamRZ 2000, 1257), und ermöglicht die ständige Aktualisierung
des Zahlbetrags auf der Grundlage der jeweils tatsächlich fließenden Renten. d) Nach allem steht der Antragstellerin
bis Juni 2000 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente von monatlich (1.348,12 DM - 84,05 DM =) 1.264,07 DM zu. Ab
Juli 2000 erhöhte sich der anzurechnende Teilausgleichsbetrag aufgrund der Anpassung des aktuellen Rentenwerts
auf monatlich (74,20 DM x 48,58 : 42,63 =) 84,56 DM. Dadurch reduziert sich die schuldrechtliche Ausgleichsrente
auf monatlich (1.348,12 DM - 84,56 DM =) 1.263,56 DM. Ab Oktober 2000 erhöhte sich die Betriebsrente des
Antragsgegners. Daraus folgt eine Anhebung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente auf monatlich (1.398,28 DM -
84,56 DM =) 1.313,72 DM. Ab Juli 2001 ergeben sich aufgrund der erneuten Anpassung des aktuellen Rentenwerts
ein anzurechnender Teilausgleichsbetrag von monatlich (74,20 DM x 49,51 : 42,63 =) 86,18 DM und eine
schuldrechtliche Ausgleichsrente von monatlich (1.398,28 DM - 86,18 DM =) 1.312,10 DM. 6. Grundsätzlich sind im
schuldrechtlichen Versorgungsausgleich die Bruttobeträge der auszugleichenden Versorgungen zugrunde zu legen.
Soweit jedoch die strikte Durchführung des Versorgungsausgleichs auf der Grundlage der Bruttobeträge in
Einzelfällen zu unbilligen Ergebnissen führen würde, weil der ausgleichspflichtige Ehegatte erheblich höhere
Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge und/oder Einkommensteuern zu zahlen hat als der
Ausgleichsberechtigte, kann dem durch Anwendung der Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB Rechnung getragen
werden (vgl. BGH FamRZ 1994, 560, 562; OLG Celle FamRZ 1993, 1328, 1331; RGRK/Wick a. a. O. Rdnr. 19). Im
vorliegenden Fall ist eine Korrektur aus Billigkeitsgründen geboten. Denn der Antragsgegner hat auf seine beiden
Versorgungen den vollen Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeitrag zu zahlen. Daran wird sich
voraussichtlich auch dann nichts ändern, wenn seine betriebliche Versorgung nunmehr für die an die Antragstellerin
zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente in Anspruch genommen wird. Denn die Betriebsrente wird dem
Antragsgegner weiter in voller Höhe zugerechnet und bleibt damit Bemessungsgrundlage der Beiträge zur Kranken-
und Pflegeversicherung. Die Antragstellerin ist dagegen bisher nur hinsichtlich ihrer gesetzlichen Rente kranken- und
pflegeversicherungspflichtig, wie sich aus den vorgelegten Rentenbescheiden ergibt. Weder die
Zusatzversorgungsrente noch der vom Antragsgegner bezogene Unterhalt sind bei der Bemessung der Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge der Antragstellerin berücksichtigt worden. Es ist deshalb derzeit nicht zu erwarten, dass
die Antragstellerin in erhöhtem Maße kranken- und pflegeversicherungspflichtig wird, wenn sie - statt des
Unterhalts - nunmehr eine schuldrechtliche Ausgleichsrente erhält. Der Senat hält es bei dieser Sachlage für billig,
die schuldrechtliche Ausgleichsrente zu kürzen, und zwar um die fiktiven Teile der Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge des Antragsgegners, die auf die zum Ausgleich der ehezeitanteiligen Betriebsrente zu
zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente entfallen (Kranken- und Pflegeversicherungszuschüsse erhält der
Antragsgegner insoweit - anders als hinsichtlich der gesetzlichen Rente - nicht). Dies sind, wie sich auf der
Grundlage des Schreibens der ####### vom 21. Dezember 2000 ergibt, in dem die Beitragssätze angegeben sind,
bis Juni 2000 monatlich (1.264,07 DM x 13 % =) 164,33 DM, ab Juli 2000 monatlich (1.263,56 DM x 13 % =)
164,26 DM, ab Oktober 2000 monatlich (1.313,72 DM x 13 % =) 170,78 DM, ab Januar 2001 monatlich (1.313,72 DM
x 12,7 % =) 166,84 DM und ab Juli 2001 (1.312,10 DM x 12,7 % =) 166,64 DM. Danach verbleibt eine gekürzte
schuldrechtliche Ausgleichsrente von monatlich (1.264,07 DM - 164,33 DM =) 1.099,74 DM bis Juni 2000,
(1.263,56 DM - 164,26 DM =) 1.099,30 DM ab Juli 2000, (1.313,72 DM - 170,78 DM =) 1.142,94 DM ab
Oktober 2000, (1.313,72 DM - 166,84 DM =) 1.146,88 DM ab Januar 2001 und (1.312,10 DM - 166,64 DM =)
1.145,46 DM ab Juli 2001. Auf diese Beträge wird entsprechend der Vereinbarung der Parteien für die Vergangenheit
der vom Antragsgegner gezahlte monatliche Unterhalt anzurechnen sein. Eine weitere Kürzung der Ausgleichsrente
im Hinblick auf die vom Antragsgegner zu zahlenden Steuern kommt dagegen nicht in Betracht. Denn der
Antragsgegner hat die Möglichkeit, die zu zahlende Ausgleichsrente gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG als dauernde
Last steuerlich abzusetzen. Die Lohnsteuer würde damit auf einen zu vernachlässigenden Betrag von monatlich rund
20 DM sinken, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer fielen überhaupt nicht mehr an. 7. Zu Recht rügt der
Antragsgegner, dass das Amtsgericht der Antragstellerin die Ausgleichsrente bereits ab Juni 1999 zugesprochen
hat. Die Fälligkeitsvoraussetzungen sind erst zum 1. August 1999 eingetreten, da die Antragstellerin erst ab
August 1999 Rente wegen Alters bezogen hat. Ab August 1999 waren auch zunächst die Voraussetzungen für eine
rückwirkende Geltendmachung der Ausgleichsrente nach den §§ 1587 k Abs. 1, 1585 b Abs. 2 BGB gegeben. Denn
der Antrag der Antragstellerin auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vom 7./18. Juni 1999
ist dem Antragsgegner im Juli 1999 zugegangen, wie seine Antwort vom 20. Juli 1999 auf das Schreiben des
Amtsgerichts vom 22. Juni 1999 zeigt. Der Rechtshängigkeit i. S. des § 1585 b Abs. 2 BGB entspricht im FGG-
Verfahren, dem der Versorgungsausgleich unterliegt, der Zugang der Antragsschrift an den Antragsgegner (vgl.
OLG Celle FamRZ 1993, 1328, 1331). Die Antragstellerin hat ihren Antrag jedoch dann mit Schreiben vom
22. Oktober 1999 zurückgenommen. Ihre Äußerung, sie ziehe ihren Antrag zurück, ist als Rücknahme des Antrags
auszulegen, die mit Eingang bei Gericht am 27. Oktober 1999 wirksam geworden ist. Die am gleichen Tage, aber
nach Eingang des Schreibens telefonisch geäußerte Bitte der Antragstellerin, das Schreiben vom 22. Oktober 1999
nicht zu beachten, konnte die Wirkungen der Antragsrücknahme nicht beseitigen. Der erneute Antrag der
Antragstellerin auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vom 2. November 1999 ist dem
Antragsgegner erst gemäß richterlicher Verfügung vom 8. November 1999 zugesandt worden, sodass die für die
Geltendmachung rückständiger Ausgleichsrentenbeträge maßgebliche Rechtshängigkeit erst im November 1999
eingetreten ist. Folglich kann der Antragstellerin die Ausgleichsrente auch erst ab diesem Monat zuerkannt werden.
Eine frühere Inanspruchnahme des Antragsgegners kommt auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des
Verzuges in Betracht. Denn die erste Antragsschrift vom 7./18. Juni 1999 ist dem Antragsgegner zwar im Juli 1999
zugegangen, konnte ihn aber nicht in Verzug setzen, weil der Anspruch auf Ausgleichsrente zu dieser Zeit noch
nicht fällig war (§ 284 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. §§ 1587 k Abs. 1, 1585 b Abs. 2 BGB). III. Die angefochtene
Entscheidung war somit dahin zu ändern, dass der Antragsgegner der Antragstellerin ab November 1999 eine
monatliche schuldrechtliche Ausgleichsrente in der aus II. 6. ersichtlichen Höhe zu zahlen hat. Anders als das
Amtsgericht tenoriert der Senat nicht dahin, dass diese Entscheidung die im Scheidungsverbundurteil vom
23. Februar 1994 getroffene Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ergänzt. Denn der
schuldrechtliche Versorgungsausgleich ist ein neuer Verfahrensgegenstand, sodass die darüber nunmehr getroffene
Entscheidung die Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht berührt. Die Fälligkeit der
einzelnen Monatsraten der Ausgleichsrente ergibt sich aus § 1587 k Abs. 1 i. V. m. § 1585 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die
Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Gerichtskosten auf § 131 a KostO i. V. m. den §§ 91, 93 a Abs. 1
Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung (vgl. BGH FamRZ 2001, 284, 286), hinsichtlich der außergerichtlichen
Kosten auf § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG, die Festsetzung des Beschwerdewerts auf § 99 Abs. 3 KostO und die
Zulassung der weiteren Beschwerde auf § 621 e Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO. ####### #######
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