Urteil des OLG Celle vom 10.09.2003

OLG Celle: wirtschaftliches interesse, darlehen, daten, datum, bürgschaftsurkunde, geschäftsführer, kreditvertrag, sicherheitsleistung, vollstreckung, zustandekommen

Gericht:
OLG Celle, 03. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 3 U 137/03
Datum:
10.09.2003
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 134, BDSG § 28 Abs 1 Nr 1, BDSG § 43
Leitsatz:
1. Das BDSG steht als gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) einer Abtretung von
Rückerstattungsansprüchen aus einem Darlehen nicht entgegen, weil die Folgen eines Verstoßes in
§§ 43, 44 BDSG selbst geregelt sind.
2. Mit der Weitergabe der notwendigen, für die Antretung erforderlichen Daten handelt der Zedent in
berechtigtem Interesse gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
Urteil
3 U 137/03
3 O 141/02 Landgericht Lüneburg Verkündet am
10. September 2003
...,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
KurKG,
Klägerin und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...,
gegen
E. M., ...,
Beklagter und Berufungsbeklagter,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...,
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 27. August 2003 unter
Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ... sowie der Richter am Oberlandesgericht ... und ...
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11. Februar 2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Lüneburg abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 250.000 EUR nebst Zinsen hieraus
in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach DÜG seit dem 1. Januar 2001
zu zahlen, zahlbar auf das Konto bei der L.Bank K., BLZ ..., KontoNr. ... .
Dem Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung der
Klägerin gegen Sicherheitsleistung eines die vollstreckbare Forderung 10 % übersteigenden Betrages abzuwenden,
soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet, die die jeweils zu vollstreckende Forderung 10 %
übersteigt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschwer des Beklagten: 250.000 EUR.
Gründe
A.
Der B.Bank AG als - durch beglaubigten Handelsregisterauszug nachgewiesener - Rechtsnachfolgerin der W.Bank
AG stand ausweislich des vorgelegten Kontoauszugs vom 3. Oktober 2000 gegenüber der T.GmbH, der I.GmbH, der
E.GmbH (L.) und der M. GmbH & Co. KG in E. ein Rückzahlungsanspruch aus zwei am 28. August/31. August 1992
bzw. 9. August/10. September 1993 gewährten Darlehen in Höhe von 7.082.620,26 DM zu. Der Beklagte, der aus
zwei Höchstbetragsbürgschaften über insgesamt 2.500.000 DM auf Zahlung eines Teilbetrages von 250.000 EUR in
Anspruch genommen wird, hat im Berufungsrechtszug ausdrücklich die durch Abtretung erworbene
Forderungsinhaberschaft der Klägerin sowie die Valutierung der Darlehen, schließlich die Eingehung der
Bürgschaftsverpflichtung sowie den Umstand, dass auf die Hauptforderung keinerlei Zahlungen erfolgt sind,
unstreitig gestellt, jedoch jede Zahlung auf die Bürgschaft u. a. mit der Begründung verweigert, die Abtretung der
Forderung sei unwirksam.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie dessen Gründe
verwiesen.
Das Landgericht hat, ohne dass dies zuvor von einer der Parteien in Betracht gezogen worden wäre und -
ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung - auch ohne einen rechtlichen Hinweis zu erteilen, die Klage
mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, da die Abtretung der Forderung durch die
B.Bank AG an die Klägerin wegen Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz gemäß § 134 BGB nichtig sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen
Sachvortrags die Rechtsauffassung des Landgerichts bekämpft und weiterhin die Verurteilung des Beklagten zur
Zahlung eines Teilbetrages von 250.000 EUR erstrebt. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil mit dem Ziel
der Zurückweisung der Berufung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen, wegen der im Berufungsrechtszug gestellten Anträge auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
27. August 2003 (Bl. 525 d. A.) verwiesen.
B.
Die Berufung der Klägerin ist begründet; sie führt zur Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung und
antragsgemäßen Verurteilung des Beklagten. Dieser hat sich gegenüber dem Rückzahlungsanspruch der Klägerin
aus den den Hauptschuldnern gewährten Krediten, den die Klägerin durch Abtretung erworben hat, wirksam verbürgt.
I.
Die Klägerin ist durch Abtretung Inhaberin einer Forderung gegen die Hauptschuldner in Höhe von mehr als 7 Mio.
DM zuzüglich der Zinsen und Verfahrenskosten, die seit dem 30. September 2000 entstanden sind, geworden. Der
Beklagte hat in der Berufungsinstanz die Valutierung der Darlehen, deren Wirksamkeit außer Zweifel steht,
ausdrücklich unstreitig gestellt. Rückzahlungen auf die gewährten Darlehen sowie die inzwischen entstandenen
Zinsforderungen sind nicht erfolgt.
II.
Die Klägerin hat die Darlehensforderung gegen die Hauptschuldner durch Abtretungsvertrag von der B.Bank AG als
Rechtsnachfolgerin der W.Bank AG erworben. Dabei kann dahinstehen, ob die Erklärung, wie sie zunächst mit
Datum vom 19. März 2002 seitens der B.Bank AG abgegeben worden ist und in der es heißt, sie „bestätige die
Abtretung der Forderungen“, zum Nachweis einer Abtretungsvereinbarung ausreichend ist. Jedenfalls haben die
Beteiligten, - die B.Bank AG und die Klägerin - unter dem 13. Januar 2003 die Forderungsabtretung nochmals
ausdrücklich und schriftlich erneuert; die Abtretung ist seitens der Klägerin angenommen, wie sich aus deren
Schreiben vom 15. Januar 2003 ergibt.
III.
Der Wirksamkeit der Abtretung stehen die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes nicht entgegen. Dabei
kann dahinstehen, ob das Bundesdatenschutzgesetz hier Anwendung findet. Jedenfalls kommt, da im
Bundesdatenschutzgesetz die Folgen eines möglichen Verstoßes selbst geregelt sind (§§ 43, 44
Bundesdatenschutzgesetz), § 134 BGB nicht zur Anwendung: Ein Gesetz, welches die Folgen von
Gesetzesverletzungen selbstständig regelt, ist kein Verbotsgesetz i. S. v. § 134 BGB (vgl. Münchener
Kommentar/Armbrüster, § 534 Rn. 3).
Unabhängig hiervon handelte die Zedentin bei der Weitergabe der notwendigen, für die Abtretung erforderlichen Daten
auch im berechtigtem Interesse gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz. Danach ist die Übermittlung
personenbezogener Daten und ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zulässig, wenn
dies der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit den
Betroffenen dient. Diese Voraussetzungen liegen vor. Zutreffend heißt es bei Bruchner (in Schimansky,
Bankrechtshandbuch, § 39 Rn. 29):
„Kommt es infolge Verzuges oder infolge eines sonstigen rechtswidrigen Verhaltens des Kunden zur
Kreditkündigung, so darf die Bank den fälligen Rückzahlungsanspruch im Wege des Forderungsverkaufs und der
damit verbundenen Abtretung verwerten. Aufgrund der Abtretung unterliegt der Bank dem Auskunftsanspruch des
Zessionars nach § 402 BGB. Dieser gesetzliche Anspruch hat in der Regel Vorrang vor dem Bankgeheimnis. Die
Bank ist auch berechtigt, die rückständige gekündigte Kreditforderung an ein sorgfältig ausgewähltes Inkassobüro zu
übertragen. Angesichts des vertragswidrigen Verhaltens des säumigen Kunden wäre dessen Einwand, dies verstoße
gegen das Gebot zur Wahrung des Bankgeheimnisses, offensichtlich rechtsmissbräuchlich.“
Hinzu kommt, dass die Bank die ihr zustehende Forderung aus einem notleidend gewordenen Kredit in wirtschaftlich
möglichst vorteilhafter Weise zu verwerten hat, und zwar auch im Interesse des Hauptschuldners. Die zulässige
Übertragung der Forderung führt gemäß § 401 BGB kraft Gesetzes auch zum Übergang der sichernden Nebenrechte,
hier der Bürgschaft.
IV.
Die Hauptforderung, deren Sicherung die Bürgschaft des Beklagten dient, ist fällig. Die Darlehensverträge sind durch
die Zedentin, die B.Bank AG wirksam zum 31. November 2000 gekündigt worden. Soweit der Beklagte
erstinstanzlich den Zugang des Kündigungsschreibens vom 31. Oktober 2000 bestritten und dieses Bestreiten auch
in der Berufungsinstanz aufrechterhalten hat, ist sein Vortrag aktenwidrig: Ausweislich des bereits in erster Instanz
vorgelegten Auslieferungsbelegs ist das Kündigungsschreiben von der Zedentin an die E.GmbH adressiert und als
Einschreiben zur Post gegeben worden, wo es der Beklagte persönlich abgeholt hat (Bl. 247, 248 und 256 d. A.).
Gegen die Wirksamkeit der auf § 19 der AGB der Zedentin gestützten Kündigung sind keine Einwendungen erhoben
worden.
C.
Der Beklagte hat sich für den Rückzahlungsanspruch der Klägerin aus den den Hauptschuldnern gewährten Krediten
wirksam verbürgt; die vom Beklagten gegen die Wirksamkeit der Bürgschaft erhobenen Einwendungen greifen nicht
durch.
I.
Die Bürgschaftsurkunde vom 25. Juni 1992 über 1.750.000 DM, auf die sich die Klägerin in erster Linie stützt, ist
hinreichend bestimmt. Ausweislich der Bürgschaftsurkunde hat sich der Beklagte gegenüber der W.Bank AG für
Forderungen, die dieser gegen die dort im Einzelnen benannten Hauptschuldner zustanden, bis zur Höhe von
1.750.000 DM verbürgt. Gesichert wird durch das Bürgschaftsversprechen - und zwar einschließlich Zinsen - eine
Forderung der Zedentin bis zur Höhe von 1,75 Mio. DM aus den Kreditverträgen, die Anlass des
Bürgschaftsversprechens waren, unstreitig mithin die Ansprüche der jetzigen Klägerin gegen die Hauptschuldner aus
dem Kreditvertrag vom 28. August 1992. In jenem auch vom Beklagten selbst als Geschäftsführer der E.GmbH
unterzeichneten Kreditvertrag ist die streitgegenständliche Bürgschaft nochmals ausdrücklich als Sicherheit
genannt.
II.
Das Bürgschaftsversprechen ist nicht wirksam widerrufen. Die Voraussetzungen für eine Anwendung des
Haustürwiderrufsgesetzes sind nicht gegeben. Dieses findet gemäß § 6 keine Anwendung, wenn der Kunde den
Vertrag in Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit abschließt. Darüber hinaus ist auch eine Haustürsituation
durch den Beklagten nicht schlüssig dargetan.
III.
Die Bürgschaft des Beklagten ist auch nicht nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam. Der Beklagte, der geltend gemacht
hat, er könne die monatlichen Zinsaufwendungen für den verbürgten Kredit aus seinen laufenden Einkünften nicht
aufbringen; seine Immobilien könne er aus steuerlichen Gründen nicht veräußern, kann sich nicht auf die vom
Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze über die Unwirksamkeit von Bürgschaften finanziell überforderter
Sicherungsgeber berufen. Die von der Rechtsprechung insoweit entwickelten Grundsätze greifen nur, wenn der
Bürge allein aus enger persönlicher Verbundenheit zu einem Dritten das Bürgschaftsversprechen erteilt, ohne selbst
ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Zustandekommen des Darlehensvertrages zu haben. Die Grundsätze
gelten hingegen nicht, wenn - wie hier der Beklagte - ein Gesellschafter oder Geschäftsführer einer GmbH die
Bürgschaft für Verbindlichkeiten seiner Gesellschaft übernimmt, und zwar selbst dann nicht, wenn er nur eine
Minderheitsbeteiligung hält oder ihm nur die Funktion eines Strohmannes zukommt (vgl. BGHZ 132, 6, 9; 137, 329
ff.; BGH WM 2002, 436).
IV.
Auf die Richtigkeit der Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe sich bislang geweigert, ihm bzw. den
Hauptschuldnern die Höhe der Darlehensforderung mitzuteilen, damit diese von Kaufinteressenten abgelöst und eine
Löschung der Grundschulden bewilligt werden könnte, kommt es im Verhältnis zum Bürgen nicht an: Grundsätzlich
ist es Sache des Gläubigers, aus den ihm vorliegenden Sicherheiten auszuwählen. Unabhängig hiervon ist für ein
entsprechendes Zahlungsangebot der Hauptschuldner oder Dritter auch nichts ersichtlich. Der Kaufvertrag, der mit
einem Drittinteressenten geschlossen worden ist, weist einen Kaufpreis von netto lediglich 5.500.000 DM aus. Mit
der Zahlung eines solchen Betrages lassen sich die gewährten Darlehen, die einschließlich Zinsen bereits zum 30.
September 2000 mit mehr als 7 Mio. DM valutierten, nicht zurückführen.
D.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
ergibt sich aus § 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2
ZPO) sind nicht gegeben. Die Beschwer hat der Senat im Hinblick auf § 26 Nr. 8 EGZPO festgesetzt.
... Richter am Oberlandesgericht ...
... ist durch Urlaub
an der Unterschrift gehindert.
...